Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.09.2019, RV/5100541/2011

Einstellung wegen mittlerweile vollbeendeter gelöschter GmbH (Löschung nach § 40 FBG)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin _des_BFG in der Beschwerdesache I***** GmbH, (GmbH im Firmenbuch gelöscht gemäß § 40 Abs. 1 FBG am ), damalige Geschäftsanschrift Adresse_1, Ort_1, StNr. 0**/0*** - FA 54, gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2007 und Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2008 und Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Die beschwerdeführende GmbH (= Beschwerdeführerin, im Folgenden abgekürzt: Bf) erstellte für die Jahre 2007 und 2008 weder Bilanzen noch Steuererklärungen.

Zum Jahr 2007:

"Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.” Mit dieser Begründung wurde der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007 am vom Finanzamt erlassen.

Da die Bf keine Steuererklärungen eingereicht hatte, setzte das Finanzamt die Summe an Umsatzsteuer und den Gesamtbetrag der Vorsteuern jeweils mit null Euro (0,00 €) und bei der Körperschaftsteuer den Gesamtbetrag der Einkünfte mit null Euro (0,00 €) und die Körperschaftsteuer mit der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 1.256,50 Euro fest.

Zum Jahr 2008:

Ebenfalls mit dieser oben genannten Schätzungsbegründung erging der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 am .

Da die Bf keine Steuererklärungen eingereicht hatte, setzte das Finanzamt die Summe an Umsatzsteuer und den Gesamtbetrag der Vorsteuern jeweils mit null Euro (0,00 €) und bei der Körperschaftsteuer den Gesamtbetrag der Einkünfte mit null Euro (0,00 €) und die Körperschaftsteuer mit der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 1.750 Euro fest.

Diese Bescheide für 2007 vom und für 2008 vom sind in Rechtskraft erwachsen.

Am langte beim Finanzamt ein mit  datierter Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO für die Steuerbemessungsgrundlagen des Jahres 2007 und 2008 ein: Es seien mit heutigem Datum berichtigte Steuer-erklärungen und Jahresabschlüsse für 2007 und 2008 eingereicht worden. Der Geschäftsführer der GmbH habe sich geschäftlich sehr viel und oft im Ausland wie z.B. Polen und Finnland aufgehalten. Er habe andere Personen mit seinen Bürotätigkeiten beauftragt und erst jetzt bemerkt, dass dies nicht funktioniert habe. Da die Firma schwere finanzielle Probleme hatte, seien weder die Jahresabschlüsse 2007, noch 2008 gemacht worden. Auf dem Steuerkonto der GmbH bestehe ein pfändbarer Rückstand von 5.662,86 Euro.

Das Finanzamt wies diesen Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Antragsteller sämtliche Unterlagen und Rechnungen etc. bereits hinlänglich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schreiben vom bekannt gewesen seien und dass die Frist von drei Monaten ab Kenntnis von einem Wiederaufnahmegrund hier schon lange abgelaufen sei (Rechtslage vor dem FVwGG 2012).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde (2010 noch bezeichnet als Berufung) mit im Wesentlichen folgender Begründung: Der Geschäftsführer der Bf habe erst Ende August 2010 erkannt, dass es mit den steuerlichen und sonstigen bürotechnischen Angelegenheiten der Bf hinten und vorne nicht passe. Der Geschäftsführer habe seit Anfang September 2010 versucht, Belege und Unterlagen aufzufinden bzw. diese wieder zu beschaffen und vom Steuerberater aufbuchen zu lassen.

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung mit der Abweisung dieses Wiederaufnahmeantrages (U, K 2007 und 2008) gem. § 303 Abs. 1 BAO mit im Wesentlichen folgender Begründung: Es sei die Frist von 3 Monaten versäumt, ab der ein Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Und da die Bf (bzw. der Geschäftsführer) bereits am eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 einbrachte, die Mängelbehebungsfrist dazu jedoch ungenützt verstreichen ließ, hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von allen "neuen Tatsachen" gehabt.

Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Vorlageantrag. Die Geschäftsunterlagen seien alle nicht so schnell wieder auffindbar gewesen; ebenso hat die Erstellung der Buchhaltung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Es mögen die Steuererklärungen doch - wie jetzt eingereicht - veranlagt werden.

Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde vor.

Nach den Daten des Firmenbuches, zur FN  1*****, wurde die beschwerdeführende GmbH in Liquidation infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG bereits gelöscht. Die Löschung wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Das Finanzamt hat mit Schreiben vom dem Bundesfinanzgericht (abgekürzt: BFG) mitgeteilt, dass mit Beschluss vom die Firma I***** GmbH in Liquidation gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde. Das Beschwerdeverfahren wäre einzustellen, da mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können.

Beweiswürdigung

Exkurs zum Jahr 2006:

Beim Firmenbuch wurde am die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mbH eingereicht. Die GmbH wurde unter der FN 1***** am Datum_1 im Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftszweig war angegeben: der An- und Verkauf, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften.

