Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2019, RV/2300004/2019

Einspruch gegen Strafverfügung verspätet eingebracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde erließ am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG.

Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch am beim Postamt 8010 Graz hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Am beantragte die steuerliche Vertreterin des Bf. unter dem Punkt "Anbringen" in FinanzOnline "die Frist zur Vorlage der Beschwerde gegen die Strafverfügung vom erhalten am 15.04.209 bis zum " zu verlängern.

In der Eingabe vom  (richtig: ) erhob die Vertreterin des Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom . Der Einspruch wurde laut Eingangsstempel am beim Finanzamt eingebracht.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde den Einspruch als verspätet zurück. Die Strafverfügung sei dem Bf. am durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Da die Einspruchsfrist daher am geendet habe, sei der Einspruch verspätet eingebracht worden. Das am eingebrachte Fristerstreckungsansuchen habe keine rechtliche Wirkung entfaltet, da den FinanzOnline-Teilnehmern keine Funktion für Eingaben an die Finanzstrafbehörde zur Verfügung stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Wortlaut:

"Begründung: Die Finanzstrafbehörde erachtet den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom als verspätet eingebracht. Der Einspruch (fälschlich datiert mit - richtig wäre ) wurde am um 18 Uhr in den Postkasten des Finanzamtes Deutschlandsberg eingeworfen - jedoch mit abgestempelt.
Am (Freitag) wurde versucht, die Strafverfügung vom zuzustellen. Da Herr X nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück hinterlegt und gilt daher grundsätzlich der erste Tag der Abholfrist als Zustellungstag (Montag, ). Somit erstreckt sich die Einspruchsfrist auf alle Fälle auf den ! (§ 17 Zustellgesetz).
Herr X hielt sich jedoch von 28.3. bis bei seiner Lebensgefährtin auf und kehrte erst am wieder in seine Wohnung zurück. Somit wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag = - wirksam. Tatsächlich hat Herr X die Strafverfügung am übernommen.
Aufgrund obiger Darstellung wurde das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht und stellen wir den Antrag auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom ."

Die Lebensgefährtin des Bf. wurde am als Zeugin einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie, soweit erinnerlich, mit dem Bf. am abends oder am morgens nach Kroatien gefahren sei. Sie seien am abends wieder zurückgekommen. Sie habe keine Belege, weil es sich bei der Unterkunft um ein privates Appartement eines Bekannten gehandelt habe, wisse aber, dass sie bis Donnerstag, , bzw. wieder ab Mittwoch, , gearbeitet habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob der Bf. am in ihrer Wohnung übernachtet habe oder sogleich in seine Wohnung gefahren sei.

Der Bf. bestätigte in der Beschuldigteneinvernahme am die Aussage seiner Lebensgefährtin. Er konnte sich ebenfalls nicht mehr daran erinnern, ob er am 02.04. oder erst am in seine Wohnung zurückgekehrt ist.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.

Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft (§ 145 Abs. 2 FinStrG).

  § 17 Abs. 3 ZustG lautet:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG ist kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf, weshalb auch die Vorschriften der §§ 150 ff. FinStrG über Rechtsmittel nicht sinngemäß angewendet werden können.

Die rechtzeitige Einbringung beseitigt die Strafverfügung ersatzlos aus dem Rechtsbestand; eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgeschrieben.

Die Einspruchsfrist ist nicht verlängerbar.

Die vom steuerlichen Vertreter des Bf. am beantragte Verlängerung der Einspruchsfrist ist daher, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, unbeachtlich.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller mit angegeben. Für den Beginn der Abholfrist ist allein diese Festlegung maßgeblich.

Ein von einem Zustellorgan ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung (siehe Ritz, BAO5, § 22 ZustG, Tz 2, und die dort angeführte Judikatur). Umstände, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Die Strafverfügung gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am als zugestellt, weshalb die Einspruchsfrist - wie von der Finanzstrafbehörde richtig festgestellt wurde - am  endete.

Der Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist am wurde daher, selbst wenn man von seiner Zulässigkeit ausginge, vom steuerlichen Vertreter zu spät gestellt.

Ebenso wurde der mit 30.03. (richtig: ) datierte Einspruch zu spät verfasst; dies zu einem Zeitpunkt, als der steuerliche Vertreter von der später geltend gemachten Ortsabwesenheit des Bf. noch keine Kenntnis hatte.

Weiters bringt die steuerliche Vertreterin vor, der am verfasste (mit falsch datierte) sei von ihr am in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden. Wäre der Einspruch tatsächlich am in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden, trüge der Einspruch den Eingangsstempel 02.05., da alle am Morgen aus dem Postkasten entnommenen Schriftstücke vom Finanzamt den Eingangsstempel des Vortages erhalten. Dass der Einspruch daher am eingebracht wurde, ist mit diesem Vorbringen nicht erwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Bf. habe sich vom 28.03. bis bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten und sei erst am wieder in seine Wohnung zurückgekehrt, weshalb die Frist für den Einspruch nach § 17 (3) Zustellgesetz am Tag nach der Rückkehr, also am zu laufen beginne, wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Bf. befand sich zusammen mit seiner Lebensgefährtin vom (Tag der Hinterlegung des Schriftstückes, Freitag) bis (Dienstag) auf einem Kurzurlaub in Kroatien.

Ob der Bf. bereits am Tag der Rückkehr () oder erst am nächsten Tag wieder in seine Wohnung zurückkehrte, konnte nicht ermittelt werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe , mit Verweis auf Vorjudikatur) wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Da der Bf. spätestens am wieder an seine Abgabestelle zurückkehrte, wurde zwar die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung verkürzt, stand aber der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG nicht entgegen.

Letztlich hat der Bf. selbst die Einspruchsfrist deutlich verkürzt, da er den RSa-Brief, von dem er spätestens am Kenntnis hatte, erst am behoben hat. Ob die späte Behebung des Schriftstückes auf Zeitmangel oder einen anderen Grund zurückzuführen ist, ist dabei nicht von Relevanz.

Ein verspäteter Einspruch ist gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der am vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erlassene Zurückweisungsbescheid erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung gründet sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Abs. 3 ZustG, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2300004.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at