Keine Beantwortung der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde der Bf, AdrBf, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/196700782409/2019, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF) zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG (€ 10,00) sowie zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.), wurde als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Lenkerauskunftsersuchen vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 11:49 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rüdengasse 7 gegenüber, gestanden sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde der Bf. am durch Hinterlegung zugestellt und wurde von der Bf. gemäß Übernahmebestätigung RSb am persönlich übernommen. Die Bf. bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übernahme.
Das Lenkerauskunftsersuchen blieb jedoch unbeantwortet.
Wegen Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers verhängte der Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe von 60,00 Euro wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz idgF (Unterlassung der Lenkerauskunft).
Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf. am Einspruch und brachte vor, sie seien eine Autovermietungsfirma und nicht sie habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, sondern Herr Herr1, AdrHerr1.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/196700782409/2019, lastete die MA 67 der Bf. an, sie habe als Zulassungsbesitzerin dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 11:49 Uhr überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) zitiert und das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweck einer Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom ) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Indem die Bf. innerhalb der gesetzlichen Frist der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht nachgekommen sei, habe sie ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte zum Einen erneut vor, sie seien eine Autovermietungsfirma und nicht sie habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, sondern - nun entgegen ihrem Einspruchsvorbringen gegen die verfahrensleitende Strafverfügung, wo sie Herrn Herr1 als Lenker angab - Herr Herr2 sei der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen und fügte die Personaldaten des nunmehr genannten Lenkers hinzu.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am um 11:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rüdengasse 7 gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Bf., Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz, beantwortete das Lenkerauskunftsersuchen der Behörde vom nicht. Erst im Einspruch gegen die Strafverfügung nannte sie eine Person als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.
Im Einspruch gegen das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom nannte die Bf. eine anderen Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, als im Einspruch gegen die Strafverfügung.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener
Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Beweiswürdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer
Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene
höchstgerichtliche Rechtsprechung findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung.
Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).
Die erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen wurde, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , , , ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ua. , ).
Es ist Sache des Auskunftspflichtigen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. , , vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall beantwortete die Bf. das Lenkerauskunftsersuchen der Behörde vom binnen der zweiwöchigen Frist nicht. Damit sieht das Bundesfinanzgericht es als erwiesen an, dass die Bf. die Lenkerauskunft binnen der zweiwöchigen Frist nicht erteilt hat. Mit der Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen zwei Wochen setzte die Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde der Bf. dies somit zu Recht an.
Das strafbare Verhalten der Bf. lag nämlich darin, dass sie als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges der Behörde innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt hat. Demnach gehen die Ausführungen im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung, Herr Herr1 sei Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen und im gegenständlichen Beschwerdevorbringen, Herr Herr2 sei der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen, ins Leere.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Lenkerauskunft erteilt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.
Auf Grund fehlender Angaben war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Als Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 berücksichtigt, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wenn eine Lenkerauskunft nicht (unrichtig oder verspätet) erteilt wird, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500633.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at