Der "frühestmögliche Zeitpunkt" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu VNR 001, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K (VNR 002) für den Zeitraum März 2018 bis September 2018 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der am Datum1 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuchte zunächst das Bundesrealgymnasium H, konnte dort die im Schuljahr 2015/16 besuchte Klasse 7A jedoch nicht erfolgreich abschließen. Im Jahreszeugnis vom wurde er in zwei Gegenständen negativ beurteilt und war daher gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse nicht berechtigt.
Daraufhin wechselte der Sohn der Beschwerdeführerin in das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige in S, und stieg dort im Wintersemester 2016/17 in das 6. Semester der Schulart Realgymnasium für Berufstätige ein. Dieses wurde ebenso wie das 7. Semester (Sommersemester 2017) und das 8. Semester (Wintersemester 2017/18) erfolgreich besucht. Am legte er dort die Reifeprüfung ab und bestand diese.
Anschließend registrierte er sich an der Universität Wien für die Zulassung und das Aufnahme-/Eignungsverfahren zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre.
Das zweistufige Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien erforderte eine Registrierung und bestand aus einem Online-Self-Assessment und einem schriftlichen Aufnahmetest. Nach den allgemein zugänglichen Informationen auf der Homepage der Uni Wien erfolgen sowohl die Registrierung für das Aufnahmeverfahren als auch der Antrag auf Zulassung in einem gemeinsamen Schritt online in einem eigenen EDV-Verfahren namens „u:space“. Dieses Aufnahmeverfahren wird nur einmal im Jahr durchgeführt und ist für das anschließende Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gültig. Ein gesondertes Aufnahmeverfahren für das Sommersemester findet nicht statt.
Für das Studienjahr 2018/19 lief die Registrierungsfrist für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre vom bis . An diesem Registrierungsverfahren hat der Sohn der Beschwerdeführerin auch erfolgreich teilgenommen. Der damit verbundene Aufnahmetest wurde jedoch abgesagt, da sich für das Studienjahr 2018/19 weniger Studieninteressierte registriert hatten, als Studienplätze verfügbar waren. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde davon mit Mail der Uni Wien vom in Kenntnis gesetzt. Die Zulassung zu diesem Studium erfolgte laut den von der Universität gemäß § 46a Abs. 2 Zif. 4 lit. a FLAG übermittelten Daten am . Im Wintersemester 2018 begann der Sohn der Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien.
Am beantragte die Beschwerdeführerin mit Formblatt Beih 1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn „wegen Studium“ ab März 2018. In einer angeschlossenen Studienbestätigung der Universität Wien vom wird bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2018 als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Volkswirtschaftslehre gemeldet ist.
Das Finanzamt gewährte der Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 (Beginn des Wintersemesters 2018) Familienbeihilfe, wies den Antrag vom jedoch mit Bescheid vom für den Zeitraum März 2018 bis September 2018 ab. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Der frühestmögliche Zeitpunkt zum Beginn eines Studiums wäre im gegenständlichen Fall das Sommersemester 2018 gewesen. Daher bestehe für den angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt am . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Sohn im Frühjahr 2018 für das Studium Volkswirtschaftslehre an der Uni Wien angemeldet habe. Im Juli 2018 sollte der Aufnahmetest erfolgen. Am habe ihr Sohn die Mitteilung erhalten, dass der Test abgesagt sei. Er habe daher nicht im Frühjahr mit dem Studium beginnen können.
Die Beschwerdeführerin legte dazu ein E-Mail des Teams Aufnahmeverfahren des Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien an ihren Sohn vor, demzufolge sich dieser für ein Studium mit Aufnahme-/Eignungsverfahren registriert habe. Der nächste Schritt sei die Durchführung eines Online-Self-Assessement (OSA), welches so schnell wie möglich durchgeführt werden möge. Die Durchführung dauere 60 bis 120 Minuten (je nach Studium), werde nicht benotet, sei aber Voraussetzung für die Teilnahme am schriftlichen Test.
