Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2019, RV/7500504/2018

Verkürzung der Vergnügungssteuer; Höhe der Geldstrafe bekämpft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in Ruster Straße 91/2, 7000 Eisenstadt, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA6/ARP-S-3***, wegen sechs Verwaltungsübertretungen nach §§  14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl für Wien Nr 56/2005 idF des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 (VGSG), zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses die über Bf.verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 600,00 auf jeweils EUR 450,00, sohin insgesamt EUR 2.700,00 herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 19 Stunden auf jeweils 14 Stunden, sohin insgesamt 84 Stunden, herabgesetzt werden.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz betragen gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 jeweils EUR 45,00, sohin insgesamt EUR 270,00.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht zu entrichten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der "Aktion" am wurden in der Betriebsanlage in Wien folgende Glückspielgeräte vorgefunden:

2 USPA MINKY GAMES (Hauptraum)
2 USPA MAIN VISION (Raum/Koje 1) und
2 USPA ACT Memory SKILL (Raum/Koje 2)

Nach Aussage des angetroffenen Mitarbeiters, Hrn. AA, welcher seit 6 Monaten an diesem Standort beschäftigt war, würden seit seiner Anstellung an diesem Standort unter der äußeren Bezeichnung "ZZ" sämtliche vorgefundenen USPA aufgestellt und auch für Dritte spielbereit gehalten worden sein.

Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom war an der Betriebsstätte Wien, Bf. (=Bf.) als Gewerbeinhaber seit mit dem Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ tätig.

Am wurde der Bf. als Lokalinhaber aufgefordert, die anlässlich der Schwerpunktaktion am im Betrieb „ZZ“ in Wien, spielbereit vorgefundenen 6 Spielapparate, nämlich 2 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type „ACT“ (in der Koje 2), 2 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type „Main Vision“ (in der Koje 1) und 2 Spielapparate (Terminals) mit Gewinn- und der Spielemöglichkeit für “minky games“ (im Hauptraum), die von ihm nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden waren, nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, gegenüber der XY als Eigentümerin gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz (VGSG) 2005, LGBl für Wien Nr. 56/2005 idgF für das Halten von zwei Spielapparaten im Betrieb "ZZ" (in der Koje 2) in Wien, eine Vergnügungssteuer iHv EUR 2.800,00 fest. Gleichzeitig wurden gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung des Glücksspielapparates ein Verspätungszuschlag iHv EUR 280,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag iHv EUR 56,00 festgesetzt.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom, MA 6 vom wurde der Bf. aufgefordert, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, nämlich es bis zum unterlassen zu haben, die im Betrieb in Wien, gehaltenen je zwei Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type "MINKY GAMES", "MAIN VISION" und "ACT Memory Skill" für den Monat April 2016 mit dem jeweiligen Betrag von € 1.400,00 zu Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.

Am  führte der Bf. durch seinen bevollmächtigten Vertreter in seiner Stellungnahme aus, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte von der Fa. XY aufgestellt worden seien, wobei der Bf. bei dem genannten Unternehmen weder beschäftigt sei, noch sonst irgendetwas mit diesem Unternehmen zu tun habe.

Die Meldepflicht und die Pflicht zur Abgabenentrichtung für die gegenständlichen Automaten treffe ausschließlich die Fa. XY

Festgehalten werde, dass über das Vermögen des Beschuldigten vom Bezirksgericht Eisenstadt zur GZ 9*** das Schuldenregulierungsverfahren mit Wirksamkeit zum xx.xx.2017 eröffnet worden sei. Der Bf. übe seit keinerlei selbständige Tätigkeit und im gegenständlichen Geschäftslokal seit keinerlei Tätigkeit mehr aus und sei seit diesem Zeitpunkt auch nicht der Lokalinhaber, sodass der dem Beschuldigte vorgeworfene Tatbestand (“bis 08.1 1 .2017“) bereits aus diesem Grund keinesfalls zutreffend sein könne.

Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom , lautete im Spruch wie folgt:

"1) Zahl: MA 6/ARP-S-1,
2) Zahl: MA 6/ARP-S-2
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaber) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Wien gehaltenen zwei Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type "MINKY GAMES" für den Monat April 2016 mit dem jeweiligen Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem jeweilig oben genannten Betrag verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

3) Zahl: MA 6/ARP-S-3,
4) Zahl: MA 6/ARP-S-4
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaber) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Wien gehaltenen zwei Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type "MAIN VISION" für den Monat April 2016 mit dem jeweiligen Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem jeweilig oben genannten Betrag verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

5) Zahl: MA 6/ARP-S-3090/2016,
6) Zahl: MA 6/ARP-S-6
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaber) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Wien gehaltenen zwei Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type "ACT Memory Skill (Seriennummern: 01 und 02)" für den Monat April 2016 mit dem jeweiligen Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem jeweilig oben genannten Betrag verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen."

