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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2019, RV/5200039/2016

EUSt-Befreiung trotz Angabe eines unrichtigen Empfängers und einer unrichtigen UID-Nummer in der Zollanmeldung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Zollamtes ZA vom , Zahl:  00000, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am  reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) als indirekte Vertreterin eines in Deutschland ansässigen Empfängers eine Anmeldung zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ein und beantragte durch Verwendung des Codes 4200 im Feld 37 des Einheitspapiers die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994.
In Feld 8 der Anmeldung CRN ****** ist als Empfänger „ Empf01" und die UID-Nr. „ DE0001" angeführt.

Das Zollamt nahm die Anmeldung antragsgemäß an und überließ der Bf. die Waren unter Gewährung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer.

Mit Eingabe vom gab die Bf. der Zollbehörde bekannt, dass ihr bei der Erstellung der angeführten Anmeldung ein Fehler unterlaufen sei. Warenempfänger und die UID-Nr. müssten richtig lauten: „ Empf02" bzw. „DE0002".

In einer weiteren Eingabe vom beantragte die Bf., die Zollbehörde möge die in Rede stehende Zollanmeldung gem. Art. 78 Abs. 1 ZK aufgrund der vorgelegten und in der Anmeldung zitierten Urkunden, nämlich einer näher bezeichneten Warenverkehrsbescheinigung, einer näher bezeichneten Handelsrechnung sowie einem CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg nachträglich prüfen und nach erfolgter Prüfung gem. Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihr bekannten Umstände (Änderung der Zollanmeldung, Mitteilung an MIAS) neu zu regeln.  

