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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2019, RV/7400251/2018

Wasserverbrauch zu hoch nach Ansicht des Beschwerdeführers: Wassergebührenhöhe auf Grund der Angaben des überprüften Wasserzählers verbindlich - Schicksal der Wassermenge nach Durchlaufen durch den Zähler rechtlich unerheblich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400251/2018-RS1
Sobald das Wasser den Wasserzähler durchlaufen hat, ist gebührenrechtlich irrelevant, ob es vom Bezieher verbraucht wurde oder was sonst damit passiert ist; die Angaben des Wasserzählers sind als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr heranzuziehen; sollte die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers angezweifelt werden, kann er überprüft werden; sollte die Überprüfung ergeben, dass der Zähler im Sinne des Maß- und Eichgesetzes in Ordnung ist, sind dessen Angaben verbindlich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , MA Nr. betreffend zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Überprüfung des Wasserzählers

Am stellte die Bf. in Bezirk, Adresse, FNr2 (in der Folge als Beschwerdeführerin Bf bezeichnet) in Hinblick auf die Bescheide von Wiener Wasser an den Magistrat Wien/Wiener Wasser einen Antrag auf Überprüfung der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers Nr. 123. Begründet wird dieser Antrag mit zahlreich erfolgten Eingaben und Beschwerden und dem Hinweis, dass eine Verbrauchsmenge — wie aus der letzten Vorschreibung neuerlich ersichtlich — von mehr als 1.050 m3 im Laufe von 275 Tagen einen täglichen Verbrauch von mehr als 3,5 m3 ergeben würde, was völlig illusorisch sei. Eine derartige Menge sei von der Bf niemals verbraucht worden.
Verwiesen wird auf die Ausführungen, dass die Liegenschaft der Bf über
keinen Kanalanschluss verfüge, weshalb ca. alle vier Monate die vorhandene Senkgrube
durch ein konzessioniertes Entsorgungsunternehmen entleert würde. Zumal keine
anderen Abflüsse als in die Senkgrube bestünden, hätte die Bf einen ziemlich genauen Überblick über die anfallenden Wasser/= Abwassermengen. Demnach würde die Senkgrube zirka alle 4 Monate entleert und habe diese ein Fassungsvolumen von maximal 14.000 Litern. Daher können nach einfacher Durchrechnung die der Bf als verbrauchte Wassermenge vorgeschriebene und in Rechnung gestellten Mengen nicht richtig sein.

In einem Schreiben vom wies die MA 31 die Bf im Wesentlichen daraufhin, dass ein Verbrauchsanstieg meistens durch Undichtheiten oder Gebrechen an der Innenanlage entstehen bzw. auch auf ein saisonbedingtes Verbrauchsverhalten (im Sommer werde mehr Wasser verbraucht als im Winter) zurückgeführt werden könne. Eine Dichtheitsüberprüfung der Innenanlage könne selbst durch Sperren aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers erfolgen. Sollte in diesem Fall kein Verbrauch angezeigt werden (Zeiger stünden still) gelte die Anlage als dicht. Für die Feststellung und Behebung von Undichtheiten oder Gebrechen sei ein hierzu befugter Gewerbetreibender zu Rate zu ziehen. Wenn auf Grund der Hinweise eine mögliche Ursache für den Mehrverbrauch gefunden würde und von einer Überprüfung des Wasserzählers durch die MA 31 Abstand genommen werden sollte, würde ersucht, beiliegende Verzichtserklärung unterfertigt bis  zurückzusenden. In diesem Falle würde der Wasserzähler nicht überprüft und es würden keine Kosten für die Überprüfung erwachsen. Die Anzeige des Wasserzählers gelte in diesem Fall automatisch als verbindlich. Würde jedoch die Zählerprüfung gewünscht, sei kein weiterer Antrag erforderlich, nach Ablauf der oben genannten Frist würde durch die MA 31 der Ausbau des Wasserzählers veranlasst. Anschließend erfolge die Genauigkeitsprüfung des Wasserzählers auf den Prüfanlagen der MA 31. Das Ergebnis würde der Bf gesondert mitgeteilt und im Falle, dass der Wasserzähler bei der Prüfung als in Ordnung befunden würde, werde die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung angeboten. Sollte der Wasserzähler jedoch im Sinne des Maß- und Eichgesetzes überprüft und gemäß § 11 Abs. 3 WVG 1960 idgF für in Ordnung befunden werden, müsse mit Kosten für die Überprüfung gerechnet werden, die sich auf 131,30 € inkl. USt belaufen würden und erst mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens mit Gebührenbescheid vorgeschrieben würden. Es werde um Kenntnisnahme ersucht.

