Familienbeihilfe während der Vorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums für die Aufnahmsprüfung zum Psychologiestudium
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die ihr für ihre Tochter A. bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli bis September 2017 in Höhe von insgesamt 772,80 € zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass das genannte Kind der Bf. nach Abschluss der Schulausbildung kein Studium begonnen und demnach keinen Tatbestand nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis e) FLAG erfüllt hätte. Folglich seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfenzuerkennung für die zuvor genannten Monate nicht vorgelegen.
Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass A. im Juni 2017 maturierte und sich dazu entschlossen habe in B. ein Psychologiestudium zu beginnen. Für dieses Studium sei ein Aufnahmeverfahren erforderlich gewesen, zu dem sich A. ordnungsgemäß angemeldet, den entsprechenden Unkostenbeitrag in Höhe von 30 € bezahlt und auch die, für die abzulegende Prüfung zu erlernende Literatur (Buch: "Gerrig, Psychologie") angekauft habe. Am sei die Tochter der Bf. zur Aufnahmeprüfung mit etwa 600 weiteren Kandidaten angetreten und habe den 232. Rang der Bewerberliste erreicht. Aufgenommen zum Studium seien jedoch nur die 200 Bestplatziertesten. In der Folge sei der Tochter der Bf. von der Universität B. mitgeteilt worden, dass A. keine Zulassung zum Studium erhalte. Da das genannte Kind auch auf der Warteliste nicht zum Zug gekommen sei, habe sie sich entschlossen mit einen Arbeitsplatz als Kindergärtnerin anzunehmen. A. habe sich demnach im hier relevanten Zeitraum durchgehend bemüht, frühestmöglich eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Matura zu beginnen. Dass letztendlich der Beginn eines Studiums unterblieben sei, könne beim vorliegenden Sachverhalt nicht A. angelastet werden. Es würden somit keine Gründe für die Rückforderung der Beihilfe vorliegen. Abschließend beantragte die Bf. in diesem Schriftsatz in eventu nach § 26 FLAG von der Rückforderung wegen Unbilligkeitsgründen abzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab. In ihrem Vorlageantrag vom wiederholte die Bf. im wesentlichen die Einwendungen ihrer Beschwerdeeingabe.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den gegenständlichen Beihilfenakt zur Entscheidung dem BFG vor. Auf Grund des Schriftsatzes des übermittelte die Bf. eine Ablichtung des Reife- und Diplomzeugnisses für A. und gab im Wesentlichen bekannt, dass sich ihre Tochter bereits unmittelbar nach Ablegung der Matura zur Aufnahmeprüfung für das beabsichtigte Psychologiestudium an der Universität B. angemeldet habe. Im Anschluss hätte sich ihr Kind entsprechend der vorgegebenen Richtlinien der Ausbildungsstätte auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet, wobei der von A. dafür getätigte Lernaufwand mit etwa fünf Stunden täglich einzuschätzen sei. In einem weiteren Schriftsatz des BFG, datiert mit , wurde die Bf. damit konfrontiert, dass von verschiedenen Instituten auch Vorbereitungskurse zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung angeboten und ein solcher Kurs lediglich 36 Unterrichtseinheiten - aufgeteilt auf die Dauer von 6 Tagen - umfassen würde. Der zusätzliche Lernaufwand sei beilspielhaft laut einem der Kursanbieter mit etwa der gleichen Anzahl der Unterrichtseinheiten anzunehmen. Auch zu diesem Vorhalt wurde der Bf. die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der ihr gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung langte von der Bf. keine Gegenäußerung beim BFG ein.
