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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.10.2019, RV/7105903/2018

Zurückweisung einer Beschwerde / eines Vorlageantrags wegen nicht fristgerechter Einbringung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Umsatzsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013 beschlossen:

Der Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013
wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde betreffend Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013
wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.

Am wurde auf Grund der Nichteinreichung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2013 bei der belangten Behörde ein Schätzungsverfahren eingeleitet (Schätzungsauftrag an die betriebliche Veranlagung).

II.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (Bf.) um Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2013 bis und begründete dies im Wesentlichen mit dem urlaubsbedingten Ausfall zuständiger Mitarbeiter bzw. mit personellen Kapazitätsengpässen bei der Bf.

III.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2013 bis mit ähnlicher Begründung wie zuvor, wobei allerdings auch der krankheitsbedingte Ausfall zuständiger Mitarbeiter angeführt wurde.

IV.

Am ergingen die hier angefochtenen Bescheide (Umsatzsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013), wobei die umsatzsteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden.

V.

Betreffend die o.a. Bescheide ersuchte die steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom in Auftrag und Vollmacht der Steuerpflichtigen“ um Rechtsmittelfristverlängerung bis , weil noch diverse Bilanzierungsfragen mit der Bf. geklärt werden müssten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde auf eine Bescheiderlassung im Falle der Stattgabe verzichtet.

VI.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem o.a. Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen teilweise statt. Die Rechtsmittelfrist wurde bis verlängert. - Der Bescheid wurde von der Bf. laut Rückschein am übernommen.

VII.

Erst mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um (nochmalige) Rechtsmittelfristverlängerung bis .

VIII.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem o.a. Ansuchen nicht statt. - Der Bescheid wurde von der Bf. laut Rückschein am übernommen.

IX.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um (nochmalige) Rechtsmittelfristverlängerung bis . Dies wurde ua. damit begründet, dass „auf Grund des Wechsels der Klientin zu unserer Steuerberatungskanzlei (…) sich die notwendigen Abstimmungsarbeiten zur Bilanzerstellung umständlicher und deshalb zeitintensiver als normalerweise üblich“ gestalten würden.

X.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem o.a. Ansuchen nicht statt, wobei sie auch auf die Verspätung einer allfälligen Beschwerde hinwies und ankündigte, weitere Fristverlängerungsanträge bzgl. dieser Beschwerde aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr zu bearbeiten. - Der Bescheid wurde von der Bf. laut Rückschein am übernommen.

XI.

In der Folge gingen bei der belangten Behörde in zwei- bis dreimonatigen Abständen weitere standardisierte Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen der steuerlichen Vertreterin vom , , , , , , und ein, wobei als Begründung - selbst noch zwei Jahre nach dem erstmaligen Auftreten der steuerlichen Vertreterin für die Bf. - (ua.) der "Wechsel der Klientin zu unserer Steuerberatungskanzlei“ angeführt wurde.

XII.

Am wurde bei der belangten Behörde die Beschwerde vom gegen die hier angefochtenen Bescheide eingebracht und beantragt, die Bescheide wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu beheben und die Veranlagung “gemäß den beigelegten Steuererklärungen“ durchzuführen.

XIII.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom bzw. wies die belangte Behörde die o.a. Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Rechtsmittelfrist nur bis verlängert, das (weitere) Fristverlängerungsansuchen aber erst am eingebracht worden sei. Die Beschwerde sei daher weitaus verspätet.

XIV.

Dagegen richtet sich der am eingebrachte Vorlageantrag vom , welcher im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