Es wurden 6 Geldstrafen von je EUR 600,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von je EUR 60,00 vorgeschrieben.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen i.W. ausgeführt, der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei vorgehalten worden. Der Bf. habe die Apparate weder spätestens einen Tag vor deren Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung hätte der Bf. im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Geräte von der Firma XY aufgestellt worden wären und die Melde-, als auch Abgabepflicht somit diesem Unternehmen zuzuschreiben wäre. Weiters sei bekanntgegeben worden, dass der Bf. sich seit xx.xx.2017 im Privatkonkurs befände und keinerlei selbstständige Tätigkeiten ausüben würde.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes sei der Lokalinhaber hinsichtlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten Mitunternehmer und damit selbst steuerpflichtig und war damit der Bf. ebenso wie der Aufsteller und Eigentümer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Abgabengebarung in seinem Lokal Sorge zu tragen.

Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Apparate und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Die gegenständlichen Tatanlastungen (Tatdaten) seien aufgrund des Vorbringens des Bf. spruchgemäß auf den abzuändern gewesen.

Bei der Strafbemessung sei ausreichend darauf Bedacht genommen worden, dass keine Erschwerungsgründe vorlagen und wurde als mildernd die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Zudem sei auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß den Angaben des Bf. Bedacht genommen worden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Bf. erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung gemäß den Bestimmungen des VGSG, im Besonderen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des VGSVG verletzt und führt dabei begründend aus:

"1. Der BF hat bereits in seiner Stellungnahme vom ausgeführt, dass er seit im gegenständlichen Geschäftslokal (Wien) keinerlei Tätigkeit mehr ausübt und ist er seit diesem Zeitpunkt auch nicht der Lokalinhaber.

Sofern dem BF überhaupt ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Dauerdeliktes vorgeworfen werden kann, endet dieses jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Geschäftstätigkeit im gegenständlichen Geschäftslokal aufgegeben hat.

Der Zeitraum eines allfälligen Dauerdelikte endet daher spätestens am . Sohin ist im Hinblick auf den BF die Verfolgungsverjährung eingetreten und ist bereits aus diesem Grund das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF einzustellen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, “dass das Schuldenregulierungsverfahren mit Wirksamkeit zum xx.xx.2017 eröffnet wurde und der BF seit (in der Stellungnahme vom irrtümlich mit dem Datum "" angeführt) überhaupt keine selbstständige Tätigkeit mehr ausübt.

2. Die belangte Behörde stützt sich auf ein Gesetz, welches nicht mehr in Kraft ist.

Die belangte Behörde führt als Strafnorm die Bestimmung des § 14 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSVG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013 an. Das Vergnügungssteuergesetz ist mit Ablauf des außer Kraft getreten und an dessen Stelle das Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016, per in Kraft getreten. Das Glücksspielautomatenabgabegesetz kennt den von der belangten Behörde geltend gemachten Tatbestand "Nichtanmeldung" nicht. Eine Bestrafung des Bf betreffend diesen Tatbestand ist daher gemäß § 1 Abs 2 VStG nicht zulässig.

3. Die im Spruch der Straferkenntnisse genannten "Geräte“ sind nicht hinreichend spezifiziert. Weder ist eine Seriennummer der Geräte angegeben (betrifft die GZ. MA6/ARP-S-1‚ MA6/ARP-S-2, MA6/ARP-S-3 und MA6/ARP-S-4), noch ist angegeben (betrifft alle verfahrensgegenständlichen GZ), welche Spiele und in welcher Version (Versionsnummer) diese Spiele vorgelegen haben sollen.

Auch in der Begründung findet sich dazu kein Hinweis. Damit ist überhaupt nicht nachvollziehbar, um welche Geräte es sich in concreto überhaupt handeln soll.

4. Dem Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, wieso es sich um Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit handeln sollte, fehlt doch absolut jede nähere Ausführung zu den Apparaten.

5. Gemäß § 25 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, von Amtswegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen (vgl R0 2014/17/0121). Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen und Feststellungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 25 Rz 6, 8).

Die belangte Behörde hat die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen (siehe dazu auch Zl. Ra 2015/17/0004).

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass die belangte Behörde keine Probespiele durchgeführt hat und derart den erforderlichen Sachverhalt weder ermittelt hat noch ermitteln konnte.

6. Der Vorwurf bei allen verfahrensgegenständlichen GZ lautet auf: "zur Vergnügungssteuer anmelden und diese zu entrichten.

Bei diesen Vorwürfen handelt es sich um unterschiedliche Delikte und kann nicht erkannt werden, für welches Delikt die Strafe ausgesprochen wurde.