II. Sachverhalt:
Die Bf. bezog unstrittig im hier relevanten Rückforderungszeitraum die Beihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihr Kind A.. Die zuvor genannte Tochter der Bf. ist am 0.0.1998 geboren, absolvierte im Juni 2017 die Maturaprüfung mit positivem Erfolg und beendete damit ihre Schulausbildung. Ab Juli 2017 bereitete sich A. im Selbststudium für die Aufnahme des Bachelorstudiums Psychologie an der Uni B. vor, trat am zum Aufnahmetest an der zuvor genannten Ausbildungsstätte an und erreichte dabei den Rangplatz 232, wobei jedoch von der Universität nur die ersten 200 Kandidaten tatsächlich zum Studium zugelassen wurden. Beim vorgenannten Aufnahmetest werden vom Kandidaten folgende studienrelevante Fähigkeiten abverlangt: a) Das Verstehen einfacher, fachbezogener Texte in englischer und deutscher Sprache; b) Die Fähigkeit zum formal-analytischen Denken und c) Die Fähigkeit, sich fachrelevantes Wissen aus Literatur für StudienanfängerInnen aneignen zu können. Für diesen letzten Teil der Prüfung ist das Erlernen spezifizierter, in den Unterlagen der Universität näher genannter Kapitel aus dem Buch "Gerrig, R. J. (2016) Psychologie" erforderlich. A. trat in weiterer Folge kein Studium tatsächlich an, vielmehr nahm sie mit eine Beschäftigung auf.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes lauten (auszugsweise) in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem, vom Finanzamt dem BFG übermittelten Beihilfenakt, dem bisherigen Vorbringen der Bf. und den nachträglich durchgeführten Ermittlungen des BFG. Streitgegenstand bildet im anhängigen Verfahren, ob das Finanzamt für den Zeitraum Juli bis September 2017 zu Recht die Familienbeihilfe betreffend das Kind A. bei der Bf. rückforderte.
§ 2 Abs. 1 lit b) FLAG knüpft die Gewährung einer Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind, welches das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat u.a. daran, dass sich dieses in einer Berufsausbildung befindet. Zum Begriff Berufsausbildung ist dabei auszuführen, dass dieser im FLAG selbst nicht näher definiert ist, jedoch darunter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen zu sehen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung ist jedoch dabei, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050 v. , VwGH 2009/15/0089 v. und VwGH 2008/13/0015 v. ). Ob Vorbereitungszeiten (z.B. Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtend vorgeschriebenen Aufnahmeprüfungen an Universitäten für die Zulassung zu einem bestimmten Studium iS des FLAG als Berufsausbildung anzuerkennen sind, haben der UFS als auch das BFG schon mehrmals ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft (vgl. z.B und vom , RV/1460-W/11, auch ). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/13/0125 ist das Höchstgericht davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen sei. Beanstandet wurde in dieser Entscheidung lediglich, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen hätte, ob diese Berufsausbildung auch in quantitativer Sicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen habe.
Wie bereits zuvor angesprochen hat somit jede, für einen Beihilfenanspruch anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und quantitatives Element zu erfüllen. Was die zeitliche Komponente anlangt, ergibt sich aus der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. z.B. RV/0121-F/07). Auch dem Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz Csaszar/Lenneis/Wanke zu § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (siehe in der genannten Literatur die Ausführungen zu § 2 FLAG, Rz 40) ist zu entnehmen, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Unterricht und Vorbereitungszeit vorzuliegen hat um von einer Berufsausbildung iS des FLAG sprechen zu können (auch RV/0706-I/12, ). Die Bf. gab in ihrer Gegenäußerung vom dem BFG bekannt, dass der tägliche Aufwand für ihre Tochter im Rahmen des Selbststudiums zum Erlernen des für die Aufnahmeprüfung erforderlichen Stoffes in etwa bei 5 Stunden (somit monatlich bei ca. 150 Stunden) gelegen sei. Nähere Angaben, welcher zeitliche Lernaufwand für A. für die jeweiligen im Sachverhalt unter den Buchstaben a), b) oder c) ausgeführten fachlichen Untergliederungen entstanden sei, tätigte dabei die Bf. nicht. Auch konnte die Bf. keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorlegen, die den von ihr bekanntgegebenen zeitlichen Aufwand belegen würden. Insbesondere zeigte die Bf. aber auch keine Reaktion auf den Schriftsatz des in dem sie u.a. damit konfrontiert wurde, dass bei kursmäßigen Angeboten verschiedener Institutionen von einem zeitlichen Aufwand von etwa 72 Stunden für die Bewältigung der Aufnahmeprüfung für das Studium der Psychologie auszugehen sei und daher der von ihr bekanntgegebene Zeitaufwand von etwa 300 Stunden für das BFG nicht nachvollziehbar wäre.
