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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2019, RV/7102548/2018

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Astrid Haider, Laudongasse 20 Tür 6, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung von €  38.056,54 auf € 36.066,97 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 224 iVm 9 u. 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von € 38.056,54 in Anspruch:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in €
2014
Umsatzsteuer
13.922,47
01-04/15
Umsatzsteuer
19.344,00
05/15
Umsatzsteuer
2.800,50
2014
Lohnsteuer
882,37
2015
Lohnsteuer
484,33
2015
Dienstgeberbeitrag
572,03
2015
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
50,84
 
 
38.056,54

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Die Geltendmachung der Haftung (§ 224 Bundesabgabenordnung) gründet sich auf nachfolgende Umstände:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. haften die in § 80 Abs. 1 leg. cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeiten ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung ergibt sich, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person aus deren Mitteln nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichten konnte.

Sie sind unbestritten Geschäftsführer der Firma K-GmbH; also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen.

Umsatzsteuer ist im Haftungsbescheid enthalten:

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 hat der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) das auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg.cit. selbst zu berechnen ist. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für die angegebenen Zeiträume wurde die Umsatzsteuer von Ihnen teilweise selbstbemessen bzw. ebenso nur teilweise beglichen.

Hinsichtlich der nicht bezahlten Lohnabgaben wird auf die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen.

Bemerkt wird, dass bei den einzelnen Beträgen der haftungsrelevanten Abgabenarten die zu erwartende Sanierungsplanquote i.H.v. 25 % bereits berücksichtigt und in Abzug gebracht wurde.

Da Sie also Ihren Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.“

Mit Eingabe vom erhob der Bf durch seine Vertreterin gegen den Haftungsbescheid vom Beschwerde und führte wie folgt aus:

"I. Allgemeines

Festgehalten wird, dass die Haftung nach §§ 9 und 80 BAO grundsätzlich eine Verschuldenshaftung darstellt. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zum Haftungsbescheid wird wie folgt Stellung genommen:

Über das Vermögen der K-GmbHwurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom Da1 zu GZ Z1 das Konkursverfahren eröffnet, das Verfahren wurde mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom aufgehoben.

Mein Mandant hat die liquiden Mittel der K-GmbHauf alle Gläubiger gleichmäßig aufgeteilt, keinesfalls wurden andere Gläubiger der K-GmbHvor dem Finanzamt befriedigt, sodass dem Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar ist und eine Haftung des Geschäftsführers für die Forderungen des Finanzamt gegen die K-GmbHnicht gegeben ist.

Mangels früherer Festsetzung kann meinem Mandaten kein Verschulden an der Nichtentrichtung treffen, insbesondere er erst ab 09/14 Geschäftsführer der K-GmbHwar und damit nicht für den Zeitraum davor haften kann, da die Umsatzsteuer 2014 zum Zeitpunkt seines Eintritts als Geschäftsführer noch nicht feststand und eine etwaige Verbindlichkeit der K-GmbHmeinem Mandaten nicht ersichtlich sein konnte. Die Umsatzsteuer 2014 und 2015 wurde im Zuge der Betriebsprüfung geschätzt und kann mein Mandant für diese nach Insolvenzeröffnung festgesetzten Abgaben nicht haften, da er erst seit 09/14 Geschäftsführer der K-GmbHwar.

Aus dem Anmeldeverzeichnis der K-GmbHergeben sich angemeldete Forderungen von € 478.100,00; die Hauptgläubiger sind die RM mit einer Forderung über € 215.061,32, die Republik Österreich, Finanzprokuratur, FA Baden Mödling, mit einer Forderung über € 127.329,87 sowie die NÖGKK mit einer Forderung über € 122.666,57. Auf die restlichen Gläubiger sind lediglich verhältnismäßig kleine Beträge (jeweils unter € 5.000,00) entfallen. Die Forderungen der Hauptgläubiger resultieren ebenfalls aus Zeiträumen vor und konnten von der K-GmbHin Ermangelung liquider Mittel nicht bedient werden. Die NÖGKK hat aus diesen Gründen keine Haftung meines Mandanten geltend gemacht. Alleine aus dem Anmeldeverzeichnis der K-GmbHist ersichtlich, dass keine anderen Gläubiger vor dem Finanzamt bevorzugt und die liquiden Mittel auf die Gläubiger gleich verteilt wurden.

