Einreichen einer Beschwerde nach Zustellung eines Abweisungsbescheides über einen Fristverlängerungsantrag- verspätet.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide der belangten Behörde vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2013, 2014 und 2015 beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 264 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 lit. e in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach mehreren Kontaktaufnahmen (Telefon) mit dem Beschwerdeführer wurden mit Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015 vom die Steuern des Beschwerdeführers (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) der entsprechenden Jahre festgesetzt (Schätzung gem. § 184 BAO).
Begründung Einkommensteuerbescheid 2015:
Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich angeführt, dass bei der Berechnung der Einkünfte die Werkvertragseinnahmen in Höhe von 1.135,00 € hinzugerechnet worden seien.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege auf Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2013 ermittelt worden. Dabei sei der Mittelwert des prozentualen Verhältnisses der Umsätze und der Erlöse (gewerbl. + selbst. Einkünfte) der Jahre 2011 und 2012 berechnet worden. Auf dieser Grundlage seien die Erlöse des Jahres 2015 geschätzt worden. Die Ausgaben seien ebenfalls auf Basis der Vorjahre 2011 und 2012 geschätzt worden. Die Beteiligungserträge aus der Vermietungsgemeinschaft mit der Steuernummer yyy seien laut Mitteilung vom in Höhe von 1.818,85 € festgesetzt worden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Straße) seien wie folgt festgesetzt worden:
monatl. Miete lt. dem Jahr 2012 brutto 570,00 €/1,1 x 12 Monate + Inflationsaufschlag 6,1% lt. VPI der Jahre 2012 bis 2014 (2,4+2+1,7%)= 6597,49, die Werbungskosten für die V+V seien auf Basis des Jahres 2012 geschätzt worden:
1/2-Jahres-AfA d. Jahres 2012 x 2 = 1.430,10; Finanzierungskosten 550,00; Instandhaltung 500,00; übrige WK 1000,00.
Die Berechnungen und Begründungen der Jahre 2013 und 2014 seien in ähnlicher Weise erfolgt.
Die Umsatzsteuern seien in Anlehnung an die Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt worden (gem. § 184 BAO).
Lt. Übernahmebestätigung (RSb) seien diese Bescheide am entgegengenommen worden.
Mit Eingabe vom 22. Februar 20018 (FAX um 23:42 Uhr) wurde beantragt, innerhalb offener Rechtsmittelfrist die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO bis zum verlängern zu wollen.
Als Begründung dürfen wir folgendes anführen:
Die Recherche von Detailunterlagen zur Erstellung eines detaillierten Rechtsmittels (Beschwerde) gegen die vom Finanzamt geschätzten Besteuerungsgrundlagen betrifft drei Kalenderjahre und nimmt erhebliche Zeitkapazitäten in Anspruch, die aufgrund der derzeitigen beruflichen Belastungen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Mit Eingabe vom (FAX um 23:48 Uhr) wurde beantragt, innerhalb offener Frist die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO nochmals bis zum verlängern zu wollen.
Als Begründung dürfen wir folgendes anführen:
Die Recherche von Detailunterlagen zur Erstellung eines detaillierten Rechtsmittels (Beschwerde) gegen die vom Finanzamt geschätzten Besteuerungsgrundlagen betrifft drei Kalenderjahre und nimmt erhebliche Zeitkapazitäten in Anspruch, die aufgrund der derzeitigen beruflichen Belastungen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Daher konnten die Arbeiten am jeweiligen Rechtsmittel gegen die Bescheide bis dato noch nicht abgeschlossen werden.
Mit Eingabe vom (FAX um 17:24 Uhr) wurde beantragt, innerhalb offener Frist die Beschwerdetrist, gemäß § 245 Abs. 3 BAO nochmals bis zum verlängern zu wollen.
Als Begründung dürfen wir folgendes anführen:
Im Zuge der Einholung externer Bestätigungen (Banken, Versicherungen, etc.) ist leider eine Verzögerung eingetreten. Daher konnten die Arbeiten am jeweiligen Rechtsmittel gegen die Bescheide bis dato noch nicht abgeschlossen werden.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis statt.
Mit Eingabe vom (FAX um 00:02 Uhr) wurde beantragt, innerhalb offener Frist die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO letztmalig bis zum verlängern zu wollen.
Als Begründung dürfen wir folgendes anführen: Die Akkumulierung der Daten und Sammlung der Bestätigungen ist abgeschlossen, lediglich die Ausformulierung des jeweiligen Rechtsmittels gegen die Bescheide konnte bis dato noch nicht abgeschlossen werden.