(…) (Schätz-)Bescheide Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2013, Verspätung USt 2013, Verspätung KöST 2013, Zinsen 2013, alle vom (…)
Am und am ergingen Beschwerdevorentscheidungen bezüglich der Beschwerde vom gegen o.a. Bescheide, die wegen Fristversäumnis abgewiesen wurde.
In der Begründung wird jeweils ausgeführt, dass bereits dem Fristverlängerungsantrag bis vom nur teilweise - und zwar nur bis zum  - stattgegeben wurde, und darauf verwiesen, dass somit am die Beschwerdefrist abgelaufen war. Sämtliche Bescheide wurden nur unserer o.g. Klientin zugestellt.
Ab wurden bis zur Einbringung der Beschwerde am , mangels Kenntnis, dass der Fristverlängerung vom nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, von unserer Kanzlei jeweils fristgerecht Beschwerdefristverlängerungen beantragt, dazu gab es vom FA keinerlei weitere Reaktionen mehr.
Dazu halten wir fest, dass umfassende Vollmacht bestand und besteht, welche auch eine Zustellvollmacht beinhaltet. Dies wurde auch mit Schreiben vom (im Zusammenhang mit dem Antrag auf FV bis ) auch dem FA mitgeteilt. Es wurde auch Vollmacht in Finanzonline gesetzt und wie dargestellt Stundungen, Fristverlängerungen etc. jeweils unter Berufung auf die erteilte Vollmacht von uns als bevollmächtigter Steuerberater vorgenommen.
Wir halten nochmals fest, dass sämtlicher Schriftverkehr von unserer Kanzlei in Vollmacht der Steuerpflichtigen erfolgte. Die nur teilweise erfolgte Stattgabe der Fristverlängerung bis zum w
urde uns von unserer Klientin nicht weitergeleitet, da der Geschäftsführer davon ausging, dass bei bestehender Zustellungsvollmacht dieser Bescheid selbstverständlich auch unserer Kanzlei zugekommen wäre.
Laut § 99 (1) BAO sind Zustellungen, soweit in der BAO nicht anders bestimmt, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Dazu § 9 (3) Zustellgesetz: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist“.
Wie bereits ausgeführt wurde unserer Kanzlei die nur teilweise stattgegebene Fristverlängerung, die nur unserer Klientin zugestellt wurde, nie zugestellt.
In jeder der von unserer Kanzlei lückenlos beantragten Beschwerdefristverlängerungen war jeweils der Passus „Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf eine Bescheiderlassung im Falle der Stattgebung verzichtet“ enthalten. Da das Finanzamt zu keiner einzigen weiteren Fristverlängerung einen Bescheid mehr erließ, war davon auszugehen, dass den Beschwerdefristverlängerungen stattgegeben wurde.
Es wird daher beantragt, alle Bescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung zu beheben und, wie bereits in der Beschwerde vom ausgeführt, die Schätzbescheide Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 vom wegen evidenter Unrichtigkeit zu beheben und gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten, laut Steuererklärungen, zu veranlagen.
Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird lediglich in eventu Wiederaufnahme des Verfahrens und in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Weiters wird - für den Fall der Vorlage - die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt (…)

XV.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und kam dort zum Ergebnis, dass nicht nur die Beschwerde sondern auch der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei:

„(…) Die Zustellung der bescheidmäßigen Fristverlängerungen direkt an die Bf. erfolgte zu Recht. Erhält ein Steuerberater eine Zustellvollmacht, obliegt es ihm, seine Bestellung durch Eintragung in FinanzOnline gegenüber der Finanz offen zu legen. Dass der Steuerberater in diesem Fall die notwendigen FinanzOnline-Kenntnisse besitzt, ist aus der nachträglichen Eintragung der Zustellvollmacht im Jänner 2018 erkennbar.
Im Fristverlängerungsantrag vom wurde entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag keine Zustellvollmacht bekannt gegeben. Wie in den Fristverlängerungsanträgen davor und danach gab der steuerliche Vertreter lediglich bekannt, "in Auftrag und Vollmacht" der Bf. zu handeln. Die Rechtsauffassung, dass aus einer solchen Floskel auf eine Zustellvollmacht zu schließen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Es kommt regelmäßig vor, dass ein Steuerberater zwar "in Auftrag und Vollmacht" eines Klienten tätig wird, aber keine Zustellvollmacht besitzt.
Da die verlängerte Beschwerdefrist gegen die Bescheide vom somit in Folge des ordnungsgemäß zugestellten Bescheids vom am endete, sind die später eingebrachten Fristverlängerungsanträge allesamt verspätet, und die zurückweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom wurden ebenfalls ordnungsgemäß zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.
Der Vorlageantrag ist gleichsam verspätet, da er erst am , also mehrere Monate nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt wurde, und müsste daher ebenfalls zurückgewiesen werden (…)“

XVI.

