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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2019, RV/1100365/2017

Prüfung des Werbungskostencharakters diverser Aufwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Schneller Steuerberatung GmbH, Quadernstraße 2 Tür 1, 6824 Schlins, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
AA
436,30 €
AA
326,99 €
AA
853,32 €
AA
201,45 €
BB
8.990,31 €
CC
16.709,53 €
Pendlerpauschale laut Veranlagung
-984,00 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-1.198,36 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
25.335,54 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
 
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)
-150,00 €
Selbstbehalt
150,00 €
Einkommen
25.275,54 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
0% für die ersten 11.000,00
0,00 €
25% für die weiteren 7.000,00
1.750,00 €
35% für die restlichen 7.275,54
2.546,44 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.296,44 €
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00 €
Pendlereuro
-41,33 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.855,11 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
 
0% für die ersten 620,00
0,00 €
6% für die restlichen 3.896,52
233,79 €
Einkommensteuer
4.088,90 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-1.502,49 €
-0,41 €
Festgesetzte Einkommensteuer
2.586,00 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) war im Streitjahr nichtselbständig als Tanztherapeutin tätig.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Bf. unter anderem Werbungskosten (Arbeitsmittel, Reisekosten sowie Fortbildungskosten) in Höhe von 1.619,00 Euro geltend, die mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom antragsgemäß berücksichtigt wurden.

Mit Beschwerde vom , welche versehen mit einem Poststempel vom am gemäß § 108 Abs. 2 und 4 BAO fristgerecht bei der zuständigen Behörde einlangte, beantragte die steuerlich vertretene Bf. die Berücksichtigung von Fortbildungskosten in Höhe von 933,00 Euro, sonstigen Werbungskosten in Höhe von 395,15 Euro, Arbeitsmitteln in Höhe von 265,36 Euro, des großen Pendlerpauschales für die 27 Kilometer lange Strecke von D nach C in Höhe von 1.476,00 Euro und des Pendlereuros in Höhe von 54,00 Euro.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. ersucht, Unterlagen bezüglich des Tanz-Workshops nachzureichen. Die Bf. sollte im Wesentlichen ihre Tätigkeit und ihren Arbeitsplatz beschreiben und dazu Stellung nehmen, ob die Kurse der Verbesserung beruflicher Kenntnisse dienten. Weiters sollte die Bf. den Zusammenhang zwischen den Bildungsmaßnahmen und dem ausgeübten Beruf darlegen. Die Bf. sollte auch bezüglich der zum Teil bereits im Rahmen der Erstveranlagung geltend gemachten Werbungskosten den beruflichen Zusammenhang bzw. die berufliche Notwendigkeit erläutern und die notwendigen Daten zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bekannt geben.

In Beantwortung des ersten Ergänzungsersuchens mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertreterin neben Belegen für die Posten „Tanz“, „Therapie“ und „XX – Therapiebedarf für Rücken“ abermals eine bereits der Beschwerde beigelegte Zusammenstellung der Werbungskosten. Dieses Mal jedoch ohne handschriftliche Ergänzungen, weshalb lediglich Fortbildungskosten in Höhe von 134,00 Euro, sonstige Werbungskosten in Höhe von 395,15 Euro, das große Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 Euro und der Pendlereuro in Höhe von 54,00 Euro angeführt waren. Ergänzend wurde ausgeführt, die Bf. sei als Tanztherapeutin/-lehrerin in B, A und C nichtselbständig tätig. Zur Einhaltung der Unterrichtszeiten an verschiedenen Schulen sei sie auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen, weshalb ihr das große Pendlerpauschale für 27 Kilometer zustehe. Zudem sei sie als Tanzlehrerin stets gefordert und müsse Neues einbauen. Da sie körperlich und tanztechnisch immer auf dem Laufenden sein solle und die Werbungskosten sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht übertrieben seien, seien diese abzugsfähig.

Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom , welches inhaltlich dem ersten Ergänzungsersuchen entsprach, wurde die Bf. nochmals um Konkretisierung ihrer Angaben ersucht.

Im Antwortschreiben zum zweiten Ergänzungsersuchen vom verwies die steuerliche Vertreterin der Bf. lediglich auf die Beantwortung des ersten Ergänzungsersuchens vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom wurde der Bescheid zu Ungunsten der Bf. abgeändert (die zusätzliche Nachforderung betrug 147,00 Euro). Auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird verwiesen.

Dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom waren 22 Belege zum Nachweis diverser Aufwendungen beigefügt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wurde weiters seitens der steuerlichen Vertreterin der Bf. vorgebracht, es sei niemandem zumutbar, ohne Fahrzeug von einer Schule zur anderen (A, B, C) zu eilen, um die jeweiligen Unterrichtszeiten einzuhalten. Selbst wenn es sich zeitlich ausgehen würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schule pünktlich zum Unterrichtsende verlassen werden könne. Aus diesem Grund sei das große Pendlerpauschale zu gewähren.