Zu den einzelnen Abgaben

Umsatzsteuer 2014 über € 13.922,47

Die Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 erfolgte im Zuge einer Betriebsprüfung des Finanzamts im Juli 2016, sohin während aufrechtem Insolvenzverfahren der K-GmbH.

Mit dem Beschluss über die gegenständliche Konkurseröffnung wurde gemäß § 2 IO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Gemäß § 3 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam.

Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, sohin ab dem Da1, konnte mein Mandant keine rechtswirksamen Handlungen für die K-GmbHmehr setzen und daher keine Zahlungen für die K-GmbHmehr leisten, diese wären rechtsunwirksam gewesen. Die Gebarung des der Insolvenz unterworfenen Vermögens oblag ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dem vom Gericht bestellten Masseverwalter.

Sohin kann meinen Mandanten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, daher ab dem Da1, kein Verschulden an der Nichtentrichtung der nach diesem Zeitpunkt festgesetzten Abgaben treffen, da mein Mandant ab diesem Zeitpunkt keine für die K-GmbH rechtswirksamen Akte mehr setzen konnte. Das gesamte Vermögen der K-GmbHwar der Gestionierung meines Mandanten durch die Insolvenzeröffnung entzogen. Ein Vertreter verletzt dann keine abgabenrechtliche Pflicht, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat (). Sämtliche ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung festgesetzten Abgaben können daher nicht in die geltend gemachte Haftung meines Mandanten einbezogen werden, da ab der Insolvenzeröffnung die K-GmbHüber keine liquiden Mittel mehr verfügte und meinem Mandanten daher auch keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, über welche er hätte verfügen können.

Umsatzsteuer 01-04/15 über € 19.344,00

Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-04/15 erfolgte im Zuge einer Betriebsprüfung des Finanzamts im Juli 2016, sohin während aufrechtem Insolvenzverfahren der K-GmbH, sodass auch auf diese Abgabe die oben aufgezeigten Ausführungen anzuwenden sind und auf diese verwiesen wird.

Umsatzsteuer 05/15 über € 2.800,50

Diese Vorschreibung ist für meinen Mandanten nicht nachvollziehbar, insbesondere da diese Abgabe bis dato nicht vorgeschrieben bzw. festgesetzt wurde. Auch in einem Auszug aus dem Steuerkonto meines Mandanten über Finanzonline vom ist diese Abgabe nicht ersichtlich.

Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist die Haftung meines Mandanten für die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beträge nicht gegeben. Es wird gestellt der Antrag, den angefochtenen Haftungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Sie waren laut Firmenbuch im Haftungszeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der Firma K-GmbH und oblag Ihnen damit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.

Über die Gesellschaft wurde am Da1 das Sanierungsverfahren eröffnet.

Nach rechtskräftiger Bestätigung mit Beschluss vom und nach amtswegiger Löschung der Firma gem. § 40 FBG steht nunmehr die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben bei der Primärschuldnerin fest.

Mit Bericht vom wurde eine abgabenbehördliche Prüfung bei der K-GmbH abgeschlossen. Im Rahmen dieser wurden die Erlöse des gegenständlichen Unternehmens auf Basis von im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Tagesabrechnungen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt, da keine ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten und zudem auch keine Abgabenerklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen) eingereicht worden waren (siehe hiezu auch Tz 1.2 und 5 des Berichtes der abgabenbehördlichen Prüfung vom ).

Auf Grund dieser Prüferfeststellungen ergingen entsprechende Abgabenbescheide, insbesondere wurden mit Bescheiden vom die haftungsgegenständlichen Nachforderungen an Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Ebenfalls mit Bericht vom wurde eine Lohnsteuerprüfung bei der K-GmbH abgeschlossen. Hierbei wurde festgestellt, dass die abgerechneten Stunden lt. Lohnzettel mit den tatsächlich geleisteten Stunden der DN nicht übereinstimmten. Auf Grund der fehlenden bzw. nicht nachvollziehbaren Lohnkonten erfolgte die Nachverrechnung im Schätzungswege anhand der Sozialversicherungsdaten.

Somit haben Sie als verantwortlicher Geschäftsführer abgabenrechtliche Erklärungs-, Anzeige- und Offenlegungspflichten sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung von Lohnkonten verletzt, wodurch der haftungsgegenständliche Abgabenausfall bewirkt wurde.

Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte daher zu Recht.“

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf durch seine Vertreterin den Antrag, die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Baden Mödling vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Auf das bisherige Vorbringen werde verwiesen und wie folgt zusammengefasst:

„Allgemeines

Über das Vermögen der K-GmbHwurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom Da1 zu GZ Z1 das Konkursverfahren eröffnet, das Verfahren wurde mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom aufgehoben.

Grundsätzlich wird festgehalten, dass der Geschäftsführer die liquiden Mittel der K-GmbHauf alle Gläubiger gleichmäßig aufgeteilt hat, keinesfalls wurden andere Gläubiger der K-GmbHvor dem Finanzamt befriedigt, sodass dem Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar ist und eine Haftung des Geschäftsführers für die Forderungen des Finanzamt gegen die K-GmbHnicht gegeben ist.

Aus dem Anmeldeverzeichnis der K-GmbHist ersichtlich, dass neben dem Finanzamt die NÖGKK die Hauptgläubigerin mit einer Verbindlichkeit von € 122.66,57 ist (Beilage ./A). Diese Verbindlichkeiten der NÖGKK stammen ebenfalls aus dem Zeitraum 2010 bis 2014.

Die nunmehr vom Finanzamt geltend gemachte Haftung bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum 2014 und 2015, sohin ebenfalls aus dem Zeitraum ab 2014 und ist daraus ersichtlich, dass keine Bevorzugung anderer (Groß)gläubiger vorliegt.

Zu den einzelnen Abgaben

1. Umsatzsteuer 2014 über € 13.922,47

Die Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 erfolgte im Zuge einer Betriebsprüfung des Finanzamts im Juli 2016, sohin während aufrechtem Insolvenzverfahren der K-GmbH.

Mit dem Beschluss über die gegenständliche Konkurseröffnung wurde gemäß § 2 IO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Gemäß § 3 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam.

Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, sohin ab dem Da1, konnte mein Mandant keine rechtswirksamen Handlungen für die K-GmbHmehr setzen und daher keine Zahlungen für die K-GmbH mehr leisten, diese wären rechtsunwirksam gewesen. Die Gebarung des der Insolvenz unterworfenen Vermögens oblag ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dem vom Gericht bestellten Masseverwalter.

Sohin kann meinen Mandanten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, daher ab dem Da1, kein Verschulden an der Nichtentrichtung der nach diesem Zeitpunkt festgesetzten Abgaben treffen, da mein Mandant ab diesem Zeitpunkt keine für die K-GmbHrechtswirksamen Akte mehr setzen konnte. Das gesamte Vermögen der K-GmbHwar der Gestionierung meines Mandanten durch die Insolvenzeröffnung entzogen. Ein Vertreter verletzt dann keine abgabenrechtliche Pflicht, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat (). Sämtliche ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung festgesetzten Abgaben können daher nicht in die geltend gemachte Haftung meines Mandanten einbezogen werden, da ab der Insolvenzeröffnung die K-GmbHüber keine liquiden Mittel mehr verfügte und meinem Mandanten daher auch keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, über welche er hätte verfügen können.

2. Umsatzsteuer 01-04/15 über € 19.344,00

Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-04/15 erfolgte im Zuge einer Betriebsprüfung des Finanzamts im Juli 2016, sohin während aufrechtem Insolvenzverfahren der K-GmbH, sodass auch auf diese Abgabe die oben aufgezeigten Ausführungen anzuwenden sind und auf diese verwiesen wird.

3. Umsatzsteuer 05/ 15 über € 2.800,00

Diese Vorschreibung ist für meinen Mandanten nicht nachvollziehbar, insbesondere da diese Abgaben bis dato nicht vorgeschrieben bzw. festgesetzt wurde. Auch in einem Auszug aus dem Steuerkonto meines Mandanten über Finanzonline vom ist diese Abgabe nicht ersichtlich.