Danach erging am ein Schreiben an die Bf, in der die MA 31 der Bf mitteilte, dass der Wasserzähler beim Stand von 3369 m3 einer Genauigkeitsprüfung unterzogen worden sei und dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten habe.

Um eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, die bei der vorherigen Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar gewesen wären, feststellen zu können, müsste dieser geöffnet werden. Diese weitere Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers könne durch Personal der MA 31 im Beisein der Bf bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson nach der Wahl der Bf in den Räumen der MA 31 erfolgen, wobei das Ergebnis protokollarisch zu bestätigen wäre. Anstatt der weiteren Prüfung bei der MA 31 könne aber auch eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden, wobei die zusätzlichen Kosten des Bundesamtes zu den bisher aufgelaufenen Kosten der MA 31 hinzugerechnet werden müssten.

Für den Fall, dass der Wasserzähler als in Ordnung befunden würde, würden sämtliche aufgelaufenen Überprüfungskosten mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben. Würden hingegen technische Mängel festgestellt, würden keine Kosten für die Überprüfung vorgeschrieben. Es werde daher gebeten, bis längstens bekannt zu geben, ob und in welcher Form eine weitere Überprüfung durchgeführt werden sollte. Bei fristgerechter Rücksendung des beiliegenden Formblattes würde bei Antragstellung die weitere Überprüfung gemäß des angekreuzten Wunsches der Bf durchgeführt werden. Bei Verzichtserklärung oder Terminversäumnis würde keine weitere Überprüfung durchgeführt und die Anzeige des Wasserzählers gelte als verbindlich, weiters werde der Wasserzähler dem Verfahren zur Neueichung zugeführt und stünde für weitere Überprüfungen nicht mehr zur Verfügung. Die aufgelaufenen Überprüfungskosten würden dann mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben. Auch für dieses Schreiben wurde um Kenntnisnahme ersucht.

In der Folge erging der Kostenbescheid vom für die Überprüfung des Wasserzählers in der Höhe von 131, 30 € .

2. Vorverfahren - Beschwerde

Nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist der Gebührenbescheid vom und die dagegen erhobene Beschwerde vom . Da aber in der gegenständlichen Beschwerde mehrfach darauf Bezug genommen wird und die Beschwerde zwar nicht als gegenständlich, aber gemäß dem Aktenverzeichnis zum Inhalt der Aktenvorlage für den gegenständlichen Fall angeführt ist, ist dessen Inhalt bzw. das Vorverfahren inhaltlich relevant für den gegenständlichen Fall:

Im Bescheid vom wurde die Festsetzung der Teilbeträge in der Höhe von 607, 01 € ausgehend von einem täglichen Verbrauch von 3, 54 m3 pro Tag für die Quartale 1 und 2 des Jahres 2017 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Bf Beschwerde am . Begründet wurde diese unter Hinweis auf offene Forderungen in Höhe von 6.051,46 € laut Lastschriftanzeige, im Wesentlichen damit:

Im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft Bezirk, Adresse hielt die Bf fest, dass die Firma Bf. (FNr1) bereits 2010 amtswegig gem. § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden wäre, obwohl noch Immobilienvermögen der Gesellschaft bestand. Erst mit Kaufvertrag vom wäre diese Liegenschaft unter Einbeziehung des Liquidators an die zwischenzeitig umfirmierte Bf übertragen worden. Der Eintritt einer diesbezüglich bestehenden, aufschiebenden Bedingung sei noch nicht erfolgt. Es erscheine daher denkunmöglich, dass die Bf für allenfalls bestehende alte Verbindlichkeiten der Firma Bf. (FNr1) i. Liqu. hafte bzw. solche in der Lastschriftanzeige des Magistrats MA 6 vom aufscheinen, die sogar die Grundlage für den Exekutionstitel bilden würden. Beantragt wurde daher zunächst in Abstimmung mit der MA 6, diese Lastschriftanzeige richtigzustellen und die Bf darüber in Kenntnis zu setzen.

Inhaltlich sei die Annahme von 3,54 m3 Wasser pro Tag massiv erhöht und entspreche keineswegs dem tatsächlichen Verbrauch. Es sollten der zuständigen Abteilung Vergleichs- und Erfahrungswerte zur Verfügung stehen, dass ein Objekt mit ca. 1000m2 Nutzfläche inklusive Nebenräume niemals derartige Wassermengen verbrauchen könne, außer es handle sich um eine Badeanstalt oder einen Saunaclub. Insofern ginge der Bescheid also von der bereits in vielen Vorperioden nach wie vor nicht geklärten Situation aus, dass der vom Wasserzähler abzulesende Verbrauchswert maßgeblich sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Bf Bf. (FNr2)und der Bf. (FNr1) i. Liqu.nicht um dasselbe Rechtssubjekt handle.

