Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2019, RV/5100938/2016

Sonderklasse - medizinische Indikation durch besonderes Vertrauensverhältnis.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe  

Verfahrensgang

In der am eingereichten Einkommensteuererklärung für 2014 beantragte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (Bf) außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) in Höhe von € 8.025,76. Eine Erläuterung über diese Aufwendungen wurde mittels Fax am selben Tag übermittelt.
Darin wurde ausgeführt:
„Sonderklasse Wagner Jauregg
Lt. Auskunft des Ehepartners war der Aufenthalt aufgrund einer psychischen Erkrankung der Gattin erforderlich. Die erste Woche ihres Aufenthaltes verbrachte die Bf auf der allgemeinen Klasse. Dort ergaben sich jedoch alsbald massive Probleme: Der Oberarzt auf der Station war männlich und die Patientin nahm aufgrund ihrer besonderen psychischen Probleme keine Hilfe von einem männlichen Arzt an. Ein Vertrauensverhältnis bestand jedoch zu Prim. D, von der sie sich verstanden und medizinisch sowie psychisch gut betreut fühlte. Um die weitere medizinische Betreuung der Gattin zu ermöglichen und wegen einer extremen — weit über das normale Ausmaß hinausgehenden — Lärmempfindlichkeit aufgrund des psychischen Zustandes wurde in einer gemeinsamen Entscheidung mit D entschieden, die Patientin vorübergehend in die Sonderklassenabteilung zu verlegen, um eine Behandlung durch die Primaria zu ermöglichen. Nach Besserung ihres Zustandes konnte die Bf den Rest ihres stationären Aufenthaltes wieder in der allgemeinen Klasse verbringen. Die Kosten des Sonderklasseaufenthaltes sind somit zwangsweise entstanden, um gravierende gesundheitliche Nachteile durch eine medizinische Nichtbehandlung hintan zu halten. Gerade bei einer nichtoperativen und noch dazu psychischen Behandlung (Psychotherapie) ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient eine entscheidende Grundlage für die Genesung und den Therapieerfolg. Somit lag ein triftiger medizinischer Grund für die - zeitlich begrenzte - Versorgung in der Sonderklasse vor.“

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden die beantragten Aufwendungen nicht anerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf § 34 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen und dass Aufwendungen bezüglich der Sonderklasse nicht zwangsläufig erwachsen.

Am wurde von der steuerlichen Vertretung mittels FinanzOnline eine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung eingebracht:
"Innerhalb offener Frist (Zustellung am ) führen wir Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der ao. Belastungen. Die allgemeine Begründung dazu geht nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall (siehe unsere Unterlagen per Fax vom ) ein, die eine differenzierte Betrachtungsweise erfordern. Die Bf verbrachte die erste Woche Ihres Aufenthaltes vom 8.- in der allgemeinen Klasse (siehe in der Anlage die Abrechnung, die jedoch außer Ansatz geblieben ist). Wir haben in unseren Ausführungen dargelegt, dass der Wechsel in die Sonderklasse nach einer Woche zur medizinischen Behandlung (vom 15.4.- ) zwingend geboten war und in Absprache mit den behandelnden Ärzten erfolgte (siehe Anlage Arztbriefe). Ein Verbleib in der allg. Klasse hätte zwangsläufig zu einer medizinischen Unterversorgung geführt und die Genesung verhindert. Einen weiteren stationären Aufenthalt vom 4.- verbrachte unsere Klientin wieder in der allg. Klasse. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass von vornherein die Vorteile einer Sonderklassenbehandlung angestrebt wurden, da zu dieser Zeit bereits ein Auslandsaufenthalt (siehe Anlage) gebucht war.

Ergänzend wurden weitere Unterlagen (zwei Arztbriefe über stationäre Aufenthalte im Krankenhaus sowie eine Gebührenrechnung über den Krankenhausaufenthalt, welche nicht als außergewöhnliche Belastung beantragt wurde) vorgelegt.

Am wurde Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
„Patienten der Sonderklasse genießen keine bessere medizinische Behandlung. Vielmehr liegen die Vorzüge der Sonderklasse in einem Zimmer mit geringerer Bettenanzahl mit höherem Wohnkomfort, einer größeren Auswahl an Menüs, freier Arztwahl, erweiterter Besuchszeiten. Die Sonderklasse dient demnach keinesfalls dazu, im medizinischen Bereich eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. In der medizinischen Versorgung ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsträger bezahlt nicht die Mehrkosten, die durch den Aufenthalt in der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses anfallen. Bei der medizinischen Behandlung darf es keinen Unterschied zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse geben. Im gegebenen Fall ist nach Ansicht des Finanzamtes der gesundheitliche Nachteil nicht so gravierend, dass höhere Kosten als solche, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind ().