4. Umsatzsteuer 02/16 über € 5.238,75

Diese Abgabe wurde vom Finanzamt im Februar 2017 festgesetzt; da das Unternehmen der K-GmbHmit geschlossen wurde, was auch aus dem Insolvenzakt hervorgeht, ist die Vorschreibung einer Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/16 nicht nachvollziehbar und wurde gegen den diesbezüglichen Bescheid von meinem Mandanten bereits Beschwerde erhoben. Im Zeitraum 02/16 wurde von der K-GmbHkeine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Darüber hinaus wäre die Umsatzsteuer 02/16 am sohin knapp drei Wochen vor Insolvenzeröffnung fällig gewesen; zu diesem Zeitpunkt lag die Zahlungsunfähigkeit der K-GmbHvor und hätten daher alleine aufgrund der insolvenzrechtlich relevanten Situation keine Zahlungen auf offene Verbindlichkeit nicht mehr vorgenommen werden dürfen.

Da die gegenständlichen Abgaben im Zuge der Betriebsprüfung geschätzt und festgesetzt wurden, sind die in dem Mail vom angeschlossenen Schreiben angegeben Fälligkeiten insofern nicht relevant für die Haftung, da diese Abgaben erst nach Insolvenzeröffnung im Zuge der Betriebsprüfung festgesetzt wurden und mein Mandant erst seit 09/14 Geschäftsführer der K-GmbHwar.

Eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen konnte insofern nicht beigebracht werden, als sämtliche Buchhaltungsunterlagen der K-GmbHim Zuge einer Hausdurchsuchung 01/15 beschlagnahmt wurden.

Aus dem Anmeldeverzeichnis der K-GmbHergeben sich jedoch angemeldete Forderungen von € 478.100,00; die Hauptgläubiger sind die RM mit einer Forderung über € 215.061,32, die Republik Österreich Finanzprokuratur, FA Baden Mödling, mit einer Forderung über € 127.329,87 sowie die NÖGKK mit einer Forderung über € 122.666,57. Auf die restlichen Gläubiger sind lediglich verhältnismäßig kleine Beträge (jeweils unter € 5.000,00) entfallen. Die Forderungen der Hauptgläubiger resultieren ebenfalls aus Zeiträumen vor und konnten von der K-GmbHin Ermangelung liquider Mittel nicht bedient werden. Alleine aus dem Anmeldeverzeichnis der K-GmbHist ersichtlich, dass keine anderen Gläubiger vor dem Finanzamt bevorzugt und die liquiden Mittel auf die Gläubiger gleich verteilt wurden. Die NÖGKK hat diesbezüglich bereits in der Sanierungsplantagsatzung erklärt, auf eine Geltendmachung der Haftung gegenüber meinem Mandanten zu verzichten, sofern der Sanierungsplan erfüllt wird.

Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass mangels früherer Festsetzung meinen Mandaten kein Verschulden an der Nichtentrichtung treffen kann, insbesondere er erst ab 09/14 Geschäftsführer der K-GmbHwar und damit nicht für Verbindlichkeiten aus früheren Zeiträumen haften kann, welche zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführerbestellung noch nicht bekannt waren. Die Umsatzsteuer 2014 stand zum Zeitpunkt seines Eintritts als Geschäftsführer noch nicht fest und konnte eine etwaige Verbindlichkeit der K-GmbHgegenüber dem Finanzamt meinem Mandanten nicht ersichtlich sein.

Auf die  bisher vorgelegten Unterlagen und Urkunden wird verwiesen.

Es wird gestellt der Antrag, den angefochtenen Haftungsbescheid des Finanzamts Baden Mödling vom ersatzlos aufzuheben.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom Da1 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der GmbH stand nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom hinsichtlich des in der Sanierungsquote nicht mehr Deckung findenden Teiles der Abgabenforderung fest (vgl. )

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bf nicht behauptet. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben auch durch die laut Kontoabfrage bis (€ 1.000,00) auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung auf das Vorhandensein liquider Mittel schließen lässt.

Auf Grund des Vorhandenseins von Mitteln bis zumindest konnten der Bf mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) die - bis zum fälligen - uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden.

Der Einwand des Bf, er habe die liquiden Mittel der K-GmbHauf alle Gläubiger gleichmäßig aufgeteilt, keinesfalls seien andere Gläubiger der K-GmbH vor dem Finanzamt befriedigt worden, sodass dem Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei, übersieht, dass die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechtergestellt zu haben, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kein Vorbringen darstellt, welches geeignet wäre, die Obliegenheit des (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufzustellen.

Der Meinung des Bf, dass er für nach Insolvenzeröffnung festgesetzten Abgaben nicht haften könne, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an.

