Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Mag. Bf, vertreten durch Kölly Anwälte OG, Rosengasse 55, 7350 Oberpullendorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ML, ihres steuerlichen Vertreters AJ für die Kölly Anwälte OG, der Amtsvertreterin AV im Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 117.711,12 anstatt bisher € 126.608,93 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom hielt die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass auf dem Abgabenkonto der Firma L-GmbH Abgabenrückstände in Höhe von € 143.333,00 aushafteten, deren Einbringung bisher vergeblich versucht worden sei, und ersuchte die Bf bekannt zu geben, ob Mittel zur Verfügung gestanden seien, die die Entrichtung des angeführten Abgabenrückstandes ermöglicht hätten.
Sie könne als ehemaliger Geschäftsführer(in) gem. § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden, es sei denn, sie könne beweisen, dass sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Dazu werde sie ersucht anzugeben, ob in dem Zeitraum, in dem sie als Geschäftsführer(in) für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich gewesen sei, andere anfallende Zahlungen (z.B. Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Krankenkassenzahlungen, etc.) geleistet worden seien.
Zur Erbringung dieses Beweises werde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung gewährt. Weiters werde Sie ersucht, beiliegenden Fragebogen betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb obiger Frist ausgefüllt zu retournieren. Die Angaben seien nach Möglichkeit zu belegen. Falsche oder unvollständige Angaben seien gerichtlich strafbar.
Sollten die entsprechenden Auskünfte ungerechtfertigt nicht binnen der o.a. Frist erteilt werden, werde die Abgabenbehörde über ihre Heranziehung zur Haftung aufgrund der Aktenlage entscheiden.
Mit Eingabe vom nahm die Bf durch ihren Rechtsvertreter wie folgt Stellung:
„Unsere Mandantin war von bis handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der L-GmbH. Am Da1 wurde vom Handelsgericht Wien zu GZ Z1 das Konkursverfahren über das Vermögen des Unternehmens L-GmbH, FN Z2, eröffnet. Bereits die Jahre zuvor hat das Finanzamt mehrere Konkursanträge gestellt, worauf die L-GmbH laufend Zahlungen beim Finanzamt geleistet hat und es in weiterer Folge zu keiner Konkurseröffnung kam. Der gegenständliche Konkurs der L-GmbH ist rechtskräftig seit aufgehoben.
Unsere Mandantin verfügt über keinerlei Unterlagen jeglicher Art aus der Buchhaltung des Unternehmens. Diese befinden sich beim ehemaligen Masseverwalter KS. Die Forderungen des Finanzamtes sind daher nicht nachvollziehbar. Zudem ist es unserer Mandantin nicht erinnerlich, welche konkreten Zahlungen an das Finanzamt in der Zeit von bis getätigt wurden. Unsere Mandantin teilte uns allerdings mit, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit ein Vollstrecker des Finanzamtes bei ihr am Firmensitz war und eine Pfändung des Fertigteilhauses vornahm. Aufgrund der Rücksprache mit dem ehemaligen Masseverwalter KS und aus den nunmehr an unsere Kanzlei übermittelten Unterlagen des Masseverwalters ergibt sich, dass diese Pfändung am erfolgte. Aus dem ebenso übermittelten Meistbotsverteilungsbeschluss vom sowie dem Überweisungsbeleg des Masseverwalters von ergibt sich, dass aus dem Verkauf des Fertigteilhauses ein Betrag von € 28.473,41 an das Finanzamt überwiesen wurde.
Mitte April 2011 hat unsere Mandantin persönlich in bar einen Betrag in der Höhe von € 100.000,00 beim Finanzamt bezahlt. Weiters wurde eine Ratenzahlung in der Höhe von monatlich € 7.000,00 vereinbart. Daraufhin wurde der Konkursantrag vom Handelsgericht Wien abgewiesen.
Bis zum Jahr inklusive 2009 wurden die Gehälter vollständig ausbezahlt. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation konnten im Jahr 2010 und 2011 die Löhne und Gehälter nicht vollständig bezahlt werden.
Unsere Mandantin hat nicht nur den erwähnten Betrag in der Höhe von € 100.000,00 bezahlt, sondern weitere € 80.168,00 der L-GmbH für Zahlungen, insbesondere für Zahlungen an das Finanzamt, zur Verfügung gestellt und hinsichtlich ihrer angemeldeten Forderung in der Höhe von € 180.168,99 am die beiliegende Rückstehungserklärung abgegeben.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher bereits, dass eher das Finanzamt vor allen anderen Gläubigern bevorzugt wurde.
Unsere Mandantin glaubte immer an den Fortbestand des Unternehmens und hat aus diesem Grund derartig große Mittel dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich unserer Mandantin fanden zwei Finanzstrafverfahren statt, wobei in diesem Finanzstrafverfahren nicht abgeführte Finanzamtstorderungen geltend gemacht wurden, die nunmehr ebenfalls geltend gemacht werden. Unsere Mandantin hat durch Ratenzahlungen die sie betreffende Strafe bereits bezahlt.
Unsere Mandantin bezieht derzeit laut beiliegenden Schreiben des AMS vom beginnend mit ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 37,54.
Zur Verdeutlichung der gesundheitlichen Situation unserer Mandantin wird der beiliegende Patientenbericht des AKH Wien vom vorgelegt. Ihre sich stark verschlechternde gesundheitliche Situation hat unsere Mandantin damals dazu bewogen, ihre Geschäftsführertätigkeit zurückzulegen.
In der Beilage wird weiters eine Gehaltsrechnung für März 2007 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass diese als Geschäftsführerin lediglich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1,517,36 bezog.
Es kann daher von unserer Mandantin und von unserer Kanzlei der genaue Kontoverlauf für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit nicht nachvollzogen werden.