Mit BFG-Schreiben vom und wurde die Bf. um eine dbzgl. Stellungnahme gebeten. - Die Bf. äußert sich dazu nicht.

XVII.

Mit BFG-Schreiben vom wurde der Bf. mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht derzeit davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall (auch) der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei (vgl. Beschwerdevorentscheidungen vom bzw.  / Vorlageantrag vom ). Sollte sie sich dbzgl. noch äußern wollen, so wäre diese Äußerung dem Bundesfinanzgericht binnen 10 Tagen zu übermitteln. - Die Bf. äußerte sich auch dazu zunächst nicht.

XVIII.

In der beim Bundesfinanzgericht erst am (verspätet) eingelangten, mit "" datierten Vorhaltsbeantwortung brachte die steuerliche Vertreterin im Wesentlichen Folgendes vor:

"(…) Ausführung (…) dass die Erstbescheide an die Adresse der Steuerpflichtigen geschickt wurden, [kann] ja nichts daran ändern (…), dass Zustellungen entsprechend der dem Finanzamt bekannten und auch bekanntgegebenen Vollmacht, welche auch eine Zustellvollmacht enthält, in diesem Verfahren nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen von BAO und Zustellgesetz ausschließlich an den zustellungsbevollmächtigten Steuerberater vorzunehmen sind. Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf das Schreiben vom , welches nochmals beigelegt wird, aus dem sich ergibt, dass lückenlos (aus Sicht der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft) Beschwerdefristverlängerungen erfolgten und nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Zustellungen, die nicht an den bevollmächtigen Vertreter erfolgten, schon nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes nur Wirkungen entfalten würden, wenn diese Originalerledigung des Finanzamtes tatsächlich dem Vertreter zukommt. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt und wird auch vom Finanzamt nicht behauptet. Aus diesem Grund ist auch Vorlageantrag vom rechtzeitig und wird um Mitteilung gebeten, aus welchen Gründen und auf Grund welcher Zustellung an die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft sich ergibt, dass dieser nochmals beiliegende Vorlageantrag nicht rechtzeitig sein soll (…)
Abschließend darf nochmals darauf verwiesen werden, dass in eventu - auch entsprechend dem oben dargelegten Grundsatz - auch Wiederaufnahme des Verfahrens und in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde und hat sich offensichtlich das Finanzamt mit dem Wiederaufnahmsantrag, dem ja entsprechend dem pflichtgemäßen Ermessen (auch) von Amtswegen (nach Prüfung) zu entsprechen ist, bisher offensichtlich in keiner Weise beschäftigt. Dazu wäre aus Sicht der Steuerpflichtigen aber das Finanzamt angehalten, zumal es ja von einer Verspätung der Rechtsmittel ausgeht (…)
Es werden sohin die gestellten Anträge, insbesondere auch auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, aufrecht erhalten (…)"

XIX.

Mit BFG-Schreiben vom wurde der Bf. ua. vorgehalten, dass laut Aktenlage die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 der Bf. am (vgl. Rückschein) und die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013 der Bf. am (vgl. Rückschein) zugestellt worden sei. Weiters wurde der Bf. vorgehalten, dass laut AIS-Daten die steuerliche Vertreterin der Bf. im Verfahren Finanz-Online die Zustellungsbevollmächtigung (erst) am angezeigt habe.

XX.

In der Folge erließ die belangte Behörde - auf Grund der von der steuerlichen Vertreterin zuletzt erhobenen o.a. Behauptung, dass die Beschwerdevorentscheidungen (Originalerledigungen) nicht an sie weitergeleitet worden seien - eine neuerliche, mit datierte Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurück (Begründung wie in den Beschwerdevorentscheidungen vom bzw. ). Der Bf. wurde darüber hinaus "informativ mitgeteilt, dass aufgrund des derzeitigen Verfahrensstands (mehrere frühere Fristverlängerungsanträge, ein Vorlageantrag ist bereits vorhanden) einem eventuellen weiteren Fristverlängerungsantrag wohl nicht entsprochen werden kann". - Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der steuerlichen Vertreterin am zugestellt (vgl. Rückschein).