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom , Zahl: 00000, schrieb das Zollamt der Bf. gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 1.499,19 Euro und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Hohe von 9,94 Euro zur Entrichtung vor, weil Waren in das Zollverfahren der gleichzeitigen Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat (Verfahrenscode: 4200) übergeführt worden seien, ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Das Zollamt wies die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 00001, als unbegründet ab.
Nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage führte es zur Begründung im Wesentlichen Folgendes an:
Um eine Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 erster Unterabsatz UStG 1994 zu erlangen, muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Einfuhr folgende richtige Angaben zukommen lassen und den unter lit. c genannten Nachweis erbringen:
a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994
oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung
gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2 UStG 1994;
c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt
sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
Unter Hinweis auf die Anhänge 37 und 38 ZK-DVO sind diese Angaben zwingend in der Zollanmeldung anzugeben. Dies hat mit Bezug auf Art. 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL) bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr zu erfolgen (deckungsgleich mit Art. 6 Abs. 3 UStG 1994).
Eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung der Steuerfreiheit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG, nämlich die Anführung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des (tatsächlichen) Empfängers in der Anmeldung, wurde im beschwerdegegenständlichen Fall von der Bf. in der Eigenschaft als Anmelder nicht erfüllt.
Die Codierung von Unterlagen in der Anmeldung ersetzt nicht die fehlende Erklärung der
korrekten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch nicht die fehlende Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK die Empf02 zu vertreten.
Im Sinne der Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom ,
RV/5200019/2013, hätte der Zollbehörde die in Rede stehende Mindestangabe zum Zeitpunkt der Einfuhr, demnach in der elektronischen Anmeldung, zukommen müssen; eine spätere Erfüllung dieser Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung lässt die, die EU-Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom umsetzende, gesetzliche Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 UStG nicht zu.
Das BFG hat sohin in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG generell nur gewährt wird, wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr in der Zollanmeldung neben den Liefernachweisen auch die richtige UID-Nummer angeführt ist, und zwar unabhängig davon, ob ein späterer Nachweis über die ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung bzw. über ein innergemeinschaftliches Verbringen gelingt oder nicht. Ein diesbezüglicher Mangel ist nicht nachträglich sanierbar.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK muss der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob. es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und er muss Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.
Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 ZK verlangt die Offenlegung des Vertreterhandelns. Der Zollkodex kennt zwar eine indirekte, nicht aber eine verdeckte Stellvertretung. Wenn die Fremd- oder Außenwirkung des Vertreterhandelns für und gegen den Vertretenen eintreten soll, dann muss der Vertreter nach außen hin deutlich machen, dass er für einen anderen handelt. Fehlt es an dieser Offenlegung, dann gilt der Vertreter Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 ZK als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd. Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung muss ein für alle Mal feststehen, wer Zollschuldner ist. Eine nachträgliche Heilung kommt nicht in Betracht.
Die Vertretung muss ausdrücklich sein und wird nicht vermutet (
C-153/10).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Zl. 2013/16/0129, wurden Aussagen über Anmeldung und Vertretungsverhältnisse getroffen, wie die gegenständlich angemeldeten Vertretungsverhältnisse zu beurteilen sind. Gegenstand des Erkenntnisses, Zl. 2013/16/0129 waren Zollanmeldungen mit Verfahrenscode 42.. (gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat), daher sind dortige Aussagen auch für diese Erledigung aussagekräftig. Im Erkenntnis wird sinngemäß dargelegt, dass eine Empfängeränderung (Berichtigung der vertretenen Person in der Zollanmeldung) dadurch bezüglich der möglichen Zollschuldner eingeschränkt wird, da bei mangelnder Vertretungsmacht der in der Anmeldung erklärte Vertretene nicht Zollschuldner geworden ist, die Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 eintritt und der Vertreter als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt und daher niemanden vertritt.
Erwiesen ist, dass die Bf. in der beschwerdegegenständlichen Anmeldung vom , durch Verwendung des dafür in der Zollanmeldungsverordnung 2005 des BMF vorgesehenen Codes "5" ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, als indirekter Vertreter der Empf01 (UID-Nummer DE0001), zu handeln. Da jedoch diese Firma tatsächlich nicht Empfänger ist, erfolgte diese Erklärung zu Unrecht. Der Umstand, dass eigentlich die Empf02 (UID-Nummer DE0002) Empfänger der Waren war, bewirkt, dass der in der Zollanmeldung genannte Empfänger nicht Zollschuldner geworden ist (vgl. auch das VwGH-Erkenntnis vom , 2010/16/0216 und 0217).
Da die Bf. in der Anmeldung nicht erklärt hat, die Empf02 zu vertreten, ist die Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 ZK eingetreten und die Bf. gilt als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.
Die Zollbehörde kann in diesem Zusammenhang zwar ihr nachträglich gewonnenes Wissen zusätzlich zu den bei der Abgabe der Zollanmeldung abgegebenen Wissenserklärungen verwerten, das Unterlassen einer Willenserklärung des Anmelders (die Erklärung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar) kann sie aber nicht ersetzen.
In weiterer Folge ist die Zollverwaltung auch nicht berechtigt, nachträglich eine solche Vertretung anzunehmen, ohne dass diese Vertretung ursprünglich erklärt worden ist.
Im Übrigen geht die von der Bf. getätigte Aussage, dass die falsche Empfängereingabe in der Zollanmeldung durch einen Irrtum erfolgte, ins Leere, da eine Berichtigungsmöglichkeit der Bezeichnung des Vertretenen allenfalls bis zur Überlassung der Waren in Betracht käme (Art. 65 ZK).
Im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK trifft die Zollbehörde unter Beachtung der gegebenenfalls
erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihr bekannten neuen Umstände zu regeln.
Da - wie oben ausgeführt - eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung der Steuerfreiheit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG nicht erfüllt wurde und die Bf. bezogen auf die gegenständliche Zollabfertigung als in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelnd gilt, war der Fall neu zu regeln.
Dem Erkenntnis des , folgend war gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 ZollR-DG die entstandene Eingangsabgabenschuld samt Abgabenerhöhung der Bf. vorzuschreiben.
Gemäß Art. 65 ZK ist eine Berichtigung einer Anmeldung nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag nach Überlassung der Ware gestellt wird. Eine Neuregelung im Sinne des Parteiantrages (Änderung der Zollanmeldung hinsichtlich des Empfängers) würde gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und ist daher nicht zulässig.
Die Überprüfung der einlangenden Zollanmeldungen erfolgt durch die Zollbehörde stichprobenweise. In diesem Fall wurde die Überlassung der angemeldeten Sendung ohne
Dokumentenkontrolle durchgeführt, weshalb in der Anmeldung kein Kontrollvermerk zu
dokumentierten war. Es obliegt dem Anmelder eine den Vorschriften entsprechende Anmeldung abzugeben. Ist das nicht der Fall, hat der Anmelder die abgabenrechtlichen Folgen zu tragen, die sich aus der Erklärung ergeben.
Der angefochtene Bescheid basiert auf der aktuellen Gesetzeslage, einschlägigen EU-Richtlinien und gerichtlichen Entscheidungen.
In Anbetracht. des vorstehenden Sachverhaltes werden Spruch und Begründung des
angefochtenen Bescheides durch die Ausführungen und Unterlagen der Beschwerdeeingabe weder entkräftet noch widerlegt
."