Wir ersuchen daher um Übermittlung eines Kontoauszuges der L-GmbH für den gesamten Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit unserer Mandantin, nämlich vom bis .
Abschließend werden wir eine detaillierte Stellungnahme hierzu abgeben.“
Mit Schreiben vom hielt die Abgabenbehörde der Bf zu Handen ihres Rechtsvertreters vor, dass auf dem Abgabenkonto der Firma L-GmbH Abgabenrückstände in Höhe von € 143.333,00 aushafteten und führte weiter wie folgt aus:
„Frau ML war im Zeitraum von bis zur Geschäftsführerin der abgabenschuldnerischen Firma bestellt und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden; sie sind daher verpflichtet, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten.
Da der Rückstand bei der Firma L-GmbH uneinbringlich ist (Konkursaufhebung nach Verteilung an die Massegläubiger am ) wird Frau ML als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführerin) der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 224 i.V.m. 9 und 80 Bundesabgabenordnung zur Haftung herangezogen werden, es sei denn, sie kann beweisen, dass sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert war, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Sofern die Firma L-GmbH bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Abgaben (siehe Aufgliederung) nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, und zwar durch Darstellung der tatsächlich vorhandenen Mittel sowie der aliquoten Mittelverwendung. Dazu ist eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen zu übermitteln. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der Firma L-GmbH (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen enthalten sein. Außerdem ist rechnerisch darzustellen, in welchem prozentuellen Ausmaß durch Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen (übrigen) Gläubigern reduziert wurden. Diese Tilgungsquoten sind dann der an das Finanzamt geleisteten Quote gegenüberzustellen.
Weiters werden anbei ein Fragebogen zur Feststellung betr. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschäftsführerin sowie die Abfrage der Buchungen von - übermittelt.
Zur Erbringung der Nachweise wird Ihnen eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Aufforderung gewährt.“
Mit Eingabe vom hob die Bf durch ihren Rechtsvertreter noch einmal wie folgt hervor:
„Unsere Mandantin war vom bis handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der L-GmbH, FN Z2, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da1, GZ. Z1, das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Bereits die Jahre davor hatte das Finanzamt mehrere Konkursanträge gestellt, worauf die Firma L-GmbH laufend Zahlungen beim Finanzamt geleistet hat und es daher in weiterer Folge zu keiner Konkurseröffnung kam.
Der vorgenannte Konkurs der L-GmbH, ist seit rechtskräftig aufgehoben.
Aufgrund dieses Konkursverfahrens verfügt unsere Mandantin über keinerlei Unterlagen jeglicher Art aus der Buchhaltung des Unternehmens.
Diese befinden sich beim vormaligen Masseverwalter, Herrn Rechtsanwalt KS, Adr1.
In der Anlage übermitteln wir Ihnen daher unser Schreiben an Herrn Kollegen KS vom mit der Bitte um Mitteilung, ob für den haftungsgegenständlichen Zeitraum ( - ) Buchhaltungs- bzw. Geschäftsunterlagen vorliegen, sowie dessen Antwortschreiben vom an uns, woraus sich ergibt, dass Herrn KS hinsichtlich des vorgenannten Zeitraumes keinerlei Buchhaltungsunterlagen der Firma L-GmbH, vorliegen.
Für unsere Mandantin ist daher der angegebene Abgabenrückstand nicht nachvollziehbar.
Für unsere Mandantin ist es auch nicht erinnerlich, welche konkrete Zahlungen an das Finanzamt in der Zeit vom bis getätigt wurden.
Wie bereits in unserem Schreiben vom ausgeführt, teilt uns unsere Mandantin allerdings mit, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit ein Vollstrecker des Finanzamtes bei ihr am Sitz des Unternehmens war und eine Pfändung des Fertigteilhauses vornahm.
Aus den vom vormaligen Masseverwalter übermittelten Unterlagen konnten wir bereits damals darlegen, dass diese Pfändung tatsächlich am erfolgte und im Rahmen der Meistbotsverteilung mit Beschluss vom ein Betrag von € 28.473,41 dem Finanzamt zugesprochen wurde und dieser Betrag vom vorgenannten vormaligen Masseverwalter am an das Finanzamt überwiesen wurde.
Außerdem hat unsere Mandantin Mitte April 2011 persönlich in bar einen Betrag in der Höhe von € 100.000,00 beim Finanzamt bezahlt.
Damals wurde eine Ratenzahlung in der Höhe von monatlich € 7.000,00 vereinbart. Aus diesem Grunde wurde eben auch ein damals anhängiger Konkursantrag vom Handelsgericht Wien abgewiesen.
Unsere Mandantin hat aber nicht nur den vorerwähnten Betrag in der Höhe von € 100.000,00 bezahlt, sondern weitere € 80.168,00 der Firma L-GmbH für diverse Zahlungen, insbesondere für Zahlungen an das Finanzamt zur Verfügung gestellt, und daher hinsichtlich dieser Beträge in einer Gesamthöhe von € 180.168,99 eine Forderung im Konkurs über das Vermögen der Firma L-GmbH angemeldet, dann aber am eine Rückstellungserklärung abgegeben.
Unsere Mandantin kann lediglich darlegen, dass bis inkl. 2009 die Gehälter vollständig ausbezahlt wurden, dass aber aufgrund der angespannten finanziellen Situation im Jahr 2010 und 2011 die Löhne und Gehälter nicht mehr vollständig ausbezahlt werden konnten.
Daraus ergibt sich, dass eher das Finanzamt vor allen anderen Gläubigern bevorzugt wurde.