Die Tanzutensilien seien abzugsfähig, weil der Unterricht zwar auch mit alten Tanzutensilien durchgeführt werden könne, moderne jedoch den Unterricht interessanter und abwechslungsreicher gestalten würden; moderne Tanzutensilien würden Lehrer und Schüler zudem stärker motivieren. Da die beantragten Werbungskosten darüber hinaus nur eine geringe Höhe aufweisen würden, seien die Tanzutensilien und die Aufwendungen für den Rücken als Werbungskosten zu akzeptieren.

Mit Anbringen vom reichte die Bf. den amtlichen Vordruck zur Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros zur Berücksichtigung ab für die Strecke zwischen Adr1 (Wohnanschrift), und Adr2 (Anschrift der Arbeitsstätte), nach. Der Tag der Abfrage war der und der abgefragte Tag der . Weiters war angeführt, dass die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wurde.

II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, dass diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten sind. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurden Fortbildungskosten in Höhe von 933,00 Euro und Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 265,36 Euro als Werbungskosten berücksichtigt.

Somit ist nur mehr strittig, ob die restlichen von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen - „sonstige Werbungskosten" in Höhe von 395,15 Euro – entweder als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 oder als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 zu werten sind oder ob sie unter § 20 EStG zu subsumierende nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben darstellen. Zu klären ist zudem, ob bzw. in welcher Höhe ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro gewährt werden kann.

1. Tanzkleidung

20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verschiebung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe dazu zB ; ; ; , RV/7103238/2011; , RV/2100473/2013; , RV/5100967/2011).

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen. Dabei ist die berufliche Veranlassung umso strenger zu prüfen, je typischer ein Gegenstand zum Bereich der privaten Lebensführung gehört.

Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen (sog. Doppelveranlassung bzw. überlappende Veranlassung), ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung als allein erheblich anzusehen ist, sondern auf die typischerweise zu vermutende Nutzung abzustellen ist (). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe dazu zB ; ) ausgeführt, dass beispielsweise Aufwendungen für Arbeitsbekleidung, soweit es sich nicht um typische Berufsbekleidung handelt, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden, Trainingsanzüge und Sportschuhe), die vom Arbeitnehmer überdies privat verwendet werden kann, keine Werbungskosten darstellen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften (z.B. für Richter) erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufsbekleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden. Als nichtabzugsfähige Bekleidung sind beispielsweise der schwarze Anzug von Orchestermitgliedern sowie Trachtenanzüge oder Dirndl in einer Dirndlstube (), weiße Hemden, dunkler Anzug, Socken und Strümpfe eines Richters () sowie Trainingsanzüge und Sportschuhe eines Turnlehrers () anzuführen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 56, Stichwort "Kleidung").

In der übermittelten Werbungskostenübersicht wird Tanzkleidung im Wert von 67,75 Euro ausgewiesen. Dazu wird angemerkt, dass dieser Wert für das BFG an Hand der Belege nicht nachvollziehbar ist. Aber selbst wenn eine Nachvollziehbarkeit dieser Kosten gegeben wäre, handelt es sich bei der Tanzkleidung in Form eines in einem Spezialgeschäft gekauften Bodys, eines in einem Bekleidungsgeschäft (YY) gekauften Rocks sowie ebenfalls in einem Bekleidungsgeschäft (ZZ) gekauften Socken, Pullover, Schal, etc. um solche Bekleidung, wie sie üblicherweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Eine private Verwendung dieser Bekleidung kann daher nicht glaubhaft ausgeschlossen werden. Im Sinne der obigen Ausführungen kommt diesen Aufwendungen somit kein Werbungskostencharakter zu und war der Beschwerde daher in diesem Punkt nicht Folge zu geben.

2. Aufwendungen „Besprechung Werkstatt“

Die berufliche Veranlassung der unter dem Titel „Besprechung Werkstatt“ als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wurde trotz zweimaligen Ersuchens des Finanzamtes weder erläutert noch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Eine steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen ist daher nicht möglich, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht Folge zu geben war.

3. Aufwendungen für den Rücken

In der übermittelten Werbungskostenübersicht wurden Kosten in Höhe von insgesamt 210,00 Euro für drei Therapieeinheiten bei einem Humanenergetiker sowie Kosten in Höhe von 72,40 Euro für „Therapiebedarf Rücken“ (Rechnung einer Apotheke) ausgewiesen. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung allerdings nicht nur die in der übermittelten Werbungskostenübersicht aufgelisteten Aufwendungen im Ausmaß von 282,40 Euro als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt, sondern zusätzlich weitere im Rahmen des Vorhalteverfahrens belegmäßig nachgewiesene Kosten in Höhe von 150,00 Euro für eine Wahlärztin für Psychiatrie.

Als Werbungskosten sind Krankheitskosten nach Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu z.B. Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 4 Rz 330, Stichwort "Krankheitskosten"; ; , 2006/15/0325; ; , RV/1100001/2014; , RV/103030/2013) nur dann absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (z.B. Staublunge eines Bergarbeiters) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (z.B. nach einem Arbeitsunfall im Betrieb oder auf Grund einer beruflichen Verwendung des Kfz).