7. Bei den bemängelten „Apparaten mit Gewinnmöglichkeit” handelt es sich um gewöhnliche PC’s, welche in ein Gehäuse eingebaut wurden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des verwiesen, welches diese Geräte nicht unter Vergnügungssteuerpflicht stellt.

8. Es wurde nicht ermittelt, ob die Aufstellung unter die allgemeine Befreiung von der Steuerpflicht gemäß § 2 Vergnügungssteuergesetz fällt.

9. Es wurde angegeben, dass die Firma XY für eine eventuelle Anmeldung und Bezahlung der Vergnügungssteuer zuständig wäre. Es wurde nicht. ermittelt, ob die Firma XY Anmeldungen getätigt und Steuern bezahlt hat.

10. Das Straferkenntnis ist auf Grund der obigen Ausführungen wegen materieller Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensmängeln aufzuheben. Der dem Bf vorgeworfene Tatbestand ist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Antrag

Der Bf stellt den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Bf geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte seitens des Bf. eine Vertagungsbitte, welcher vom Gericht nicht entsprochen wurde, zumal der Bf. ohnehin rechtsfreundlich vertreten wird.

Mit Eingabe vom wurde schließlich auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet und des Weiteren die Beschwerde insofern modifiziert bzw. zurückgezogen, als dass das Vorliegen des Tatbestandes nun nicht mehr bestritten wird. Hingegen beantragte der Bf. nun die Herabsetzung der Strafe mit der Begründung, dass er jedwede selbständige Tätigkeit eingestellt habe. Insbesondere übe der Bf. jene Tätigkeit, dessentwegen das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sei, nicht mehr aus.

Weiters habe sich seine finanzielle Situation seit Erlassung des bekämpften
Bescheides verschlechtert. Er befinde sich nach wie vor im Insolvenzverfahren und sei zwischenzeitig auch arbeitslos gewesen. Zudem sei in diesem Jahr noch die
Trennung von seiner Lebensgefährtin erfolgt, sodass er auch in diesem Zusammenhang (u.a. Alimente für das gemeinsame Kind) erhöhte finanzielle Belastungen zu tragen habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zunächst ist auszuführen, dass mit Inkrafttreten des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes, LGBL 63/2016 am gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes das Wiener Vergnügungssteuergesetz 1997- VGSG zwar außer Kraft trat, aber gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes die bisherigen Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1997 in der Fassung LGBL 45/2013 weiterhin auf Sachverhalte vor dem anzuwenden sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400,00. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. ln den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Gemäß § 14 Abs. 1 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Die Feststellung zum Bf., zum Standort des Lokales und zum Halten der Spielapparate beruhen auf den aktenkundigen Feststellungen der Organe des Magistrats anlässlich der Erhebung am , den vorgelegten Akten zu den obangeführten Geschäftszahlen der MA6 und dem Auszug aus den historischen Daten des Gewerbeinformationssystems Austria.

Demnach war der Bf. Lokalinhaber im Aufstellungsort Wien und als solcher neben dem Aufsteller und Eigentümer hinsichtlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten Mitunternehmer und damit selbst zur Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verpflichtet und damit steuerpflichtig (Gesamtschuldner).

Da das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG iVm § 6 Abs. 1 VGSG einer Vergnügungssteuer von EUR 1.400,00 je Apparat und begonnenem Kalendermonat unterliegt, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, da ansonsten § 31a GSpG entgegenstünde, und die Glücksspielautomaten am durch die Erhebungsbeamten vorgefunden wurden, war die Vergnügungssteuer für den Monat April 2016 zu Recht vorzuschreiben.

Nach § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Nach 17 Abs. 3 VSGG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und idF jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Der Bf. war als Lokalinhaber zur Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verpflichtet und damit strafrechtlich verantwortlich.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde. Die Beschuldigte hat daher die Vergnügungssteuer objektiv verkürzt, da er es unterlassen hat, gegenständliche Spielapparate iSd § 6 VGSG zum vorgesehenen Termin zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Abgabe für April 2016 iHv je EUR 1.400,00 zu entrichten.

Mit der gegenständlichen Beschwerde, welche mittels Eingabe vom  modifiziert bzw. eingeschränkt wurde, wird auch das Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass es der Bf. als Lokalinhaber unterlassen hat, die im Betrieb in Wien, gehaltenen je zwei Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type "MINKY GAMES", "MAIN VISION" und "ACT Memory Skill" für den Monat April 2016 mit dem jeweiligen Betrag von € 1.400,00 zu Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten, nicht mehr in Abrede gestellt. Insbesondere wendet sich der Bf. nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe, indem er vorbringt, es habe sich seine finanzielle Situation seit Erlassung des bekämpften Bescheides verschlechtert. Er befinde sich nach wie vor im Insolvenzverfahren und sei zwischenzeitig auch arbeitslos gewesen. Zudem sei in diesem Jahr noch die Trennung von seiner Lebensgefährtin erfolgt, sodass er auch in diesem Zusammenhang (u.a. Alimente für das gemeinsame Kind) erhöhte finanzielle Belastungen zu tragen habe. Des Weiteren habe  er jedwede selbständige Tätigkeit eingestellt. Insbesondere übe der Bf. jene Tätigkeit, dessentwegen das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde, nicht mehr aus.

