Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2019, RV/7104108/2015

DB-Pflicht für Honorarzahlungen von GmbH an zwei 50% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Bernardini & Co Wirtschaftsprüfung GmbH, Trazerberggasse 85, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin Christina Seper, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Infolge einer bei der beschwerdeführenden Gesellschaft (in Folge: Beschwerdeführerin) durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurden die an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2009 bis 2012 ausbezahlten Honorare nachträglich in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag mit einbezogen.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde die Dienstgeberbeiträge für den Streitzeitraum 2009 bis 2012 entsprechend neu fest.

In ihrer Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die "Feststellung, dass die Geschäftsführerbezüge lohnnebenabgabenpflichtig" sind und führte hierzu ua aus:

"Die Tätigkeit der [bf_GmbH] war im Prüfungszeitraum als Ziviltechnikergesellschaft wesentlich durch die Arbeit der Geschäftsführer, Frau GesGF1 und Herrn GesGF2, geprägt.

Die von Frau GesGF1 und Herrn GesGF2 bezogenen Vergütungen sind ausschließlich als Honorare für die Tätigkeiten als Architekt anzusehen und keinesfalls als Vergütung für die Tätigkeit als handels- bzw. unternehmensrechtliche Geschäftsführer.

Es liegt immer ein Leistungsaustausch zwischen dem Einzelunternehmen und unserer Gesellschaft der Fakturierung durch die Geschäftsführer zu Grunde.

Insbesondere im Bereich der freien Berufe ist die persönliche Arbeitsleistung sowie der Einsatz der persönlichen Kreativität als Architekt für den Unternehmenserfolg maßgeblich.

Im vorliegenden Fall wurde stets nur die konkrete Projektarbeit der beiden Geschäftsführer vergütet. Ein Geschäftsführerhonorar für die allgemeine kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft wurde nie bezogen, da die organisatorische Tätigkeit nur ca. 10 % der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Beide Geschäftsführer sind zudem oft monatelang beruflich im Ausland aufhältig, daher ist eine Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft denkunmöglich.

Im Falle von Frau GesGF1 ist die Tätigkeit als Architektin im Auftrag unserer Gesellschaft nur eine von mehreren Tätigkeiten, welche im Rahmen des freien Berufes ausgeübt wird.

Frau GesGF1 ist in mehreren Beiräten und Jurys vertreten, sodass die oben angeführte Eingliederung bzw. Einbindung in unsere Gesellschaft zudem nicht vorliegt.

Frau GesGF1 ist darüberhinaus mit Lehraufträgen an einschlägigen Hochschulen beauftragt.

Sämtliche im Zeitraum 2009 bis 2012 an unsere Gesellschaft fakturierten Leistungen wurden von Frau GesGF1 im Rahmen ihres eigenen selbständigen Architekturbetriebes mit Sitz in [Adresse1] erbracht.

Der Kanzleisitz von Herrn GesGF2 befindet sich in [Adresse2]."

Sodann wurde in der Beschwerde auf das Erkenntnis des , verwiesen, wonach Zahlungen einer GmbH an ein Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen seien, da diese Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Z 1 EStG und nicht aus § 22 Z 2 EStG darstellen würden, was jedoch § 41 Abs 2 FLAG für eine DB-Pflicht voraussetze.

Da auch im vorliegen Fall Einkünfte gemäß § 22 Z 1 EStG vorliegen würden, seien die Bezüge der Geschäftsführer nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen und die angefochtenen Bescheide daher entsprechend abzuändern.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde festgestellt, dass die Gesellschafter - Geschäftsführer GesGF1 und GesGF2 in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der [bf_GmbH] eingegliedert sind. Diese Eingliederung resultiert aus der auf Dauer angelegten regelmäßigen Arbeitsleistung in den Bereichen Projektentwicklung, Projektrealisierung und Geschäftsführertätigkeit. Im gegenständlichen Fall steht der Umstand, dass nicht ausschließlich die Aufgaben der handelsrechtlichen Geschäftsführung erfüllt wurden, dieser Eingliederung nicht entgegen.
Gemäß § 41 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Darunter fallen auch Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Nach ständiger Rechtsprechung
durch den Verwaltungsgerichtshof kommt es bei der Frage, ob es sich um Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 handelt, entscheidet auf die betriebliche Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus der Gesellschaft an (vgl VwGH 2007/15/0267). Da dies, wie eingangs ausgeführt, gegeben war, wurde der Dienstgeberbeitrag zu Recht vorgeschrieben."

