Antrag auf Aussetzung der Einhebung anlässlich einer Beschwerde gegen einen Ablaufbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat in der Beschwerdesache Dr. T, Adresse1, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Dipl. Ing. R, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. F., vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO in der am in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit der Amtsvertreterin sowie der Schriftführerin G. durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom brachte Abgabenschuldner (R.) u.a. gegen die Anspruchszinsenbescheide 2007 bis 2012 sowie den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages 2008, alle vom , eine Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Dem Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom Folge gegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erklärte die belangte Behörde die Beschwerde vom betreffend die Anspruchszinsenbescheide 2007-2010 sowie den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages 2008 gemäß § 261 BAO als gegenstandslos.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären gewesen, da in den an die Stelle der angefochtenen Bescheide getretenen Bescheiden dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden sei.
Anstelle der Anspruchszinsenbescheide 2007 bis 2010 vom seien die Anspruchszinsenbescheide vom getreten, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden sei.
Anstelle des Verspätungszuschlagsbescheides 2008 vom sei der Verspätungszuschlagsbescheid vom getreten, in dem dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden sei.
Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2011 und 2012 als unbegründet ab.
Mit Bescheiden vom 20. und verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung betreffend die Anspruchszinsen 2007-2012 sowie den Verspätungszuschlag 2008.
Mit Eingaben vom brachte R. Beschwerden gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 20. und mit der Begründung ein, dass das Rechtsmittel nicht abschließend erledigt sei, da es nicht denkbar sei, dass trotz erfolgreicher Beschwerdeerledigung eine Abgabenschuld und Anspruchszinsen entstanden sein könne.
Es werde beantragt, den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu beheben.
Es werde beantragt die Aussetzung der Einhebung für
Anspruchszinsen 2007 € 957,08
Anspruchszinsen 2008 € 707,79
Anspruchszinsen 2009 € 746,18
Anspruchszinsen 2010 € 630,71
Vespätungszuschlag 2008 € 973,84
Anspruchszinsen 2011 € 229,65
Anspruchszinsen 2012 € 135,62
bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Beschwerde.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den (die) Aussetzungsantrag (-anträge) mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass es nicht denkmöglich sei, eine erfolgreiche Beschwerde einzubringen und dann in der Folge Anspruchszinsen bzw. einen Verspätungszuschlag leisten zu müssen. Anspruchszinsen und Verspätungszuschlag seien daher mit Euro 0,00 festzusetzen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Auf welcher gesetzlichen Basis dies möglich sein sollte, erhelle sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht.
Der Bescheid werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die Entscheidung vor einem Senat.
Es werde weiters beantragt, der Beschwerde Folge zu leisten und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nur bis zum Ergehen einer die Beschwerde abschließenden Erledigung zulässig sei.
Über den Antrag des Bf. auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich obgenannter Abgabenarten im Zusammenhang mit den diesbezüglich eingebrachten Beschwerden sei bis zum nicht abgesprochen worden. Anlässlich der zwischenzeitig erfolgten Beschwerdeerledigung sei der genannte Antrag daher mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Beschwerde bereits erledigt sei. Die Beschwerden seien wie folgt erledigt worden:
Anspruchszinsen 2007 bis 2010: Gegenstandsloserklärung der Beschwerden vom anlässlich der mit ergangenen Abänderungsbescheide gem. § 295(3) BAO.
Anspruchszinsen 2011 bis 2012: Abweisung der Beschwerden mit
Verspätungszuschlag 2008: Dieser sei gemäß § 295(3) BAO aufgrund der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2008 vom angepasst worden.
Aus nachstehender Übersicht sei erkennbar, dass hinsichtlich der Anspruchszinsen 2007 bis 2010 keine Nachforderungen mehr bestünden. Hinsichtlich der Anspruchszinsen 2011 und 2012 sei keine Anpassung vorzunehmen gewesen, da die Beschwerden abgewiesen worden seien. Der Verspätungszuschlag sei entsprechend den Beschwerdeausführungen konform der Beschwerdeerledigung zur Einkommensteuer 2008 angepasst worden.