Durch die Einschränkung der Berufung (hier Beschwerde) auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. ). Hinsichtlich der Schuldfrage ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. , ).

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG 2005 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da im VGSG nichts Anderes bestimmt wird, genügt im vorliegenden Fall fahrlässiges Verhalten.

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Beschuldigte keine Einwendungen zur subjektiven Tatseite vorgebracht.

Eine grundsätzliche Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht für Glücksspielgeräte in Wien gehört zum steuerlichen Allgemeinwissen einer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Person. Als solche obliegt es ihr auch, sich mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl zB ).

Die Glücksspielapparate wurde im Lokal spielbereit gehalten, der Beschuldigte hatte als Lokalinhaber davon Kenntnis und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Melde- und Entrichtungspflichten verantwortlich. Er hätte sich davon zu überzeugen gehabt, dass eine derartige Anmeldung und Entrichtung erfolgt ist und – da dies nicht der Fall war – als strafrechtlich verantwortlicher Gesamtschuldner die Apparate selbst zur Vergnügungssteuer anmelden und diese entrichten müssen, hat dies aber sorgfaltswidrig unterlassen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG  1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten sah die Strafbehörde erster Instanz zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nach den Feststellungen der Behörde bzw. den Angaben des Bf. von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.

Eine Schadenswiedergutmachung ist laut Aktenlage nicht erfolgt, wobei anzunehmen ist, dass dies auch mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zusammenhängt.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, sodass von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden kann. Das Verschulden des Bf. ist erwiesen und kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis v erhängte Geldstrafe stellte die in § 19 Abs. 1 VGSG normierte verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für ein objektiv rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Bf. mit dem vorrangigem Normzweck, den Bf. selbst und auch andere potentielle Straftäter hinkünftig von einer Begehung der zugrundeliegenden Straftat abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Bezüglich der spezial- und generalpräventiven Wirkung wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes ab zwar alle anderen Vergnügungssteuertatbestände abgeschafft wurden, der Tatbestand des Haltens von Glücksspielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, jedoch aufrecht erhalten wurde und im Wiener Glücksspielautomatenabgabgesetz, LGBl für Wien, Nr 63/2016, geregelt ist.

Der Bf. hat jedoch in seiner ergänzenden Eingabe nunmehr ausgeführt, dass er jedwede selbständige Tätigkeit eingestellt habe und insbesondere jene Tätigkeit, dessentwegen das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde, nicht mehr ausübt.

Weiters bringt der Bf. vor, dass sich seine finanzielle Situation seit Erlassung des bekämpften Bescheides nochmals verschlechtert habe, zumal er sich nach wie vor im Insolvenzverfahren befinde und zwischenzeitig auch arbeitslos gewesen sei. Zudem sei in diesem Jahr noch die Trennung von seiner Lebensgefährtin erfolgt, sodass er auch in diesem Zusammenhang (u.a. Alimente für das gemeinsame Kind) erhöhte finanzielle Belastungen zu tragen habe.

Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vom Bf. - wenn auch sehr spät - erfolgte Schuldeinsicht hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes einem Tatsachengeständnis (§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG) gleichzusetzen ist.

Unter Berücksichtigung dieses - bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde bisher unberücksichtigt gebliebenen - Milderungsgrundes, der eingeschränkten Einkommensverhältnisse (Insolvenzverfahren) sowie der Sorgepflichten war mit einer Herabsetzung der Geldstrafen auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß vorzugehen.

Die Höchststrafe bemisst sich grundsätzlich mit dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages, wobei von vorsätzlicher Begehung, überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und hohem Unrechtsgehalt ausgegangen werden müsste, um den Strafrahmen auszuschöpfen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien war für die Strafbemessung im vorliegenden Fall zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages von je EUR 1.400,00 maßgebend. Die Geldstrafen von je EUR 450,00 bewegen sich mit ca 32% der verkürzten Beträge im unteren Bereich des Strafrahmens und erweisen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes tat- und schuldangemessen.

Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurden daher verhältnismäßig angepasst und rechtskonform bemessen.

Da sowohl der Bf. wie auch die Amtspartei auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und der Bf. zudem seine Beschwerde auf die Reduzierung der Geldstrafe beschränkt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, zumal der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP- S-3***)

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500504.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at