Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2019, RV/7105053/2019

Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe - Schulbesuch im Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind x ab dem - auf Grund der Nichtfestlegung eines Endzeitpunktes - für den Zeitraum vom bis zum  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre minderjährige Tochter x, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die Tochter seit September 2016 zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland befinde ungeachtet dessen jedoch kein dauerhafter Aufenthalt im Ausland geplant sei.

Vielmehr befinde sich der gemeinsame Wohnsitz von Mutter und Tochter seit dem an einer in 1030 Wien domizilierten Adresse.

Die Bf. habe in ihrer Eigenschaft als österreichische Unternehmerin im März 2016 ein unter anderem die Staaten Polen, Frankreich und Italien verbindendes Projekt gestartet, wobei sie derzeit mit Unterstützung der österreichischen Wirtschaftskammer versuche ihre Vertragskünstler auf dem polnischen Markt zu präsentieren. 

Nebenbei erlaube das Projekt, dass - unter Hinweis auf das beigelegte, mit datierte Halbjahrzeugnis -  die Tochter der Bf. Erfahrungen in der in u (Polen) domizilierten Schule mit Öffentlichkeitsrecht, sprich dem b sammeln könne. 

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. um Auskunft betreffend ihrer Einkommensverhältnisse ab dem März 2016 , bzw. um Erläuterung betreffend des Vorhandenseins einer Unterkunft während der Projektbetreuung bzw.des Bestehens eines in Polen gelegenen Zweitwohnsitzes ersucht.

In ihrem Antwortschreiben vom führte die Bf. aus, dass sie zeitweise in Polen wohne, bzw. über ein in u domiziliertes, exklusiv ihrem Einzelunternehmen dienendes Repräsentationsbüro verfüge, wobei zu betonen sei, dass letzteres nicht als Wohnsitz zu qualifizieren sei. Für Wohnzwecke miete die Bf. eine in Polen gelegene, rund 50 m2 große Wohnung.

Die Bf., welche angab keine Honorarnoten vorlegen zu können, reichte diese neben einem ausgefüllten Formular Beih 1, zwei mit sowie datierte Bankauszüge nach, denen eine Einzahlung an die SVA von 56,20 Euro sowie eine Gutschrift der Wirtschaftskammer Österreich über den Betrag von 6.000 Euro zu entnehmen ist.

In der Folge wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2017 mit Bescheid vom , mit der Begründung, dass die Bf. ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO nicht nachgekommen sei, abgewiesen.

In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. ins Treffen alle seitens des Finanzamtes abverlangten Unterlagen am abgegeben zu haben, worunter sich auch ein, die Auszahlung einer Gutschrift von 6.000 Euro für Projekte im Ausland dartuender Bankauszug befunden habe. Des Weiteren verwies die Bf. auf einen der Beschwerde beigelegten zwecks Überprüfung der Meldung des Wohnsitzes mit der MA 62 gepflogenen  E- Mail Verkehr. Aus diesem, sprich aus einer Stellungnahme der Bf. vom ist abzuleiten, dass die Bf. zusammen mit ihrer Tochter an der Adresse 1030 Wien, o wohne. Die alleinerziehende Bf. sei in ihrer Eigenschaft als Eventorganisatorin und Kunsthändlerin viel unterwegs. Ihre Tochter x habe sich bis Juni 2015 in häuslichem Unterricht befunden, respektive habe diese bis zu nämlichem Zeitpunkt Prüfungen an einem in 1040 Wien, domizilierten Gymnasium abgelegt. Die nunmehrige, bis Ende Juni 2018 andauernde Projekttätigkeit der Bf. in u habe es x ermöglicht sich in diesem Jahr in nämlichem Ort am privaten Schulprojekt - Versuch z zu beteiligen. Dessen ungeachtet habe die Tochter der Bf. ihren Lebensmittelpunkt in Wien, da sie ebenda ihre Freundinnen habe, bzw. dort auch fallweise ihren Vater besuche. Mit E- Mail vom wurde der Bf. seitens eines Organwalters der MA 62 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen ihre Tochter eingestellt werde, sprich der Meldezettel für o weiterhin Gültigkeit besitze.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. neben dem Ersuchen auf Nachreichung des Gewerbescheins, einer Einnahmen- Ausgabenrechnung, der ab April 2017 ausgestellten Honorarnoten sowie der Belege betreffend Zahlungen von SVA- Beiträgen, aufgefordert, dem Finanzamt die in Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Tochter stehende Wohnsituation näher zu erläutern (Benennung der Person, bei welcher x während des Schulbesuches in Polen wohnt; Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Mietvertrages betreffend die polnische Wohnung).