Nur weil unsere Mandantin immer an den Fortbestand des Unternehmens geglaubt hat, hat sie aus diesem Grund derartig große Mittel dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Unsere Mandantin hat sich sohin bemüht, durch Beischaffung entsprechender Buchhaltungs- bzw. Geschäftsunterlagen für den haftungsgegenständlichen Zeitraum bis den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Dies ist ihr aber aufgrund des Konkursverfahrens vor dem Handelsgericht Wien zu GZ. Z1, nicht möglich, da sie über keinerlei Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen für diesen Zeitraum verfügt und diese auch vom vormaligen Masseverwalter nicht beischaffbar sind.
In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass es nunmehr dem Finanzamt obliegt, den Nachweis für den behaupteten Vorwurf einer Ungleichbehandlung von Gläubigern einschließlich einer Benachteiligung des Finanzamtes im haftungsgegenständlichen Zeitraum nachzuweisen.“
Mit Haftungsbescheid vom nahm die Abgabenbehörde die Bf als Haftungspflichtige gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für die nachstehenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH, Firmenbuchnummer Z2, in Adr2, im Ausmaß von € 126.608,93 in Anspruch.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro | Grundlage |
Umsatzsteuer | 2010 | 13.131,12 | Bescheid vom |
Umsatzsteuer | 10/10 | 21.308,83 | Umsatzsteuervoranmeldung - Buchung |
Umsatzsteuer | 12/10 | 21.769,53 | Umsatzsteuervoranmeldung - Buchung |
Lohnsteuer | 2009 | 5.885,63 | Festsetzung - Buchung |
Lohnsteuer | 12/09 | 7.970,84 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 2010 | 252,26 | Festsetzung - Buchung |
Lohnsteuer | 1/10 | 3.934,15 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 2/10 | 4.466,95 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 9/10 | 4.756,10 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 10/10 | 4.676,58 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 11/10 | 4.676,58 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 1/11 | 817,76 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 2/11 | 3.621,87 | Meldung - Buchung |
Lohnsteuer | 6/11 | 4.921,24 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 2009 | 2.319,72 | Festsetzung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 12/09 | 2.766,27 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 2010 | 211,00 | Festsetzung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 1/10 | 1.729,82 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 2/10 | 2.042,14 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 8/10 | 1.201,15 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 9/10 | 2.222,16 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 10/10 | 2.346,60 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 11/10 | 2.346,60 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 1/11 | 1.016,76 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 2/11 | 1.531,12 | Meldung - Buchung |
Dienstgeberbeitrag | 6/11 | 552,63 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 2009 | 206,20 | Festsetzung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 12/09 | 261,23 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 2010 | 23,00 | Festsetzung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 1/10 | 163,85 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 2/10 | 192,36 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 8/10 | 279,89 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 9/10 | 209,14 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 10/10 | 220,67 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 11/10 | 220,67 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 1/11 | 185,40 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 2/11 | 146,45 | Meldung - Buchung |
Zuschlag zum DB | 6/11 | 54,70 | Meldung - Buchung |
Stundungszinsen | 2009 | 1.969,96 | Bescheid vom |
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
„1. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. haften die in § 80 Abs. 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
3. Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
4. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
5. Sie waren im Zeitraum von bis unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der L-GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
6. Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 72 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 leg.cit. selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer gemeldet, festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.
7. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf ( ,0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
8. Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg.cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl: Erk. des ZI. 84/13/0198; vom , ZI. 85/17/0035 und vom , ZI. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.
9. Letztlich wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Ebenso sind Zwangs- u. Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.
10. Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass durch Ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Schon allein die Tatsache, dass weder bei Ihnen noch beim ehemaligen Masseverwalter der L-GmbH, Rechtsanwalt KS, keinerlei Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen aufliegen, lässt auf ein grobes pflichtwidriges Verhalten als Vertreterin der Gesellschaft schließen. Weiters sind Sie Ihrer Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu Ihrer Entlastung darzutun, nicht ausreichend nachgekommen, daher war wie im Spruch zu entscheiden.
11. Die Vermögenslosigkeit der Firma L-GmbH ist daraus ersichtlich, dass das Konkursverfahren laut Beschluss des Handelsgericht Wien (Z1) vom tt.mm.2014 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde.
12. Durch das abgeschlossene Konkursverfahren ist der Abgabenrückstand bei der Firma uneinbringlich geworden.
Auf die beiliegenden Grundlagenbescheide wird verwiesen.“
Mit Beschwerde vom brachte die Bf durch ihren Rechtsvertreter Folgendes vor:
„1. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war vom bis handelsrechtliche Geschäftsführerin der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten und zu Firmenbuch Nr. Z2 prot. Firma L-GmbH in Adr2, (im Folgenden als Firma L-GmbH bezeichnet).
Davor war ihr Bruder JL handelsrechtlicher Geschäftsführer, der diese Funktion wieder vom bis ausübte.
Die Beschwerdeführerin legte die Geschäftsführertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nieder. In der Folge verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand weiter.
Vom bis bekleidete schließlich Frau SK, ab , Herr SB diese Funktion.
Aufgrund von Anträgen der Wiener Gebietskrankenkasse vom und des Finanzamtes vom wurde über das Vermögen der Firma L-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da1 zu GZ. Z1 das Sanierungsverfahren eingeleitet und Herr Rechtsanwalt KS, Adr1, zum Sanierungsverwalter bestellt.
Die Firma L-GmbH zog den Sanierungsplanantrag mangels Finanzierbarkeit zurück, sodass ihr mit Beschluss vom die Eigenverwaltung entzogen und KS zum Masseverwalter bestellt wurde.
Wegen schon davor bestehender Abgabenschuldigkeiten laut Rückstandsausweis vom über € 250.787,50 räumte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dem Finanzamt 4/5/10 ob des im Eigentum der Firma L-GmbH stehenden Superädifikates „Musterhaus" Adr2, ein Pfandrecht am ein.
