Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2019, RV/1100111/2019

VfGH-Eingabengebühr

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4084/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b c, d 26, e f, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr 10-480/2897 betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG zu Recht erkannt:

1) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Beschwerdeführerin beim Verfassunsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe und eine Beschwerde ein.

Der Verfassunsgerichtshof hat den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof die Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG nicht entrichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat am einen amtlichen Befund über die Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übermittelt.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel hat mit Bescheiden vom der Beschwerdeführerin Eingabengebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG in Höhe von 240,00 € sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG in Höhe von 120,00 € vorgeschrieben.

In den Beschwerden vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Damit sich Staatsorgane ihrer Existenzberechtigung behauten können, wurde ich erneut auf den Rechtsweg gezwungen. Somit hat der Bund die vorsätzlich mutwillig verursachten Kosten zur Gänze selber zu tragen. Die völlige Mittellosigkeit (vorsätzlich rechtswidrig illegal verursacht von den zur Gänze haftenden und verantwortlichen Staatsorganen) ist amtsbekannt.

Es werden gestellt nachtstehende Anträge:

I. Der Beschwerde stattgeben.

II. Den Gebührenbescheid und die Buchungsmitteilung zur Gänze aufheben.

III. Dem Bund die gesamten Kosten auferlegen.

IV. Das gesamte Verfahren unverzüglich einstellen

V. Antrag gemäß § 212 a BAO. Herabsetzung der Abgabenschuld auf 0,00 €

VI. Dem Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren stattgeben.

VII. Antrag auf Löschung der Gebühren

VIII. Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandsersatzanspruch für vorsätzlich gezielt mutwillig bis dato verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 900,00 € stattgeben."

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel hat die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs 1 einschließlich der Beilagen € 240,00. Die gegenständliche Eingabe, eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu Zl E 446/2017-5 weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 17 a VfGG auf und unterliegt daher der Gebühr in Höhe von € 240,00.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld nichts zu ändern.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Mit Schreiben vom zu Zl E 446/2017 des VfGH erging die Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, 1030 Wien und zur umgehenden Übersendung des Originaleinzahlungsbeleges an den VfGH, 1010 Wien, Freyung 8. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr diese von den zuständigen Finanzbehörden festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

In weiterer Folge erhielt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit eine Mitteilung (Befund) des VfGH über die nicht erfolgte Gebührenentrichtung.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (Vgl ua.)

Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.

Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und zahlungsunfähig sei, ist festzustellen, dass die Festsetzung der Gebühren nicht im Ermessen der Behörde steht und diese unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Zu der "Kostenaufwandsentschädigung" wird bemerkt, dass die Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (FVwGG 2012, BGBL I 2013/14 ab )."

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am zugestellt.

Löschung der Gebühren " "

Vorsätzlich massive Irreführungen und Kriminaliserungen sind für immer zu unterlassen.

Kostenaufwandsentschädigung

Auwandsersatzanspruch für vorsätzlich gezielt mutwillig bis dato verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 1.100,00 € sind unverzüglich zu ersetzen."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin beim Verfassunsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe und eine Beschwerde ein. diese eingabe ist am beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.

Der Verfassunsgerichtshof hat den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof die Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG nicht entrichtet.

Dieser unstrittige Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

"Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. § 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.

Nach dem Inhalt der Eingabe vom , handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift: "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof".

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 7 VfGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet. Vielmehr wendet sich der Bf gegen die Festsetzung einer Gebühr an sich.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und zahlungsunfähig sei, ist festzustellen, dass die Festsetzung der Gebühren nicht im Ermessen der Behörde steht und diese unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, haben Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Hinsichtlich des Antrages auf Abgabennachsicht wird deirBeschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Abgabennachsichtsverfahren ein eigenes vom Abgabenfestsetzungsverfahren unabhängiges Verfahren ist. Da das Bundesfinanzgericht aber nur über Beschwerden gegen Finanzamtsbescheide zu entscheiden hat, im gegenständlichen Fall aber kein Nachsichtsbescheid vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht nicht legitimiert über die Nachsicht abzusprechen.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da alle im gegenstänlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungerichtshof nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100111.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at