Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Pendlerpauschale
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des X., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer 2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Jahr 2012 in Deutschland als Qualitätsmanager nichtselbständig tätig. In der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2012 (eingelangt beim Finanzamt am ) machte der Bf. u.a. Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.200 Euro, Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.880,00 Euro und das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde der Bf. ersucht, eine Kopie des kompletten Mietvertrages bzw. den Eigentumsnachweis einer Eigentumswohnung/eines Eigenheimes im Ausland nachzureichen. Bei einer Mietwohnung seien zusätzlich die monatlichen Mietaufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen. Weiters wurde der Bf. um Vorlage einer detaillierten Aufstellung der im Jahr 2012 getätigten Familienheimfahrten ersucht, aus der das Datum der Familienheimfahrt und das Anreisedatum nach Österreich ersichtlich seien. Zudem wurde der Bf. ersucht, die Anzahl der Kilometer bei Familienheimfahrten bekanntzugeben und bei Verwendung des eigenen KFZ für die Familienheimfahrten eine Kopie der Zulassung bzw. bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel oder sonstiger Mitfahrgelegenheiten die Anzahl der Fahrten und einen Nachweis der entstandenen Kosten vorzulegen. Hinsichtlich des beantragten Pendlerpauschales führte das Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom aus, um die Voraussetzungen für die Anerkennung überprüfen zu können, werde „um Mitteilung der genauen Anschrift der Arbeitsstätte/n; genaue Anschrift der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung; kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km; Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB etc.) ersucht.“ Sollte die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sein, wären die Gründe (unter Angabe der Normalarbeitszeiten) zu erläutern bzw. die unzumutbare Wegzeit aufzuschlüsseln.
Zu diesem Ergänzungsersuchen teilte der Bf. dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass er in Deutschland von Sonntag/Montag bis Freitag in einer Pension übernachtet habe. Bis April 2012 habe er in der Pension P.1 in Ort-D1, und dann ab Mai 2012 bis Ende August 2013 in der Pension P.2 in Ort-D2 übernachtet. Im Jahr 2012 sei er 41 mal von seinem inländischen Wohnsitz in Ort-Ö nach Ort-D3 in Deutschland zu seiner Arbeitsstelle Y. GmbH gependelt. Die einfache Wegstrecke betrage 237 km bzw. betrage die gesamte Wegstrecke 464 km (Anm.: gemeint wohl 474 km) pro Wochenende. Der Bf. arbeite als Qualitätsmanager in der Automobilindustrie, die einer ständigen Bewegung unterliege, niemals stillstehe, ständig müsse man auch im Job flexibel reagieren können. Auch was seinen Arbeitsplatz angehe, müsse er sehr flexibel sein und er könne laut Vertrag in ganz Deutschland/Europa eingesetzt werden. Weil diese Projektarbeit zeitlich immer begrenzt und nicht ortsgebunden und fest sei, sei es zur Zeit nicht möglich, ständig den „1ten Wohnsitz“ zum Arbeitsplatz zu verlegen. Er habe bei Y. GmbH in Ort-D3 gearbeitet, sein Zimmer sei 12 km von der Arbeitsstätte entfernt in Ort-D2 gelegen. Hinsichtlich der Wegstrecke bzw. der Wegzeit führte der Bf. aus, dass die Fahrtstrecke mit Massenverkehrsmitteln (Bus, Bahn) in ca. 1 Stunde zurückgelegt werden könne. Mit dem KFZ betrage die Fahrzeit 10 Minuten.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 (Ausfertigungsdatum ) hat das Finanzamt Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.200 Euro und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 Euro (gesamt 7.872,00 Euro) als abzugsfähig anerkannt. Das in der Einkommensteuererklärung beantragte Pendlerpauschale (3.672,00 Euro) wurde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom seitens des Finanzamtes als nicht abzugsfähig beurteilt. Als Begründung hat das Finanzamt hiezu angegeben: „Das Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Überwiegend heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50 % der tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als zehn Tage im Kalendermonat, anfallen müssen. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales war aus diesem Grund nicht möglich.“
2. Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde. Begründend brachte der Bf. vor, die Kosten für die Heimfahrten und die Kosten für die Pension/das Zimmer in Ort-D2 seien nicht berücksichtigt worden.
3. Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom Kosten für Familienheimfahrten unverändert in Höhe von 3.672,00 Euro zum Ansatz gebracht und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung unter Zugrundelegung der übermittelten Nachweise von bisher 4.200 Euro auf 4.508,50 Euro erhöht und somit diesbezüglich (Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) Werbungskosten in Höhe von insgesamt 8.180,50 Euro zuerkannt. Das beantragte Pendlerpauschale wurde vom Finanzamt nicht zuerkannt. Als Begründung wurde vom Finanzamt angegeben, Familienheimfahrten seien mit dem maximal möglichen Pendlerpauschale abgegolten. Das Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könne nicht gewährt werden, da „eine einfache Wegstrecke unter 20 km betrug und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenze verkehrten. Die zusätzlichen Kosten für doppelte Haushaltsführung wurden in der Beschwerde berücksichtigt. Der Beschwerde wurde somit teilweise stattgegeben.“
4. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom (bezeichnet als "Einspruch") brachte der Bf. vor, seitens des Finanzamtes würde für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine Wegstrecke von unter 20 km zu Grunde gelegt. Dies sei nicht richtig. Der Bf. habe aufgezeigt, dass die einfache Wegstrecke von Ort-Ö bis Ort-D2 225 km bzw. die gesamte Wegstrecke jedes Wochenende 550 km betrage. Daraus würde sich als Wochenendpendler im Jahr eine Pendlerstrecke von ca. 22.000 km ergeben. Auch wenn der Bf. kein Tagespendler, sondern Wochenendpendler sei, sollte das Pendlerpauschale hier berücksichtigt werden.
Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt unter Anschluss der vom Bf. eingereichten Belege und Bestätigungen dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
II. Sachverhalt
Der Bf. hatte im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in Österreich in Ort-Ö und war als Qualitätsmanager in der Automobilindustrie bei seinem Dienstgeber in Deutschland, der Fa. Z. GmbH, Ort-D4, in der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Gearbeitet hat er im Jahr 2012 in Deutschland bei der Fa. Y. GmbH, Ort-D3. In Deutschland hat der Bf. im Jahr 2012 von Sonntag/Montag bis Freitag in einer Pension übernachtet. Die einfache Wegstrecke zwischen dem österreichischen Wohnsitz in Ort-Ö und der Arbeitsstelle in Ort-D3 beträgt 237 km. Im Jahr 2012 hat der Bf. 41 Familienheimfahrten von seiner Arbeitsstelle Ort-D3 in Deutschland bzw. der deutschen Pension in Ort-D2 zu seinem österreichischen Wohnsitz in Ort-Ö vorgenommen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage und ist unstrittig.
III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
Nach den Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag vom ist strittig, ob hinsichtlich der Fahrten zwischen dem österreichischen Wohnsitz in Ort-Ö und der Arbeitsstelle in Ort-D3 in Deutschland (einfache Wegstrecke 237 km) das geltend gemachte Pendlerpauschale anzuerkennen ist oder nicht.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 über das Pendlerpauschale ( idF vor BGBl. I Nr. 53/2013) lauten auszugsweise:
„§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. […]. Werbungskosten sind auch:
1. […]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich
über 60 km 2 016 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich
über 60 km 3 672 Euro jährlich
[…].“
Der Bf. hat im Antwortschreiben vom (zum Ergänzungsersuchen vom ) sachverhaltsmäßig aufgezeigt, dass er die Fahrtstrecke zwischen seinem österreichischen Wohnsitz in Ort-Ö und seiner Arbeitsstelle in Ort-D3 in Deutschland bzw. der deutschen Pension in Ort-D2 im Jahr 2012 insgesamt 41 mal (41 Familienheimfahrten an den Wochenenden) zurückgelegt hat.
Das Finanzamt hat zur Nichtgewährung des in der Einkommensteuererklärung 2012 geltend gemachten Pendlerpauschales in Höhe von 3.672,00 Euro im Begründungsteil des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2012 vom ausgeführt, das Pendlerpauschale stehe zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklege. Überwiegend heiße, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50 % der tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als zehn Tage im Kalendermonat, anfallen müssten. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales sei aus diesem Grund nicht möglich.
Die Versagung des Pendlerpauschales erfolgte zu Recht. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 53/2013) mit dem Verkehrsabsetzbetrag und (gegebenenfalls) den Pauschbeträgen nach lit. b und c leg. cit. abgegolten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 steht das Pendlerpauschale nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurücklegt.
Auf Grundlage des vom Bf. aufgezeigten Sachverhalts ist damit die gesetzliche Voraussetzung „im Lohnzahlungszeitraum überwiegend“ für die Zuerkennung des Pendlerpauschales nicht gegeben (vgl. , , 2007/15/0147). Der Ansicht des Bf. im Vorlageantrag vom , auch wenn der Bf. kein Tagespendler, sondern Wochenendpendler sei, sollte das Pendlerpauschale hier (hinsichtlich der Fahrtstrecke zwischen dem österreichischen Wohnsitz in Ort-Ö und der Arbeitsstelle in Ort-D3 in Deutschland) berücksichtigt werden, kann somit seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100297.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at