Anmerkung Richter: hierzu gibt es ein FAX-Protokoll mit Eingang um 23:57 Uhr
Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015, eingelangt am , abgewiesen.
Dieser Abweisungsbescheid wurde lt. Übernahmebestätigung (RSb) am übernommen.
Begründung:
Die Abweisung erfolgte, da die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 vom bereits dreimal (zuletzt bis zum ) verlängert worden sei. Da die betreffenden Bescheide am übernommen worden seien, sei mittlerweile bereits 4 Monate Zeit gewesen, eine Beschwerde einzubringen.
Mit Eingabe vom (FAX um 23:53 Uhr) wurde Beschwerde gegen die im Betreff angeführten Bescheide (Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom ) eingebracht (§ 243 BAO).
Es wurde beantragt, die Einkommensteuern und Umsatzsteuern gemäß den beiliegenden Steuererklärungen festsetzen zu wollen.
Als Begründung dürfen wir anführen:
Die Bescheide sind (mangels Steuererklärungen) im Schätzungswege erfolgt, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, die nunmehr ermittelt worden sind, weichen signifikant ab.
Wir beantragen vorsorglich die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung.
Sollten Sie dazu weitere Details oder Informationen benötigen, dürfen wir Sie um kurze Benachrichtigung ersuchen.
Mit Eingabe vom (FAX um 23:57 Uhr) übermittelte der Beschwerdeführer die Steuererklärungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 (Umsatz- und Einkommensteuer).
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013, 2014 und 2016 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Der letzte Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 sei rechtzeitig am eingebracht worden. Darin sei beantragt worden, die Frist bis zum zu verlängern. Die Erledigung sei mittels Abweisungsbescheid vom erfolgt, welcher der steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen mittels Rückschein am zugestellt worden sei. Da der vorher genannte Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist am letzten Tag der offenen Frist am eingelangt sei, würde nach Zustellung des Abweisungsbescheids am nur noch ein Tag zur Einbringung einer Beschwerde gegen die genannten Bescheide verbleiben (vgl. BAO Kommentare Ritz § 245 Tz 39).
Der letzte Tag zur Einbringung einer Beschwerde sei der gewesen.
Die Beschwerde sei jedoch erst einen Tag später, am , eingebracht worden und sei somit als verspätet zurückzuweisen.
Diese Bescheide seien lt. Rückschein am in Empfang genommen worden.
Mit Eingabe vom (FAX um 01:15) wurde beantragt, die Beschwerde vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013-2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Der letzte Antrag auf Fristverlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013-2015 wurde rechtzeitig am eingebracht. Darin wurde beantragt, die Beschwerdefrist letztmalig bis zum verlängern zu wollen.
Am wurde dieser Antrag abgewiesen (dieser Bescheid wurde am zugestellt - damit hätten die Rechtsmittel am 30. Mai eingebracht werden müssen). Begründet wurde diese Abweisung durch das Finanzamt damit, dass bereits 3 Fristverlängerungen gewährt worden sind und bereits 4 Monate Zeit seit Übernahme der (Erst-)Bescheide vergangen sind.
Die von uns beantragte Fristverlängerung vom wurde von uns damit begründet, dass die Akkumulierung der Daten und Sammlung der Bestätigungen abgeschlossen sei, lediglich die (verbale) Ausformulierung der Rechtsmittel noch nicht abgeschlossen werden konnte. Es hat sich um verhältnismäßig umfangreiche Rechtsmittel gehandelt, da einerseits 3 Jahre umfasst waren, aber andererseits auch die ursprüngliche bescheidmäßige Festsetzung im Schätzungsweg erfolgt ist und daher ausführliche Erhebungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen notwendig waren. Das von uns beabsichtigte Erledigungsdatum „“ war damals bewusst gesetzt, da es sich hierbei um einen Feiertag (Fronleichnam) gehandelt hat, an dem das Rechtsmittel zum Abschluss gebracht werden sollte.
Letztlich wurde das (umfangreiche) Rechtsmittel (81 Seiten) gegen die Bescheide (wie ursprünglich beabsichtigt) am eingebracht. Eine Erledigung (Finalisierung der Rechtsmittel) am wäre aufgrund eines beruflichen Termins in Westösterreich nicht möglich gewesen.
Warum das Finanzamt die Rechtsmittelfrist mittels Ablehnung um 1 (!) Tag verkürzt hat, bleibt unergründlich. In einer telefonischen Rückfrage beim zuständigen Referenten wurde mitgeteilt, dass man ja nicht wissen konnte, dass das Rechtsmittel dann tatsächlich am eingebracht werden wird (!).