Übersicht "Verspätungszuschläge" 2007-2010:
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Buchungstag | GF,AA | Zeitraum | FT | Betrag | Zahlungsfrist | |
48 ZI | 2007 | 957,08 | Vorschreibung | |||
48 ZI | 2008 | 707,79 | Vorschreibung | |||
48 ZI | 2009 | 746,18 | Vorschreibung | |||
48 ZI | 2010 | 630,71 | Vorschreibung | |||
83 ZI | 2007 | -957,08 | Antrag AE | |||
*83 ZI | 2008 | -707,79 | Antrag AE | |||
*83 ZI | 2009 | -746,18 | Antrag AE | |||
83 ZI | 2010 | -630,71 | Antrag AE | |||
48 ZI | 2007 | -957,08 | Anpassung § 295(3) BAO | |||
48 ZI | 2008 | -707,79 | Anpassung § 295(3) BAO | |||
48 ZI | 2009 | -746,18 | Anpassung § 295(3) BAO | |||
48 ZI | 2010 | -630,71 | Anpassung § 295(3) BAO | |||
84 ZI | 2007 | 957,08 | Abweisung Aussetzung | |||
84 ZI | 2008 | 707,79 | Abweisung Aussetzung | |||
84 ZI | 2009 | 746,18 | Abweisung Aussetzung | |||
84 ZI | 2010 | 630,71 | Abweisung Aussetzung |
Aufgrund der die Beschwerden abschließenden Erledigung sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Recht abgewiesen worden.
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Mit Eingabe vom brachte R. einen Vorlageantrag ein.
Am sei eine Beschwerdevorentscheidung des FA Wien 8/16/17 betreffend die Beschwerde vom , eingebracht durch den Bf. gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich Anspruchszinsen für 2007 bis 2012 und dem Verspätungszuschlag für 2008 ergangen.
Die Beschwerdevorentscheidung sei mit der Begründung ergangen, dass die Aussetzung einer Einhebung gemäß § 212a BAO nur bis zum Ergehen einer Entscheidung über die Beschwerde zulässig sei. Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, im Zusammenhang mit den diesbezüglich eingebrachten Beschwerden, sei bis zum nicht abgesprochen worden.
Zwischenzeitlich sei dann die Beschwerde erledigt worden, weshalb der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen worden sei, mit der Begründung, dass die Beschwerde bereits erledigt sei.
Es werde höflich angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichtshof gem. Art 89 Abs. 2 vorzulegen und werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Im Finanzamt seien absolute Profis in Bezug auf die Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen tätig. Der Steuerpflichtige erhalte, und dies wie im gegenständlichen Fall erst nach oftmaligen, enervierenden Urgenzen, Unterlagen der ausländischen Bank. Dem Bf. sei weder bekannt, dass Fonds verkauft oder dass sonstige relevante Erträgnisse in der Schweiz erwirtschaftet worden seien. Er habe keinerlei Einfluss darauf und müsse sich absolut auf die übermittelten Bankunterlagen verlassen.
Diese seien überdies hinaus für jemanden, der nicht absoluter Profi auf dem Gebiet sei, nicht lesbar, nicht nachvollziehbar und schon gar nicht sei es möglich, Erträgnisse herauszurechnen.
Sogar dem Finanzamt sei es in einigen Punkten nicht gelungen, konkrete Zahlen zu ermitteln.
Wie also sollte dies einem Nicht-Profi gelingen?
Es sei hier zweifelfrei eine Frage der Verhältnismäßigkeit, was einem Steuerpflichtigen an Rechenfremdarbeit aufgebürdet werden dürfe und was nicht. Dieser Aufwand sei zweifelsohne als unverhältnismäßig zu qualifizieren, zumal es nicht einmal den Finanzbehörden gelungen sei, eine konkrete Berechnung mit sämtlichen Daten zu erstellen. Dem Steuerpflichtigen könne nicht mehr aufgebürdet werden, als die Behörde mit ihren umfangreichen Mitteln und Kenntnissen in der Lage sei zu vollbringen.
R. gehe nach wie vor davon aus, dass es im Jahr 2011, soweit es den Zeitraum betreffe, in welchem er bereits Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Großvater gewesen sei, keinerlei Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen gegeben habe.
