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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.09.2019, RV/7104768/2019

Unzulässigkeit einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Antrages gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2017 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Nach einer bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf.) durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2017 gem. § 21 Abs. 3 UStG 1994 fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom wurde durch die steuerliche Vertretung ein Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO eingebracht und begehrt, den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid 1/2017 vom aufzuheben, weil sich sein Spruch "als nicht richtig erweist".

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben.

Am wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 erklärungsgemäß veranlagt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die mittlerweile erfolgte Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2017 der Festsetzungsbescheid für Jänner 2017 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

Im Vorlageantrag vom wird eingewendet, dass das Finanzamt in der Sache selbst entscheiden hätte müssen, weil sich die Beschwerde zufolge § 253 BAO automatisch gegen den Folgebescheid richtet. Gegenstand der Zurückweisung hätte nur die Beschwerde vom sein können, nicht aber der Aufhebungsantrag vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Erledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen. Auch nach Ansicht des VfGH treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar6, § 260 Tz 17 mwN).

Sohin gehört auf Grund der Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2017 vom  der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum Jänner 2017  nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages nach § 299 BAO vom  auf Aufhebung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 1/2017 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gestellt. Rechtzeitige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Gem. § 260 Abs. 1 Bundeabgabenordnung ( BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zurückzuweisen wegen Unzulässigkeit (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO) ist eine Beschwerde u.a., wenn der angefochtene Bescheid noch vor der Erledigung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand erfolgt ist. Auch wenn die Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben war, ist die Beschwerde als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O, Tz. 5 und 7 zu § 260 BAO). Ein Anbringen, über welches eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Zl. 94/16/0095). 

Zurückzuweisen wegen Unzulässigkeit (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO)  ist die Beschwerde auch dann, wenn die Aktivlegitimation eines Antrages nach § 299 BAO im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages gegeben war.

Wie oben dargestellt, wurde mit Bescheid vom   der Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 erlassen. Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum Jänner 2017, dessen Aufhebung seitens der Bf. mit Antrag gemäß § 299 BAO begehrt wurde, trat daher mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft. Die streitgegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Einwand der steuerlichen Vertretung, dass zufolge der Bestimmung des seit 2014 in Kraft befindlichen § 253 BAO in der Sache selbst entschieden werden müsste, wird entgegengehalten:

§ 253 BAO idF FVwGG 2012 ab lautet:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Festzuhalten ist, dass die Bf. gem. § 299 BAO einen Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Jänner 2017 gestellt hat. § 253 BAO setzt jedoch nach seinem klaren Wortlaut die Anfechtung dieses Bescheides mit Bescheidbeschwerde voraus. Die im § 253 BAO normierte Weitergeltung von Beschwerden betrifft nur solche, die sich gegen Bescheide, die durch einen späteren ersetzt werden, richten. Da im vorliegenden Fall der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten wurde, ist § 253 BAO nicht anwendbar.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO abgesehen werden.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, da zu der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit eine einheitliche ständige Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unzulässigkeit der Beschwerde
Aufhebungsantrag
Weitergeltung von Beschwerden
zeitlich begrenzter Wirkungsbereich
Verweise

Ritz, BAO6, § 260, Tz 17
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104768.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-22269