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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2019, RV/7500618/2019

Parkometerabgabe, Aktivierung eines 15-Minuten-Gratisparkscheines mit einem weiteren Parkschein ohne Änderung des Abstellortes; Aktivierung des weiteren elektronischen Parkscheines erfolgte in derselben Minute wie die Beanstandung durch das Kontrollorgan

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Mag. Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren iHv € 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 09:20 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Spitalgasse 14, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte und ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt.

Nach Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist erging an
EM als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges am eine Anonymverfügung über eine zu zahlende Geldstrafe von € 48,00.

Die Ehegattin von EM, Frau Bf., richtete daraufhin namens ihres Gatten, am eine E-Mail an die MA 67 und brachte vor, dass sie am um 09:20 Uhr den Parkschein 277,266,144 per SMS gesetzt habe, welcher auch bestätigt worden sei. Sie habe daher nicht die Rechtsvorschriften der Parkometerabgabeverordnung verletzt und die Geldstrafe sei nichtig.

Die MA 67 teilte Bf. in der Folge mit Schreiben vom unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 bis 3 KontrolleinrichtungenVO) mit, dass eine Kulanzzeit zwischen Abstellung des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht vorgesehen sei. Die Tatzeit (= Uhrzeit der Beanstandung) entspreche dem Abfragezeitpunkt, zu welchem das einschreitende Organ der Landespolizeidirektion Wien die Kontrolle des abgestellten Kraftfahrzeuges durchgeführt habe. Dem meldungslegenden Organ stünden als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDAs) zur Verfügung, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben würden. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung wäre kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei. Bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt werde, sei es daher zweckdienlich, beim Fahrzeug zu verbleiben, um zB im Fall einer technischen Störung einen Papierparkschein zu entwerten oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen zu können. Es werde daher empfohlen, den vorgeschriebenen Betrag binnen vier Wochen ab Ausstellungsdatum der Anonymverfügung zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden. Sollte dennoch die Ansicht bestehen, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt sei, so bestehe lediglich die Möglichkeit, die Anonymverfügung nicht zu begleichen (§ 49a Abs. 6 VStG sei ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung nicht zulässig) und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben.

Bf. teilte der MA 67 mit E-Mail vom mit, dass sie sich bei dem Parkometerabgabenservice-Anbieter kundig gemacht habe. Es werde der Behörde sicher nicht entgangen sein, dass für das behördliche Kennzeichen Vienna bereits um 09:02 Uhr (bei Beginn des Abstellens) eine Parkometerabgabe (PS-Nr. 277,261,666) entrichtet worden sei. Da es ihr, entgegen ihrer Absicht, nicht möglich gewesen sei, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug innerhalb von 15 Minuten zu erreichen, habe sie eine ordnungsgemäß Abstellanmeldung (elektronischer Parkschein) initiiert, um dafür zu sorgen, dass diese während der Dauer der Abstellung des PKW aktiviert sei. Zu diesem Zwecke habe sie die beabsichtigte Parkdauer (30 Minuten) sowie das behördliche Kennzeichen eingegeben und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS abgewartet. Da die erste Rückmeldung unzufriedenstellend ausgefallen sei ("Sie können nicht unmittelbar nach einem vorangegangenen und abgelaufenen Parkschein einen neuen Parkschein buchen" - Eine paradoxe Aussage!) habe sie erneut eine SMS mit den selben Angaben geschickt. Diese sei ihr um 09:20 Uhr (!) erfolgreich rückbestätigt worden. Dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der Aktivierung des elektronischen Parkscheins mittels der Online-Verbindung über das elektronische Überwachungsgerät kein Parkschein gebucht gewesen sei, liege also nicht an ihrer Nachlässigkeit, sondern an der Funktionsweise des Parkometerabgabenservice-Anbieters. Der Zweckdienlichkeit, bis zur korrekten elektronischen SMS-Bestätigung beim Fahrzeug zu verbleiben, sei sie also um 09:02 Uhr nachgekommen, habe dies aber um 09:17 Uhr nicht tun können, weswegen sie ja eine erneute ordnungsgemäße Abstellanmeldung (elektronischer Parkschein) durchgeführt habe.