Auf Grund des festgestellten exorbitanten Wasserverbrauchs hätte die Bf die naheliegende Erklärung dafür angenommen, dass in ihrem Verantwortungsbereich eine undichte Rohrleitung bestehe und Ursache für einen derart hohen Wasseraustritt sei. Zur Schadensfeststellung bzw. Sanierung hätte die Bf bis dato mehrere konzessionierte Installateure befasst, ua die Fa. XYZ und mit der Fehlersuche beauftragt. Seitens der Fachleute dieser Firmen sei jedoch festgestellt worden, dass im Wasserrohrsystem der gegenständlichen Liegenschaft kein Fehler vorliege und es daher auch zu keinerlei Wasseraustritten komme. Daher wurde mehrfach bei der MA 31 darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise doch um einen Fehler im Bereich des Zählers, des Schachtes etc. handeln müsse. Es sei vor einiger Zeit ein Zählertausch erfolgt, auf die sonstigen Argumente der Bf sei jedoch weiter nicht eingegangen worden. Die reguläre Wasserabnahmestelle und der Wasserzähler befänden sich seit Jahren im Erdgeschoß/ Schankraum unter der Schank des Restaurationsbetriebes der Bf. Die diesbezüglichen Verbrauchszahlen müssten der MA 31 vorliegen. An der Nutzung des Gebäudes beinhaltend einen kleinen Restauratbetrieb mit angeschlossener Hotelpension mit wenigen, nicht dauernd belegten Zimmern habe sich seit 1999 nichts geändert. Auch lägen den Experten der MA 31 hinreichende Informationen vor wie viel Wasserverbrauch im Durchnitt bei einem derartigen Betrieb über die Jahre gesehen realistischerweise überhaupt vorliegen könne. Eine Verbrauchsmenge wie im angefochtenen Gebührenbescheid von 3, 54 m3 pro Tag sei völlig unrealistisch und geradezu illusorisch. Zudem sei mehrfach ausgeführt worden, dass diese Liegenschaft über keinen Kanalanschluß verfüge, weshalb die Bf ca alle 4 Monate die vorhandene Senkgrube durch ein konzessioniertes Entsorgungsunternehmen entleeren lassen müsse und - zumal keine anderen Abflüsse als die Senkgrube bestünden - ergebe sich ein ziemlich genauer Überblick über die anfallenden Wasser/Abwassermengen. Demnach werde die Senkgrube ca alle 4 Monate entleert und habe diese ein Fassungsvolumen von maximal 14.000 Litern. 

Tatsächlich wurde vor wenigen Jahren über die ausschließliche Veranlassung der MA 31 eine Verlegung des Wasserzählers in einen Schacht außerhalb des Gebäudes vorgenommen. Dabei wurden auch Rohrverlegungen und Versetzungen, Neurverrohrungen, das Setzen neuer Ventile und Leitungen etc. von deren Arbeitern durchgeführt. Es sei somit naheliegend, dass in diesem Zusammenhang ein Fehler unterlaufen sei, bzw. zB sogar ein Wasserschluß mit dem unmittelbar daneben liegenden Anschluß für die der Bf benachbarte Liegenschaft "B" vertauscht, verwechselt oder zusammengeschlossen worden sei.

Anzumerken sei daher, dass die beiden Liegenschaften "A" und "B" ursprünglich eine Einheit bildeten und erst später noch vor 1999 geteilt worden seien. Inwieweit die Wasserversorgungseinrichtungen seinerzeit korrekt und den damals aktuellen Gegebenheiten angepasst worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Bf., sollte aber in den Unterlagen der MA 31 ersichtlich sein.

Auch seitens der zuständigen Baupolizei hätte die Bf eine Überprüfung der baulichen Gegebenheiten beantragt und wäre der Bf gegenüber bescheinigt worden, dass ein Baumangel im gegebenen Zusammenahng nicht bestehe. Die Von der MA 31 zwar nicht berechnete aber sich aus dem Ablesen Ihres Wasserzählers ergebende, angebliche Verbrauchsmenge stehe mit dem bei der Bf anfallenden tatsächlichen Verbrauch in keinem wie immer gearteten Verhältnis.

Nachdem die im Verantwortungsbereich der Bf gelegene Störung oder ein Defekt in ihrem hauseigenen Wasserleitungssystem nach wir vor nicht ordnungsgemäß festgestellt werden hätte können, lehne die Bf auch die Bezahlung der horrenden Wassergebühren ab.

