Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2019, RV/7500433/2019

Parkometerfall; Lenkerauskunft durch die GmbH (Zulassungsbesitzerin), das Fahrzeug sei zum Beanstandungszeitpunkt niemandem überlassen gewesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991,  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des
Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von EUR 60,00, dem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von EUR 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG 1991) sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen zu entrichten.

Die GGmbH, Wien, haftet für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, Fa. G GmbH, 1160 Wien, Gasse, wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 16:54 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1160 Wien, NGasse, ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.

Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Die Zulassungsbesitzerin teilte dem Magistrat in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens mit Fax vom unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulares Folgendes mit:

"DAS FAHRZEUG WURDE ZUM ANGEGEBENEN ZEITPUNKT NIEMANDEN ÜBERLASSEN!"

In der Folge wurde der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Fa. G GmbH, Bf. (Beschwerdeführerin, kurz: Bf), als zur Vertretung nach außen berufene Person angelastet, sie habe dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Fax) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden.

Wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Bf erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (Fax vom ) und brachte vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Neufahrzeug handle, welches kulanter Weise auf der Betriebsfläche der XY GmbH mit Sitz Wien, bis zur Erlangung des Parkpickerls abgestellt worden sei. Nach Erhalt des Parkpickerls sei dieses ordnungsgemäß an das Fahrzeug angebracht worden. Ohne ihr Wissen und ohne das Wissen der Geschäftsleitung der XY GmbH sei von einem Mitarbeiter der XY GmbH das Fahrzeug auf die öffentliche Verkehrsfläche gestellt worden. Da das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt somit keinem ausgehändigt gewesen sei und seitens der XY GmbH jene Person, welche das Fahrzeug auf den öffentlichen Verkehr gestellt habe, nicht feststellbar gewesen sei, habe sie auch keine konkrete Person nennen können. Da sie in keinem Fall falsche Angaben gemacht habe und der Magistrat der Stadt Wien sie auch zu so einer nicht nötigen könne, könne und habe sie der Behörde keine konkrete Person nennen können. Somit entziehe sich die ausgestellte Strafverfügung jeglicher rechtlicher Grundlage und sei diese aufzuheben.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs 1, 2 und 7 VStG) Folgendes ausgeführt:

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Dem Einwand der Bf, der Lenker sei nicht mehr feststellbar, sei entgegen zu halten, dass die Bf nach den Bestimmungen des § 2 des Parkometergesetzes 2006 - gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen - zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und
vollständig sein müsse, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, der Behörde
irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt werde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen wurde, sei es, dass angegeben werde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben werde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen wurde, sei der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Dem Auskunftsbegehren entspreche ein Zulassungsbesitzer nur dann, wenn er eine bestimmte Person bekannt gäbe, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen habe.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei von der Bf am persönlich übernommen und somit zugestellt worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am zu laufen begonnen und am geendet. Eine Lenkerauskunft sei jedoch mit Schreiben (Fax) vom von der Bf nicht erteilt worden, da von ihr keine konkrete Person genannt worden sei. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein konkreter Lenker bekannt gegeben worden. Somit habe die Bf ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Bei der von der Bf begangenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Die Bf habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass die Bf an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung wurde nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 und 4 Abs 2 VStG ausgeführt, dass die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlung in nicht unerheblichem Maß das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt habe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering sei.

Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sowie sie der Behörde bekannt gewesen seien, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 VStG 1991.

Die Bf erhob gegen das Straferkenntnis mit Fax vom Beschwerde und brachte vor, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde einer Farce gleiche. Die in ihrem Einspruch ausführlich dargelegten Umstände, welche ihr eine Bekanntgabe eines Fahrzeuglenkers unmöglich gemacht hätten, seien in keiner Weise berücksichtigt worden, sondern seien vielmehr Gesetzestexte zitiert worden, welche den bestehenden Umstand in keiner Weise berücksichtigt hätten und dadurch anzuwenden gewesen seien.

Sie stelle den Antrag, das Verfahren einzustellen oder eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am brachte der durch eine Vertretungsvollmacht ausgewiesene Ehegatte der Bf i.w. vor, die Bf verdiene monatlich ca. EUR 3.500,00 netto und habe keine Sorgepflichten. Ggstdl. Fahrzeug sei am gekauft und am auf die GGmbH angemeldet worden. Bis sei das Kfz noch nicht einsatzbereit gewesen, da eine spezielle Fahrezugeinrichtung für den Installationsbetrieb noch nicht eingebaut gewesen sei. Daher sei das Kfz auf dem Privatgelände der XY GmbH (dies sei die GmbH des Ehegatten der Bf) - vorerst ohne Parkpickerl - abgestellt worden. Ende Juli/Anfang August sei der Bescheid über den Erhalt des Parkpickerls eingelangt. Das Parkpickerl sei von einem Mitarbeiter auf das Kfz geklebt und nach dem Aufkleben auf die öffentliche Verkehrsfläche gestellt worden, wo es auch geblieben sei. Am sei das Kfz einem Mitarbeiter per Überlassungsvertrag zur Benützung überlassen worden, welches ihm seitdem rund um die Uhr zur Verfügung gestanden sei. 