Ferner wurde ein E-Mail vom vorgelegt ( aufnahmeverfahren@univie.ac.at ) mit folgendem Inhalt: „Kein Aufnahmetest in BW/IBW und VWL“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde ab. Als frühestmöglicher Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG gelte jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der Schulausbildung aus objektiver Sicht eine weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Werde dieser nicht wahrgenommen, erlösche der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Bei Abschluss der Reifeprüfung im Februar 2018 seien „grundsätzlich“ die Bedingungen für die Aufnahme eines Studiums erfüllt. Der ehestmögliche Aufnahmezeitpunkt für ein Studium werde daher „regelmäßig“ das Sommersemester 2018 sein. Da der Sohn der Beschwerdeführerin aber erst im Wintersemester 2018 die Ausbildung beginnen werde, bestehe für den Zeitraum März bis September 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom . Ihr Sohn habe am am Gymnasium für Berufstätige seine Reifeprüfung abgeschlossen. Daraufhin habe er sich an der Universität Wien für das Bachelor-Studium Volkswirtschaftslehre erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Registrierung Mitte April stattfinde und Anfang Juli ein Aufnahmetest zu absolvieren sei. Er habe alles Nötige in die Wege geleitet und sich auf die Prüfung vorbereitet. Am habe er per Mail die Verständigung erhalten, dass das Aufnahmeverfahren nicht fortgesetzt werde, d. h. kein schriftlicher Test stattfinde. Weiters sei ihr Sohn darüber informiert worden, dass die persönliche Zulassung ab für das Wintersemester 2018/2019 starte.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Eintragungen in der Beihilfendatenbank, den von der Universität Wien gemäß § 46a Abs. 2 ZIf. 4 lit. a FLAG übermittelten Daten sowie den auf der Homepage der Universität Wien allgemein zugänglichen Daten. Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG begonnen wurde.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern zu dieser Bestimmung, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.
Neben anderen Tatbeständen normiert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG damit eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Berufsausbildung befindet. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.
Nach Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 2 Rz 132 ist „frühestmöglicher Zeitpunkt" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (in diesem Sinne auch ; oder ).
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG ist daher dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass es die an die Schulausbildung anschließende Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann (vgl. mit Hinweis auf ). Dies umfasst auch die Teilnahme an Aufnahmeverfahren, wenn der Ausbildungsbeginn von einem Aufnahmeverfahren abhängt, welches mit einem für einen Bewerber zeitlich bestimmbaren Ablauf in einer allgemein, zumindest für Interessenten zugänglichen Art festgelegt ist, und damit für einen solchen Bewerber im Zeitpunkt der Abgabe seiner Bewerbung absehbar ist, wann der konkrete Beginn der Ausbildung erfolgen werde (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (siehe neuerlich zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG).
Es ist daher zu prüfen, ob ein Beginn des Bachelorstudiums Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien bereits im Sommersemester 2018 objektiv möglich gewesen wäre. Auf subjektive, somit in der Person des Sohnes der Beschwerdeführerin gelegene Umstände (z.B. wann hat er sich für dieses Studium entschieden, wann hat er sich erstmals über die Zulassungsvoraussetzungen informiert, etc.) ist dabei nicht Bedacht zu nehmen.
Um diese Frage zu beantworten, sind die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien näher zu erörtern.
Das Universitätsgesetz 2002 trifft in seinem zweiten Teil, dritter Abschnitt „Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“. So wurde gemäß § 71c UG in der für den beschwerderelevanten Zeitraum maßgebenden Fassung des BGBl I 129/2017 unter anderem für das Studienfeld Wirtschaftswissenschaften eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen pro Studienjahr festgelegt (§ 71c Abs. 2 UG).
Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen auf die einzelnen Universitäten erfolgte im Rahmen der Leistungsvereinbarungen (§ 71c Abs. 3 UG).
In den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien war das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln (§ 71 Abs. 4 UG).
Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Abs. 2 war innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerber vorzusehen. Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens durfte aber nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger pro Studium überstieg. Blieb die Anzahl der registrierten Studienwerber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger pro Studium, so waren diese registrierten Studienwerber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen (§ 71c Abs. 5 UG).
Für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre war daher von der Universität Wien ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren durchzuführen. Für das Studienjahr 2018/19 lief die Registrierungsfrist für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre vom bis . An diesem Registrierungsverfahren hat der Sohn der Beschwerdeführerin auch erfolgreich teilgenommen. Da die Anzahl der registrierten Studienwerber die Anzahl an Studienplätzen aber nicht überstieg, musste der Aufnahmetest abgesagt werden (§ 71c Abs. 5 UG). Der Sohn der Beschwerdeführerin war aufgrund seiner im Zeitraum bis erfolgten Registrierung gemäß § 71c Abs. 5 UG für das Studienjahr 2018/19 (somit ab dem Wintersemester 2018/19) für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien zuzulassen.
