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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2019, RV/2100405/2019

Vorsteuerabzug trotz fehlender UID auf der Rechnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Vorsteuererstattung 2016 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Vorsteuer 2016 wird mit 5.658,11 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, die Bf. (im Folgenden Bf) brachte am fristgerecht einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern für den Zeitraum 01-12/2016 ein und begehrte Vorsteuern in der Höhe von 5.747,93 Euro.
Mit Bescheid vom wurden Vorsteuern in der Höhe von 4.846,11 Euro erstattet. Der restliche Betrag in der Höhe von 901,82 Euro wurde mit der Begründung versagt, dass Repräsentationsaufwendungen nach § 20 EStG nicht erstattungsfähig sind bzw. dass nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

Dagegen brachte die Bf. am eine Beschwerde ein, die mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt wurde. Das Finanzamt folgte dem Begehren der Bf. mit Ausnahme einer Rechnung der Bregenzer Festspiele (Repräsentation), weil die Bf. die fehlenden Rechnungen im Zuge der Beschwerde Rechnungen vorgelegt hatte.

Zusätzlich versagte das Finanzamt jedoch die Erstattung von Vorsteuern aus Rechnungen der GmbH iHv 1.206,03 Euro weil festgestellt wurde, dass die in den Rechnungen der Firma GmbH angegeben UID Nummern mit den Sequenznummern 145, 147,151 und 152 nicht gültig seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung setzte das Finanzamt den Erstattungsbetrag daher mit 4.452,08 Euro fest (Saldo aus 812 Euro zusätzlich abzugsfähig und 1.209,03 Euro zusätzlich nicht abzugsfähig ergibt eine Differenz zu Lasten der Bf. iHv 394,03 Euro)

Mit Vorlageantrag vom führte die Bf. zur fehlenden UID aus, dass ihr Geschäftspartner, die GmbH, nur eine Steuernummer in Österreich erhalten habe, aber keine UID-Nummer, da Österreich für Dienstleistungen innerhalb des Landes keine UID-Nummer vergebe.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom führte die Bf. aus, dass der leistende Unternehmer inzwischen eine UID-Nummer in Österreich erhalten habe.

Aktenkundig ist, dass die Firma GmbH im Streitjahr beim Finanzamt Graz Stadt zur Umsatzsteuer erfasst war, Umsätze erklärt und die darauf entfallende Umsatzsteuer entrichtet hat.

Rechtslage

§ 12. (1) UStG 1994 : Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

(…)

Das BFG hat erwogen

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die Vorsteuern aus Rechnungen der GmbH bei der Bf. abzugsfähig sind oder nicht.

Nach Ansicht des EuGH ist Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (, Barlis 06).

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Rechnungsaussteller zur Umsatzsteuer erfasst ist und die Umsatzsteuer auch entrichtet hat.

Am Bezug der Leistung für das Unternehmen der Bf. bestehen aktenkundig keine Zweifel.

Damit besteht kein Grund, den Vorsteuerabzug ausschließlich deshalb zu verweigern, weil der Rechnungsaussteller in den Rechnungen keine UID angegeben hat. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Behörde dem leistenden Unternehmer keine UID erteilt hat.

Die Erstattung der Vorsteuern aus den Rechnungen der GmbH ist daher zulässig.

Rechnerisch bedeutet das, dass die Vorsteuererstattung im Ausmaß von 5.658,11 Euro (beantragte Vorsteuern von 5.747,93 Euro abzüglich nicht abzugsfähige Vorsteuern aus Rechnung der Bregenzer Festspiele iHv 89,82 Euro) zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt weshalb keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100405.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at