Das Finanzamt machte daher im obengenannten Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht zusammen mit einer angemeldeten Forderung von € 271.452,30 geltend.
Zwischen der Firma L-GmbH und der Firma HZ(im Folgenden als Firma H.Z. bezeichnet) kam es wegen der Nutzung dieses Musterhauses aufgrund einer sich als rechtlich unwirksam herausstellenden, von der Firma H.Z. behaupteten Nutzungsvereinbarung zu gerichtlichen Auseinandersetzungen während des Insolvenzverfahrens.
Mit Kaufvertrag vom verkaufte jedoch der Masseverwalter dieses Superädifikat zum Meistbot an die Firma H.Z. Aus dem zur Verteilung gelangenden Kaufpreis erhielt das Finanzamt entsprechend Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom einen Betrag von € 28.463,37 zuerkannt. Dieser Betrag wurde vom Masseverwalter am an das Finanzamt überwiesen.
Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits ebenso eine Forderung von € 180.168,99 angemeldet, erstattete jedoch die Rückstehungserklärung vom . Noch während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin hatte sie nämlich aus privaten Mitteln am € 73.117,85 und € 26.882,15, sohin gesamt € 100.000,00 an das Finanzamt in Ansehung auf bestehende Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbHgeleistet. Darüber hinaus hatte sie der Firma L-GmbH noch weitere € 80.168,99 für Zahlungen, insbesondere an das Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Seit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit am hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss mehr auf die Firma L-GmbH, aber auch keinerlei Zugriff auf die Geschäftsunterlagen mehr.
Das Insolvenzverfahren wurde am beendet und die Firma L-GmbH am tt.mm.2014, amtswegig gelöscht.
Erst mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt um Auskunft hinsichtlich Abgabenschuldigkeilen der Firma L-GmbH in Höhe von € 143.333,00 laut Rückstandsausweis vom ersucht.
Darin war die Umsatzsteuer 2010, Oktober 2010 und Dezember 2010, sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume Dezember 2009 bis Februar 2010 und August 2010 bis Februar 2011 bzw. für 2009 und 2010, Körperschaftssteuer für das 1. und 2. Quartal 2010, Kammerumiage für das 1. Quartal 2010 und Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge angeführt.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom ausführlich Stellung.
Sie betonte unter Darstellung der wesentlichen Elemente des obigen Sachverhaltes über keine Buchhaltungsunterlagen zu verfügen, sondern müssten sich diese beim früheren Masseverwalter KS befinden.
Sie verwies auch auf ihren seit zumindest Oktober 2011 erheblich verschlechterten Gesundheitszustand.
Ersucht wurde um Übermittlung eines Kontoverlaufes. Dem kam das Finanzamt erst mit Schreiben vom nach, womit ihr eine Kontoverdichtung und der oben genannte Rückstandsausweis vom nochmals übersandt wurden.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom noch einmal ausführlich Stellung, verwies auf die Angaben im Schreiben vom und legte ein Schreiben des früheren Masseverwalters KSvom vor, in dem dieser angibt, über keine Buchhaltungsunterlagen zu verfügen.
Die Beschwerdeführerin wies auf die dem Finanzamt zugegangene Zahlung von € 28.463,73 vom hin, welche offenbar nicht berücksichtigt worden wäre.
Sie verwies darauf, dass ihr mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Buchhaltungsunterlagen ein weiterer Nachweis nicht möglich wäre, sie aber aufgrund der der Firma L-GmbH gewährten Beträge, der Verpfändung des Musterhauses zu Gunsten des Finanzamtes und der Rückstehungserklärung im Insolvenzverfahren wohl das Finanzamt bevorzugt habe.
In der Folge wurde den Rechtsvertretern der Haftungsbescheid des Finanzamtes 4/5/10 vorn , Abgabenkontonummer; 04-Z3 am zugestellt.
Diesem war der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom und der Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom angeschlossen.
Die Gesamtsumme von € 126.608,93 weicht erheblich von jener des Rückstandsausweises vom ab.
So finden sich darin nicht die Säumniszuschläge von gesamt € 16.426,15, aber auch nicht die Körperschaftssteuer für das 1. und 2. Quartal 2010 und die Kammerumlage für das 1. Quartal 2010, welche Beträge gesamt € 905,25 ergeben, hingegen aber nun eine im Rückstandsausweis vom nicht aufscheinend Forderung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juni 2011 von gesamt € 5.528,57.
Auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin wird nicht eingegangen. Insbesondere erfolgt keine Darstellung der Verwendung des am zugeflossenen Betrages von € 28.463,73.
Als Grundlagen für die einzelnen Abgabenschuldigkeiten werden vor allem Voranmeldungen, Meldungen und hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 und 2010 eine Festsetzung genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzämter.
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Parteistellung. Sie ist durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, dass sie damit zur Zahlung eines Betrages von € 126.608,93 verpflichtet wird.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Der Bescheid wurde ihren Rechtsvertretern am zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
3. Beschwerdepunkt:
Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht verletzt, für Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH in Höhe von € 126.608,93 nicht zu haften.
Der angefochtene Bescheid wird daher zur Gänze angefochten.
4. Beschwerdegründe
4.1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
4.1.1. Mangelhafte Sachverhaltsmitteilung
Das Finanzamt hat nicht geklärt, ob und in welcher Weise die aus der Insolvenz der Firma L-GmbH am zugeflossene Zahlung von € 28.463,73 berücksichtigt worden ist.
Im Haftungsbescheid wird zur Position Umsatzsteuer 2010 als Grundlage auf einen Bescheid vom verwiesen.
Beigelegt wurde aber der Bescheid über die Umsatzsteuer 2010 vom .