Die Bf beantragte im Zuge eines durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens die Beauftragung und Einholung von Befund und Gutachten eines geeigneten, gerichtlich beeideten Sachverständigen, um die tatsächlichen Verbrauchszahlen die zu Lasten der gegenständlichen Liegenschaft gingen, festzustellen. Dem Sachverständigen möge aufgetragen werden, alle behördlichen Akten und Unterlagen beizuschaffen, einzusehen und fachlich zu analysieren sowie zudem eine Plausibilitätsrechnung zu erstellen, welcher durchschnittliche Jahresverbrauch bei einem Betrieb vergleichbarer Größe entfalle. Zudem möge der Sachverständige auch die Abwassergegebenheiten der Bf in seine Analysen mit einbeziehen. Er möge schließlich eine historische Analyse der Verbrauchszahlen betreffend der Liegenschaft seit 1999 vornehmen. Beantragt wurde auch, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben möge, die beantragten Beweise durchzuführen und die Einhebung der Wassergebühren bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat ermittelt, dass mit Bescheid vom in der Folge die am vorgeschriebenen Wassergebührenteilzahlungsbeträge von 607,01 € auf 0, 00 € herabgesetzt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die Höhe der Teilzahlungsbeträge auf Grund des durchschnittlichen Verbrauchs im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt werde. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände könne die Behörde über Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

Nach Aussage des MA 31, wäre die Bescheidbeschwerde auf Grund der Vielzahl an Eingaben seitens des Magistrats vergessen worden, einzustellen bzw. als gegenstandslos iSd § 261 BAO zu erklären. Ein Sachverständiger wurde nicht hinzugezogen, da der Beschwerde inhaltlich voll stattgegeben wurde.

3. Beschwerden im gegenständlichen Verfahren

Die im Vorlagebericht als verfahrensgegenständlichangegebenen beidenBeschwerdenrichten sich gegen Bescheide späteren Datums.

Beschwerde :

Mit Gebührenbescheid vom wurden die Teilzahlungsbeträge erneut, nachdem die Überprüfung des Wasserzählers keinen Defekt ergeben hat, auf Basis von 3,54m3/Tag mit 607, 01 € festgesetzt.

Mit dem Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom wurde ein Bescheid erlassen mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 865, 70 € (1472,71€ Gebühren abzüglich 607, 01 € vorgeschriebene Teilzahlung).

Dagegen richtete die Bf am Bescheidbeschwerde, die inhaltlich im Wesentlichen auf die Bescheidbeschwerde vom verwies und die Verbrauchsmenge als illusorisch und unrealistisch darstellte. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang, dass der Gastronomie- und Hotelpensionsbetrieb an der gegenständlichen Adresse bereits seit einiger Zeit eingestellt worden sei und die Liegenschaft mit Ausnahme einer 90jährigen Mieterin leer stehe. Beantragt wurde wie in der Bescheidbeschwerde vom die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung der beantragten Beweise und die Aussetzung der Einhebung der Wassergebühren.

Mit Gebührenbescheid vom wurden Teilzahlungsbeträge auf Basis von 3,13 m3 /Tag mit 537,26 € vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Bf am erneut Beschwerde, die wortgleich begründet wird wie die Beschwerde vom .

4.Weiterer Verfahrensgang vor der Abgabenbehörde

Mit Schreiben vom gab die Firma Bf. (i.Liqu.) (FNr1) den Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft an den neuen Eigentümer Adresse ABC mit einem Zählerstand von 573 m3 bekannt, mit der Bitte um weitere Veranlassung.

Am erging dann der Gebührenbescheid der Wasser- und Abwassergebühren Schlussabrechnung mit einer Gutschrift von 214, 83 € (322,43 € Gebühren abzüglich 537, 26 € vorgeschriebener Teilzahlung).

In der Folge teilte die MA 31 mit Schreiben vom gemäß § 183 Abs 4 BAO der Bf das Ermittlungsergebnis mit, dass nachdem in einem Vorverfahren der Amtssachverständige der MA 31-Fachbereich Wasserverteilung anlässlich der vor Ort am und durchgeführten Erhebungen folgende Feststellungen getroffen habe:

Die Ursache des vom Wasserabnehmer eingestuften, erhöhten Wasserverbrauches sei nicht bekannt, bei der Kontrolle der Verbrauchsanlage hätten keine Wasserverluste bzw. Undichtheiten festgestellt werden können, die Verlegung des Wasserzählers könne als Ursache des Wassermehrverbrauchs ausgeschlossen werden, eine Verbindung der Innenleitung mit der Liegenschaft Nachbar, in der benachbarteAdresse hätte nicht festgestellt werden können. Der bis in die gegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesene Wasserzähler Nr. 123 wäre beim Stand von 3369 m3 (Ausbaustand) einer Überprüfung unterzogen und für in Ordnung befunden worden, worüber die Bf auch mit Schrieben vom in Kenntnis gesetzt worden sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass nach den Erfahrungen der MA 31 die Ursache von Mehrverbräuchen in der Regel an unbemerkt gebliebenen Gebrechen an der Verbrauchsanlage bzw. Wasserverlusten liege. Sollte die Bf derartiges ausschließen können, könnte auch die Möglichkeit der Überprüfung der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers Nr. 456 beantragt werden, die allenfalls kostenpflichtig wäre. Für eine allfällige derartige Beauftragung oder Stellungnahme wurde eine Frist von drei Wochen ab Zustellung gesetzt.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf gegen die Bescheide vom , und als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die im angefochtenen Gebührenbescheid vom vorgenommenen Gebührenfestsetzungen auf den Angaben des in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung bis eingebaut gewesenen städtischen Wasserzählers Nr. 123 beruht hätten, der von bis einen Wasserbezug von 395m3 (3,62 m3 pro Tag) und auf den Angaben des seit eingebauten Wasserzählers Nr. 456, der von bis einen Wasserbezug von 401 m3 (2,76 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hätte. Unbestritten sei die Festsetzung der Wasserzählergebühr geblieben, angefochten hätte die Bf mit Beschwerde vom den Gebührenbescheid vom , mit dem vierteljährliche Teilzahlungen ab der Fälligkeit vorläufig festgesetzt worden wären. Da die vorläufige Festsetzung durch den zwischenzeitig endgültig festgesetzten Gebührenbescheid vom in Form der Schlussabrechnung ersetzt worden sei, gelte nach § 253 BAO die Beschwerde vom auch als gegen den Gebührenbescheid vom gerichtet.

Dazu sei festzuhalten, dass die Verbrauchsanlage/Innenanlage gem. § 12 WVG in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers falle. Demnach habe das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelange, die Sphäre der Wasserabnehmer erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen würden. Auf Grund der diese treffenden Obsorgepflicht gem § 15 WVG hätten die Wasserabnehmer die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf Ihre Dichtheit zu überprüfen, zB durch monatliche Ablesung des Wasserzählers. Weiters werde festgestellt, dass § 11 WVG bestimme, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien bereitgestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde, die verbindlich seien, wenn sie die in den Eichvorschriften verbindlichen festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten würden (eine andere Ermittlung der Bezugsmenge sei nur vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten würden).

Hingewiesen wurde, dass trotz der der Bf gebotenen Möglichkeit zur Information der Bf über das Ermittlungsergebnis vom eine Stellungnahme abzugeben oder eine Überprüfung des Wasserzählers Nr. 456 zu beantragen, nicht reagiert worden sei. Aus dem Ermittlungsergebnis folge aber, dass sowohl die Anzeigen des Wasserzählers Nr. 123 als auch die unbestritten gebliebenen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 456  als verbindlich anzusehen seien und daher zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr heranzuziehen gewesen seien. Angemerkt werde auch, dass defekte Wasserzähler in der Regel auf hohem Niveau weitermessen würden, während der Wasserzähler Nr. 456 auch Verbrauchsschwankungen und sogar einen Verbrauchsrückgang registriert habe.

Gemäß § 20 Abs 1 WVG seien vom Wasserabnehmer für das abgegebene Wasser Bezugsgebühren und für die Bestellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren seien zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolge und in geeigneter Form nachgewiesen werden könne. Auch keine Gebühren seien für Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet würden, und ohne Verschulden des Wasserabnehmers verbraucht worden seien. Ein Verschulden der Stadt Wien oder deren beauftragter Personen sei weder von der Bf behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Aus welchen Gründen es zu dem Wasserverbrauch gekommen sei, sei abgesehen von der genannten Verwendung für Löschwasserzwecke ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde habe daher nicht die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung gewesen sei. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankomme, sei die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen würden. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleide, sei laut  ohne rechtliche Bedeutung. Zitiert wird in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400128/2015.