Dagegen wurde von der steuerlichen Vertretung fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht mit der Begründung der Verweis auf die Entscheidung des sei unzutreffend, da es sich um einen anders gelagerten Fall handle.

Mit Schreiben vom nahm der steuerliche Vertreter zur Aufforderung des Bundesfinanzgerichts einen Nachweis der triftigen medizinischen Gründe für die Behandlung in der Sonderklasse zu erbringen, Stellung. Er verwies erneut auf das besondere Vertrauen zu der behandelnden Ärztin, die sie (vermeintlich im Jahr 2006) bereits behandelt hatte und verwies darüber hinaus auf zwei Aufsätze, nämlich Renner in RdW 2016/434 und Kittl BFGjournal 2015, 446.

Das Schreiben wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

In der am durchgeführten mündliche Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Bf ein berücksichtigungswürdiger Grund vorläge, der bisher nicht vorgebracht wurde. Bei der Bf fand nämlich in früheren Jahren ein Missbrauch statt, weshalb sie von einem männlichen Arzt nicht behandelt werden wollte. Aus diesem Grund lägen höchstpersönliche Gründe vor, die die Anerkennung der Kosten rechtfertigen würden.
Darüber hinaus können die vorgelegten Artikel aus den Fachzeitschriften analog auf den konkreten Fall und die damit zusammenhängenden Kosten betreffend Sonderklasse angewandt werden.
Ergänzend vorgelegt wurden zwei weitere Therapieblätter der Klinik. 

Die belangte Behörde verwies auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid, die Beschwerdevorentscheidung und die höchstgerichtliche Judikatur.

Der steuerliche Vertreter bekräftigte in einem Schreiben vom einmal mehr, dass die Verlegung auf die Sonderklasse allein aus medizinisch triftigen Gründen geschah.

Festgestellter Sachverhalt

Die Bf machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen in Zusammenhang mit der Sonderklasse iHv 8.025,76 Euro als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend.

Die Bf befand sich von in der Nervenklinik Linz (ehem. Wagner Jauregg Krankenhaus seit Neuromed Campus und Teil des Kepler Univseritätsklinikums).

Von - befand sich die Bf auf der Station D 103 ( allgemeine gemischtgeschlechtliche akutpsychiatrische Station).

Von (35 Tage) befand sich die Bf auf der Sonderklasse auf der Station D 203 (Sonderklassemehrbettzimmer und Sonderklasseeinbettzimmer für Psychiatrie 2, allgemeine gemischtgeschlechtliche Station, grundlegende Behandlung mit Schwerpunkt Psychotherapie und Kunsttherapie und Spezialisierung hinsichtlich therapieresistente Depression und bipolarer Störungen).

Die Diagnosen bei der Entlassung () waren bipolar affektive Störung – ggw. manisch mit psychotischen Symptomen, Substituierte Hypotheyreose und Presbyakusis.

Eine nachgewiesene Überweisung von Frau D auf die Sonderklasse fand nicht statt.

Von befand sich die Bf erneut in der Nervenklinik Linz auf der allgemeinen Klasse.

Frau D ist seit 2000 Primaria auf der Psychiatrie 2.

Die Leiterin der Abteilung für Psychiatrie 2 der Nervenklinik Linz war zum Zeitpunkt des Aufenthalts der Bf Frau D.

Im Jahr 2014 waren sowohl männliche als auch weibliche Ärzte auf der allgemeinen Klasse tätig.

Frau D ist sowohl auf der Sonderklasse als auch auf der Allgemeinen Klasse tätig.

Die Bf wurde in der Zeit vom - von unterschiedlichen Ärzten/Ärztinnen betreut.

Beweiswürdigung

Der festgestellte schlüssige und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Akten, den vorgelegten Dokumenten der Bf bzw des steuerlichen Vertreters und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen.

Aufgrund der vorgelegten Therapieblätter ist ersichtlich, dass die Bf auf die Sonderklasse verlegt wurde. Aus diesen ist jedoch nicht ersichtlich wer die jeweilige Behandlung bzw. Anamnese durchgeführt hat. Zu erkennen ist lediglich dass die Diagnose am 8.4., 11.4. und 14.4. aufgrund des Handzeichens von dem selben Arzt vorgenommen wurde, wo hingegen am 9.4. ein anderer Arzt oder Ärztin den Bericht schriftlich festgehalten hat.

Am 16.4. wird im Arztbericht  "Verlegung von D 103 (Anm: allgemeine Klasse) festgehalten. Von wem dies durchgeführt wurde ist nicht ersichtlich. Auch aus dem Inhalt des Berichts geht nicht hervor, aus welchem Grund die Bf verlegt werden musste.

Aufgrund des Schriftbildes der vorliegenden Therapieblätter ist erkennbar, dass die Bf von zumindest 4 Ärzten oder Ärztinnen behandelt worden ist.