Die in diesem beigelegten Bescheid aufscheinende Abgabennachforderung stimmt mit dem Betrag nicht überein, der im Haftungsbescheid unter dieser Position genannt wird.
Eine Erklärung dafür erfolgt im Bescheid nicht.
4.1.2. Verletzung des Parteiengehörs:
Das Finanzamt setzt sich in keiner Weise mit dem ausführlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden auseinander.
Es geht in keiner Weise auf die nachweislich erfolgten Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Firma L-GmbH, die zugunsten des Finanzamtes erfolgte Verpfändung des Musterhauses und die Rückstehungserklärung im Insolvenzverfahren ein.
4.1.3. Relevanz:
Hätte das Finanzamt den Sachverhalt richtig ermittelt und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gehörig auseinandergesetzt, hätte es in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bescheidgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten das Finanzamt keinesfalls schlechter, sondern eher sogar bessergestellt hat, als andere Gläubiger.
4.1.4. Mangelhafte Bescheidbegründung:
Bescheide sind umfassend zu begründen. Die Zitierung einer Rechtsprechung reicht nicht. Diesem Erfordernis kommt das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht nach. Das Finanzamt ergeht sich vielmehr in Scheinbegründungen. Die Ausführungen, die Tatsache, dass weder bei der Beschwerdeführerin noch beim vormaligen Masseverwalter der Firma L-GmbH Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen aufliegen, lasse auf ein grob sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesellschaft schließen, sind nicht nur unlogisch, sondern entbehren jedem Tatsachensubstrat.
Es fehlt jegliche Begründung dafür, warum in dem als Grundlage für die Abgabenschuldigkeit Umsatzsteuer 2010 herangezogenen Umsatzsteuerbescheid 2010 ein anderer Betrag aufscheint. Es fehlt jede Begründung dafür, warum im Rückstandsausweis vom im Unterschied zum angefochtenen Bescheid keine Forderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbetrag und Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag für Juni 2011 aufscheint.
Faktum ist, dass diese Forderung dem Finanzamt wohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises vom schon im Hinblick auf den fraglichen Abgabenzeitraum Juni 2011 bekannt sein hätte müssen.
In der vorliegenden Form ist der Bescheid daher in zahlreichen relevanten Punkten nicht prüfbar. Die mangelnde Begründung verstößt damit gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot.
4.2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
4.2.1. Unzulässigkeit der Heranziehung der Beweislastumkehr:
Die Beschwerdeführerin übersieht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
Im vorliegenden Fall wäre es aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung vollkommen unvertretbar und würde an Willkür grenzen, der Beschwerdeführerin eine derartige Beweislastumkehr aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin war bis handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma L-GmbH.
Sie legte diese Tätigkeit infolge ihres sich verschlechterten gesundheitlichen Zustandes nieder. Dieser gesundheitliche Zustand verschlechterte sich in der Folge immer mehr. Nach ihr übernahm, wie bereits davor, ihr Bruder, Herr JL die Geschäftsführertätigkeit. Selbst wenn der Beschwerdeführerin nunmehr eine schlechte finanzielle Lage des Unternehmens bekannt war, so musste sie doch nicht damit rechnen, erst drei Jahre später erstmals vom Finanzamt gemäß § 80 BAO zu einer Haftung für bis dorthin noch nicht einbringlich gemachte Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH herangezogen zu werden.
Einerseits erfolgte in der Zwischenzeit die Abführung eines Insolvenzverfahrens. In diesem Insolvenzverfahren wurde der Firma L-GmbH, wie oben unter 1. im Sachverhalt dargelegt, am vom Insolvenzgericht die Eigenverwaltung entzogen und der bis dorthin als Sanierungsverwalter bestellte Rechtsanwalt KS zum Masseverwalter bestellt Damit war die Firma L-GmbH verpflichtet, dem Masseverwalter sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen auszufolgen.
Es ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum sich derartige Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen nicht mehr bei KSbefinden. Selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführerin gewesen wäre, hätte sie darauf aber keinerlei Einfluss mehr gehabt. Im Übrigen wurde auch noch während dieses Konkursverfahrens versucht, eine Sanierung der Firma L-GmbH zu erreichen. Es war daher in keiner Weise absehbar, dass es zu einem endgültigen Ausbleiben der Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH kommen wird.
Im gegenständlichen Fall ist aber relevant, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab der zweiten Hälfte des Jahres 2011 erheblich verschlechterte. Dies hat die Beschwerdeführerin in einem der Schreiben ihrer Rechtsvertreter durch Vorlage eines entsprechenden Patientenbriefes auch unter Beweis gestellt.
Es ist ihr daher nicht zu verübeln, dass sie sich nicht Kopien entsprechend der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen angefertigt hat, nur um dann Jahre später gegebenenfalls beweisen zu müssen, dass sie sämtliche Gläubiger im fraglichen Zeitraum gleichbehandelt hat.
Andererseits erstrecken sich die Abgabenschuldigkeiten über den Zeitraum von 2009 bis Juni 2011. Es bleibt vollkommen unergründlich, wie es möglich sein hätte sollen, sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, sohin sämtliche einzelne Belege etc. für diesen langen Zeitraum zu kopieren und über Jahre hinweg aufzubewahren.
Im Übrigen steht ein derartiges Recht nach Beendigung einer Geschäftsführertätigkeit gar nicht zu. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht berechtigt, nach Beendigung seiner Tätigkeit Kopien von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der GmbH anzufertigen oder eine solche Anfertigung bereits vor Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit vorzunehmen und derartige Kopien in sein Privatleben mitzunehmen.