Das Fahrzeug sei vor Abstellen auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Innenhof der GmbH auf einer Fläche, die eigentlich für Anlieferungen vorgesehen sei, abgestellt worden. Der Kfz Schlüssel sei die ganze Zeit im Fahrzeug gesteckt. Es sei vorgesehen gewesen, dass - da das Kfz auf einer Fläche abgestellt war, auf der eigentlich kein Platz gewesen sei - dann, wenn Lieferungen kommen, jeder Mitarbeiter das Kfz benützen könne, um zu reversieren und Platz zu schaffen.

Wer das Kfz auf die öffentliche Verkehrsfläche gestellt habe, hätte trotz Befragen der Mitarbeiter nicht mehr festgestellt werden können. Es habe sich niemand von den 15 in Frage kommenden Mitarbeitern dazu bekannt.

Die Bf habe nicht fahrlässig gehandelt, denn sie hätte keine Möglichkeit gehabt, zu verhindern, dass jemand ohne ihr Wissen mit dem Kfz auf die Straße fahre. Das Auskunftsersuchen sei nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß beantwortet worden.

Vertretungsvollmacht, Kaufvertrag, Zulassungsschein, Rechnung über den Einbau der Fahrzeugeinrichtung, Überlassungsvertrag, Rechnung über den Ankauf einer Vignette u.a. wurden vorgelegt.  

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die Fa. G GmbH, 1160 Wien, Gasse, war unbestritten am um 16:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, NGasse, nach den Angaben des Meldungslegers ohne gültigen Parkschein, abgestellt.

Die Zulassungsbesitzerin wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur näher bezeichneten Zeit überlassen gehabt habe, sodass es 1160 Wien, NGasse, abgestellt gewesen sei.

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Die Zulassungsbesitzerin gab in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens binnen der zweiwöchigen Frist bekannt, das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt niemanden überlassen zu haben.

Die Bf war handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin und als solche zur Vertretung nach außen berufen.

Das Fahrzeug war vor Abstellen auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Innenhof der GmbH des Ehegatten der Bf auf einer Fläche, die eigentlich für Anlieferungen vorgesehen sei, abgestellt worden. Der Kfz Schlüssel steckte die ganze Zeit im Fahrzeug. Es war vorgesehen, dass - da das Kfz auf einer Fläche abgestellt war, auf der eigentlich kein Platz war - dann, wenn Lieferungen kommen, jeder Mitarbeiter das Kfz benützen kann, um zu reversieren und Platz zu schaffen.

Ein Mitarbeiter stellte dann das Kfz auf der öffentlichen Verkehrsfläche ab. Wer das war, konnte trotz Befragen der 15 in Frage kommenden Mitarbeiter nicht mehr eruiert werden. Aufzeichnungen, wer das Kfz benützte, wurden nicht geführt.

Wenige Tage nach der zu Grunde liegenden Beanstandung () wurde das Kfz einem Mitarbeiter der GGmbH überlassen und stand diesem seit rund um die Uhr zur Verfügung.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Ein Firmenbuchauszug, die Beanstandung, das Auskunftsersuchen und dessen Beantwortung sind aktenkundig.

Andererseits wurde die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Kfz in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG glaubhaft dargelegt und durch die vorgelegten Beweismittel großteils nachgewiesen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für
dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe
zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das
Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten
muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach
Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 leg.cit. als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Strittig ist die Frage, ob sich eine juristische Person als Auskunftspflichtige darauf berufen darf, das im Auskunftsbegehren angeführte Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ; ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505) ist Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (Anm.: Die zu § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 ergangene Judikatur findet auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz Anwendung).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl ; ; ; ; ; , ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer
unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl VwGH
, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl
95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl )
der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Hierbei handelt es sich um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen.

In seinem Erkenntnis vom , 2005/17/0090, hielt der VwGH fest, dass gegebenenfalls auch die Antwort, das Fahrzeug sei niemandem überlassen worden, zu erteilen wäre (vgl ).

Zulassungsbesitzerin - juristische Person:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen haften nach § 9 Abs 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten
verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die
Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ().

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , Ra2014/17/0032, aus, dass einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden könne, das fragliche Fahrzeug niemandem überlassen zu haben (, ÖStZB 2006/478, 578). In einem solchen Fall könne die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet werde - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt habe (vgl ).