Dem Einwand des Bf, dass er erst ab 09/14 Geschäftsführer derK-GmbH gewesen sei und damit nicht für den Zeitraum davor haften könne, die Umsatzsteuer 2014 zum Zeitpunkt seines Eintritts als Geschäftsführer noch nicht festgestanden sei und eine etwaige Verbindlichkeit der K-GmbHihm nicht habe ersichtlich sein können, ist vorerst zu entgegnen, dass ein Geschäftsführer sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten (vgl. ; , 2005/13/0085; , 2000/15/0119).

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.

Da dem Haftungsbescheid der Abgabenbescheid vom vorangegangen ist, mit welchem die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Umsatzsteuer 2014 festgesetzt wurde, ist es dem Bundesfinanzgericht somit verwehrt, im Verfahren über die Heranziehung des Bf zur Haftung die Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen, sondern hat es vielmehr von der Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung auszugehen.

Allerdings brachte der Bf auch vor, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung treffen könne, weil die im Zuge der Betriebsprüfung geschätzte Umsatzsteuer 2014 und 2015 ihm mangels früherer Festsetzung nicht habe ersichtlich sein können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinn des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist daher zu prüfen, ob der Bf die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Nichtentrichtung des Betrages in Höhe von € 13.922,47) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe (Fälligkeit) bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit des entrichteten Betrages hätte erkennen können ().

Laut BP-Bericht vom , Tz. 1, wurden am gegen die Firma K-GmbHan verschiedensten Einsatzorten Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei bei der Hausdurchsuchung an der Firmenadresse in Adr, wenige Buchhaltungsunterlagen vorgefunden werden konnten.

Auf die Frage, warum ab Juni 2014 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien, habe Herr HK angegeben, dass er keine Umsätze habe melden können, da der Hauptschlüssel der Kasse seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auffindbar gewesen sei.

Damit lagen bei Übernahme der Geschäftsführung Umstände vor, die eine Kenntnis des Bf von der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer ab Juni 2014 belegen bzw zumindest Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen hätten entstehen lassen müssen, sodass in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten liegt.

Dass der Bf bei Übernahme der Geschäftsführung Erkundigungen hinsichtlich der bisherigen Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der nunmehr von ihm vertretenen GmbH angestellt hätte, wurde vom Bf nicht einmal behauptet, obwohl es Sache des Geschäftsführers ist darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat.

Dass dem Bf die die Steuerpflicht begründenden Sachverhalte ohne Verschulden unbekannt gewesen wären, kann auch dem bloßen Hinweis, dass die strittigen Umsätze der Vorgänger getätigt habe, nicht entnommen werden (vgl. ).

Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 01-04/15 über € 19.344,00, welche Umsätze im Zeitraum der Geschäftsführungsfunktion des Bf betrifft, musste dem Bf bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 25.792,00 und somit die Unrichtigkeit der Nichtentrichtung zur Fälligkeit bekannt sein.

Zum Einwand des Bf, dass die Vorschreibung der Umsatzsteuer 05/15 über € 2.800,00 nicht nachvollziehbar sei, insbesondere diese Abgaben bis dato nicht vorgeschrieben bzw. festgesetzt worden sei, ist festzustellen, dass diese am aufgrund der Meldung des Bf mit Umsatzsteuervoranmeldung 05/15 mit einem Betrag von € 10.000,00 verbucht, aber nicht entrichtet wurde.

Zum Einwand, dass die Vorschreibung einer Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/16 über € 5.238 75 nicht nachvollziehbar und gegen den diesbezüglichen Bescheid von meinem Mandanten bereits Beschwerde erhoben worden sei, ist zu bemerken, dass die Umsatzsteuer 02/16 in Höhe von € 5.238 75 nicht Gegenstand des angefochtenen Haftungsbescheides ist.

Hinsichtlich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftung für Lohnsteuer 2014 und Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 ist zu bemerken, dass diese in Jahresbeträgen ohne nähere Aufgliederung festgesetzt wurden.

Der Bf wurde somit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet hat, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen, daher war der angefochtene Haftungsbescheid hinsichtlich dieser Abgabenbeträge wegen der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2013/16/0199, auf dessen Ausführungen im Übrigen verwiesen wird, dadurch festgestellten Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist.

Hat die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge sondern die Abgabe lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben, wird dadurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer wurde damit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die von ihr geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so darf dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Kontoabfrage nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von € 36.066,97 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102548.2018

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