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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2019, RV/7500588/2019

Parkometerabgabe; kurzfristiges Abstellen des Fahrzeuges zur Besorgung von Parkscheinen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch *** Rechtsanwälte OG, Adresse, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe (€ 48,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 58,00, sind binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), unter Zugrundelegung der Anzeige eines Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna  am um 09:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 23, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom mit der Begründung Einspruch, dass er das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen habe und beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Bf. in der Folge mit Schreiben vom unter Anführung der im vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf. Im Fall einer mündlichen Rechtfertigung möge der Bf. die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitbringen oder der Behörde so rechtzeitig bekanntgeben, dass diese sie zur Vernehmung noch herbeischaffen könne.

Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz).

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom vor, dass er nur ganz kurzfristig dass das Fahrzeug nur ganz kurzfristig abgestellt worden sei, um einen Parkschein zu besorgen. Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Er stelle den Antrag, das Verfahren einzustellen bzw. die Geldstrafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst festgehalten, dass Beweis durch Einsichtnahme in das Organmandat samt Foto vom , welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei sowie in den übrigen Akteninhalt erhoben worden sei.

Weiters wurde festgehalten, dass die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines mit der Bestätigung der Abstellanmeldung entrichtet.

Das Vorbringen des Bf., das Fahrzeug nur kurz abgestellt zu haben, um einen Parkschein zu besorgen, stelle somit keinen Rechtfertigungsgrund dar, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welcher die Strafbarkeit aufheben würde.

In diesem Zusammenhang werde bemerkt, dass der Begriff "Abstellen" die Begriffe "Halten" und "Parken" beinhalte. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.

Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolge durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden könnten.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer
SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sei die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2, 3 der
Kontrolleinrichtungsverordnung in der geltenden Fassung).

Ob das Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, sei in einem Fall, in dem kein Parkschein entwertet wurde, nicht relevant.

Werde kein Parkschein entwertet, so sei ein Fahrzeuglenker seiner Verpflichtung, einen Parkschein zu entwerten, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen habe, so sei das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspreche und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lasse.

Ein Verkehrsteilnehmer aber, der diesem Gebot nicht entspreche, habe damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmung der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft sei. Zudem habe jeder Lenker dafür Sorge zu tragen, dass entweder ausreichend Papierparkscheine mitgeführt und diese entwertet werden oder das ein elektronischer Parkschein aktiviert werde.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren (keine Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wegen fehlender Angaben durch den Bf.).

Der Bf. brachte gegen das Straferkenntnis form- und fristgerecht Beschwerde ein (E-Mail vom ).

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die verhängte Strafe sei bei weitem überhöht und weder schuld- noch tatangemessen.

Unter dem Beschwerdepunkt "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" führte der Bf., dass jedes Straferkenntnis zwingend eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung zu enthalten habe, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich dargetan würde. Die Behörde habe daher im Rahmen der Begründung des Straferkenntnisses sämtliche bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darzulegen.

Aus dem Erkenntnis der Behörde habe somit zwingend hervorzugehen, aus welchen Erwägungen bzw. Gründen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass der festgestellte Sachverhalt vorliege (Verweis auf ). Zu diesem Zweck seien nicht nur die durchgeführten Ermittlungen bzw. die herangezogenen Beweismittel und die darauf gründenden Feststellungen anzugeben. Vielmehr sei bei widerstreitenden Beweisergebnissen auszuführen, aufgrund welchen Eindrücken bzw. Gedankengängen ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen gewesen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben.

Die Behörde habe im Rahmen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die herangezogenen Beweismittel dargelegt, eine weitere schlüssige Begründung und Darlegung der Gründe, die sie zur gegenständlichen Entscheidung bewogen haben, jedoch gänzlich unterlassen. Darin sei jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken.

Weiters verwies der Bf. auf die Bestimmungen des § 37 AVG (Zweck des Ermittlungsverfahrens) sowie § 25 VStG (Amtswegigkeitsprinzip) und erläuterte diese näher.

Eine Parteienvernehmung sei gänzlich unterblieben und sei das Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen seiner Stellungnahme vom nicht berücksichtigt worden.

Bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungs- und Beweisverfahrens hätte die Behörde erster Instanz erkannt, dass auf Grund der besonders kurzen Zeit des Abstellens des Fahrzeuges, um einen Parkschein zu holen, jedenfalls nicht von einem Parken auszugehen gewesen sei.

Auf Grund des mangelhaft durchgeführten Verfahrens sei daher ein falscher Sachverhalt festgestellt worden und liege ein Verstoß gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz nicht vor.