Ob sich ein Kind in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG befindet ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu treffen hat (vgl. wiederum ). Dabei ist gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (freie Beweiswürdigung), ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der von der Bf. für ihre Tochter behauptete zeitliche Vorbereitungsaufwand in der Dauer von etwa zwei Monaten für die Aufnahmeprüfung zum beabsichtigten Studium im Selbststudium in Höhe von etwa 150 Stunden monatlich erscheint daher im Verhältnis zum obigen Ermittlungsergebnis von insgesamt 72 Stunden bei Absolvierung eines dazu angebotenen Vorbereitungskurses unglaubwürdig. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass eine zeitintensive Vorbereitung für die Prüfungsteile "Verstehen einfacher, fachbezogener Texte in englischer und deutscher Sprache" sowie bezüglich "Fähigkeit zum formal-analytischen Denken" nicht anzunehmen ist, da laut Auskunft der Universität B. dafür mit dem Maturaniveau grundsätzlich das Auslangen gefunden werden kann. Demnach beschränkt sich die gegenständliche Vorbereitungszeit im Wesentlichen auf das Studium der von der Universität angegebenen Literaturstellen aus dem Werk "Gerrig, Psychologie". Der obige Zeitaufwand bei Besuch eines Vorbereitungskurses von insgesamt ca. 72 Stunden würde umgelegt auf eine -wie von der Bf. zu ihrer Tochter bekanntgegeben- Zeitdauer von etwa 9 Wochen (Anfang Juli bis Ende August 2017), zu einer Bindung von ca. 8 Stunden wöchentlich führen. Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass ein Selbststudium des maßgeblichen für eine Aufnahmeprüfung geforderten Stoffes einen höheren Zeitaufwand erfordert, als dies bei einem Besuch eines dafür spezifisch angebotenen Kurses oder Lehrgangs der Fall ist. Aber selbst bei Hinzurechnung eines großzügigen zeitlichen Mehraufwandes im Rahmen eines Selbststudiums erscheint es unwahrscheinlich, dass die zeitliche Bindung von A. für die Vorbereitung zum Aufnahmetest an der Universität in den hier beiden relevanten Monaten wöchentlich die vorgenannten 30 Stunden erreicht bzw. überschritten hat. Im Übrigen ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Bf. -trotz vorheriger Aufforderung durch das BFG- jegliche nähere Erklärung ihres für A.behaupteten hohen Zeitaufwandes im Vergleich zu jenem, der bei einem Besuch eines dafür vorgesehenen Kurses in etwa anfallen würde, unterlassen hat.
Das BFG geht daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Tochter der Bf. durch ihr Selbststudium des für eine Aufnahmeprüfung zum Studium der Psychologie erforderlichen Lernstoffes nicht im obigen zeitlichen Ausmaß gebunden war, sodass sie sich bereits aus diesem Grund in keiner Berufsausbildung iS des FLAG befunden hat. Ob demnach das Selbststudium des Lernstoffes zur Absolvierung des gegenständlichen Aufnahmetests die qualitative Eigenschaft einer Berufsausbildung iS des FLAG erfüllen würde, bedarf aus diesem Grund keiner weiteren Beurteilung.
Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.
Zum Eventualersuchen der Bf., von der Rückforderung gem. § 26 FLAG abzusehen, wird auf die ihr im Schriftsatz des ohnehin schon mitgeteilten Ausführungen verwiesen. Demnach ist nach Abs. 4 der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung ausschließlich die Oberbehörde ermächtigt in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Das Bundesfinanzgericht ist Verwaltungsgericht und nicht Oberbehörde des Finanzamtes (vgl. auch ). Oberbehörde war bis zur Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 BGBl. I Nr. 164/2017 das Bundesministerium (die Bundesministerin) für Familien und Jugend (BMFJ). Nunmehr ist Oberbehörde das Bundeskanzleramt, wobei gemäß Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin (dzt. Mag. Ines Stilling - BGBl II Nr. 147/2019, ausgegeben am ) übertragen wurde (Anschrift: Bundeskanzleramt, Sektion Jugend und Familie, 1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15, Internetauftritt weiterhin unter www.bmfj.gv.at). Nur die Oberbehörde kann das Finanzamt anweisen, von einer Rückforderung bei Unbilligkeit abzusehen. Eine derartige Maßnahme fällt demnach nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichtes.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob sich die Tochter der Bf. durch ihr Selbststudium in einer Berufsausbildung iS des FLAG befand, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. auch ). Aus diesem Grund war folglich die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
Verweise | VwGH, 2007/15/0050 VwGH, 2009/15/0089 VwGH, 2008/13/0015 VwGH, 2007/13/0125 UFS, RV/0584-L/09 UFS, RV/1460-W/11 BFG, RV/7102450/2011 UFS, RV/0121-F/07 UFS, RV/0706-I/12 BFG, RV/7103821/2014 BFG, RV/7100323/2015 VwGH, Ra 2015/07/0054 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100283.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at