Nach Einbringung eines Vorlageantrages (ohne weiteres Sachvorbringen) gegen die Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten dem Gericht vor.

Im Verfahren vor dem Gericht zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Senatszuständigkeit zurück, unter Beibehaltung ihres Antrages auf eine mündliche Verhandlung.

Am wurde in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt und hierüber folgende auszugsweise wiedergegebene Niederschrift aufgenommen:

"Der Richter trägt die Sache vor und berichtet über den bisherigen Verlauf des Verfahrens samt der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen (§ 275 Abs 2 BAO).

Der Richter erteilt der beschwerdeführenden Partei das Wort.

Die beschwerdeführende Partei führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:

Speziell hinsichtlich Frau GesGF1 wird auf ihre diversen Nebentätigkeiten außerhalb der bf Partei hingewiesen. Vorgetragen wird ein Auszug aus dem Lebenslauf von Frau GesGF1, aus dem ihre diversen Tätigkeiten zB in Beiräten hervorgehen.

Aus alldem sei nach Ansicht der bf Partei keine Eingliederung in den betrieblichen Organismus der bf Partei ersichtlich.

Ergänzende Beweisaufnahmendurch den Richter:

-) Der Richter verliest den aktenkundigen Firmenbuchauszug der bf Partei, wonach Frau GesGF1 und Herr GesGF2 seit der Gründung der Gesellschaft zu je 50% Gesellschafter der bf Partei (auch im Beschwerdezeitraum 2009-2012) und beide Gesellschafter einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der bf Partei im Beschwerdezeitraum waren und aktuell sind.

Die beschwerdeführende Partei bestätigt die Richtigkeit dieser Angaben.

-) Thema: Personal der bf. Partei

Frage des Richters an die bf Partei: In den Streitjahren waren ausweislich der offengelegten Jahresabschlüsse ein/e Arbeiter/in und drei Angestellt/innen für die bf Partei tätig. Was waren deren Aufgabenbereiche?

Die bf Partei gibt hierzu an: Bei der Arbeiterin handelt es sich um eine Reinigungskraft, die 3 in Vollzeitäquivalenten angegebenen Angestellten übten sowohl Bürotätigkeiten aus, als auch planerische Assistenzleistungen für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.

-) Thema: Geschäftliche Tätigkeiten der Gesellschafter

In der Beschwerde wird mehrfach betont, dass der Leistungsaustausch zwischen den "Einzelunternehmen" der Gesellschafter und der bf Partei stattgefunden habe. Weiters, dass der Sitz des "selbständigen Architekturbetriebes" von Fr. GesGF1 in [Adresse1] und der "Kanzleisitz" von Herrn GesGF2 in [Adresse2] sei.

Zur Klarstellung sollen folgende Punkte näher erläutert werden:

--) Richter: Eine Firmenbuchabfrage hat ergeben, dass weder Fr. GesGF1, noch Hr. GesGF2 ein eingetragenes Einzelunternehmen iSd § 2 Z 1 FBG aufweisen.

Die bf Partei gibt hierzu an: Das ist richtig.

--) Richter: Die in der Beschwerde angegebenen "Sitzadressen" sind ausweislich einer durchgeführten ZMR-Abfrage die jeweiligen Hauptwohnsitze der beiden Gesellschafter. Im österreichischen Ziviltechnikerverzeichnis (Abfrage aktenkundig) wird demgegenüber den beiden Gesellschaftern der Adresse_Bf] und somit die Betriebsadresse der bf Partei zugeordnet.

Die bf Partei gibt hierzu an: Es trifft zu, dass die in der Beschwerde als "Sitzadressen" genannten Adressen die Hauptwohnsitze der Gesellschafter darstellen. Zu der Erfassung beider Gesellschafter im Ziviltechnikerverzeichnis mit [Adresse_Bf] (und somit derselben Adresse wie die bf Partei) können keine weiteren Angaben gemacht werden.