Laut Firmenbuch vertrat der handelsrechtliche Geschäftsführer, der nun auch für die Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt, seit selbständig die GmbH. Er war nicht Gesellschafter der Bf.

Am reichte die Bf die Umsatzsteuer- und die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 ein. Daraus ist ersichtlich, dass dem Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten bekannt waren.

Zu den Jahren 2007 und 2008:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeunterlagen, die vom Finanzamt vorgelegt wurden.

Rechtslage                                                                                                                                                                                                                                    

-Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO):

Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, (FVwGG 2012), BGBI. I Nr. 14/2013 wurde die Bestimmung des § 303 BAO geändert und lautet nunmehr auszugsweise wie folgt:

„(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.“

-Zur Parteifähigkeit einer nach § 40 FBG im Firmenbuch gelöschten GmbH:

Die Auflösung und Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist () und Rechtsverhältnisse zu Dritten (das heißt: Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern) nicht vollständig abgewickelt sind (Ritz, BAO6, § 79, T2 11 mwN, z.B. ).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam ( unter Verweis auf , u.a.).

Nach der Judikatur des , kommt es nämlich darauf an, ob das einzustellende Beschwerdeverfahren direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft.

Erwägungen

Obwohl das erste Geschäftsjahr 2006 von der Bf abgabenrechtlich richtig behandelt wurde, unterblieb dies für die Jahre 2007 und 2008, sodass mangels Bekanntgabe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen die Amtspartei die Möglichkeit zur Schätzung in Anspruch nahm.

Der Sachverhalt hat ergeben, dass die Bf die Aufbuchung der steuerlichen Unterlagen sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Steuererklärungen aus den vom Geschäftsführer vorgebrachten Gründen wie Auslandsaufenthalte und kein funktionierendes Büro unterlassen hat.

Die Beseitigung der Folgen einer Unterlassung der Erklärung von Betriebseinnahmen und -ausgaben, sei es auf Grund Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund unzutreffender rechtlicher Würdigung oder auf Grund Arbeitsüberlastung oder Auslandsaufenthalten des Geschäftsführers, kann nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Ein Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.

Dies bedeutet somit im konkreten Fall für die Tauglichkeit und die Erfolgschance des von der Bf erhobenen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils für 2007, als auch für 2008, dass dem Vertreter der Bf zunächst gar nicht bekannt gewesen hätte sein dürfen, dass er steuerliche Erklärungspflichten sowohl bei der Umsatzsteuer, als auch für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb innerhalb gewisser steuerlicher Fristen gehabt hätte. Gerade so ist der Fall hier aber nicht gewesen.

Weiters besteht im gegenständlichen Fall, wie schon in der Beschwerde angeführt, eine Abgabennachforderung in Höhe von 5.662,86 Euro, die bisher nicht entrichtet wurde.

Es ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist - vgl. auch OGH, , 7 Oh 55/14k.

Die Amtspartei hat durch ihre Mitteilung an das dass das Verfahren einzustellen ist, die Vermögenslosigkeit der Bf bestätigt.

Hier im gegenständlichen Fall kommt es zu einer Vollbeendigung der GmbH, weil keine neue Abgabenfestsetzung mangels eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes für die Jahre 2007 und 2008 möglich ist, kein abwickelbares Aktivvermögen mehr vorhanden ist und auch nicht entstehen kann. An die rechtlich nicht mehr existente GmbH kann wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht mehr zugestellt werden.

Mit der zwar nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist nach der Rechtsprechung des OGH aber konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden ( 6, Ob 330/98t; ), daher können in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (, unter Verweis auf ; , sowie ).

 

Es ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, dass der Abgabenanspruch im Wege der Haftung durchsetzbar ist.

Gemäß § 248 BAO kann ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben. Die Bekanntgabe des Abgabenanspruchs an den Haftungspflichtigen hat anlässlich der Geltendmachung der Haftung durch Zusendung einer Ausfertigung des maßgeblichen Bescheides zu erfolgen (vgl. Ellinger/lro/ Kramer/ Sutter/Urtz, BAO3 § 248 Anm. 1).

Einer Inanspruchnahme im Haftungsweg steht die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld bei der gelöschten GmbH nicht entgegen. Wenn der Erstschuldner nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften der Fall sein kann, führt dies dazu, dass der Haftende von vorneherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruches gegenüber der Erstschuldnerin, zu der auch allenfalls eine an diese zu richtende Ablaufverfügung gehören würde, an einem Wegfall während eines Rechtsmittelverfahrens scheitert (vgl. ).

Das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher mangels Parteifähigkeit der Bf mit Beschluss einzustellen (vgl. -K/04; ; ; zur Einstellung vgl. ).

Eine Zustellung an die Bf kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben (da Gegenstand dieses Verfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt auch eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen nicht in Betracht). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend ().

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Löschung einer GmbH aus dem Firmenbuch
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100541.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at