Desweiten werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Es werde daher höflich gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung wegen der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich Anspruchszinsen für 2007 bis 2012 und dem Verspätungszuschlag für 2008.
Anträge:
Wiederholt würden die Anträge
- auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht,
- auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides,
- auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung,
- auf Entscheidung durch einen Senat sowie
- die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs. 2 B-VG zur Überprüfung
vorzulegen.
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Mit Beschluss des HG Wien tt.mm.2018 wurde über das Vermögen des R. der Konkurs eröffnet und Frau Dr. T zur Insolvenzverwalterin bestellt.
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Am ergingen die Ladungen zu der am anberaumten mündlichen Senatsverhandlung.
Mit Mail vom beantragte Rechtsanwalt Dr. E. die Vertagung der Verhandlung auf einen anderen Termin, da R. am selben Tag zu einer Verhandlung vor dem LG X geladen wurde.
Die Vorsitzende Richterin beantwortete das Mail am dahingehend, dass nach dem vorliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei Dr. T die Masseverwalterin des R. sei, wobei keine Eigenverwaltung des Schuldners vorläge. Die Masseverwalterin sei daher die Ansprechpartnerin des BFG in dieser Rechtssache, die ausschließlich eine Rechtsfrage betreffe.
Dem lediglich per Mail eingereichten Vertagungsantrag komme demnach in diesem Fall keine Bedeutung zu.
Am ging zunächst per Mail eine weitere Vertagungsbitte bei der Vorsitzenden ein, der ein Fax mit demselben Inhalt folgte.
Mit der mittels Fax am durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. E. eingebachten, jedoch nicht unterfertigten Eingabe wurde ausgeführt, dass der Einschreiter durch die Masseverwalterin zur Verrichtung der Verhandlung am beauftragt worden sei. Ungeachtet dessen sei Abgabenschuldner nach wie vor R., und nicht die Masseverwalterin, weshalb auch diese Verhandlung im Namen des R. direkt durch seine Person erfolge.
Unabhängig davon, ob die mitgeteilte Rechtsmeinung des Bundesfinanzgerichtes zutreffend sei oder nicht, dass durch das Bundesfinanzgericht nur eine Rechtsfrage zu erörtern sei, sei die Teilnahmemöglichkeit bzw. die Verpflichtung des Gerichtes eine Möglichkeit zur Teilnahme der Partei und deren Rechtsvertretung zu ermöglichen, unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung der Rechte der Partei gemäß Art. 6 EMRK.
Es werde erneut auf eine Terminkollision der Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers am , beide seien beim Landesgericht X ganztägig geladen, hingewiesen und um Vertagung der Verhandlung ersucht. Eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes durch die Masseverwalterin wurde nicht vorgelegt.
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Am teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Rückstandsausweis händisch korrigiert und richtig gestellt worden sei.
Somit erschienen am Bescheid die Abgabenschuldigkeiten der Anspruchszinsen 2007-2010 mit 0,00 Euro auf. Der Verspätungszuschlag 2008 in Höhe von € 230,54 entspreche der Höhe nach dem Bescheid vom und dem Bescheid vom , der gleichzeitig mit der Stattgabe der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ergangen sei.
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In der am in Abwesenheit der Masseverwalterin durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wiederholte die Amtsvertreterin ihr schriftliches Vorbringen vom und legte eine per Mail übermittelte Eingabe der Rechtsanwaltskanzlei T mit folgendem Inhalt vor:
"(..) hiermit bestätige ich nochmals, dass ich Herrn Dr. E. mit der Beschwerdeführung zu GZ (...) bevollmächtigt habe. Weiters ist Kollege Dr. E. bevollmächtigt, sämtliche mündliche Verhandlungen in dieser Angelegenheit zu verrichten."
Das Dokument enthält zwar eine Unterschrift, jedoch ist bei genauer Betrachtung zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich um keine Originalunterschrift handelt, sondern, aufgrund der grauen Umrandung, dass diese von einem anderen Dokument ausgeschnitten und eingefügt wurde.
Der Senat fasste daher den Beschluss, diese Maileingabe an die Amtspartei zu einer Vollmachtsvergabe nicht anzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenz masse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenz ordnung - IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkurs masse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des , und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenz eröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenz- (Konkurs-) masse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens (Konkursverfahrens) gegenüber dem Masseverwalter , der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die Beschlüsse des , und vom , 97/13/0023, sowie das Erkenntnis des ).