XXI.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um Rechtsmittelfristverlängerung bis . Als Begründung wurden "Urlaubsgründe" genannt.

XXII.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem o.a. Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen nicht statt: Die steuerliche Vertreterin führe als Begründung für ihr Ansuchen „Urlaubsgründe" an. Ein Urlaub des Vertreters sei grundsätzlich aber keine taugliche Begründung für ein Fristverlängerungsansuchen. Der gegenständliche Fall sei auch nicht so komplex, dass er nicht von einer Urlaubsvertretung erledigt werden könnte. Hinzu komme noch, dass bereits wiederholt kaum begründete Fristverlängerungsanträge (über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr!) gestellt worden seien, das Verfahren bereits mehrere Jahre andauere und die Beschwerdevorentscheidung vom explizit klargestellt habe, dass einem neuerlichen Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werde.

XXIII.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit im Wesentlichen folgender Begründung:

"(…) Im Vorlageantrag vom und dann in der folgenden Korrespondenz zuletzt in der Vorhaltsbeantwortung vom wurde ausführlich dargelegt, dass gegenständlich - aus Sicht der vertretenden Steuerberatung - Fristversäumungen nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass nochmals Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, dies offensichtlich mit dem ursprünglichen Text hinsichtlich vom Finanzamt angenommener Verspätungen, wird in verlängerter Frist (fristgerecht nach der BAO) beantragt, die erhobene Beschwerde samt Ergänzungen dem Finanzgericht vorzulegen (…) Der guten Ordnung halber wird formaliter auch nochmals beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die angefochtenen Steuerbescheide zu beheben. Gleichzeitig wird erklärt, dass für den Fall der Entscheidung des Finanzgerichtes dahingehend, dass tatsächlich keine Fristversäumung vorliegt und die eingereichten Steuererklärungen zu würdigen sind, über welche die 1. Instanz bisher auch noch nicht entschieden hat, aus Sicht der einschreitenden Steuerberatung jedoch keine Verhandlung erforderlich ist. Sofern sohin vom Finanzgericht festgestellt werden sollte, dass ein zulässiger Vorlageantrag vorliegt, und inhaltlich über die eingereichten Steuererklärungen (durch das Finanzamt) zu entscheiden ist, wird angeregt angefochtenen Steuerbescheide zu beheben und ist davon auszugehen, dass dann das Finanzamt in Würdigung der Steuererklärungen 2013 neue Bescheide erlässt".

XXIV.

Mit BFG-Schreiben vom wurde die belangte Behörde um Mitteilung gebeten, wann der Bescheid vom betr. Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung zugestellt wurde bzw. ob der Vorlageantrag vom  überhaupt fristgerecht eingebracht wurde. 

XXV.

Laut Antwortschreiben der belangten Behörde vom könne davon ausgegangen werden, dass der Vorlageantrag am Montag, fristgerecht eingebracht worden sei.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO sind für Vorlageanträge § 274 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

2. Sachverhalt

Es wird folgender- entscheidungswesentlicher -  Sachverhalt als erwiesen angenommen (vgl. angefochtene Bescheide vom ; Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom ; Bescheid der belangten Behörde betreffend Rechtsmittelfristverlängerung vom samt Rückschein; Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom ; Beschwerde vom ; Beschwerdevorentscheidungen vom und samt Rückscheinen; Vorlageantrag vom ; Beschwerdevorentscheidung vom  samt Rückschein; Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom ; Bescheid der belangten Behörde betreffend Rechtsmittelfristverlängerung vom ; Vorlageantrag vom ; Schreiben (Vorhalte) des BFG an die Bf.; AIS-Daten „Auskunft gewillkürter Vertreter):
 

  • Die hier angefochtenen Bescheide vom ergingen an „[Bf.] [Adresse der Bf.]“.
     

  • Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin der Bf. um Rechtsmittelfristverlängerung bis .
     