Unter dem Beschwerdepunkt "Unrichtige rechtliche Beurteilung" brachte der Bf. vor, dass die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich seien. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass bei höchstens 15 Minuten dauernden Parkvorgängen keine Gebühr zu entrichten sei, hingegen aber jedenfalls ein 15-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren sei, sei dies jedenfalls widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Auch die Ausführungen der Behörde, wonach der Lenker dafür Sorge zu tragen habe, dass ausreichend Papierparkscheine mitgeführt werden, entbehre jeglicher Realität. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde seien mehr als realitätsfremd. Bedenke man hier, dass nach Rechtsansicht der belangten Behörde jeder Fahrzeuglenker, der plant, mit seinem Fahrzeug nach Wien zu fahren und es dementsprechend gewohnt sei, in sämtlichen Kurzparkzonen Parkautomaten vorzufinden, welche mittels Geldeinwurfs bzw. Kartenzahlung bedient werden könnten und in weiterer Folge ein Parkschein gedruckt werde, vor der Anreise recherchieren müsste, wo außerhalb einer gebührenpflichtigen Zone ein entsprechender Parkschein zu erwerben sei, entbehre dies jeglicher Realität.

Festzuhalten sei weiters, dass in jenen Zonen, in welchen Parkscheine - wie oben ausgeführt - an Parkautomaten zu erwerben seien, das Fahrzeug ebenso für eine kurze Zeit (eine Minute) ohne Aktivierung eines Parkscheines abgestellt werde.

Es könne jedenfalls nicht Sinn der Parkometerabgabeverordnung sein, dass jeder Fahrzeuglenker vor Antritt seiner Fahrt entweder zu Fuß, mittels öffentlicher Verkehrsmittel oder nach Recherche von möglichen Örtlichkeiten, die außerhalb der gebührenpflichtigen Zonen liegen, Parkscheine erwerben müsse, um danach nach Wien einzufahren und den Pkw zu parken.

Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre die Behörde daher zum Schluss gekommen, dass ein Parken jedenfalls nicht vorgelegen sei, sondern das Fahrzeug lediglich eine Minute an der angeführten Örtlichkeit abgestellt worden sei, um einen Parkschein zu erwerben.

Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe sei nicht nachvollziehbar und seien entsprechende Einkommens- und Familienverhältnisse auf Seiten des Beschuldigten nicht einmal geprüft worden.

Er stelle folgende Beschwerdeanträge:

a) das Landesverwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung dieser Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen;
b) das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom zur GZ. MA67/196700104577/2019 beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. einstellen, in eventu
c) das Straferkenntnis aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen,
d) dies bei den gesetzlichen Kostenfolgen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bf. zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst wird festgehalten, dass mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat am um 09:18 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Vienna in der im 01. Wiener Gemeindebezirk, Schottenring 23, befindlichen Kurzparkzone ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff „Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;"

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unbestritten am  um 09:18 Uhr in 1010 Wien, Schottenring 23, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

An der angegebenen Adresse ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag, 9 bis 22 Uhr, gebührenpflichtig (Parkdauer: max. 2 Stunden). Somit bestand zum Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht.

Damit ist der objektive Tatbestand der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 erwiesen.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Bei Autofahrern darf das System der Parkraumbewirtschaftung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Weiters darf vorausgesetzt werden, dass sie in Anbetracht der herrschenden Parkraumnot durch Bereithalten von Parkscheinen oder Buchen eines elektronischen Parkscheines für die gesamte Abstelldauer entsprechend Vorsorge treffen können, um die eingerichteten Kurzparkzonen vorschriftsmäßig zu benutzen (vgl GZ. RV/7500607/2018).

Der Bf. bringt vor, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei höchstens 15 Minuten dauernden Parkvorgängen keine Gebühr zu entrichten sei, hingegen aber jedenfalls ein 15-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren sei, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass ein Parken nicht vorgelegen sei, da er sein Fahrzeug am Tatort lediglich eine Minute abgestellt habe, um einen Parkschein zu erwerben. Die Ausführungen der Behörde, wonach der Lenker dafür Sorge zu tragen habe, dass ausreichend Papierparkscheine mitgeführt werden, entbehre jeglicher Realität.

Nach dem klaren Wortlaut des Verordnungstextes tritt die Ausnahme von der Abgabepflicht für eine bis zu 15 Minuten dauernde Abstellung nur ein, "wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist" (vgl. ).

Im Erkenntnis vom , 96/17/0099, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu zehn Minuten (Anm.: seit September 2013 15-Minuten-Gratis-Parkschein) nur die Entwertung eines entsprechenden Parkscheines den Bestimmungen des Parkometergesetzes entspricht und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt (vgl. ).