Das Finanzamt begründete seine abweisende Beschwerdevorentscheidung damit, dass ein Studienbeginn bereits im Sommersemester 2018 möglich gewesen wäre. Eine solche Zulassung zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre bereits im Sommersemester 2018 wäre tatsächlich objektiv möglich gewesen, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin bereits am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2017/18 teilgenommen hätte. Diese Registrierungsfrist für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien lief von bis . Nach den Angaben der Universität Wien auf ihrer Homepage ist eine Registrierung zum Aufnahmeverfahren betreffend das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre auch ohne Reifezeugnis möglich. Das ist insofern auch von allgemeiner Bedeutung, als das Zulassungsverfahren zu einem Studium mit Aufnahmeverfahren für ein bestimmtes Studienjahr generell bereits zu einem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Studienwerber regelmäßig noch über kein Reifeprüfungszeugnis verfügen. Besucht beispielsweise ein Kind die 8. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule und legt es dort die Reifeprüfung im Juni eines bestimmten Jahres ab, so muss es bereits an dem in der Zeit von April bis Mai dieses Jahres durchgeführten Aufnahmeverfahren an der Universität Wien teilgenommen haben (Registrierung für das Aufnahmeverfahren und Antrag auf Zulassung zum Studium), damit es im Herbst dieses Jahres (dem anschließenden Studienjahr im oben erwähnten Sinn = im Oktober dieses Jahres) tatsächlich mit dem Studium Volkswirtschaftslehre beginnen kann. Nimmt es an diesem Aufnahmeverfahren nicht teil, sondern erkundigt es sich etwa erst nach abgelegter Reifeprüfung über die Zulassungsvoraussetzungen für dieses oder ein anders Studium mit Zugangsbeschränkung, verliert es ein ganzes Jahr, da es in diesem Fall erst am nächsten Aufnahmeverfahren im nachfolgenden Frühjahr teilnehmen kann und aus diesem Grund auch das Studium dann erst im folgenden Studienjahr begonnen werden kann. Es bedarf wohl keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall (Reifeprüfung im Juni eines Jahres, Studienbeginn im Oktober des Folgejahres) ein „frühestmöglicher Beginn“ des Studiums nicht vorliegen kann.
Nichts anderes gilt für den gegenständlichen Fall. Hier hat der Sohn der Beschwerdeführerin deswegen, weil er sich erst nach der am abgelegten Reifeprüfung über die Zulassungsvoraussetzungen für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Uni Wien erkundigt bzw. erst an dem in der Zeit vom bis durchgeführten Aufnahmeverfahren teilgenommen hat, ein ganzes Semester (Sommersemester 2018) verloren. Hätte er dagegen am Aufnahmeverfahren im Jahr 2017 teilgenommen, wäre ein Studienbeginn im Sommersemester 2018 objektiv möglich gewesen.
Der Beschwerdeführerin ist gewiss zuzugestehen, dass hier „viel von ihrem Sohn verlangt“ wird bzw. worden wäre und der gegenständliche Fall auch als „Härtefall“ gesehen werden kann. Es wurde aber bereits eingangs darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der „frühestmögliche Zeitpunkt“ nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist und subjektive Momente dabei keine Berücksichtigung finden können. Abgesehen davon war für den Sohn der Beschwerdeführerin wohl vorhersehbar bzw. zumindest damit zu rechnen, dass er aufgrund seines Einstiegs in das 6. Semester am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige im Wintersemester 2016/17 seine Reifeprüfung am Ende des Wintersemesters 2017/18 ablegen würde, und daher ein Studienbeginn im Sommersemester 2018 in Erwägung gezogen werden musste. Im Übrigen haben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beihilfenrechtliche Bestimmungen den „typischen Fall“ abzudecken, sind einfache und leicht handhabbare Regelungen zulässig und begründen dadurch entstehende Härtefälle keine Unsachlichkeit der Regelung; insbesondere ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können (vgl. hilfsweise G 6/11).
Schließlich wird nochmals auf die oben zitierten Intentionen des Gesetzgebers hingewiesen, dem bei der Einführung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ein kurzer Zeitraum vor Augen stand, für den zwischen Abschluss der allgemeinen Schulausbildung und Beginn eines Studiums Familienbeihilfe gewährt werden soll. Die bis dahin bestehende allgemeine Drei-Monats-Regelung wurde aus budgetären Erwägungen abgeschafft. Es kann dem Gesetzgeber angesichts dessen nicht unterstellt werden, dass er auch für Zeiträume von sieben Monaten wie im Beschwerdefall, oder gar mehr als einem Jahr wie im oben angeführten Beispielfall einen Beihilfenanspruch vorsehen wollte.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | G 6/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101658.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at