Die Anwendung dieser Beweislastumkehr auf den gegenständlichen Fall würde daher das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichheit vor dem Gesetz dahingehend verletzen, als die Behörde dem Gesetz damit einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Es würde damit aber auch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
4.2.2. Unklare Abgabenansprüche:
Wie bereits mehrfach ausgeführt, gründen sich die im Haftungsbescheid angeführten einzelnen Abgabenschuldigkeiten, bis auf die Umsatzsteuer 2010 und die Stundungszinsen nicht auf Bescheide des Finanzamtes, sondern im Hinblick auf die Umsatzsteuer für Oktober 2010 und Dezember 2010 auf Umsatzsteuervoranmeldungen, im Übrigen aber auf Meldungen und hinsichtlich restlicher Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2009 und 2010 auf eine Festsetzung.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und Dezember 2010 ist darauf zu verweisen, dass deren Gesamtsumme von der Summe der Abgabennachforderung im Umsatzsteuerbescheid 2010 abweicht.
Dies ist daher weiterhin nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist auf § 79 Abs. 3 EStG zu verweisen, wonach das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber eine Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen hat, wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt. Dies hat bescheidmäßig zu geschehen.
Von derartigen Bescheiden weiß die Beschwerdeführerin allerdings nichts. Sie hat jedoch das Recht, über derartige Abgabenansprüche gegen die primäre Abgabenschuldnerin in Kenntnis gesetzt zu werden um die Möglichkeit zu haben, dagegen Rechtsmittel zu erheben.
4.2.3. Zusammenfassung:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid gar nicht erlassen dürfen.
5. Beschwerdeanträge:
Die Beschwerdeführerin stellt, daher nachstehenden Beschwerdeantrag:
Das Bundesfinanzgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Haftungsbescheid des Finanzamtes 4/5/10 vom , Abgabenkontonummer: 04-Z3, ersatzlos aufheben.
Weiter stellt die Beschwerdeführerin nachstehende Anträge:
1. Das Finanzamt 4/5/10 wolle gemäß § 262 Abs. 2 BAO keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
2. Auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO.
3. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO.
4. Auf Mitteilung der ihr noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenansprüche gemäß § 248 BAO.“
In der mündlichen Verhandlung führte die Bf ergänzend aus, dass die Rückstehungserklärung der Bf im Konkursverfahren rund 1/8 der festgestellten Forderungen betragen habe und damit im Ergebnis zu 1/7 aller anderen festgestellten Forderungen, sohin auch jener des Finanzamtes zugute gekommen sei. Hinsichtlich der Beweislastumkehr erscheine der § 1298 ABGB nicht einschlägig, da er sich auf vertragliche privatrechtliche Schuldverhältnisse beziehe. Der gegenständliche Sachverhalt lasse sich auch nicht ohne Weiteres mit den typischen Sachverhalten vergleichen, die der Judikatur zur Beweislast zugrunde lägen. Tatsächlich befinde sich die Bf ohne jegliches eigenes Verschulden in einem Beweisnotstand, welcher im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsgebotes nicht zu ihren Lasten auszulegen sei. Tatsächlich könne die Bf aus der Erinnerung feststellen, dass zu Ende ihrer Geschäftsführertätigkeit die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt überproportional abgebaut worden seien, während etwa kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber der Banken aber auch hinsichtlich Löhne und Gehälter sogar angestiegen seien und sonstige Verbindlichkeiten im Wesentlichen gleich geblieben seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass der Bf als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der L-GmbH stand spätestens mit der amtswegigen Löschung der Gesellschaft am im Firmenbuch gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit fest ().
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bf nicht behauptet. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben auch durch die laut Kontoabfrage bis (etwa : € 478,73, € 1.188,00, € 7.107,90, € 14.000,00, € 18.839,95; : € 561,33, € 1.188,00, € 673,10, € 261,52) auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung auf das Vorhandensein liquider Mittel schließen lässt.
Auf Grund des Vorhandenseins von Mitteln konnten der Bf mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) die uneinbringlichen Abgaben wegen Nichterfüllung der sie treffenden Verpflichtung, die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, zur Gänze vorgeschrieben werden.
Dem Einwand, dass der Bf nicht zu verübeln sei, dass sie sich nicht Kopien der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen angefertigt habe, nur um dann Jahre später gegebenenfalls beweisen zu müssen, dass sie sämtliche Gläubiger im fraglichen Zeitraum gleichbehandelt habe, ist nicht zielführend, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft, sodass er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Wer weiß, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, riskiert bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 132, Tz. 9).
Ob die Bf an der Nichterbringung des ihr auferlegten Beweises ein Verschulden trifft, ist dabei unerheblich. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) zu verweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (vgl. ) .
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verbleib von Buchhaltungsunterlagen als solches nicht Thema des Haftungsverfahrens nach § 9 BAO ist, sodass das Unterbleiben entsprechender Ermittlungen der belangten Behörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden kann.
Dem Einwand, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht berechtigt sei, nach Beendigung seiner Tätigkeit Kopien von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der GmbH anzufertigen oder eine solche Anfertigung bereits vor Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit vorzunehmen und derartige Kopien in sein Privatleben mitzunehmen, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 97/14/0160, entgegen zu halten, wonach es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind.
Der Umstand der Übergabe der Unterlagen sowie außerdem ihrer Enthebung entbindet die Bf nicht von der Obliegenheit, einen entsprechenden Nachweis zu führen, dass sie aus konkreten Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihren abgabenrechtlichen Pflichten zu entsprechen (vgl. ).
Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Bf nicht berechtigt gewesen sei, bei Beendigung ihrer Tätigkeit Kopien von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen anzufertigen und derartige Kopien aufzubewahren.
Warum es nicht möglich sein sollte, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von 2009 bis Juni 2011 zu kopieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Bf auch nicht dargelegt.