Die MA 67 informierte Bf. mit Schreiben vom , dass gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone zu entrichten sei, was voraussetze, dass der Lenker unmittelbar nach Fahrzeugabstellung mit der Buchung eines Parkscheines beginne. Es werde empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben, um sicherstellen zu können, dass der Parkschein auch korrekt gebucht worden sei. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan könne vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen werde. Die Abgabe gelte nämlich erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde.

Den Angaben des Meldungslegers zufolge sei zum Zeitpunkt der Abfrage des behördlichen Kennzeichens kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen, somit sei die Beanstandung zu Recht erfolgt.

Sollte sich die Bf. ungerecht bestraft fühlen, gebe es aufgrund der geltenden Rechtslage lediglich die Möglichkeit, die Zahlungsfrist der Anonymverfügung verstreichen zu lassen und in weiterer Folge den Rechtsmittelweg zu beschreiten.

Mit Strafverfügung vom wurde EM vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am um 09:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Spitalgasse 14, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über EM eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von Bf. mit Schriftsatz vom "für Hr. EM" Einspruch erhoben und vorgebracht, dass sie das Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt.

Die MA 67 ersuchte die Bf. in der Folge um Nachreichung einer Unterschrift bzw. Vollmachtserklärung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, da keine eigenhändige Unterschrift bzw. keine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren durch ihren Ehemann vorliege.

Die entsprechende Vollmacht wurde von Bf. nachgereicht.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien Bf. (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die Strafverfügung enthielt zusätzlich dieselben Informationen, wie sie der Bf. auch schon mit Schreiben der MA 67 vom zur Kenntnis gebracht wurden.

Mit Schreiben vom wurde dem Ehemann der Bf. mitgeteilt, dass von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zum Vorfall vom abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1991 die Einstellung des Verfahrens gegen ihn verfügt werde.

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch und brachte vor, dass sie der Ansicht sei, die Tat überhaupt nicht oder anders begangen zu haben. Wie auch im "Hinweis" der Strafverfügung angeführt, sei zu dem angeführten Zeitpunkt ein gültiger Parkschein gebucht gewesen.

Die MA 67 verständigte die Bf. mit Schreiben vom vom "Ergebnis der Beweisaufnahme" und legte die vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos mit dem Hinweis bei, dass auf den Fotos zu erkennen sei, dass kein Lenker beim Fahrzeug gewesen sei, obwohl das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und (noch) kein Parknachweis aktiviert gewesen sei.

Der Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt.

Für den Fall einer schriftlichen Stellungnahme wurde die Bf. ersucht, die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen sowie zwecks allfälliger Strafbemessung (§ 19 Abs. 2 VStG) ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben.

Die MA 67 lastete der Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher
bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der
Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener
Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf.
vorgebrachten Einwendungen auf Seite 2 ausgeführt, dass von der Bf. bis dato keine Stellungnahme eingelangt sei.

Den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränkten, die Taten selbst bloß zu bestreiten bzw. die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweismittel entgegenzusetzen.

Unterlasse der Beschuldigte dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.

Die Angaben der Bf. hätten durch das Ermittlungsverfahren nicht erhärtet werden können.

Es seien im Zuge der Verfahren somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu deren Einstellung führen hätten können.

In rechtlicher Würdigung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, § 7 Abs. 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung) und führte aus, dass die offensichtliche Annahme der Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit sie gleichsam eine Rückwirkung unterstelle - sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 09:20:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 09:20:00 beginnen würde - im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung fände.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte, denn es wäre andernfalls nicht ausgeschlossen, dass die Parkometerabgabe nur dann entrichtet werde, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke.

