Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.10.2019, VH/7500017/2019

Antrag auf Verfahrenshilfe (Parkometer)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri über den Antrag des Bf, AdrBf, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA 67/196700490036/2019, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 den Beschluss:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 -
Parkraumüberwachung, GZ. MA 67/196700490036/2019, vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen
Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 für schuldig erkannt, er habe am um 16:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kleinergasse 26, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine
Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) habe der Bf. einen Betrag von
€ 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

In seiner Beschwerde vom  gegen das Straferkenntnis zur o.a. Zahl wurde auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.
Der Antragsteller brachte vor, die ihm von der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom übermittelten Fotos stellen kein Beweismittel für die ihm angelastete fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar, da er sein Beweismittel, die ausgefüllte Tagespauschalkarte, vorgelegt habe. Auf den Fotos der belangten Behörde seien Teile der Windschutzscheibe mit Spiegelungen versehen, die eine eindeutige Feststellung nicht ermöglichen würden. Weiters sei er bis auf das Existenzminimum gepfändet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 c Anm.2). Hinsichtlich der Kriterien für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren ist durch die Novellierung des § 40 Abs. 1 VwGVG durch das BGBl I 2017/24 keine inhaltliche Änderung eingetreten (vgl 1255 BlgNR XXV. GP). Die zu § 51a Abs. 1 VStG ergangene Rechtsprechung ist auf die neue Rechtslage zu übertragen (, unter Verweis auf ). Nach der zu § 51a VStG (außer Kraft getreten mit ) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen Mittellosigkeit und Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen.

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und die Schwere des Delikts, insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl ). In der Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (vgl. etwa ; ferner zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage ).

Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller für schuldig erkannt, er habe das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. In Anbetracht der Höhe der drohenden Geldstrafe von € 60,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor. Dass die belangte Behörde der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.

Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.

Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ) entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 51a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 51a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7500017.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at