Handle es sich bei der Zulassungsbesitzerin allerdings um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit um keine natürliche Person, so beinhalte die von der Gesellschaft erteilte Aussage, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, die Aussage, selbst darüber verfügt zu haben. Damit sei aber nicht ausgesagt, welche konkrete natürliche Person das Kraftfahrzeug jeweils an dem in den Erhebungsersuchen bezeichneten Ort abgestellt hatte. Da die geforderte Auskunft nach der oben dargestellten Judikatur eine physische Person zu benennen habe, habe die durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin vertretene Zulassungsbesitzerin ihre Auskunftspflicht durch die Angabe, das Fahrzeug niemandem überlassen zu haben, verletzt (vgl. noch einmal ).

Im Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0084, ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG, sprach der VwGH u.a. aus, dass der Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen könne, in der Regel - ausgenommen z.B. eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 273 Abs. 1 ABGB - dann vorliege, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben habe. Unter Gewahrsame werde die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum Erfordernis der zivilrechtlichen Pfandbestellung, nicht ausschließliche (dazu Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 452; SZ 58/1: alle Schlüssel) - Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs. 5 lit. b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolge (vgl. EB zur RV der 3. Novelle zum KFG, 57 BlgNr. 14 GP, 46: Übergabe des Zulassungsscheins und der Fahrzeugschlüssel).

Liege eine solche Übergabe an die vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannte Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß § 103 Abs. 2, Satz 2, letzter Halbsatz KFG zu überprüfen habe - so träfen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, möge diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern.

Die Überlassung des Kraftfahrzeuges (regelmäßig in Form der Weitergabe der Gewahrsame) an eine nach Name und Anschrift genannte Person löse demnach die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus; ohne Überlassung wäre bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt habe.

Die Gewahrsame am Kraftfahrzeug könne der Zulassungsbesitzer allerdings nicht nur an eine Person, sondern an mehrere Personen übertragen. Könne er in einem solchen Fall den jeweiligen Auskunftspflichtigen nicht ohne weiteres namhaft machen, werde er gemäß § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt habe der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen. Die Angabe mehrerer oder aller Personen, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden sei, wäre unzulässig.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht keine Veranlassung, im Rahmen der
Beurteilung des vorliegenden Falles von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen. 

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein
Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991, weil zum
Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht
gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl.
, ).

Dabei obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich gewesen ist; dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, zum Beispiel durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge ().

Der objektive Tatbestand ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben, da die Bf im Auskunftsersuchen als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Vertreter der Zulassungsbesitzerin, einer GmbH, keine konkrete physische Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, genannt hat. Nach der Judikatur des VwGH ist dies, wenn das Fahrzeug auf eine juristische Person, zB eine GmbH, zugelassen ist, nicht ausreichend. Daher wurde die gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht verletzt.

Der Bf ist es auch nicht gelungen, die Vermutung der Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Tatbestands zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. ua. , ). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (, , , vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).

Im konkreten Fall hat die Bf ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Den Schlüssel im Fahrzeug stecken zu lassen, damit jeder Mitarbeiter das Fahrzeug im Bedarfsfall benutzen kann, um Platz zu schaffen, ist jedenfalls keine geeignete Vorgangsweise, um die Anforderungen des § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz zu erfüllen. Es muss jedermann klar sein, dass unter diesen Voraussetzungen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, im Falle eines Auskunftsersuchens dieses nicht gesetzeskonform beantworten zu können.

Wenn die Bf vorbringt, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, zu verhindern, dass jemand ohne ihr Wissen mit dem Kfz auf die Straße fahre, so ist zu erwidern, dass es ihre eigene Entscheidung war, das Fahrzeug auf einem Platz abzustellen, wo es notwendig war, jederzeit wegfahren zu können und sie schon dadurch im Hinblick auf ein allfälliges Auskunftsersuchen sorglos gehandelt hat. Sie hat auch keine Aufzeichnungen geführt, wem das Fahrzeug überlassen war und so dem § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz zuwider gehandelt, da die verlangte Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen offenbar nicht erteilt werden konnte.

Die Bf hat daher zumindest fahrlässig gehandelt, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 Abs. 1 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann auf Aspekte der Spezial- (zB und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (,  ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Auskunft gegeben wurde, das Fahrzeug sei zum Beanstandungszeitpunkt niemandem überlassen gewesen. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem nach den Angaben des Meldungslegers eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten berücksichtigt.

Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Das BFG erachtet - auch im Hinblick auf das der Behörde noch nicht bekannt gewesene monatliche Nettoeinkommen der Bf - die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 bei einem bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmen als jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann eine Lenkerauskunft unrichtig, verspätet, nicht vollständig oder als nicht erteilt anzusehen ist, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. 
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde)
die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500433.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at