Bezüglich der als unklare Abgabenansprüche gerügten Unkenntnis der Bescheide betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2009 und 2010 trotz des Rechtes, über derartige Abgabenansprüche gegen die primäre Abgabenschuldnerin in Kenntnis gesetzt zu werden, um die Möglichkeit zu haben, dagegen Rechtsmittel zu erheben, ist der Bf zuzustimmen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Haftungspflichtige das Recht hat, innerhalb der zur Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Dieses Berufungsrecht setzt jedoch die Kenntnis der zur Festsetzung des Abgabensanspruches führenden Grundlagen voraus. Sind diese Grundlagen unbekannt, so ist zwar dennoch die Einbringung einer Berufung formal möglich, die Berufungsgründe können aber - in Unkenntnis der Besteuerungsgrundlagen - in aller Regel nicht sinnvoll ausgeführt werden, sodass sich diesfalls ein Rechtsschutzdefizit ergäbe ().
Hinsichtlich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2009 und 2010 ist zudem zu bemerken, dass diese in Jahresbeträgen ohne nähere Aufgliederung festgesetzt wurden.
Gemäß § 79 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte bei jeder Lohnzahlung an den Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für einen Kalendermonat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 43 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Dienstgeberbeitrag vom Dienstgeber für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Bf wurde somit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt, konkret vorzubringen, weshalb sie welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet hat, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen, daher war der angefochtene Haftungsbescheid hinsichtlich dieser Abgabenbeträge wegen der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0199, auf dessen Ausführungen im Übrigen verwiesen wird, dadurch festgestellten Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist.
Hat die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge sondern die Abgabe lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben, wird dadurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. ).
Der Beschwerdeführer wurde damit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die von ihr geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so darf dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen ().
Die irrtümlich unrichtige Angabe des Bescheiddatums anstatt im Haftungsbescheid als Grundlage für die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2010 von € 13.131,12 vermag an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme schon deshalb nichts zu ändern, weil die haftungsgegenständlichen Abgaben im erstinstanzlichen Haftungsbescheid mit Abgabenart, Abgabenzeitraum, Fälligkeit und Höhe der Abgabenschuld schon hinreichend spezifiziert wurden ().
Die mangelnde Übereinstimmung der in diesem beigelegten Bescheid aufscheinenden Abgabennachforderung von € 20.397,12 mit dem im Haftungsbescheid unter dieser Position genannten Betrag von € 13.131,12 ist damit zu erklären, dass die Haftung nur für den noch aushaftenden Betrag an Umsatzsteuer 2010 in Anspruch genommen wurde, welcher laut Rückstandsaufgliederung vom eben € 13.131,12 beträgt.
Sofern für die Bf nicht nachvollziehbar ist, dass die Gesamtsumme der Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und Dezember 2010 von der Summe der Abgabennachforderung im Umsatzsteuerbescheid 2010 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und Dezember 2010 nur diese Monate (Voranmeldungszeiträume) betreffen, während die Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 für den Veranlagungszeitraum 2010 durchzuführen ist, welcher gemäß § 20 UStG das Kalenderjahr 2010 ist.
Bezüglich der gerügten Nichtklärung, ob und in welcher Weise die aus der Insolvenz der Firma L-GmbH am infolge des Pfandrechtes zugeflossene Zahlung von € 28.463,73 berücksichtigt worden sei, ist festzustellen, dass am Abgabenkonto der GmbH am der Betrag von € 28.473,41 als Gutschrift verbucht und mit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, und zwar der Umsatzsteuer 11/2009 in Höhe von € 21.207,41 und die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 7.266,00 verrechnet wurde.
Zum Einwand, dass aufgrund der angespannten finanziellen Situation im Jahr 2010 und 2011 die Löhne und Gehälter nicht hätten vollständig bezahlt werden können, ist zu bemerken, dass diese Abgaben aufgrund der Selbstbemessung und Meldung durch die Abgabepflichtige am Abgabenkonto verbucht wurden und d ie Meldung von einbehaltenen Lohnabgaben an das Finanzamt dafür spricht, dass die entsprechenden Löhne tatsächlich ausbezahlt worden sind () .
Die Behauptung, Lohnsteuer werde zu Unrecht geltend gemacht, weil mangels Lohnzahlungen kein Lohnsteueranspruch entstanden sei, ist auch nicht zielführend, da es sich dabei um eine Einwendung gegen den Abgabenanspruch handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch allein die Entscheidung über die Haftung gemäß § 9 BAO. In diesem Verfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg vorgetragen werden (vgl. ; ).
Auch das Vorbringen, dass die Bf während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin aus privaten Mitteln am € 100.000,00 (€ 73.117,85 und € 26.882,15) an das Finanzamt auf bestehende Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH geleistet und darüber hinaus noch weitere € 80.168,99 für Zahlungen, insbesondere an das Finanzamt zur Verfügung gestellt habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit mangels Darlegung des Ausmaßes der Verbindlichkeiten an die übrigen Gläubiger und der darauf geleisteten Zahlungen und auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin keineswegs dargelegt wurde, dass die Bf hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten das Finanzamt keinesfalls schlechter, sondern eher sogar bessergestellt habe, als andere Gläubiger.
Hinsichtlich der behaupteten Besserstellung ist zudem darauf hinzuweisen, dass am Abgabenkonto der Primärschuldnerin bei Beginn der Geschäftsführungsfunktion der Bf nur ein geringer Rückstand (etwa am € 548,91, € 15.855,44) aushaftete, dieser aber in der Folge ständig anstieg (etwa € 141.758,28, € 188.521,44, € 230.125,34, € 262.633,90, € 265.309,81). Durch die eingewendete Zahlung des Betrages von € 100.000,00 verminderte sich der Rückstand zum auf € 165.309,81, dieser stieg jedoch in Folge trotz des eingewendeten insbesondere für Zahlungen an das Finanzamt zur Verfügung gestellten Betrages von € 80.168,99 bei Beendigung der Geschäftsführungsfunktion wieder auf € 182.140,99 an. Eine Besserstellung des Abgabengläubigers erscheint in Hinblick auf diesen Anstieg nicht glaubhaft.