Bei einer Berufskrankheit handelt es sich um eine Krankheit, die durch die berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem geltenden Recht und auch formal als Berufskrankheit anerkannt wird. Als solche Krankheiten gelten im österreichischen Recht die in der Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bezeichneten Krankheiten.

Die Einschränkung der Berufskrankheiten auf die Anlage 1 des § 177 ASVG dient dazu, die Berufskrankheiten von den sogenannten Volkskrankheiten abzugrenzen, welche jedermann unabhängig von der jeweilig ausgeübten Berufstätigkeit treffen können.

Im Beschwerdefall liegt keine Berufskrankheit im Sinne des § 177 ASVG vor. Bei einer „Berufskrankheit“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff und nicht um einen medizinischen Fachbegriff. Eine Erkrankung, die nach medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruflich bedingt ist, ist nicht zwangsläufig zugleich eine Berufskrankheit. Vielmehr muss das Krankheitsbild auch von der Rechtsordnung als Berufskrankheit anerkannt sein. Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als anerkannte Berufskrankheiten durch die Sozialversicherung finanziell entschädigt werden, wobei eben das Listenprinzip gilt (; , RV/1100001/2014; , RV/103030/2013).

Die Einschränkung der Berufskrankheiten auf die Anlage 1 des § 177 ASVG dient demzufolge dazu, die Berufskrankheiten von den sogenannten Volkskrankheiten abzugrenzen, welche jedermann unabhängig von der jeweilig ausgeübten Berufstätigkeit treffen können. Um eine Krankheit als „typisch“ einstufen zu können, muss sie im Sinne des Sprachgebrauches als charakteristisch für eine bestimmte Berufsgruppe sein, der sie zugeschrieben werden soll. Krankheitskosten müssen demnach nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzeln in jenem Beruf haben, der die Einnahmen vermittelt, um als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden zu können. Um einen Umstand als „typisch“ qualifizieren zu können, muss dieser im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches als charakteristisch bzw. kennzeichnend für eine bestimmte Art bzw. Sparte, der er zugeschrieben werden soll, sein (; , RV/1100001/2014; , RV/103030/2013).

Gerade ein Rückenleiden ist nach Auffassung des BFG ein charakteristischer Fall einer sogenannten Volkskrankheit, die grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen unabhängig von der Art des konkret ausgeübten Berufes im Laufe seines Lebens treffen kann.

Sofern Krankheitskosten wie im Beschwerdefall nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, kommt eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 in Betracht.

Wie obig dargelegt wurde, hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung Aufwendungen in Höhe von 432,40 Euro als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 anerkannt, die für eine Berücksichtigung erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aber deswegen keiner näheren Prüfung unterzogen, weil die Aufwendungen betraglich unter dem Selbstbehalt liegen und deshalb steuerlich keine Auswirkungen haben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, die insofern Bestandteil dieses Erkenntnisses ist.

Eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 432,40 Euro wäre nur dann gegeben, wenn die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig waren (siehe dazu ; , 2012/15/0136). Während bei einer Arztrechnung die Zwangsläufigkeit generell zu bejahen ist, ist dies bei Apothekenkosten sowie bei Therapiekosten nur dann der Fall, wenn diesen eine ärztliche Verordnung zugrunde liegt (siehe dazu Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 90, Stichwort "Krankheitskosten"). Die erforderlichen ärztlichen Verordnungen wurden trotz zweier Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nicht vorgelegt. Somit waren nur die Arztkosten in Höhe von 150,00 Euro, nicht aber die Kosten für die Therapieeinheiten bei einem Humanenergetiker in Höhe von insgesamt 210,00 Euro sowie die Apothekenkosten in Höhe von 72,40 Euro anzuerkennen. Auf die Steuerbelastung hat die Nichtanerkennung dieser Kosten, wie erwähnt, aber keine Auswirkung.

4. Pendlerpauschale und Pendlereuro

Laut Berechnung des Pendlerrechners für den beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung der Bf. (Adr1) und ihrer Arbeitsstätte (Adr2) aufgerundet 31 Kilometer und ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht zumutbar. Unstrittig ist, dass die Bf. die Strecke von der Wohnung zur Musikschule an acht bis zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt hat. Da die Verhältnisse im Streitjahr nach den Recherchen des Bundesfinanzgerichtes jenen im Zeitpunkt der Pendlerrechnerabfrage entsprachen, wird ein Pauschale in Höhe von 984,00 Euro jährlich sowie ein Pendlereuro in Höhe von 41,33 Euro jährlich gewährt.

Der Beschwerde war somit in diesem Punkt Folge zu geben.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Frage, ob den geltend gemachten Aufwendungen Werbungskostencharakter zukommt oder ob sie als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren sind und ob bzw. in welcher Höhe ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro gewährt werden können, der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt wurden, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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