Auf telefonische Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes vom  bei der Abteilung Psychiatrie 2 wurde angegeben, dass immer sowohl Ärztinnen als auch Ärzte auf der allgemeinen Klasse tätig sind/waren. Frau D war im Jahr 2014 bereits Leiterin der Abteilung. Aus diesem Grund stehe sie auf allen Ausfertigungen und habe die Oberaufsicht. Ob Sie nur auf der Sonderklasse ordiniere, sei nicht bekannt, habe aber versicherungstechnische Auswirkungen.

Die telefonische Aussage ist glaubwürdig, va aus dem Hintergrund, dass zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls viele weibliche Ärzte auf der Psychiatrie 2 tätig sind ( https://www.kepleruniklinikum.at/versorgung/kliniken/psychiatrie-2/team).

Auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Krankheitsbilder ist es nur selbstverständlich, dass für die Behandlung sowohl weibliche als auch männliche Ärzte zur Verfügung stehen.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte daraufhin mit Mail vom Frau D um nähere Ausführungen zu Ihrer Tätigkeit. Mit Antwortschreiben vom bestätigte Frau D, dass sie bereits seit 2000 Primaria der Psychiatrie 2 ist und sowohl auf der Allgemeinen als auch der Sonderklasse tätig ist und bekräftigte noch einmal die Aussagen, die bereits aus dem Telefonat vom hervorgingen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
• Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
• Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1.Satz).
 

Rechtliche Würdigung

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage der Anerkennung von Sonderklassengebühren in Höhe von € 8.025,76 als außergewöhnliche Belastung.

Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen sein und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ().

Die Erhaltung der Gesundheit gilt immer als zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. Doralt/Baldauf EStG, 2015, § 34 Tz 42). Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ; vgl. auch Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 90, Stichwort "Krankheitskosten") können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen (vgl. Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC Tz 35, mit Judikaturhinweisen).
Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehender oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, die ohne die mit den höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (; 13.5..1986, 84/14/0181; , 87/14/0116).
Gleiches gilt für die Unterbringung in der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses oder in einer Privatklinik, die sich etwa als notwendig erweisen kann, weil eine – im Einzelfall angezeigte Behandlung durch einen bestimmten Arzt erforderlich ist (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 27. EL § 34 Anm 78).

Dem steuerlichen Vertreter ist zuzustimmen, dass es sich bei der Beurteilung ob ein triftiger medizinischer Grund und somit Zwangsläufigkeit vorliegt einer Betrachtung im Einzelfall bedarf.

Die Bf hat aber selbst einwandfrei und zweifelsfrei das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind ().
Sie hat daher auch den Nachweis darüber zu erbringen, das triftige medizinische Gründe für eine Behandlung in der Sonderklasse vorgelegen haben.

Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (, , 2001/15/0116).

Die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in der Sonderklasse statt der allgemeinen Klasse und der Betreuung durch eine spezielle Ärztin ist somit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Gerade aber auf den konkreten Einzelfall bezogen konnte die Bf den Nachweis eines triftigen medizinischen Grundes nicht erbringen.

Eine konkrete Verordnung konnte nicht vorgelegt werden. Der schriftliche Vermerk vom auf dem Arztbericht (Therapieblatt) ohne Erkennbarkeit von wem dieser erstellt wurde, kann seitens des Bundesfinanzgerichts nicht als ärztliche Bescheinigung gewertet werden.

Selbst wenn man - wie in den vorgelegten Fachartikeln dargestellt -  keine ärztliche Verordnung verlangt, sondern in freier Beweiswürdigung den Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen würdigt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem nachgewiesenen triftigen medizinischen Grund ausgegangen werden, war doch in den vorgelegten Unterlagen kein Nachweis zu finden, der auf einen ernsthaften gesundheitlichen Nachteil bei der Durchführung der medizinischen Betreuung außerhalb der Sonderklasse hingedeutet hätte.

Zunächst wurde im Beschwerdefall lediglich ein allgemeines Schreiben / eine allgemeine Erklärung (Fax vom ) vorgelegt, welches ua generell die Probleme (keine Annahme von Hilfe eines männlichen Arztes, erhöhte Lärmempfindlichkeit) der Bf schildert. Ein Nachweis, dass dadurch eine spezielle Behandlung eben durch Frau D notwendig war, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

Die der Beschwerde beigelegten Arztbriefe weisen nicht im Geringsten auf die von der Bf genannten Probleme hin, geben sie doch bloß den Aufnahmegrund, den zu diesem Zeitpunkt psychischen Status, die Diagnose bei der Entlassung, die empfohlene Medikation sowie die in der Klinik durchgeführten Maßnahmen wieder. Ein Hinweis auf die/den behandelnde/n Arzt/Ärztin ist jedoch nicht ersichtlich.