  • Mit Bescheid vom (zugestellt am ) gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen teilweise statt und verlängerte die Rechtsmittelfrist (nur) bis . - Dieser Bescheid erging ebenfalls an „[Bf.] [Adresse der Bf.]“.
     

  • Erst mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um weitere Rechtsmittelfristverlängerung.
     

  • Am wurde die Beschwerde vom gegen die hier angefochtenen Bescheide bei der belangten Behörde eingebracht.
     

  • Darüber sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013 (Zustelldatum: ) und mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Umsatzsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2013 (Zustelldatum: ) ab (Zurückweisung der verspäteten Beschwerde). - Die Beschwerdevorentscheidungen ergingen ebenfalls an „[Bf.] [Adresse der Bf.]“.
     

  • Dagegen wurde (erst) am der Vorlageantrag vom bei der belangten Behörde eingebracht.
     

  • Die - neuerliche - Beschwerdevorentscheidung (betreffend sämtliche hier angefochtenen Bescheide) vom wurde der steuerlichen Vertreterin am zugestellt.
     

  • Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um Rechtsmittelfristverlängerung bis .
     

  • Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen nicht statt.
     

  • Am wurde der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom bei der belangten Behörde eingebracht.
     

  • Die steuerliche Vertreterin der Bf. hat sich bei der Vertretungsanzeige des elektronischen Verfahrens FinanzOnline bedient und der belangten Behörde bis einschließlich nur ihre Bevollmächtigung zur Akteneinsicht gemäß § 90a BAO, ihre Geldvollmacht und ihre Vollmacht als steuerliche Vertreterin der Bf. angezeigt. Das Vorliegen einer Zustellvollmacht hat die steuerliche Vertreterin erst am angezeigt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Zustellmängel

Dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin bzgl. des Vorliegens von Zustellmängeln wird nicht gefolgt - mit einer einzigen Ausnahme, und zwar in Bezug auf die (erst) am zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom betreffend betreffend Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013. 

Das Bundesfinanzgericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in der Entscheidung , ua. Folgendes klargestellt hat:

(…) hat der Verwaltungsgerichtshof zur FinanzOnline-Verordnung 2002 ausgesprochen, dass auch Anbringen in elektronisch eingereichten Steuererklärungen nach dem Inhalt der Anbringen und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteischrittes auszulegen sind. Dies gilt in gleicher Weise für Anbringen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Bevollmächtigungsverhältnissen. Bedient sich der Parteienvertreter bei der Vertretungsanzeige des elektronischen Verfahrens FinanzOnline, teilt er dem Finanzamt durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder mit, in welchem Umfang ihm Vollmacht erteilt wurde. Unterlässt der Parteienvertreter im Feld "Zustellung" eine entsprechende Markierung, kann diesem Umstand bei verständiger Würdigung des Parteienschrittes - so sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Zustellungsvollmacht des Parteienvertreters nicht vorliegt (…)“.

Nun hat aber im vorliegenden Fall die steuerliche Vertreterin der Bf. im Verfahren FinanzOnline bis einschließlich nur ihre Bevollmächtigung zur Akteneinsicht gemäß § 90a BAO, ihre Geldvollmacht und ihre Vollmacht als steuerliche Vertreterin der Bf. angezeigt, nicht jedoch auch das Vorliegen einer Zustellvollmacht. D as Vorliegen einer Zustellvollmacht hat die steuerliche Vertreterin erst am angezeigt (vgl. AIS-Daten; Vorhalt an die Bf. vom ).

Die in FinanzOnline zur Verfügung gestellte Eingabemaske ist so aufgebaut, dass die verschiedenen in Abgabenverfahren bedeutsamen Befugnisse eines Parteienvertreters ("Akteneinsicht gemäß § 90a BAO", "Steuer", "Zustellung", "Geld", "Quote") nacheinander angeklickt werden können. Durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder teilt der Parteienvertreter dem Finanzamt mit, in welchem Umfang ihm Vertretungsvollmacht erteilt worden ist.