Ergänzend noch Folgendes:
Mit Bescheidzustellung am wurde damals begonnen, die Rechtsmittel aufzubereiten. Auch aufgrund der bei unserem Mandanten sowie in unserer Kanzlei traditionell in den ersten Kalendermonaten erheblichen Arbeitsbelastung, musste die Rechtsmittelfrist mehrmals verlängert werden, da es nicht möglich war, die umfangreichen Rechtsmittel eher zu vervollständigen.
Diese Verlängerungen basierten auf § 245 Abs. 3 BAO:
„Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Weiters gehen wir davon aus, dass es sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung seitens des Finanzamts handelt. Bei Vorliegen der erwähnten berücksichtigungswürdigen Gründe, hat das Finanzamt die Fristverlängerung zu gewähren. Warum im vorliegenden Fall das Finanzamt ohne weitere Erhebungen zur Ansicht gelangt ist, dass diese Gründe nicht mehr vorliegen, bleibt fraglich.
Tatsächlich ist jedem Fristverlängerungsantrag eine Begründung beigeschlossen gewesen und hätte das Finanzamt unseres Erachtens auch den letzten Fristverlängerungsantrag nicht ohne weitere Erhebungen abweisen dürfen.
Ob diese Vorgangsweise verwaltungsökonomisch ist, darf darüber hinaus bezweifelt werden:
Wenn das Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag abweist und die Frist dadurch um 1 (!) Tag verkürzt, ist zu erwarten, dass - falls diese Fristverkürzung den Steuerpflichtigen in massive Terminnot bringt - mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rechtsmittel (gegen diese Abweisung bzw. eigentlich gegen die Zurückweisung der Beschwerde) zu erwarten ist. Ob der daraus resultierende Aufwand (auf beiden Seiten) die Verkürzung der Frist wert ist, kann dahingestellt bleiben, ist aber in diesem Fall nicht entscheidungsrelevant.
Innerhalb offener Frist wird nun gemäß § 264 BAO die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Wir beantragen vorsorglich gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde beantragte hierin, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Abschließend werden hier noch Daten von weiteren Kontaktaufnahmen der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer aufgelistet (aus den vorgelegten Unterlagen):
< : AV: Beschwerdeführer telefonisch nicht erreicht
< : E-Mail an Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Rückruf
< : E-Mail vom Beschwerdeführer; dzt. im Ausland; Rückmeldung am 29. September
< : Mail des Sachbearbeiters, dass er urlaubsbedingt erst ab 3. Oktober erreichbar sei
< : E-Mail vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das kürzlich geführte Telefonat. Es werde um Fristverlängerung der offenen Steuererklärungen ersucht. Bis sollten die Erklärungen eingereicht werden.
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde dem Beschwerdeführer die vorliegende Sachlage und entsprechende rechtliche Würdigung zur Kenntnis gebracht.
Darin wurde klar dargestellt, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingereicht wurde und somit richtig mit Zurückweisung der Beschwerde erledigt wurde (Beschwerdevorentscheidungen vom ).
Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Erledigung des Finanzgerichtes mittels Beschluss keine mündliche Verhandlung mit Senatszuständigkeit gegeben sei:
„Wenn sich ein Rechtsmittel als nicht fristgerecht eingebracht erweise, sei es durch das BFG gem. § 264 Abs. 5 iVm Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Hierbei könnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Ebenso ist keine Senatszuständigkeit gegeben (§ 272 Abs. 4).“
Mit Eingabe vom (also innerhalb der vom Richter bis gesetzten Frist zur Stellungnahme) übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Ich nehme Bezug auf ihr Schreiben vom und darf Ihnen innerhalb der vorgegebenen Frist gerne meine Stellungnahme zu diesem Rechtsmittel übermitteln. Explizit darf ich in diesem Zusammenhang auch auf den Vorlageantrag vom verweisen.
Mangels Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sind die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide dieser Jahre im Schätzungswege am ergangen. Gerade zu dieser Zeit hatten wir in unserer Kanzlei vor allem aufgrund Krankenständen und Karenzen ein extrem hohes Personalkapazitätsproblem und war es mir daher nur unter höchster Anstrengung möglicher die Fristen meiner Klienten bzw. die Steuererklärungs-Quoten zu erfüllen. Zeit zur fundierten Erarbeitung eines Rechtsmittels hatte ich in den ersten Monaten des Jahres 2018 nicht. Daher habe ich auch mehrmals beantragt, die Rechtsmittelfrist zu verlängern. Diese Verlängerung wurde auch immer akzeptiert. Mitte Mai 2018 hatte ich dann das Rechtsmittel nahezu fertig gestellt und beantragte nochmals eine Verlängerung um 15 Tage, das war vom 15. Mai bis zum . Der Umstand, dass die Fertigstellung des Rechtsmittels nahezu abgeschlossen ist, hatte ich auch in die Begründung aufgenommen.