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen würden, keine Bedenken bestehen, der Fall gewesen.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, haben der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien von der Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden. Damit sei Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Dass der elektronisch gebuchte Parkschein noch in derselben Minute der Beanstandung  (aber nach dieser) gebucht worden sei, stehe einer Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe im gegenständlichen Fall nicht entgegen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde.

In die E-Mail wurde eine E-Mail der Bf. vom eingefügt. Darin brachte die Bf. ua. vor, dass die Behörde bei der Variante der schriftlichen Stellungnahme um der Verteidigung dienliche Beweismittel sowie um die Einkommensverhältnisse angefragt habe. Zu ersterem habe sie sich bereits geäußert, zweiteres wolle sie nicht per E-Mail kommunizieren, nicht jetzt, da eine Strafbemessung für eine nicht stattgefundene Übertretung irrelevant sei.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:20 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Spitalgasse 14, abgestellt.

Laut Übersicht m-parking wurde für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 09:02 Uhr der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 277,261,666 und um 09:20 Uhr der Parkschein Nr. 277,266,155 (Gültigkeit: 30 Minuten) aktiviert.

Die Aktivierung des Parkscheines Nr. 277,261,666 und die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgten um 09:20 Uhr (Übersicht der Transaktionen) und somit innerhalb derselben Minute.

Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag im System (noch) keine gültige Aktivierung vor.

Das Fahrzeug war daher zum Beanstandungszeitpunkt (09:20) ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Nach den Ausführungen der Bf. im Schreiben vom wurde das Fahrzeug von ihr an der genannten Adresse um 09:02 Uhr abgestellt und ein 15-Minuten-Parkschein aktiviert. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Parkscheines (09:17 Uhr) wurde von ihr um 09:20 Uhr ein weiterer Parkschein aktiviert, ohne dass der Abstellort des Fahrzeuges vor der Aktivierung des zweiten Parkscheines gewechselt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich ihren Angaben zufolge auch nicht in der Nähe des Fahrzeuges.

Die Bf. hat damit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Angaben der Bf., den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht m-parking.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Abschnitt 3 - Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

  • Abwarten der Aktivierungsbestätigung bei Buchung eines elektronischen Parkscheines im oder unmittelbar beim Fahrzeug

Die Bf. führte in ihrem Schreiben vom aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, "innerhalb von 15 Minuten" das Fahrzeug zu erreichen, weshalb sie versucht habe, einen weiteren Parkschein zu aktivieren, was ihr erst um 09:20 Uhr gelungen sei, da die erste Rückmeldung "unzufriedenstellend" ausgefallen sei. Sie hätte die Rückmeldung erhalten "Sie können nicht unmittelbar nach einem vorangegangenen und abgelaufenen Parkschein einen neuen Parkschein buchen".

Diesen Ausführungen zufolge war der Bf. ein Abwarten auf die Bestätigung über die erfolgreiche Aktivierung des elektronischen Parkscheines mit der Nr. 277,266,144 nicht möglich.

Zur Beanstandung und Aktivierung des Parkscheines in derselben Minute wird Folgendes festgehalten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist. Nach der Judikatur des VwGH () legt bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet (vgl , , ).

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa , ).

Den Kontrollorganen stehen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sogen. PDA's (Personal Digital Assistant) zur Verfügung. Mit den Geräten wird überprüft, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters werden für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen eingegeben und die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen ausgedruckt. Ebenso werden im Zuge der Beanstandung in aller Regel ein bis zwei Fotos aufgenommen.

Die Eingaben in die PDA's werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Zum Beanstandungszeitpunkt wird die über einen Server bezogene Uhrzeit dem Kontrollorgan auf dem PDA-Gerät vorgegeben, wodurch ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom , 96/17/0354, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen ist.

In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Daher ist festzuhalten, dass das Fahrzeug am näher bezeichneten Tatort um 09:20 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war, da zum Abfragezeitpunkt durch das Kontrollorgan der 30-Minuten-Parkschein im System noch nicht erfasst war, obwohl die elektronische Aktivierung in derselben Minute erfolgte.