5. Vorlage und Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht mit dem Verweis auf den gesamten Akteninhalt, der von der MA 31 herbeigeschafft werden möge, woraus ersichtlich sein würde, dass die Methoden und die aus einer Festsetzung von Wassergebühren resultierenden Forderungen von Wiener Wasser in keiner Weise heute üblichen Standards entsprächen. Wiederholt werde darauf hingewiesen, dass die Bf mit Wiener Wasser auch in keinem Vertragsverhältnis gestanden habe oder stehe. Die Liegenschaft wäre von der Bf nur für die Dauer weniger Monate übernommen worden, währenddessen nur mehr eine einzige über 90 Jahre alte Mieterin dort gewohnt habe. Die von Wiener Wasser für diesen Zeitraum festgestellten Wasserverbrauchszahlen seinen astronomisch und fern jeglicher Realität. Die im Haus bestehenden Leitungen seien durch Fachleute überprüft und wären keine Wasserverluste bzw. Undichtheiten festgestellt worden. Beantragt werde daher auch die Geschäftsgrundlagen für einen allfällig zu Recht bestehenden Anspruch gegenüber der Bf festzustellen, da diese mit Wiener Wasser niemals in einem Vertragsverhältnis gestanden sei und daher den Bestand einer aufrechten Geschäftsbeziehung bestreite.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die belangte Behörde (MA 31) stellte im Wesentlichen wie in der Berufungsvorentscheidung die Sach- und Rechtslage dar. Insbesondere hingewiesen wurde auf die §§ 11, 12 und 20 WVG, die Verantwortung des Wasserabnehmers für den Innenbereich bzw. die Obsorgepflicht und dass die Wasserzähler Nr. 123, der überprüft und für in Ordnung befunden worden sei, sowie Nr. 456, dessen Überprüfung die Bf nicht beantragt hätte, zu Recht als Grundlage für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr herangezogen worden seien. Was nach dem Durchlaufen durch den Wasserzähler mit dem Wasser geschehe, würde nur bei einem von der Stadt Wien verschuldeten Gebrechen an der Wasserzähleranlage oder bei nachweislicher Verwendung des Wassers für Feuerlöschzwecke von Bedeutung sein. Beides wurde weder behauptet noch sei aus der Aktenlage ersichtlich. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankomme, sei die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu unkontrollierten Wasseraustritten führen würden. Es werde auf dieselbe Judikatur des VwGH und des BFG wie in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Allerdings wird angemerkt, dass entgegen dem Hinweis der Bf im Vorlageantrag, dass zum wiederholten Male darauf hingewiesen werde, dass die Bf mit Wiener Wasser auch in keinem Vertragsverhältnis gestanden habe oder stehe, sich aus der Aktenlage und dem Schriftverkehr die Erstmaligkeit dieses Vorbringens ergebe. Dazu wird festgehalten, dass nach § 7a Abs 1 WVG Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes jeder sei, der über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wassserleitung entnehme und zwar Hauseigentümer für die über den Wasserzähler ihres Hauses bezogene Wassermenge, Bauherr für Bauzwecke, Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken, Betriebsinhaber bzw. sonstige Wasserbezieher. Mit Eingabe vom habe die Bf festgestellt, dass mit Kaufvertrag vom diese Liegenschaft unter Einbeziehung des Liquidators an die zwischenzeitig umfirmierte Bf mit Firmenbuchnummer FNr2. übertragen worden sei. Auch die weiteren Ausführungen in diversen Schreiben ließen keinen Zweifel zu, dass die Bf als Wasserabnehmerin anzusehen gewesen sei. Mit Eingabe vom habe die Bf zudem bekannt gegeben, dass sie den Wasserbezug beende und die Liegenschaft verkauft habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die von der MA 31 festgestellten Wasserverbrauchsmengen sind auf Grund der Angaben des jeweiligen Wasserzählers als verbraucht anzusehen. Der Wasserzähler 123 wurde beim Stand von 3369 m3 einer Genauigkeitsprüfung unterzogen und hat dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten. Eine Überprüfung des nachfolgenden Wasserzählers 456 wurde seitens der Bf trotz Angebotes durch die belangte Behörde nicht beantragt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das verbrauchte Wasser zu Löschzwecken verwendet wurde.

Laut Firmenbuch ist die Firma Bf. FNr1 am gelöscht worden. Die Firma Bf. FNr2 wurde laut Firmenbuch am eingetragen. Die Beschwerden wurden von letzterer erhoben. Am wurde bekannt gegeben, dass die Liegenschaft verkauft wurde und der neue Eigentümer genannt.

Ob die Bf die gemäß § 15 Abs. 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz vorgeschriebene mindestens dreimonatliche Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage durchgeführt hat, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, auf den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, das Vorbringen der Bf. in ihren schriftlichen Eingaben, den vorgelegten Magistrats-Akt der belangten Behörde MA 31 inklusive Aktenverzeichnis sowie den zusätzlich durchgeführten Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts und den im Zuge dessen erhaltenen Vorlagen.

