Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2019, RV/7500666/2019

Keine Lenkerauskunft durch den Geschäftsführer einer GmbH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/196700606515/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei
Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe,
zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die P2 für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00, die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 und den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zur ungeteilten Hand.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der
Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , MA67/196700606515/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der P2, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am (am Sitz der anfragenden Behörde) in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die P2 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Bf., verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

lm Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, zur Zeit des Strafvergehens nicht Geschäftsführer der Firma P2 gewesen zu sein - der Geschäftsführer sei Herr P3 gewesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers und in Ihr Vorbringen.

Dazu wird festgestellt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz).

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs. 1 VStG).

Laut Auszug aus dem Firmenregister des Landesgerichtes Eisenstadt waren Sie in der Zeit vom bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P2.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde am zugestellt und fand somit in der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ein Geschäftsführerwechsel statt.

Tritt ein Wechsel in der verantwortlichen Person während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ein, so ist der neue als zur Vertretung nach außen Berufene grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung für die Einhaltung der der juristischen obliegenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,- Euro zu bestrafen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, er sei zur Zeit des Strafvergehens nicht Geschäftsführer der P2 gewesen. Er verfüge nicht über die Informationen, wer Lenker zur Zeit des Vergehens gewesen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit Schreiben vom , MA67/196700182724/2019, wurde die P2 als Zulassungsbesitzerin von der belangten Behörde aufgefordert innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das
mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen
gehabt habe, sodass es am um 16:14 Uhr in 1120 Wien beim Park am Gaudenzdorfer Gürtel gestanden sei.
In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse und dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde das Auskunftsbegehren (AS 7) bei der Postgeschäftsstelle 1024 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten, nachdem die Verständigung von der Hinterlegung am in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Bereits am ersten Tag der Abholfrist wurde das behördliche Dokument dem Bf. als Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des
.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Das Auskunftsbegehren wurde -  wie im Straferkenntnis festgehalten - überhaupt nicht beantwortet. 

Diese Tatsachen wurden nicht bestritten.

Erstmals im Einspruch gegen die Strafverfügung vom bringt der Bf. vor, er sei zu der Zeit des Strafvergehens -  gemeint ist offensichtlich das Grunddelikt (das Abstellen des oben genannten Kraftfahrzeuges am um 16:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone am näher bezeichneten Ort) - nicht Geschäftsführer der Firma P2 gewesen. 
Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft (nach Ablauf der für die Lenkerauskunft zustehenden zweiwöchigen Frist [24.04.-], nämlich am ) war der Bf. laut Firmenbuchauszug jedoch handelsrechtlicher Geschäftsführer der P2 - (siehe dazu im Folgenden).

§ 9 VStG normiert: 

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder
eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht
anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind,
strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

Nach Auskunft des Firmenbuchs fungierte der Bf. zwischen dem und dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P2.

Somit ist die Aussage des Bf. zwar korrekt, vermag aber seiner Beschwerde nicht zum angestrebten Erfolg verhelfen. Entscheidend für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf. ist nämlich nicht der Abstellzeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, sondern der Zeitraum, in dem die Auskunft betreffend die Überlassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu erteilen gewesen wäre. Nach den vorher getroffenen und nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen war daher entscheidend, wer zwischen dem und dem bei der P2 zur Vertretung auch außen berufen war. Im beschwerdegegenständlichen Fall waren das der Bf. (ab dem ) und zuvor zwei Tage lang dessen Vorgänger als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P2.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: 

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für
dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe
zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das
Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. 

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten
muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach
Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft hat der Bf. den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:  

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen
getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. ,
und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung
der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem
Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen
anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:  

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:  

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.  

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr
bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht
einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine
Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen wurde, zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht
als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der
Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz
aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Der Ausspruch der Haftung der P2 für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens resultiert aus § 9 VStG: 

"(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen Berufenen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500666.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at