Für mich sehr überraschend wurde dieses Rechtsmittel dann mit Schreiben vom abgewiesen (Zustellung am ). Dies mit der Begründung, dass die Frist ja schon dreimal verlängert worden ist und ich ja bereits über 4 Monate Zeit hatte. Warum man nicht noch ein paar Tage gewartet hat (wie beantragt), hat mir der zuständige Sachbearbeiter am Finanzamt telefonisch so beantwortet „Ich konnte ja nicht wissen, dass sie diese letzte Frist eh erfüllen werden.“
Tatsächlich war ich am 29. und dienstlich in Westösterreich bzw. Wien und war es mir daher unmöglich, das Rechtsmittel zu finalisieren. Wie von mir ursprünglich beabsichtigt, habe ich den Feiertag (, Fronleichnam) dann verwendet, um das Rechtsmittel (insgesamt 81 Seiten)) zu finalisieren und letztlich abends per Fax abzusenden.
Gegen den Abweisungsbescheid war ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Noch immer schwer verständlich ist es für mich, warum so kurz vor einem (beantragten) Fristablauf ein Fristverlängerungsantrag abgewiesen wird und dies ohne explizite Erhebung (wenn die im Antrag enthaltenen „berücksichtigungswürdigen Gründe“ nach Meinung des Finanzamts nicht akzeptiert werden oder nicht ausreichend sind) erfolgt - die Verlängerung einer Rechtsmittelfrist auf Antrag des Steuerpflichtigen liegt schließlich nicht im Ermessen der Behörde.
Aus eigener beruflicher Erfahrung als Steuerberater weiß ich, dass Rechtsmittelfristen oftmals auch länger als 4 Monate verlängert werden. Warum dies gerade in diesem Fall nicht ermöglicht wurde, ist mir persönlich noch immer nicht klar.
Mit der Weigerung des Finanzamts die beantragte Rechtsmittelfrist letztmalig (bis zum ) zu verlängern, hat das Finanzamt meines Erachtens die von der BAO vorgegebenen Verfahrensvorschriften für eine Beschwerdebeschwerde verletzt und führt dies nach hL in weiterer Folge zur Anfechtbarkeit des abschließenden Bescheids (di die Zurückweisung der Beschwerden mittels Beschwerdevorentscheidungen am ). Mit der Aufhebung dieser Beschwerdevorentscheidungen durch das BFG wäre dieser Mangel behoben.
Gerne würde ich dies auch Ihnen bzw. vor dem BFG persönlich erläutern und wurde deshalb in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“
ENTSCHEIDUNG
Mündliche Senatsverhandlung:
§ 272 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 bestimmt: „(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.“
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Aufgrund des Antrages gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO würde im vorliegenden Fall die Entscheidung dem Senat der Gerichtsabteilung des zugewiesenen Richters obliegen. Dadurch ist § 272 Abs. 4 BAO relevant, wodurch seit (gemäß § 323 Abs. 51 BAO idF BGBl. I 117/2016) die gegenständliche Zurückweisung der verspäteten Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO dem Berichterstatter der entsprechenden Gerichtsabteilung obliegt.
Da der Berichterstatter des Senates der entsprechenden Gerichtsabteilung hier als Einzelrichter entscheidet, ist § 274 Abs. 5 BAO relevant, welcher lautet:
Abs. 5: Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.“
Der sohin sinngemäß anzuwendende § 274 Abs. 3 BAO bestimmt:
„(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).“
Mit Schreiben vom hat der Richter dem Beschwerdeführer seine Rechtsansichten und Sachverhalte dargestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Unter Berücksichtigung oben angeführte Darstellungen wird von der mündlichen Senats Verhandlung abgesehen.
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
< : Bescheidmäßige Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 2013, 2014 und 2015 durch Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) mangels Abgabe von entsprechenden Erklärungen.
< mehrmalige Verlängerung der Rechtsmittelfristen:
-
-
-
- (Verlängerung bis beantragt)
< : Abweisungsbescheid bzgl. der beantragten Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis ; Übernahmebestätigung (RSb) am
< Einbringung der Beschwerde samt Erklärungen
< : Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung); Übernahmebestätigung (RSb) am
< : Vorlageantrag per FAX
B) Beweiswürdigung:
Oben genannte Daten stammen aus den aktenkundigen Unterlagen und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Abrede gestellt – auch nicht im letzten Schreiben vom („Zustellung am “).