Die Bf hat die Höhe des Wasserverbrauchs in Frage gestellt, da nur eine sehr alte Dame im Haus wohne und die Bf durch Installateure überprüfen lassen hätte, dass im Wasserrohrsystem kein Fehler vorliege. Die Bf vermutete einen Fehler bei der Verlegung des Wasserzählers durch die MA 31 vor einigen Jahren. Die von der belangten Behörde vorgenommene Überprüfung des Wasserzählers ergab aber kein Überschreiten des gesetzlich festgelegten Fehlerkalküls. Die Bf hat sich hierzu weder geäußert noch eine darüber hinausgehende Überprüfung beantragt, obwohl sie von der belangten Behörde ausdrücklich auf diese gebotene Möglichkeit hingewiesen wurde.

Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, dass der angezeigte Wasserverbrauch auf
einem Fehler des Wasserzählers beruht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der konkrete Verbrauch sehr
nutzerabhängig ist (Duschgewohnheiten, Vergessen den Wasserhahn abzudrehen, tropfender Wasserhahn, undichte Spülung etc.) Derlei Vorgänge können beträchtliche Wassermengen verbrauchen.

3. Rechtslage

Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) LGBl Nr. 58/2009

§ 7 WVG Wasserabnehmer

(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar


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a)
der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b)
der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c)
der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d)
der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e)
der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 11 WVG Wasserzähler

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

§ 12 WVG Verbrauchsanlagen

(1) Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.

(2) In der Verbrauchsleitung muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert.

(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie die ÖNORM B 2531-1, die ÖNORMen EN 805, 806/1, 806/2, 806/3 und 1717 oder an ihre Stelle tretende Normen heranzuziehen. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

(4) Die Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage darf nur von einem bzw. einer dazu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Dieser bzw. diese hat die beabsichtigte Ausführung dem Magistrat vor deren Beginn nach Maßgabe des Abs. 5 zu melden oder nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 anzuzeigen. Werden für die Vornahme einer Meldung bzw. Anzeige einer Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage vom Magistrat Formulare zur Verfügung gestellt, so sind diese von dem bzw. von der ausführenden Gewerbetreibenden zu verwenden.

(5) Bei Herstellung oder Änderung von Verbrauchsanlagen mit bis zu 15 Auslässen und einer Leitungslänge von bis zu 20 Metern sowie von Verbrauchsanlagen in Kleingarten- und Kleingartenwohnhäusern, in Häusern in Gartensiedlungsgebieten, in Einfamilienhäusern und in einzelnen Wohnungen, einschließlich derartiger Vorhaben anlässlich von Wohnungszusammenlegungen, darf nach erfolgter Meldung sogleich mit der Ausführung begonnen werden. Die Meldung ist von dem bzw. von der Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:


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1.
Objektanschrift,
2.
Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen,
3.
Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4.
Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5.
eine einfache schematische Darstellung (Skizze) der geplanten Herstellung oder Änderung.

(6) Bei Herstellung oder Änderung anderer als im Abs. 5 genannter Verbrauchsanlagen kann mit der Ausführung begonnen werden, wenn der Magistrat nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Durchführung untersagt oder vor Ablauf dieser Frist der Ausführung ausdrücklich zustimmt. Der Magistrat hat die Durchführung der angezeigten Maßnahmen zu untersagen, wenn durch die verwendeten Materialien oder die Art der Herstellung oder Änderung die Betriebssicherheit nicht gewährleistet oder das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wären. Im Übrigen ist die Fertigstellung dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Anzeige gemäß Abs. 6 ist von dem bzw. von der Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:


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1.
Objektanschrift,
2.
Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen,
3.
Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4.
Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5.
eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung oder Abänderung unter Beachtung der dieser zu Grunde liegenden Berechnungen.

(8) Wesentliche Änderungen in der geplanten Ausführung, zB bei der Art des verwendeten Rohrmaterials oder der anzuschließenden Geräte, sind vor Bauausführung dem Magistrat bekannt zu geben (zB Auswechslungsplan). Mit Vorlage derartiger Änderungen gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.

(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.

§ 15 WVG Obsorgepflicht

(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:


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a)
Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b)
Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c)
Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
 
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 20 WVG Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.

(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

4. Rechtliche Beurteilung

Festgestellt wird vorweg, dass die Bf in ihrem Vorlageantrag vom  nur die Vorlage ihrer Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht beantragte. Daher ist nur über diese im gegenständlichen Verfahren abzusprechen:

Die Verbrauchsanlage/Innenanlage fällt gem. § 12 WVG in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers. Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt, die Sphäre des Wasserabnehmers erreicht, der das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trägt.