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Mit Vorlagebericht vom  wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zog die Bf. ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34, ist steuerfrei die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c. genannten Nachweis erbringt:

a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

b) die in einem Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

Gem. Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. Der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

…..

3. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Gem. Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1).

Gem. Abs. 3 leg. cit. erster Satz müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden.

Art. 78 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) lautete:

„(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. ...

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob eine unrichtige Anführung des Empfängers und seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Zollanmeldung zum Verlust der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 führt.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34, wurde in Umsetzung der Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom , S 12) dem Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ein Unterabsatz angefügt (vgl. ErläutRV 662 BlgNR 24. GP 16), wonach als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden seine eigene UID-Nummer und jene des Abnehmers angibt, sowie den Nachweis erbringt, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

Zu der genannten unionsrechtlichen Grundlage judiziert nunmehr der EuGH, dass die infolge der Änderung durch die Richtlinie 2009/69 in Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden kann, sondern nur darauf abzielt, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen. Deshalb dürften beispielsweise die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (, mit Verweis auf , Enteco Baltic, Rn. 44ff).

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom wurde dem Zollamt vorgehalten, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Hinweise finden, dass im Beschwerdefall die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht vorgelegen wären oder sich der Importeur vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hätte.
Zudem verwies das BFG auch auf die Arbeitsrichtlinien ZK-4200, Pkt. 3.3.1., und ZK-0220, Pkt. 3.9., in denen entsprechende Berichtigungsmöglichkeiten bei unrichtigen Angaben der UID bzw. des Empfängers in der Anmeldung vorgesehen sind.

Das Zollamt hat dem nichts entgegengehalten. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung hätte es daher die Eingaben der Bf. vom und vom zum Anlass nehmen müssen, eine nachträgliche Prüfung der Zollanmeldung im Sinne der Art. 78 ZK vorzunehmen und die zur Regelung des Falles erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Berichtigung der Anmeldung und des MIAS (MWSt-Informationsaustauschsystem) zu setzen (vgl. etwa auch oder ).

Der sich aus dem Wortlaut des Art. 78 Abs. 1 ZK ergebende Grundsatz, dass auch nach der Überlassung bezüglich einzelner Zollanmeldungen Korrekturen gem. Art. 78 ZK durchgeführt werden dürfen - auch wenn eine Berichtigung nach Art. 65 ZK bereits ausgeschlossen ist - betrifft nicht nur das Ausfuhrverfahren, sondern auch die Überführung in den freien Verkehr und alle anderen Zollverfahren (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 78 Rz. 6a).

In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung erweist sich daher der angefochtene Bescheid nach der vorliegenden Sach- und Beweislage als zu Unrecht erlassen.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist eine Rechtsfrage, von deren Antwort die Entscheidung über die Revision abhängt, durch ein Urteil des EuGH beantwortet, liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. , unter Hinweis auf , und ).
Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im vorliegenden Fall die ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5200039.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-22191