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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.09.2019, RV/7102290/2014

Nichtbescheid im Feststellungsverfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Erich Simon, Perlhofgasse 2B/6, 2372 Gießhübl, gegen die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Feststellung der Einkünfte der A mbH und des Bf., ehemals Gesellschafter der B KG, gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 den Beschluss:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die B KG, deren Gesellschafter zuletzt der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") und die A mbH waren, wurde unter Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die A mbH im Jahr 2011 beendet. Dies wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Am erließ die belangte Behörde eine als Bescheid intendierte Erledigung betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011. In dieser Erledigung ist als Adressat ausschließlich "***" genannt.

Das Insolvenzverfahren gegen den Bf., das am in Deutschland eröffnet worden war, wurde am  beendet. Der Bf. bevollmächtigte Mag. Erich Simon als steuerlichen Vertreter und erteilte eine Zustellvollmacht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage wie insbesondere dem Firmenbuchauszug, der als Bescheid intendierten Erledigung betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011, dem vom ehemaligen Masseverwalter des Bf. übermittelten Beschluss des Amtsgerichts C sowie der Vollmacht vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. ).

Die bloße Auflösung und Löschung (etwa) einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (vgl. etwa ).

Bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB wird die Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst und erlischt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Eine Anwachsung nach § 142 UGB stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. ). Bei der Übernahme des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142 UGB tritt der Übernehmer als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechtspositionen der früheren Personengesellschaft ein (; , 99/14/0254). Sämtliche Bescheide - auch für Zeiträume vor der Vermögensübernahme und liquidationslosen Vollbeendigung der bisherigen Gesellschaft - können grundsätzlich nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden.  

Soweit Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) für frühere Zeiträume durchzuführen sind, sind diese Feststellungsbescheide gem. § 191 Abs. 2 BAO an die ehemals beteiligten Gesellschafter zu richten, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind (). Diese Gesellschafter müssen im Bescheidspruch namentlich angeführt werden. Die alleinige Bezeichnung der Gesellschaft als bisheriges Rechtssubjekt reicht hingegen nicht (; ).

Im Beschwerdefall erfolgte die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die A mbH. Dies wurde am im Firmenbuch eingetragen. Die belangte Behörde erließ die als Bescheid intendierte Erledigung am . Diese Erledigung konnte weder gegenüber der nicht mehr existenten KG, an welche sie gerichtet war, noch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der KG, an welche diese Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten und ist daher ins Leere gegangen (vgl. z.B. ).

Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheids gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 278 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl. ). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abgesehen. Ungeachtet der beantragten Senatszuständigkeit erfolgt die Beschlussfassung im Einklang mit § 272 Abs. 4 BAO durch die Berichterstatterin.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102290.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at