Auf Grund der Obsorgepflicht gem § 15 WVG haben die Wasserabnehmer die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf Ihre Dichtheit zu überprüfen, zB durch monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Gem. § 11 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien bereitgestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt, die verbindlich sind, wenn die in den Eichvorschriften verbindlich festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden (eine andere Ermittlung der Bezugsmenge ist nur vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten). Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben - wie im gegenständlichen Fall - legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind ( ).
Aus dem Ermittlungsergebnis folgt, dass sowohl die Anzeigen des überprüften und als nicht defekt befundenen Wasserzählers Nr. 123 als auch die unbestritten gebliebenen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 456 als verbindlich anzusehen sind und daher zu Recht von der belangten Behörde für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr heranzuziehen waren. Die Bf hat, obwohl sie vom Magistrat ausdrücklich auf die gebotene Möglichkeit auch der Überprüfung des zweiten Wasserzählers Nr. 456, obwohl dieser, wenn auch nur kurz, aber doch auch noch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab im Einsatz war, hingewiesen wurde, dessen Überprüfung nicht beantragt.

Auf Grund des § 11 WVG ist zwar die rechtliche Konsequenz, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers wie eben beschrieben, festgestellt wird, dass die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgeht - dem Abgabepflichtigen steht aber die Möglichkeit eines Gegenbeweises zu, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (siehe dazu ). Das bedeutet, selbst wenn eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers ergäbe, dass die Fehlergrenze nicht überschritten worden sei, kann der Abgabepflichte dessen ungeachtet den Beweis der fehlenden technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung führen (vgl. , zu § 10 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; ). Einen derartigen Beweis hat die Bf allerdings nicht erbracht. Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend.

Die Gründe für den hohen Wasserverbrauch sind, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke (§ 20 Abs. 1 WVG), ohne rechtliche Bedeutung für die gegenständliche Abgabe. Die Abgabenbehörde muss daher nicht die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne ermitteln, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Es kommt lediglich auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser an - sobald es diesen durchflossen hat, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB ein Rohrbruch in der Hausleitung vorliegt oder beschädigte oder offen gebliebene Ventile oder Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Daher sind auch keine weiteren Ermittlungen der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes betreffend des weiteren Verlaufs der Wassermenge, nachdem sie den Wasserzähler durchflossen hat, durchzuführen.

Demzufolge hat das Schicksal, das die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage ereilt, rechtlich keine Bedeutung (so auch , zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgsetz). In diesem Sinn erging auch die Entscheidung des . Ein allfälliger höherer Verbrauch ändert an der Gebührenpflicht des Bf ebensowenig wie allfällige Schäden in der Hauswasseranlage.

Dass die Bf im Vorlageantrag "zum wiederholten Male" darauf hinweist, dass sie mit Wiener Wasser auch in keinem Vertragsverhältnis gestanden habe oder stehe, ist weder aus der Aktenlage noch aus ihrem eigenen Vorbringen ersichtlich und ändert im übrigen nichts an der Gebührenpflicht. Gem. § 7 Abs 1 WVG ist Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes jeder, der über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wassserleitung entnimmt und zwar ein Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge, ein Bauherr für Bauzwecke, ein Nutzungsberechtigter von unbebauten Grundstücken, ein Betriebsinhaber bzw. jeder sonstige Wasserbezieher. Die Bf bekräftigt in ihrer Bescheidbeschwerde vom , dass mit Kaufvertrag vom diese Liegenschaft unter Einbeziehung des Liquidators an die zwischenzeitige umfirmierte Bf mit Firmenbuchnummer FNr2. übertragen worden sei. Abgesehen von allfälligen Haftungstatbeständen früherer Wasserabnehmer für nachfolgende gem. § 25 WVG, stellen auch spätere Angaben der Bf in verschiedenen Eingaben - wie zB vom , in der sie selbst zugab, den Wasserbezug "zu beenden" - also muss er vorher bestanden haben - und die Liegenschaft verkauft zu haben - unzweifelhaft klar, dass die Bf als Wasserabnehmerin anzusehen war.

Im Übrigen kommt es auf ein "Vertragsverhältnis" in diesem Fall nicht an, da die Entstehung der Gebührenschuld bei Verkehrsteuern an tatsächliche Handlungen anknüpft (Doralt/Ruppe, 7. Auflage, Rz 952).

Die Beschwerde und die weiteren Eingaben der Bf im Verfahren vermochten daher keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

5. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des  Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Bundesfinanzgerichtes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400251.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at