In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens , soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen.
Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH (z.B. vom , Ro 2014/10/0080) vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist.
Der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) ist daher als Partei zu behandeln (vgl. ).
Zur Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. E.:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurses) über das Vermögen des Machtgebers beendet gemäß § 1024 ABGB das vor Konkurseröffnung begründete Vollmacht sverhältnis. Die Vollmacht erlischt (). Das somit erloschene Vollmacht sverhältnis lebt nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht wieder auf.
Da die Masseverwalterin nunmehr Partei im gegenständlichen Verfahren ist, wäre nur eine Vertretung dieser, nicht jedoch eine direkte Vertretung des R. möglich.
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes gilt zudem die Spezialbestimmung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung vor allen Gerichten und Behörden deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
Im vorliegenden Fall hat Rechtsananwalt Dr. E. in der Eingabe vom lediglich erklärt, von der Masseverwalterin beauftragt worden zu sein, das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu führen, allerdings hat er sich weder auf § 8 RAO berufen noch sonst erklärt, dass eine Vollmacht erteilt worden wäre. Dazu kommt noch, dass die Eingabe nicht unterschrieben ist.
Auch die in der mündlichen Verhandlung durch die Amtsbeauftragte vorgelegte Eingabe vom der Kanzlei T, dass Dr. E. bevollmächtigt worden sei, konnte - wie aus der Wiedergabe der Inhalte der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BFG ersichtlich - nicht anerkannt werden, da das Dokument offensichtlich nicht im Original unterschrieben wurde, sondern die Unterschrift von einem anderen Dokument ausgeschnitten und in dieses eingefügt wurde.
Rechtsanwalt Dr. E. war daher nicht als Vertreter der Masseverwalterin anzusehen.
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Zunächst ist festzustellen, dass die Anspruchszinsen 2011 und 2012 mit Bescheid vom , somit nach Einbringung der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß § 212a von der Einhebung ausgesetzt wurden, sodass insoweit keine Beschwer mehr vorliegen kann.
Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hat nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hat, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist eine noch unerledigte Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, der zu einer Nachforderung geführt hat.
Die hier gegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom wurden gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Bescheide vom 20. und über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung eingebracht. Es wurde "die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Beschwerde" (gemeint ist die Beschwerde gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung) beantragt.
Dazu ist festzustellen, dass es sich bei einem Bescheid über den Ablauf der Aussetzung um keinen Abgabenfestsetzungsbescheid handelt, da mit diesem keine Abgaben festgesetzt werden, sondern um einen Feststellungsbescheid.
Da somit die Voraussetzung des Vorliegens eines Abgabenbescheides nicht erfüllt ist, und der Aussetzungsantrag unmissverständlich ausschließlich im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die Bescheide vom 20. und über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, war die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Die Einwendungen zur Abgabenfestsetzung (Einkommensteuer) im Vorlageantrag waren nicht Gegenstand des Aussetzungsverfahrens und daher unbeachtlich.
Angemerkt wird, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Im gegenständlichen Fall ergingen aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen zur Einkommensteuer 2007-2010 am Gutschriftszinsenbescheide in Höhe der am ergangenen Anspruchszinsenbescheide.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen Anspruchszinsen trotz erfolgreicher Beschwerdeführung gegen die Stammabgabenbescheide bestehen können. Im Hinblick auf die Gutschriftszinsenbescheide kann der Bf. in seinen Rechten nicht verletzt worden sein.
Der Verspätungszuschlag wurde mit Bescheid gemäß § 295 BAO von € 973,84 auf € 230,54 herabgesetzt.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Finanzamt - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich - die Buchungen/Rückstandsausweis korrigiert hat und im Rückstand die Anspruchszinsen 2007-2010 nicht mehr und der Verspätungszuschlag 2008 nunmehr mit € 230,54 aufscheint, sodass auch aus diesem Grund eine Aussetzung der Einhebung nicht möglich wäre, bzw. auch keine Beschwer vorliegen kann.
Es war daher war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 1024 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101224.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at