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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2019, RV/7105056/2019

Entstehung der Eingabengebühr (VfGH) mit Überreichung der Eingabe; nicht vorschriftsmäßige Entrichtung führt zu bescheidmäßiger Gebührenvorschreibung und Gebührenerhöhung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beide vom , ERFNR **** Team 15 betreffend 1.) Gebühren und 2.) Gebührenerhöhung zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer eine als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshof [...] / Oberlandesgericht [...] sowie gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft [...] Anzeigenerstattung wegen: § 283 StGB; § 321 StGB; 321a StGB" bezeichnete Eingabe per Post an den Verfassungsgerichtshof gesandt. Dieser hat mit Beschluss [...], die Beschwerde mangels Zuständigkeit, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bzw der Staatsanwaltschaft auf Grund einer an ihn gerichteten Behörde zu überprüfen, zurückgewiesen und den Beschwerdeführer mit Schreiben der Geschäftsstelle vom aufgefordert, die mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro auf ein näher bezeichnetes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Mit diesem Schreiben wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auch daraufhin, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt.

Mit amtlichem Befund vom teilte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Nichtentrichtung der Gebühr mit.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr für die vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erstattete Eingabe vom mit 240 Euro fest und setzte ebenfalls bescheidmäßig eine Gebührenerhöhung in Höhe von 120 Euro fest.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen den Gebührenbescheid Beschwerde und führte ua aus, dass eine Mitteilung bezüglich der festgesetzten Gebühr von Euro 240 zum damaligen Zeitpunkt an ihn nicht ergangen sei und somit der Bescheid über eine Gebührenerhöhung nicht gerechtfertigt sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Eingabengebühr spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe zu entrichten sei. Werde sie nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sei sie nicht ordnungsgemäß entrichtet und werde in weiterer Folge bescheidmäßig vorgeschrieben. In diesen Fällen sei eine zwingende Gebührenerhöhung Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr.

Mit als Vorlageantrag gewertetem, vom Beschwerdeführer als "Beschwerde" bezeichnetem Schriftsatz vom wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Für diese hat er die Eingabegebühr weder im Zeitpunkt der Einbringung noch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Frist entrichtet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Eingabengebühr schrieb die belangte Behörde die Gebühr sowie die Gebührenerhöhung mit Bescheid vom vor.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, es sei eine Mitteilung bezüglich einer festgesetzten Gebühr an ihn nicht ergangen, steht dem entgegen, dass diese "Mitteilung" (Schreiben der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes vom ) gemeinsam mit dem Zurückweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes [...] versandt worden ist und gemäß dem im Akt des Verfassungsgerichtshofes einliegenden Rückschein am vom Beschwerdeführer übernommen wurde.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 17a VfGG sind für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG Eingabengebühren zu entrichten. Diese beträgt gemäß § 17a Z 1 VfGG 240 Euro.

Gemäß § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebühr im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Unter "Überreichung" ist in diesem Zusammenhang das Einlangen der Eingabe beim Gerichtshof zu verstehen (vgl mwN). Mit dem Einlangen der Beschwerde ist somit der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt.

Wird die Gebühr nicht - wie in § 17a Z 4 VfGG geregelt - ordnungsgemäß entrichtet, ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Erhebung der Gebühr zuständig.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist in jenen Fällen, in denen eine feste Gebühr - wie die Eingabengebühr gemäß §  17a VfGG - nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist die durch die belangte Behörde erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Eingabengebühr, sowie die bescheidmäßige Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH nicht als rechtswidrig zu beanstanden und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine Mitteilung an ihn über die zu entrichtende Gebühr nicht ergangen sei und deshalb der Bescheid über die Gebührenerhöhung nicht gerechtfertigt sei, ist neben den oben stehenden, beweiswürdigenden Ausführungen rechtlich darauf hinzuweisen, dass die Gebühr bereits aus dem Gesetz (§ 17a Z 3 VfGG) heraus entsteht und es keiner gesonderten Mitteilung darüber bedarf.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Die Rechtsfolge der Gebührenentstehung im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 17a Z 3 VfGG) ergibt sich ebenso wie die Rechtsfolge der Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung (§ 9 Abs. 1 GebG) unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105056.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at