Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2019, RV/4100709/2014

Unterlassene BVE-Wiederaufnahme/Sachbescheid Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch C, gegen die Bescheide der belangten Behörde D, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und betreffend Einkommensteuer 2004 beschlossen:

1. Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2004 wird aufgehoben.

2. Der Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2004 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde vom gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2004, sowie für die Erledigung der Beschwerde ebenfalls datierend mit betreffend Einkommensteuer 2004 nicht zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. 

4. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils datierend mit wurde einerseits das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs 1 BAO wieder aufgenommen und andererseits die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit € 8.780,02 festgesetzt.

Am erhob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch den Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben; meritorisch führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus, dass aus dem bekämpften Bescheid die Gründe für die Wiederaufnahme nicht ersichtlich wären und folglich nicht nachvollziehbar sei, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme stütze. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß § 261 BAO für gegenstandslos erklärt.

Am erließ die belangte Behörde erneut einerseits einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 (Bescheid vom ),sowie andererseits einen Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer 2004. Die Gründe für die Wiederaufnahme sowie den Sachbescheid wurden in der mit datierenden Bescheidbegründung dargestellt.

Mit Schriftsätzen jeweils datierend mit erhob der steuerlich vertretene Bf. sowohl gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004, als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen erließ die belangte Behörde am eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet ab.

In der Folge begehrte der Bf. am die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 an das Bundesfinanzgericht und stellte weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am legte die belangte Behörde sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 als auch die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom um Vorlage des gesamten Einkommensteueraktes 2004, der am beim Gericht einlangte. Im Zuge einer telefonischen Rücksprache des erkennenden Gerichtes bei der belangten Behörde am wurde bestätigt, dass eine (gesonderte) Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens unterlassen wurde.

II. Sachverhalt

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils datierend mit  wurde einerseits das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs 1 BAO wieder aufgenommen und andererseits die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit € 8.780,02 festgesetzt.

Der Bf. erhob am sowohl gegen den Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend, als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 jeweils in zwei gesonderten Schriftsätzen das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde weder ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der belangten Behörde jedoch ausschließlich über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom abgesprochen, nicht hingegen auch über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufname des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004. Der Spruch dieser Entscheidung lautet, wie folgt: "Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom wird als unbegründet abgeweisen." In der (gesonderten) Bescheidbegründung findet sich ua folgende Diktion: "Die Abgabenbehörde geht somit weiterhin von hinterzogener Einkommensteuer 2004 aus, sodass die Beschwerde gegen den wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abzuweisen war."

Eine (gesonderte) Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend vom wurde von der belangten Behörde bis dato nicht erlassen.

III. Beweiswürdigung

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde einerseits vorgelegten Einkommensteuerakt 2004 in Papierform, als auch den Beilagen zum Vorlagebericht vom . Dass eine gesonderte Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme betreffend nicht ergangen ist wird nicht nur durch den vorgelegten Originalveranlagungsakt bestätigt, sondern auch durch ein mit dem Amtsvertreter am geführtes Telefonat.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde grundsätzlich zwingend über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen; nach Abs. 2 leg. cit. hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn ein diesbezüglicher Antrag in der Bescheidbeschwerde gestellt wurde und die Abgabenbehörde die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorlegt; Abs. 3 leg. cit. ordnet weiters die unverzügliche Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht an, wenn darin lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. § 262 BAO in der hier dargestellten Fassung tritt weiters gemäß § 323 Abs. 37 BAO mit in Kraft und ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die belangte Behörde - zumal die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem eingebracht wurde - hierüber verpflichtend mittels einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen gehabt hätte. Ein - wie zuvor dargestellter - Ausnahmefall von dieser Entscheidungspflicht liegt festgestelltermaßen nicht vor. Tatsächlich hat die belangte Behörde jedoch lediglich über die Beschwerde die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 betreffend mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen. Der Spruch dieser Beschwerdevorentscheidung enthält einen - wie zuvor festgestellt - zweifelsfreien Inhalt: Es wurde nach dem objektiven Erklärungsgehalt mit der Beschwerdevorentscheidung nur die Beschwerde vom den Sachbescheid betreffend erledigt.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung haben jeweils für sich Bescheidqualität und jeder dieser Bescheide ist für sich einer Beschwerde zugänglich und für sich rechtskraftfähig ( ).

Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid - wie im gegenständlichen Fall - unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde inhaltlich rechtswidrig ( ). Aus diesem Grund kommt auch eine Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid nicht in Betracht (; , RV/7105344/2014 ), da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 vom bisher nicht mit Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde und keiner der Fälle des § 262 Abs. 2, 3 oder 4 BAO vorliegt (; ). Im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung ist das Verfahren vom Gericht mit Beschluss einzustellen (; , RV/7101164/2017). Das Bundesfinanzgericht steht nun vor der Situation, dass über die Einkommensteuer 2004 gar nicht rechtmäßig entschieden werden könnte, da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren noch unerledigt ist. Andererseits kann das Bundesfinanzgericht nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, da dazu (noch) keine Zuständigkeit besteht. Somit ist das Bundesfinanzgericht (noch) nicht zuständig für die Erledigung der Beschwerde vom  gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004.

Im Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO , die entgegen der darin genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO ) oder trotz rechtswidriger Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO ) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO ) und Behörden geboten, mittels förmlicher (gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO ) vorzugehen (; , RV/7104895/2017 ).

Zudem ist es geboten, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend die Einkommensteuer 2004 entstanden ist, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen den diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheid entschieden wurde. Dies ist nur durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend die Einkommensteuer 2004 möglich. Auch dies ist ein verfahrensleitender Beschluss, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern lediglich der belangten Behörde ermöglicht wird, rechtmäßig das Rechtsmittelverfahren weiter zuführen.

Daraus ergibt sich aber auch die Unzulässigkeit des Vorlageantrages vom . Die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrags setzt eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Wird bei einer wirksam eingebrachten Bescheidbeschwerde die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, fällt diese Befugnis weg. Der Vorlageantrag ist dann mit verfahrensleitendem Beschluss zurückzuweisen, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, zumal die Beschwerden vom weiterhin im vollem Umfang anhängig bleiben (). 

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO) ist gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abzusehen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und angesichts der Aktenlage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig ist (vgl dazu auch ).

V.Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist aufgrund der im Zuge der rechtlichen Beurteilung dargestellten Rechts- und Judikaturlage nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
unterlassene BVE
Wiederaufnahmebescheid
Sachbescheid
Unzuständigkeit
absehen mündliche Verhandlung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100709.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at