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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.09.2019, RV/7105898/2015

Beschluss, mit dem eine infolge technischen Problems bei Umwandlung der Erkenntnisdatei in das PDF-Format im Workflow beschädigte Formatierung einer Tabelle in der Erkenntnisbegründung zu BFG 13.9.2019, RV/7105897/2015 berichtigt wird. Kein § 293 BAO.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in den Beschwerdesachen des ****Bf+ADRESSE**** vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien gegen 47 Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel StNr. ****x1**** , den Beschluss gefasst:

Die Formatierung der Tabelle mit der Gegenüberstellung der gesetzlich auferlegten Kosten Spielbankkonzession – gewerblich veranstaltetes Pokerspiel in der Begründung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105897/2015, Punkt 8.5.3.3., Seiten 112-115 wird berichtigt und in unbeschädigter Form dargestellt.

Gemäß § 25a Abs. 3 BAO ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Erkenntnis wurde in einer Word-Datei verfasst und danach in ein elektronisches Programm aufgenommen, das den Workflow in die Findok ermöglicht. Anlässlich der einzelnen computermäßigen Schritte im Workflow dürfte infolge eines technischen Problems bei Umwandlung der Erkenntnisdatei in das PDF-Format die einigermaßen komplex aufgebaute Formatierung der Tabelle mit der Gegenüberstellung der gesetzlich auferlegten Kosten Spielbankkonzession – gewerblich veranstaltetes Pokerspiel in der Erkenntnisbegründung beschädigt worden sein. Der Text in der Tabelle wurde dadurch nicht verändert.

Der Spruch des Erkenntnisses ist von diesem aufgetretenen technischen Problem nicht betroffen. Ein Auseinanderklaffen von tatsächlichem Erkenntniswillen und formeller Erklärung des Erkenntniswillens besteht eigentlich nicht, daher kommt eine Berichtigung gemäß § 293 BAO nicht Betracht.

Dennoch besteht ein Bezug zu den Unrichtigkeiten, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen, zu denen auch Programmfehler gehören. (Ritz, BAO 6 § 293 Tz 7).

Gemäß § 280 Abs. 1 lit. e BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte eine Begründung zu enthalten. Ebenso sieht § 93 Abs.3 lit.a BAO eine Begründung für Bescheide vor. Die Begründung hat die Aufgabe, Klarheit über die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen zu schaffen, sie hat jedoch keine normative Bedeutung. Sie kann als solche und für sich nicht angefochten werden und auch für sich nicht rechtskräftig werden. (Stoll, BAO-Kommentar 964 unter Verweis auf ).

Das gesetzliche Gebot, Bescheide zu begründen, wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen. (Stoll, BAO-Kommentar 963).

Im vorliegenden Fall fehlt die Begründung und der Text in der Tabelle nicht, aber die durch die Elektronik hervorgerufene beschädigte Formatierung der Tabelle wirkt sinnstörend, insbesondere dadurch, dass damit auf ein wesentliches Beschwerdevorbringen der Bf. eingegangen werden und gerade mit dieser mehrseitigen Tabelle eine größere Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit geschaffen werden sollte. Genau diese Beschädigung der Formatierung erschwert die Lesbarkeit dieser Tabelle und damit auch des Erkenntnisses. Diese Fehlerhaftigkeiten können in etwa verglichen werden mit Druckerproblemen, wenn eine Seite des Erkenntnisses im Druck übersprungen wird, oder mitten im Konvolut eine abgerissene Seite ist. (vgl. – Ausfall von Textteilen in der Begründung infolge technischen Problems). Dem Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens entspricht es auch, dass der Bf. und dem Finanzamt eine Begründung zukommt, die lesbar ist, weshalb die Tabelle als Worddatei in unbeschädigter Formatierung dem Beschluss in der „Originalfassung“ im elektronischen Programm vor Umwandlung in das PDF-Format im Workflow angehängt wird.

Dieser Beschluss samt angehängter Worddatei mit der Tabelle in der „Originalfassung“ wird zu einem integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses .

Siehe Anhang

***

Unzulässigkeit einer Revision gegen den Beschluss

Gemäß § 25a Abs. 3 BAO ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig.

Mit dem Erkenntnis wurde die Revision nicht zugelassen, somit kann gegen das Erkenntnis idF des Berichtigungsbeschlusses keine ordentliche Revision erhoben werden. (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 280 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105898.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at