--) Richter: Der Sitz des Betriebes von Fr. GesGF1 in den Streitjahren 2009 bis 2012 war ausweislich ihrer aktenkundigen ESt-Erklärung ebenso die Adresse Adresse_Bf] und nicht ihr HWS (wie bei Hr. GesGF2).

Die bf Partei gibt hierzu an: Es sei möglich, dass die eingereichte Erklärung für Frau GesGF1 von dem Finanzonline-Stand abweicht.

--) Richter: Den ESt-Erklärungen (E1a) der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sind keine Posten an Fremdpersonal/Fremdleistungen (Kz 9110) oder Personalaufwand (zB Kz 9120) zu entnehmen. Auch wurden keine Lohnabgaben von den Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstgeber einbehalten und abgeführt. Trifft es also zu, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum keine Dienstnehmer angemeldet hatten und die Tätigkeiten für die bf. Partei, die auch Grundlage der Honorarverrechnung waren, von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich erbracht wurden?

Die bf Partei gibt hierzu an: Ja, das trifft zu.

--) Richter: Verfügen die beiden Gesellschafter über einen Ziviltechnikerausweis gemäß § 19 ZTG 2019?

Die bf Partei gibt hierzu an: Da lt. ZTG 2019 Gesellschafter-Geschäftsführer einer ZT GmbH eine eigenständige Berufsbefugnis besitzen müssen, wird davon ausgegangen, dass auch ein entsprechender Ziviltechnikerausweis existiert. In der Verhandlung vorlegen könne man so einen Ausweis nicht, mangels Erscheinen eines der Geschäftsführer.

--) Richter: Verfügen die beiden Gesellschafter über einen eigenes Siegel gemäß § 18 ZTG 2019?

Die bf Partei gibt hierzu an: Hierzu können keine Angaben gemacht werden.

--) Richter: Werden von den beiden Gesellschaftern in eigenen Namen Kammerumlagen gemäß § 91 ZTG 2019 entrichtet? Also unabhängig von den Kammerumlagen der bf Partei.

Die bf Partei gibt hierzu an: Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Vermutet wird ja.

--) Richter: Haben die beiden Gesellschafter also selbst und für sich eine aufrechte Berufsbefugnis und sind daher selbst und für sich Mitglieder der zuständigen Ziviltechniker-Länderkammer?

Die bf Partei gibt hierzu an: Dies müsse so sein, da Geschäftsführer einer ZT GmbH eben eine eigene Berufsbefugnis als ZT benötigen. Diesbezüglich wird auch auf die vom Gericht durchgeführte Abfrage des ZT-Verzeichnisses hingewiesen.

-) Thema: Vergütungen an die Gesellschafter

In der Beschwerde wird auf Seite 2 folgendes angeführt:

'Die von Fr. GesGF1 und Herrn GesGF2 bezogenen Vergütungen sind ausschließlich als Honorare für die Tätigkeit als Architekt anzusehen und keinesfalls als Vergütung für die Tätigkeit als handels- bzw. unternehmensrechtliche Geschäftsführer.'

Weiters findet sich auf Seite 3 die folgende Aussage:

'Ein Geschäftsführerhonorar für die allgemeine kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft wurde nie bezogen, da die organisatorische Tätigkeit nur ca 10 % der gesamten Tätigkeit ausmacht.'

Dies steht im Widerspruch zum aktenkundigen Gesellschaftsvertrag, konkret zu § 7 Z 12 und Z 13, wonach den bestellten Geschäftsführern als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit ein Geschäftsführerhonorar zu bezahlen ist (Z 12) und die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit sogar im Verlustfall zu gewähren ist (Z 13).

Die bf Partei gibt hierzu an: Tatsache ist, dass die Honorare nicht die Geschäftsführertätigkeit abgegolten haben, wie auch in der Beschwerde ausgeführt. Zu dem Widerspruch gegenüber den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag können daher keine weiteren Angaben gemacht werden."

Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO schriftlich ergeht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Frau GesGF1 und Herr GesGF2 sind seit Gründung der beschwerdeführenden Gesellschaft  zu je 50% an der Beschwerdeführerin beteiligt und fungieren beide als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer.

An die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wurden von der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum Bezüge in folgender Höhe ausbezahlt:

2009: 214.291,90 €, 2010: 208.189,10 €, 2011: 211.469,10 € und 2012: 187.979,10 €.

Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer waren im Streitzeitraum in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert.

2. Beweiswürdigung

Die Beteiligungshöhe als Gesellschafter und die Eigenschaft als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer ergeben sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

Die Tatsache der Bezugsauszahlungen wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und die konkrete Höhe der Bezüge ausdrücklich in der Beschwerde selbst angeführt.

Die Eingliederung von Frau GesGF1 und Herr GesGF2 in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesamtbild der Verhältnisse. Insbesondere ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum keinen einzigen Dienstnehmer beschäftigt hat, der annähernd die gleiche oder zumindest eine ähnliche Fachkompetenz wie die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer aufweist, da sich daraus ergibt, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur für die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, sondern schlichtweg für jedwedes fachspezifische Handeln im Interesse der Beschwerdeführerin verantwortlich waren und somit die Verwirklichung des Unternehmenszwecks der Beschwerdeführerin in Form der Erledigung der beauftragten Projektentwicklung und Projektrealisierung allein durch die nach außen erkennbare Tätigkeit von Frau GesGF1 und Herrn GesGF2 erfolgte. Diese Beurteilung findet auch in den Beschwerdeausführungen selbst Deckung, wonach die "Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] im Prüfungszeitraum als Ziviltechnikergesellschaft wesentlich durch die Arbeit der Geschäftsführer, Frau GesGF1 und Herrn GesGF2, geprägt" war. Auch konnten im Verfahren, insbesondere in der beantragten mündlichen Verhandlung, keine Umstände dargelegt werden (wie eigenes Personal der Gesellschafter-Geschäftsführer, nach außen erkennbare eigene Betriebsstrukturen, nach außen erkennbare unterschiedliche Tätigkeitsfelder uäm) die die Annahme einer sachverhaltsmäßigen Ausnahmesituation, wie sie dem in der Beschwerde zitierten BFG-Erkenntnis vom zugrunde lag, rechtfertigen könnten (vgl § 115 Abs 1 letzter Satz BAO).

Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung bereits aus dem Umstand der Wahrnehmung der Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum (der im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben ist) das Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin jedenfalls erfüllt (vgl für viele vS; sowie ; ).

Angesichts der vorliegenden klaren Beweislage konnten weitere Erhebungen zum (von der Beschwerdeführerin auch nicht behaupteten) Vorliegen eines Unternehmerwagnisses und eines Vertretungsrecht für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer unterbleiben (vgl für viele vS).

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Dienstnehmer sind nach § 41 Abs 2 FLAG ua Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.

Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Beitragspflichtige Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG und an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG ausbezahlte Bezüge.

Zu den Einkünften iSd § 22 Abs 2 EStG zählen ua die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde die gesonderte Prüfung des in § 47 Abs. 2 EStG normierten Tatbestandselements der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl seitdem in ständiger Rechtsprechung zB ; ; ).

Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl zB , mwN; ; ), was im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen somit jedenfalls gegeben ist.

Für die Belange einer Dienstgeberbeitragspflicht ist es nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht von Belang, ob und in welchem Verhältnis neben den Aufgaben der (unternehmensrechtlichen) Geschäftsführung auch Tätigkeiten im operativen Bereich der beschwerdeführenden GmbH wahrgenommen wurden und daher eine Aufteilung der erhaltenen Vergütungen in einen Anteil für Geschäftsführertätigkeiten und einen Anteil für sonstige (operative) Tätigkeiten erfolgt ist oder erfolgen könnte, weil die Bestimmungen des § 41 Abs 2 FLAG und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. Solcherart steht es einer Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Abs 2 Teilstrich 2 EStG nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z 1 EStG geböte (vgl zB , betreffend einen Rechtsanwalt als 75%-Gesellschafter-Geschäftsführer; , betreffend einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer; , betreffend einen 75%-GesGF; , betreffend ausbezahlte Versicherungsprovisionen an zwei 50%-GesGF; , betreffend erbrachte Programmierleistungen von zwei 50%-GesGF).

Vor diesem Hintergrund war die in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung der an die Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich ausbezahlten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2009 bis 2012 rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere seinem im verstärkten Senat gewonnenen Erkenntnis vom , 2003/13/0018, abgewichen.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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