  • Kombination von Parkscheinen ohne Veränderung des Abstellplatzes

Wie bereits ausgeführt, teilte die Bf. der MA 67 mit E-Mail vom mit, dass sie für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bereits um 09:02 Uhr (bei Beginn des Abstellens) eine Parkometerabgabe (PS-Nr. 277,261,666) entrichtet habe. Es sei ihr, entgegen ihrer Absicht, nicht möglich gewesen, das  Fahrzeug innerhalb von 15 Minuten zu erreichen, weswegen sie eine ordnungsgemäß Abstellanmeldung (elektronischer Parkschein) initiiert habe, um dafür zu sorgen, dass diese während der Dauer der Abstellung des PKW aktiviert sei. Zu diesem Zwecke habe sie die beabsichtigte Parkdauer (30 Minuten) sowie das behördliche Kennzeichen eingegeben und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS abgewartet. Da die erste Rückmeldung unzufriedenstellend ausgefallen sei ("Sie können nicht unmittelbar nach einem vorangegangenen und abgelaufenen Parkschein einen neuen Parkschein buchen") habe sie erneut eine SMS mit den selben Angaben geschickt. Diese sei ihr um 09:20 Uhr erfolgreich rückbestätigt worden. Dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der Aktivierung des elektronischen Parkscheins mittels der Online-Verbindung über das elektronische Überwachungsgerät kein Parkschein gebucht gewesen sei, liege also nicht an ihrer Nachlässigkeit, sondern an der Funktionsweise des Parkometerabgabenservice-Anbieters. Der Zweckdienlichkeit, bis zur korrekten elektronischen SMS-Bestätigung beim Fahrzeug zu verbleiben, sei sie also um 09:02 Uhr nachgekommen, habe dies aber um 09:17 Uhr nicht tun können, weswegen sie ja eine erneute ordnungsgemäße Abstellanmeldung (elektronischer Parkschein) durchgeführt habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist, wenn das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheins entrichtet wird, die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ebenfalls unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Kombination von elektronischen Gratisparkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. auch § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung). Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit.

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Lösung zB von einem 15-Minuten-Parkschein und einem weiteren Parkschein - hier ein kostenpflichtiger Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Minuten - ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt wird.

Wenn die Bf. in ihrer E-Mail vom vorbringt, dass der Versuch, nach dem um 09:02 Uhr aktivierten 15-Minuten-Gratisparkschein einen weiteren Parkschein zu aktivieren, misslungen sei und sie die Rückmeldung erhalten habe, dass nicht unmittelbar nach einem vorangegangenen und abgelaufenen Parkschein ein neuer Parkschein gebucht werden könne, so wird dazu festgehalten, dass das elektronische System eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung eines 15-Minuten-Gratisparkschein mit einem weiteren Parkschein nicht zulässt.

Die Bf. hat dadurch, dass sie um 09:02 Uhr einen 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert hat und - ohne den Abstellort des Fahrzeuges zu ändern - um 09:20 Uhr einen Parkschein mit einer Gültigkeit von 30 Minuten aktiviert hat, einerseits gegen § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung verstoßen. Andererseits war das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (09:20 Uhr) ohne gültigen Parkschein abgestellt, da die Aktivierung des Parkscheines mit der Nr. 277,266,144 zwar in der selben Minute wie die Beanstandung erfolgte, jedoch im System noch nicht aufschien.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht:

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (, , ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, ).

Auch wenn den Beschuldigten nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum trifft, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (vgl , , , vgl weiters Hengstschläger/Leeb, Kommentar5 zum VStG, Rz 693).

Die Bf. hat dadurch, dass sie am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, sorglos gehandelt. Sie hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da die Bf., obwohl ihr dazu von der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die Behörde zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines besteht.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Das Verschulden war daher nicht gering.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Diesfalls erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären, sondern handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500618.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at