Ein Verkehrsteilnehmer, der dem Gebot der vorschriftsmäßigen Entwertung bzw Aktivierung eines entsprechenden Parkscheins nicht entspricht, hat somit die Möglichkeit verwirkt, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, da auf Grund der Bestimmungen der Parkometerabgabenverordnung und der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an die vorschriftsmäßige Entwertung bzw Aktivierung eines entsprechenden (elektronischen) Parkscheines geknüpft ist (vgl ).

Zum Vorbringen des Bf., er habe das Fahrzeug nur eine Minute abgestellt um Parkscheine zu besorgen, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/17/0354, verwiesen, wo der Gerichtshof in einer Beschwerdesache, in der der Beschwerdeführer die Ansicht vertrat, der Begriff "Beginn des Abstellens" sei dahingehend zu interpretieren, dass in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei, Folgendes ausführte:

"Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn 'Beginn des Abstellens' legt die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des 'Abstellens' zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, dass - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, dass unverzüglich nach dem 'Abstellen' des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom 'abgestellten' Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."

Eine sogen. "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen (vgl. , ; , vgl. weiters zum Begriff des Abstellens , , , ).

Wann und wie lange der Bf. am sein Kraftfahrzeug tatsächlich am Tatort abgestellt hat, ist nach der obigen Rechtsprechung nicht entscheidend. Allein entscheidungswesentlich ist, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan um 13:23 Uhr weder ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Damit war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt nicht entrichtet. Bereits mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungsstraftatbestand verwirklich. Eine spätere Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl bzw nochmals für viele ).

Das Vorbringen des Bf. in Bezug auf Parkautomaten ist im Hinblick darauf, dass der Bf., ein Rechtsanwalt, auch einen Kanzleisitz in Wien hat, nicht nachvollziehbar, da ihm das System der Wiener Parkraumbewirtschaftung dadurch hinreichend bekannt sein müsste.

Dem Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Dass ihm die Besorgung von Parkscheinen etwa vor Antritt der Fahrt in den Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone aus nicht näher dargelegten Gründen unzumutbar gewesen sei, ist nicht anzunehmen.

Dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, vermochte dieser
nicht glaubhaft zu machen, da er kein Vorbringen erstattet hat, welches ein Verschulden
ausschließen könnte.

Der Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur eingewendeten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird Folgendes festgestellt:

Es ist dem Vorbringen des Bf. insoweit beizupflichten, als eine dem § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen muss, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. ).

Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde, wie auch vom Bf. selbst in seiner Beschwerde festgehalten wird, die herangezogenen Beweismittel (eigene Wahrnehmung, Anzeige und zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan aufgenommenes Foto) dar.

Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen des Fahrzeuges ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein) auch nicht bestritten.

Da somit keine widersprechenden Beweisergebnisse vorlagen, musste die Behörde dazu auch nicht im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.

Was den Einwand anbelangt, eine Parteienvernehmung sei gänzlich unterblieben, wird festgestellt, dass die Behörde dem Bf. mit Schreiben vom zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert hat. Demnach hat sie dem Bf. Gelegenheit geboten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Wenn der Bf. weiters in seiner Beschwerde rügt, sein Vorbringen, dass er nur ganz kurzfristig das Fahrzeug abgestellt habe, um einen Parkschein zu besorgen, sei nicht berücksichtigt worden, so wird dem entgegnet, dass die Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses vom auf diesen Einwand sehr wohl eingegangen ist; hat sie doch unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen und näheren Ausführungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung) unter anderem festgestellt hat, dass das Vorbringen des Bf. keinen Rechtfertigungsgrund darstelle, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welcher die Strafbarkeit aufheben würde.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Kriterien).

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. (vgl für viele ; ; ; ). Das Ausmaß des Verschuldens ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch der Rechtsprechung des VwGH zufolge eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at) unter Hinweis auf ).

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis 6,30 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Zur Kontrolle einer rechtmäßigen Befolgung der Vorschriften des Parkometerabgabenrechts ist es dabei unabdingbar, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Verkehrsteilnehmer eingehalten werden (vgl § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 3 Abs. 3 bzw § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Im vorliegenden Beschwerdefall schädigte die Tat des Bf. in nicht unerheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Konkret ist aber nun zu berücksichtigen, dass es dem Bf. keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr komplett zu entziehen, sodass das Verschulden des Bf. als nicht schwerwiegend zu werten ist.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Bf. nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ). Der Einwand, dass die Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geprüft habe, kann nicht nachvollzogen werden, da der Bf. mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom ausdrücklich ersucht wurde, diese bekanntzugeben.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 Euro war eine Reduzierung der Geldstrafe auf 48,00 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise

§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960










§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991

§ 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991





§ 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991

































ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500588.2019

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