C) Rechtliche Würdigung:
§ 245 Abs. 1 BAO:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Abs. 2 leg.cit.:
Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Abs. 3 leg.cit.:
Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Firstverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Abs. 4 leg.cit.:
Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Gemäß der Bestimmung im Abs. 4 hat die Hemmung der Beschwerdefrist mit Zustellung des Abweisungsbescheides geendet – also am .
Die Tatsache der Zustellung ist unstrittig durch die vorliegende Übernahmebestätigung (RSb) belegt und wird auch nicht in Abrede gestellt.
Voraussetzung für die Verlängerung der Beschwerdefrist ist ein diesbezüglicher Antrag und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe.
Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt keine hemmende Wirkung zu (vgl. ).
Eindeutig und unmissverständlich liegen Anträge betreffend Verlängerung der Rechtsmittelfrist vor.
In diesen Anträgen wurden weitegehend idente „berücksichtigungswürdige“ Gründe angeführt:
< Antrag (Verlängerung bis ): Recherche von Detailunterlagen für detailliertes Rechtsmittel
< Antrag (Verlängerung bis ): Recherche von Detailunterlagen für detailliertes Rechtsmittel; 3 Jahre verursachen erhebliche Zeitkapazitäten; berufliche Belastung
< Antrag (Verlängerung bis ): Verzögerungen bei Einholung externen Bestätigungen
< Antrag (Verlängerung bis ): Ausformulierung heute noch nicht abgeschlossen.
Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufes konnte die belangte Behörde keinesfalls davon ausgehen, dass das Verlängerungsansuchen vom mit der begehrten Frist bis tatsächlich das letzte Ansuchen gewesen sein sollte.
Dass die Frist von der belangten Behörde willkürlich um bloß einen Tag verkürzt wurde, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Mit Bescheid vom wurde der beantragten Fristverlängerung (bis 31. Mai) nicht zugestimmt. Dass die Rechtsmittelfrist nunmehr tatsächlich beinahe mit diesem Datum geendet hat, lag nicht im Einflussbereich der belangten Behörde, sondern in der Zeit des Postlaufes. Die belangte Behörde hat der Verlängerung ab nicht zugestimmt.
Anzumerken ist hierzu, dass die Schätzung der Bemessungsgrundlage allein darauf basiert hat, dass der Beschwerdeführer keine Erklärungen abgegeben hat.
Einem Steuerpflichtigen sollte es doch zuzumuten sein, die Steuerdaten der Jahre 2013, 2014 und 2015 in den ersten Monaten des Jahres 2018 (!) einzureichen, zumal er bereits im E-Mail vom bekannt gegeben hat, dass er bis die entsprechenden Daten „beisammen haben sollte“ und die Erklärungen einreichen könne. Erste Kontaktaufnahmeversuche seitens der belangten Behörde datieren bereits aus dem Jahr 2017 (Telefonisch 19.9. bzw. E-Mail am 25.9.).
Die belangte Behörde ist mit ihrem Vorgehen dem Beschwerdeführer bereits eher ungewöhnlich oft „entgegengekommen“.
Ein detailliert ausformuliertes Rechtsmittel wäre für diese Zwecke nicht notwendig gewesen, lediglich die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen; und diese seien ja lt. Ansuchen vom bereits vorgelegen („… Die Akkumulierung der Daten und Sammlung der Bestätigungen ist abgeschlossen, lediglich die Ausformulierung des jeweiligen Rechtsmittels gegen die Bescheide konnte bis dato noch nicht abgeschlossen werden.“).
Das Rechtsmittel hätte also jedenfalls bereits zum 16. Mai 20018 rechtzeitig eingebracht werden können.
Einer neuerlichen Rechtsmittelfristverlängerung lag demnach zwar ein Antrag zugrunde, berücksichtigungswürdige Gründe waren allerdings nicht mehr zu erkennen.
Demnach kann im Abweisungsbescheid vom , welcher tatsächlich am zugestellt und übernommen wurde, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die am (mittels FAX um 23:56 Uhr) eingebrachte Beschwerde war demnach jedenfalls verspätet (Rechtsmittelfrist: „Hemmung … endet mit dem Tag, an dem … die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird …“).
Die Frist ist also jedenfalls am Tag der Zustellung der Entscheidung – am – abgelaufen.
Ein Ermessen bei lediglich kurzfristigem Überschreiten der Rechtsmittelfrist ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Lösung des vorliegenden Falles eine eindeutige Rechtslage vorliegt, ist im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) und BFG (vgl. ) die (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 51 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100857.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at