Zur vorgebrachten Heranziehung privater Mittel ist vorerst zu bemerken, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben aus eigenen Mitteln besteht (). Die dennoch erfolgte Heranziehung privater Mittel erfolgte laut Aktenlage zwecks Vermeidung einer Weiterbetreibung des Insolvenzantrages durch die Abgabenbehörde, ein besonders pflichtgemäßes Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde durch Besserstellung ist daraus wohl nicht abzuleiten. Entsprechend dem Vorbringen der Bf führte die Zurverfügungstellung der privaten Mittel zur Anmeldung der daraus resultierenden Forderung von € 180.168,99 im Insolvenzverfahren, sodass die Bf wie auch die übrigen Gläubiger einschließlich der Abgabenbehörde nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu befriedigt wäre. Für eine Berücksichtigung der Forderung im Rahmen des gegenständlichen Haftungsverfahren zu Lasten der Abgabenbehörde besteht hingegen kein Grund.
Die Rückstehungserklärung vom ist abgesehen davon, dass laut Firmenbuch ohnehin nur eine Verteilung an Massegläubiger erfolgte, im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht von Bedeutung, da mit dem Hinweis auf den Einsatz beträchtlicher privater Mittel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs () auch keine rechtswidrige Ermessensübung durch die belangte Behörde aufgezeigt wird.
Ein Haftender erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (vgl. , , 2004/14/0030). Mangels eines solchen Nachweises kommt es im Beschwerdefall entscheidend darauf an, ob die Gesellschaft ab Fälligkeit der Abgaben und bis zum Zeitpunkt der Abberufung der Beschwerdeführers als deren Geschäftsführer über liquide Mittel verfügt hat.
Mangels zahlenmäßiger Darlegung ist die allgemeine Behauptung einer Besserstellung nicht ausreichend konkret, eine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen respektive eine Besserstellung der Abgabenbehörde darzulegen (vgl. ).
Der am entrichtete Betrag von € 100.000,00 (€ 73.117,85 und € 26.882,15) wurde laut Aktenlage am am Abgabenkonto verbucht.
Laut Kontoausdruck wurde der Betrag von € 26.882,15 auf den Dienstgeberbeitrag 10/2009 in Höhe von € 2.183,25, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2009 in Höhe von € 205,83, die Umsatzsteuer 10/2009 in Höhe von € 272,91, die Lohnsteuer 11/2009 in Höhe von € 5.768,22, den Dienstgeberbeitrag 11/2009 in Höhe von € 3.476,58, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2009 in Höhe von € 328,80 und die Umsatzsteuer 11/2009 in Höhe von € 14.646,56 und der Betrag von € 73.117,85 auf die Umsatzsteuer 04/2009 in Höhe von € 14.612,68, die Lohnsteuer 05/2009 in Höhe von € 4.610,04, den Dienstgeberbeitrag 05/2009 in Höhe von € 2.032,77, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009 in Höhe von € 191,55, die Umsatzsteuer 05/2009 in Höhe von € 21.364,65, die Lohnsteuer 06/2009 in Höhe von € 4.569,72, den Dienstgeberbeitrag 06/2009 in Höhe von € 2.436,40, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2009 in Höhe von € 230,55, die Kammerumlage 04-06/2009 in Höhe von € 441,96, die Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 525,00, die Lohnsteuer 07/2009 in Höhe von € 4.979,43, den Dienstgeberbeitrag 07/2009 in Höhe von € 2.213,04, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2009 in Höhe von € 208,91, die Lohnsteuer 09/2009 in Höhe von € 6.008,08, den Dienstgeberbeitrag 09/2009 in Höhe von € 2.422,93, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2009 in Höhe von € 228,56, die Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 528,60, die Kammerumlage 07-09/2009 in Höhe von € 292,91 und die Lohnsteuer 10/2009 in Höhe von € 5.220,07 verrechnet.
Abgesehen davon, dass von der Bf lediglich gerügt wurde, dass das Finanzamt in keiner Weise auf die nachweislich zugunsten des Finanzamtes erfolgten Zahlungen der Bf für dieL-GmbH, die Verpfändung des Musterhauses und die Rückstehungserklärung im Insolvenzverfahren eingehe und keine Darstellung der Verwendung des am zugeflossenen Betrages von € 28.463,73 erfolgt sei, eine Unrichtigkeit deren Verrechnung jedoch nicht behauptet wurde, sind allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bf und der Abgabenbehörde darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem durch einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO ausgelösten Verfahren zu entscheiden ().
Zur behaupteten Nichtberücksichtigung der Zahlung von € 28.463,73 vom wurde bereits auf die Verbuchung am und die Verrechnung auf die Umsatzsteuer 11/2009 in Höhe von € 21.207,41 und die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 7.266,00 hingewiesen. Die Verrechnung des Betrages von € 7.266,00 führte zur Verminderung der laut Bescheid aufscheinenden Abgabennachforderung von € 20.397,12 auf € 13.131,12, wodurch die auch beanstandete mangelnde Übereinstimmung entstand, sodass von einer Nichtberücksichtigung somit keine Rede sein kann.
Auf Grund des Vorhandenseins von Mitteln konnten der Bf die uneinbringlichen Abgaben wegen Nichterfüllung der sie treffenden Verpflichtung, die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, somit zur Gänze vorgeschrieben werden.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten derL-GmbH im Ausmaß von € 117.711,12 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100875.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at