Wenn auch die Verweigerung der Annahme der Hilfe eines männlichen Arztes in den Arztbriefen nicht erwähnt wird,  ist dies für das Bundesfinanztericht aufgrund der (erstmals) in der Verhandlung vorgebrachten Vorgeschichte der Bf durchaus glaubwürdig  und verständlich. 

Warum jedoch eine Behandlung ausschließlich von Frau D auf der Sonderklasse durchgeführt werden konnte, kann jedoch vom Bundesfinanzgericht nicht nachvollzogen und von der Bf auch nicht nachgewiesen werden.

Aufgrund der Tatsache, dass auch andere Ärztinnen in der Abteilung tätig waren, hätte nach Ansicht des Bundesfinanzgericht auch eine andere Ärztin eine Behandlung durchführen können.  

Auch das Vorbringen, die Bf sei bereits im Jahr 2006 (der Zeitpunkt war laut Aussage nicht mehr genau erinnerlich) durch Frau D behandelt worden, deshalb bestehe (im Jahr 2014) ein besonderes Vertrauensverhältnis, ist nicht hilfreich. Müssten doch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für das Bestehen eben eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patientin laufend  Behandlungen erfolgt sein oder zumindest ein durchgehender Kontakt bestehen. Dies wurde jedoch nicht vorgebracht. Erst bei dem Aufenthalt in der allgemeinen Klasse konnte sich die Bf (8 Jahr später) an die (gewünschte) Ärtzin erinnern, dies entspricht aber wohl kaum einem besonderen von der Bf selber vorgebrachten Vertrauensverhältnis.

Nach dem Verständnis des Bundesfinanzgerichtes ist daher weder aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen noch aus den geäußerten Befürchtungen der Bf ein triftiger medizinischer Grund ableitbar, der die Unterbringung der Bf in einem Einbettzimmer im Hinblick auf eine erfolgreiche Genesung und Therapieerfolg und die Behandlung durch D als unabdingbar notwendig erscheinen lassen würde.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hätte die Behandlung auch durch die Behandlung einer Ärztin auf der allgemeinen Station situationsgerecht gelöst werden können bzw. ist Frau D sogar auch auf der allgemeinen Klasse tätig. Eine unbedingte Notwendigkeit der Verlegung lag somit nicht vor.

Allein die Lärmempfindlichkeit stellt für sich allein noch keinen triftigen medizinischen Grund für die Verlegung auf die Sonderklasse dar.

Es finden sich somit keine konkreten Gründe für die medizinische Notwendigkeit, die die Behandlung der Bf in einem Einbettzimmer und eine spezielle Behandlung durch Frau D erforderlich machten.

Die von der Rechtsprechung geforderte Konkretisierung hinsichtlich konkret abzeichnender ernsthafter gesundheitlicher Nachteile bei Ausbleiben einer Sonderklasse-Behandlung lieferte die Formulierung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls.

Ein korrekter Nachweis über die medizinische Notwendigkeit muss jedoch durch eine unmissverständliche Bestätigung eines Arztes oder zumindest in freier Beweiswürdigung nachweislich vorliegen.

Ein Nachweis dafür, dass ernsthafte gesundheitliche Nachteile  ausschließlich durch, die nur auf der Sonderklasse behandelnde, Prim. D vermieden werden konnten, lässt sich den Schriftsätzen nicht entnehmen.

Mangels entsprechender Nachweise kann nicht beurteilt werden, ob und aus welchen konkreten Gründen der Aufenthalt in einem Einzelzimmer medizinisch unabdingbar gewesen wäre bzw. eine mögliche vermehrte Unruhe im Mehrbettzimmer für die Bf konkrete medizinische Nachteile nach sich gezogen hätte.

Im Hinblick darauf, dass keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile aufgezeigt werden konnten, die ohne die Behandlung in der Sonderklasse zu befürchten gewesen wären und auch keine triftigen medizinischen Gründe für die Betreuung  in der Sonderklasse  nachgewiesen bzw nachvollziehbar glaubhaft gemacht werden konnten, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 Abs 1 und 3 EStG 1988  nicht gegeben.

Wenngleich die Entscheidung der Bf sich auf die Sonderklasse verlegen zu lassen plausibel erscheint, ist in Anbetracht der vorgelegten Beweise eine Behandlung in der allgemeinen Klasse als zumutbar zu qualifizieren.

Die beantragten Aufwendungen für die Unterbringung in der Sonderklasse sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Kosten sind nicht iSd § 34 Abs 1 und Abs 3 EStG 1988 erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die zu entscheidende Rechtsfrage , unter welchen Voraussetzungen Krankheitskosten, die nicht von der Sozialversicherung getragen werden, als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 abgezogen werden können, ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ; , 2013/13/0064) geklärt. Die Entscheidung war im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen somit nicht vor. 

Linz, am

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