In ihrem Antwortschreiben vom gab die Bf. unter Hinweis auf das beigelegte, mit datierte Externisten Prüfungszeugnis bekannt, dass ihre Tochter nicht berechtigt gewesen sei, die nicht bestandene Prüfung im Fach Französisch zu wiederholen und ergo dessen in Wien eine öffentliche Schule besuchen hätte müssen. Auf Grund der Projekttätigkeit bzw, bedingt durch die ab dem  bestehenden Präsidentschaft der Bf. beim Verein l sei jedoch eine andere Lösung angezeigt gewesen und "mache" x häuslichen Unterricht in der International School of u.

Hierbei ist in der im Zusammenhang mit dem Schulbesuch an vorgenannter Anstalt nachgereichten Meldekarte (Schuljahr 2017/2018) für die Tochter der Bf. sowohl deren "Wiener Wohnsitz" als auch eine in u befindliche Wohnanschrift verzeichnet.

Ergänzend führte die Bf. aus, dass in Ansehung der Tatsache, dass sich der gemeinsame Wohnsitz von Mutter (Bf.) und Tochter in Wien befinde, bis dato keine Notwendigkeit einer Meldung im Ausland bestanden habe.

Abschließend sei die Bf. außer Stande die abverlangte Einnahmen - Ausgabenrechnung nachzureichen, da sie in der Projektvorbereitungsphase von der Familie sowie von Künstlern finanziell unterstützt werde, bzw. in der (Wiener) Wohnung gemeinsam mit ihrem Vater lebe, wobei letzterer die Wohnungskosten bestreite.

Bezugnehmend auf die Bezahlung von SVA Beiträgen reichte die Bf. einen die Fahrnisexekution für nämlichen Versicherungsträger (wegen 112,29 Euro sA) bewilligenden Beschluss des BG m vom nach.   

Als Reaktion auf einen weiteren mit datierten Vorhalt des Finanzamtes vermittels die Bf. nochmals aufgefordert wurde, die Wohn- bzw. Aufenthaltssituation via Vorlage entsprechender Belege zu erläutern, sämtliche in Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Tochter in Polen stehende Unterlagen (Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse) nachzureichen, gab diese mittels Schriftsatz vom bekannt, fristgerecht alle Unterlagen im April 2017 sowie ergänzende Dokumente am nachgereicht zu haben, respekteive über darüberhinausgehende Dokumente nicht zu verfügen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde das Rechtsmittel der Bf. abgewiesen, wobei die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass in Ansehung der Tatsache, dass die Tochter der Bf. in Polen die Schule besuche, respektive die Bf. in nämlichem Staat eine Mietwohnung innehabe und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine Mutter sich überwiegend bei ihrem Kind aufhalte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht als in Österreich gelegen zu erachten sei.

In ihrem mit datierten Vorlageantrag führte die Bf. ins Treffen, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen in Polen gelegene Wohnung angemietet habe, sondern vielmehr die österreichische Wirtschaftskammer als Bedingung für die Zuzählung einer Förderung das Halten eines polnischen Büros verlangt habe. Ungeachtet dessen, dass die Bf. polnisch spreche und über einige Kontakte zu diesem Staat verfüge, sei die Mehrzahl derselben in Österreich gelegen. Die Bf. sei seit ihrem 21. Lebensjahr viel unterwegs, wobei auch die Geburt ihrer Tochter keine Änderung an der Pflege voran geführten Nomadentums herbeigeführt habe. Darüber hinaus bestehe für die Bf. - ob jahrelanger, vor Gericht ausgetragener Familienstreitigkeiten - auch keine Möglichkeit die Tochter im, in Wien gelegenen Haushalt des Kindesvaters zu belassen. Dass die Tochter der Bf. auf Grund des Nichtbestehens einer einzigen Prüfung nach den Intentionen des Stadtschulrates die Klasse an einer öffentliche Schule hätte wiederholen müssen, sei als massiver, nicht mit dem vor beschriebenen Lebensstil in Einklang zu bringender Eingriff zu werten gewesen, wobei zu betonen sei, dass nach wie vor eine schulische Lösung gesucht werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Temporäre Begrenzung des verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstands

Einleitend ist anzumerken, dass der gesetzlich festgelegte Anspruchs­zeitraum für die Familienbeihilfe (FB) - wie den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG zu entnehmen -, der Monat ist. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein ( ).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen – wie die FB und der KAB – ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB und damit auch der KAB zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchs­zeitraum – das ist der Monat (§ 10) – zu beantworten (; ; ; ).

Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren,jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (; ; ).

In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass der den Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe abweisende Bescheid der belangten Behörde lediglich den Beginn des Zeitraumes mit , jedoch keinen Endzeitpunkt ausweist, ist dieser Endzeitpunkt mit Bescheiderlassung festzulegen, so dass der abweisende Ausspruch somit den Zeitraum vom bis zum umfasst, bzw. in nämlichem Umfang die Streitsache vor dem BFG begrenzt.

2. Darstellung des für den den Zeitraum vom bis zum entscheidungsrelevanten Sachverhaltes : 

In der Folge. legt das BFG dem Erkenntnis - betreffend den unter Punkt 1 festgelegten Streitzeitraum - nachstehenden, als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Grunde:

Ausgehend von dem im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Semesterzeugnis, dem E- Mailverkehr der Bf. mit der MA 62, sowie der das Schuljahr 2017/2018 umfassende, eine für das Kind x polnische Wohnanschrift aufweisende Meldekarte für die International School of u hat sich die Tochter der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum in Ausbildung in einer in Polen domizilierten Schule befunden, wobei die Nämlichkeit der das minderjährige Kind an der polnischen Adresse betreuenden Person trotz entsprechender Nachfrage (Vorhalt vom ) mangels Mitwirkung der Bf. nicht eruierbar war. Des Weiteren steht auf Grund der nachgereichten Unterlagen, vor allem der am kontenmäßig erfolgten Zuzählung eines Zuschusses der österreichischen Wirtschaftskammer fest, dass die evidenter Maße bei der SVA versicherte Bf. seit Februar 2017 als Projektleiterin der Präsentation und Vermarktung "ihrer" Vertragskünstler in Polen fungiert, wobei - ungeachtet des aus Repräsentationszwecken bzw. seitens der Wirtschaftskammer "verlangten" Unterhaltens eines polnischen Büros - vom Betreiben des Unternehmens von dem - ob ins Treffen geführter Mittellosigkeit - zur Gänze vom Vater der Bf. finanzierten, in Wien domizilierten Haushalt auszugehen ist.

3. Rechtliche Würdigung

In Ansehung des unter Punkt 2 festgestellten Sachverhaltes war betreffend die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum wie folgt zu befinden: 

3.1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmung des § 2 FLAG 1967 - in ihren für das Erkenntnis relevanten Passagen - lautet wie folgt:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

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(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Die Bestimmungen der §§ 166 und 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO lautet:

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Rechtliche Beurteilung

Zurückkehrend zur Diktion des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 wird der Begriff der Haushaltszugehörigkeiteines Kindes von Merkmalen verschiedenster Art geprägt. Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt), der vom Elternteil und dem Kindes gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und Kostentragung) des haushaltszugehörigen Kindes trägt (vgl. ). 

In Anbetracht vorstehender sowie jener unter Punkt 2 getätigter Ausführungen,- wobei auf letztere - schon um Wiederholungen zu vermeiden -, verwiesen wird, sieht es das BFG als erwiesen an, dass die Tochter der Bf. ob Schulausbildung in Polen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem, in Wien domizilierten Haushalt der Bf. angehört hat, mit der Folge, dass eine Anspruchsberechtigung der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG nicht zum Tragen kommt.

Ergänzend ist anzumerken, dass auf Grund der Angaben der Bf. betreffend ihre finanzielle Situation, sprich dass diese von namentlich nicht näher bezeichneten Künstlern unterstützt worden sei, der subsidiäre, in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 normierte Anspruchstatbestand ebenfalls nicht verwirkt ist.

In Ansehung vorstehender Ausführungen gelangt daher das BFG zur Überzeugung, dass sich die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe  für den Zeitraum vom bis zum  vorrangig auf die mangelnden Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz FLAG 1967 gründet - und demzufolge sich - unter nochmaligem Hinweis auf die Bestimmung des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - eine weitere Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den in der BVE sowie den im Beschwerdeschriftsatz und Vorlageantrag zum Tatbestand des Mittelpunktes der Lebensinteressen getätigten Ausführungen erübrigte.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die "Feststellung" der mangelnden Anspruchsberechtigung der Bf. im den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Zeitraum einerseits das Ergebnis der Würdigung der Beweise durch das BFG widerspiegelt, andererseits diese unmittelbar auf den Bestimmungen des FLAG 1967 fußt.

Wien, am

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