Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.09.2019, VH/7100014/2019

Verfahrenshilfeantrag betreffend Aussetzung der Einhebung nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache (Festsetzung von Eingabengebühr und Gebührenerhöhung)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über den Antrag des Herrn ANTRAGSTELLER, ADR, vom auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO durch den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr.*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel (kurz FA GVG) ein amtlicher Befund der Datenschutzbehörde (kurz DSB) ein, wonach für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht des Herrn ANTRAGSTELLER (kurz Antragsteller) vom , bei der Datenschutzbehörde eingelangt am , gegen den Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde vom , GZ: **** keine Eingabengebühr entrichtet worden sei.

In der Folge setzte das FA GVG gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom , ErfNr.*** , StNr.*** eine Eingabengebühr gemäß § 1 Abs.3 und § 2 BuLVwG-EGebV iHv Euro 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG iHv Euro 15,00 fest.

Dagegen brachte der Antragsteller fristgerecht am eine Beschwerde ein und beantragte er gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages. Zur Begründung wurde ua. eingewandt, dass die Gebühr in Höhe von EUR 30,00 bereits am persönlich beim FA GVG unter Angabe der Geschäftszahl der Datenschutzbehörde entrichtet worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid sowohl betreffend die Gebühr von Euro 30,00 als auch betreffend die Gebührenerhöhung von Euro 15,00 auf.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Als Begründung führte die Behörde aus:

„Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.“

Am brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Rückerstattung der beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu Unrecht beglichenen Gebühr in Höhe von Euro 30,00 ein. Dieser Antrag wurde am vom Bundesverwaltungsgericht dem FA GVG weitergeleitet und langte dort am ein.

Am beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe sowohl im Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung von Gebühr und Gebührenerhöhung (Bescheide vom ) als auch im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (Bescheid vom ). Mit Beschluss vom , VH/7100008/2019 wies das Bundesfinanzgericht (kurz BFG) die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom als unbegründet ab.

Am brachte der Antragsteller unter Hinweis auf den Gz VH/7100008/2019 „binnen auflebender Frist nunmehr unvertreten formell Rechtsmittel gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung“ ein.

Das Rechtsmittel gegen die Bescheide vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung werte das FA GVG als Vorlageantrag und legte die Beschwerde am dem BFG zur Entscheidung vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA GVG die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages ab. Die Begründet lautet wie folgt:

"Das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO besteht darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zusteht, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Der Zahlungsaufschub endet anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung - im vorliegenden Fall mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass es sich aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergibt, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommen kann."

Ebenfalls am erließ das FA einen Bescheid, mit dem der vom Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag vom , eingelangt beim FA GVG am , auf Rückerstattung von Euro 30,00 Pauschalgebühr, abgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis vom , RV/7104433/2019 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Antragstellers vom Folge und hob die Bescheide vom , ErfNr.*** betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - ersatzlos auf.

Am brachte der Antragsteller zwei weitere Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim FA GVG ein. Einen unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom zur Einbringung eines Vorlageantrages im Verfahren betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO und einen zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Rückerstattung nach § 241 Abs. 2 BAO abgewiesen wurde.

Am wurden diese Verfahrenshilfeanträge vom FA GVG dem BFG unter Anschluss des Bemessungaktes ErfNr.*** zur Entscheidung vorgelegt. Der Verfahrenshilfeantrag betreffend das Verfahren Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO wurde unter den Geschäftszahl VH/7100014/2019 protokolliert und das Verfahren betreffend den Antrag auf Rückerstattung der Gebühr gemäß 241 Abs. 2 BAO wurde unter der Geschäftszahl VH/7100015/2019 protokolliert.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist nur der zur Geschäftszahl VH/7100014/2019 protokollierte Verfahrenshilfeantrag betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO und wird über den zu Gz. VH/7100015/2019 protokollierten Verfahrenshilfeantrag (betreffend den Rückzahlungsantrag gemäß § 241 Abs. 2 BAO) eine gesonderte Entscheidung des BFG durch eine andere Gerichtsabteilung ergehen.

Im gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag wurde die Rechtswidrigkeit wie folgt begründet:

„ §212a BAO: dem Gebührenbescheid des FA 1030 liegt kein Anbringen (der dsb) zugrunde, weil es ein rechtliches NULLUM ist, IF ersatzloser Hebung durch das BVwG 1030.“

Rechtslage:

Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta, (GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.

Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Auf Antrag einer Partei (§78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,  

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und  

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 292 Abs 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.  

...

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.     

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs 6 BAO bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.  

(7) Der Antrag kann gemäß § 292 Abs 7 BAO gestellt werden  

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.  

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.  

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs 1 maßgebenden Frist.   

(8) Der Antrag hat zu enthalten  

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs 7 Z 3),  

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,  

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,  

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. ... “

§ 212a der Bundesabgabenordnung (kurz BAO) lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

...

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

...

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden     

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung       

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus." 

III. Erwägungen

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, 89).  

Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw ob die Rechtverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Prüfung der tatbildlich für die Verfahrenshilfebewilligung erforderlichen Rechtsfrage mit „besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art“ hat vom Bundesfinanzgericht auch unter Heranziehung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfolgen und kann sich nicht allein auf die Angabe im Verfahrenshilfeantrag beschränken (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm 8).

Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18 f, geht der Begriff der „besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art“ zurück auf § 282 Abs 1 BAO idF vor BGBl I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll.

„Besondere Schwierigkeiten“ im Sinn des § 282 Abs 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. ).

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegen einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen, Teil I, taxlex 2017, 161 bzw ; ).

Der Antragsteller begründet im Verfahrenhilfeantrag betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Aussetzungsantrages im Ergebnis mit der seiner Meinung nach gegebenen Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides wegen der ersatzlosen Behebung der Entscheidung der Datenschutzbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht.

Dabei bleibt aber unbeachtet, dass der Gebührenbescheid vom bereits aufgehoben wurde und sich daher aus dem Gebührenbescheid keine Nachforderung mehr ergibt.

Nach der eindeutigen Rechtslage und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO eine Nachforderung voraus. Nach der Beendigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache kommt die Gewährung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht mehr in Betracht (vgl. ua. mit weiteren Hinweisen).

Die Rechtsfrage, ob die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Datenschutzbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht einen Einfluss auf die Gebührenpflicht hat, ist (ebenso wie die Frage, ob die Gebührenschuld bereits bei Einbringung einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde entsteht) im Verfahren betreffend Rückerstattung der Gebühr nach § 241 Abs. 2 BAO und nicht im Verfahren betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu klären.

Es liegt daher keinerlei Hinweis dafür vor, dass im Beschwerdeverfahren betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen entscheidungswesentlich sind. 

Der Verfahrenshilfeantrag vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO war daher abzuweisen.

IV. Zu Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre. (vgl. ). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Inhaltserfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages eindeutig aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100014.2019

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