Da im gegenständlichen Fall in der Rubrik "Zustellbevollmächtigung" zunächst keine Eintragung vorlag, konnte die belangte Behörde bis inklusive zu Recht davon auszugehen, dass keine Zustellvollmacht bestand (vgl. in diesem Sinne: ).

Der von der steuerlichen Vertreterin relevierte Umstand, dass sie "in Auftrag und Vollmacht der Steuerpflichtigen“ aufgetreten sei, lässt hingegen keineswegs darauf schließen, dass - entgegen den in FinanzOnline gemachten o.a. eindeutigen Angaben - dennoch eine Zustellvollmacht vorlag. Aber auch aus der von der steuerlichen Vertreterin in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführten Eingabe vom lässt sich dies nicht erschließen. Abgesehen davon hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es regelmäßig vorkommt, dass steuerliche Vertreter „in Auftrag und Vollmacht“ ihrer Klienten tätig werden, ohne zustellungsbevollmächtigt zu sein.

3.2. Rechtzeitigkeit

3.2.1. Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013

Der Vorlageantrag gegen die -  der Bf. bereits am ordnungsgemäß (vgl. Punkt 3.1.) zugestellte - Beschwerdevorentscheidung vom  wurde erst am  und somit (weitaus) verspätet eingebracht.

Die dbzgl. Verspätung wurde der Bf. mehrmals vorgehalten (vgl. Vorlagebericht; BFG-Schreiben vom , und ). - Die von der Bf. dagegen behaupteten Zustellmängel liegen bzgl. Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 jedoch nicht vor (vgl. Punkt 3.1.).

Was die - offenbar irrtümlich erfolgte - Erlassung einer weiteren "Beschwerdevorentscheidung" vom bzgl. Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 anlangt (wogegen ein "Vorlageantrag" vom eingebracht wurde), so kommt dieser hier keine Bedeutung zu: Abgabenbehörden dürfen (und können) nach Beschwerdevorlage keine weitere Beschwerdevorentscheidung erlassen (vgl.  § 300 Abs. 1 BAO erster Satz; Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage, § 300 Anm 1).

Es war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO vorzugehen.

Im Übrigen wird auch noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall selbst dann, wenn der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden wäre, eine Formalentscheidung (nämlich: Zurückweisung der Beschwerde) hätte getroffen werden müssen, und zwar infolge verspäteter Einbringung (auch) der Beschwerde (vgl. Punkt 3.2.2.: Beschwerdefristverlängerung bis  / nachfolgendes Fristverlängerungsansuchen erst vom ).

3.2.2. Beschwerde betreffend Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Anspruchszinsen 2013

Die Beschwerde gegen die - der Bf. ordnungsgemäß (vgl. Punkt 3.1.) zugestellten - hier angefochtenen Bescheide wurde am eingebracht, nachdem zuvor die Rechtsmittelfrist mit - der Bf. ebenfalls ordnungsgemäß  (vgl. Punkt 3.1.) zugestelltem - Bescheid vom nur bis verlängert, das nachfolgende Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen allerdings erst am eingebracht worden war. Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.

Die dbzgl. Verspätung wurde der Bf. ebenfalls mehrmals vorgehalten (vgl. Vorlagebericht; BFG-Schreiben vom und ). - Die von der Bf. dagegen behaupteten Zustellmängel liegen jedoch nicht vor (vgl. Punkt 3.1.).

Im Ergebnis ist somit die Vorgehensweise der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht zu beanstanden.

Es war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO vorzugehen.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 274 Abs. 3 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO gestattet das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen ua. in Zurückweisungsfällen (§ 260 BAO) - wie zB auch im vorliegenden Fall.

Allerdings liegt die Durchführung auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ermessen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 274 Tz 12, mwN).

Die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien sind die Billigkeit und die Zweckmäßigkeit. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 20 Tz 7, mwN).

Nun sprechen aber im vorliegenden Fall Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Verfahrensökonomie) für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Dagegen sprechen auch nicht Billigkeitsüberlegungen, zumal der Bf. wiederholt die Gelegenheit geboten wurde, sich zu den abgabenbehördlichen bzw. finanzgerichtlichen Überlegungen bzgl. Rechtsmittelverspätung zu äußern.

Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte daher von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105903.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at