Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2019, RV/1100294/2019

VfGH-Eingabengebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c, Tür Nr., d Wien , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr f betreffend Gebühr gemäß § 17 a VfGG sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gestellte, zu E 1693/2016 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom - zugestellt nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers am - abgewiesen. Hiedurch begann die sechswöchige Frist, die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer im Beschluss vom hingewiesen wurde.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf „Prozesskostenhilfe“ ein. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG nicht entrichtet.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl.§ 17 Abs. 2 VfGG), mangelt es ihm an der Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom entgegen. Der Antrag war daher gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. d VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat am einen amtlichen Befund über die Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übermittelt.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel hat mit Bescheiden vom dem Beschwerdeführer Eingabengebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG in Höhe von 240,00 € sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von 120,00 € vorgeschrieben.

Der Gebührenbescheid betreffend die Eingabengebühr hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

„Gebührenbescheid

„Betreff: Befund zu Beschwerde für [Beschwerdeführer] gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich GZ LVwG 650354/32/Sch/CG vom , eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu Zahl E 258/2015

Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird die Gebühr festgesetzt mit 240,00 €

Bereits entrichtet wurde 0,00 €

Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 240,00 €

Die Gebühr(en) war(en) bereits fällig.

Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.

Ermittlung der festgesetzten Gebühr: .

1 Eingabe(n) gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 240,00 €

Begründung:

Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.“

In den Beschwerden vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Im angefochtenen Bescheide wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass eine Gebühr zu entrichten wäre. Hierbei wird übersehen, dass der Beschwerdeführer volle Verfahrenshilfe für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beantragt hat. Darüber hinaus wurde Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beantragt hat. Der Verfahrenshilfeantrag/Prozesskostenhilfeantrag und die Eingabe beim Verfassungsgerichtshof wurden unabdingbar miteinander verknüpft (siehe Akt). Da die Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nicht genehmigt wurde, ist auch die Eingabe beim Verfassungsgerichtshof hinfällig. Da auch die Prozesskostenhilfe beim Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht genehmigt wurde, ist auch aus diesem Grund die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hinfällig. Eine rechtsgültige Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat es daher nie gegeben, zumal eine solche von einem Rechtsanwalt einzubringen wäre. Somit ist auch keine Gebührenpflicht ausgelöst worden.

Der Verfassungsgerichtshof hat - trotz des verknüpften Verfahrenshilfeantrages und Prozesskostenhilfeantrag - an das Finanzamt eine Falschmeldung gemacht. Der Befund des Verfassungsgerichtshofes ist somit nichtig und zu Unrecht erfolgt.

Da folglich der Gebührenbescheid vom (f) aufgrund der Falschmeldung des Verfassungsgerichtshofes zustande gekommen ist, ist auch dieser nichtig, womit auch der Bescheid über Gebührenerhöhung vom (f) hinfällig ist.

Es wird die Durchführung einer mündliche Verhandlung beim Finanzamt beantragt.

Hierfür wird die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes (Verfahrenshilfe) beim Finanzamt beantragt.“

Das Finanzamt Feldkirch hat mit Beschwerdevorentscheidungen vom die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

„Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs 1 einschließlich der Beilagen 240,00 €.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld somit am entstanden. Dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom , ZI E 2698/2016-5, zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld nichts zu ändern, da diese mit Überreichung der Eingabe am entstanden ist.

Gemäß § 63 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17 a VfGG eintreten. Da im gegenständlichen Fall mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl E 2698/2016-5 der Antrag auf Verfahrenshilfe (gleichzeitig mit der Beschwerde) zurückgewiesen wurde, ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Mit Schreiben vom zu ZI E 2698/2016 des VfGH erging die Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, 1030 Wien und zur Übersendung des Originaleinzahlungsbeleges innerhalb von 10 Tagen an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr diese von den zuständigen Finanzbehörden festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG).

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

In weiterer Folge erhielt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit eine Mitteilung (Befund) des VfGH über die nicht erfolgte Gebührenentrichtung.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (Vgl ua.)

Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu dem in der Beschwerde beantragten Ersatz der Verfahrenskosten wird bemerkt, dass die Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (FVwGG 2012, BGBL I 2013/14 ab ).“

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„1) Das Amt behauptet in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: „Dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität“. Dies ist ein völlig unangebrachtes Statement, da sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, den das Amt kennt und versteht, klar ergibt, dass Eingaben an den Verfassungsgerichtshof von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen.

Da die Prämisse, auf welcher die angefochtene Entscheidung beruht, schon unrichtig ist, ist auch die Konklusion nicht korrekt.

2) Das Amt behauptet weiters in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: „[... mit Überreichung der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof]“. Es handelte sich nicht um eine „Eingabe“, da eine solche, wie das Amt selbst anmerkt, von einem Rechtsanwalt unterschrieben hätte sein müssen.

3) Weiters erklärt das Amt in seiner Entscheidung selbst, dass ein „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe [bzw. Prozesskostenhilfe]“ vorgelegen ist, somit ist klar, dass keine Gebührenschuld entstanden sein kann, da Anträge auf Verfahrenshilfe niemals eine Gebührenschuld auslösen können; ist doch der Sinn von Verfahrenshilfeanträgen und die Intention des Gesetzgebers genau keine unnötigen zusätzlichen Kosten dem Verfahrenshilfesteller auf zu erlegen.

4) Insofern das Amt ein Schreiben des Verfassungsgerichtshofes erwähnt, muss darauf hingewiesen werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht für die Eintreibung allfälliger Gebühren verantwortlich ist, sondern die Finanzbehörde, insofern ist dieses unangebrachte und unangemessene Schreiben des Verfassungsgerichtshofes total irrelevant.

5) Das Amt behauptet weiters in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: „Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten“. Diese Brandmarkung ist unrichtig. Tatsächlich hat es keinen „Fälligkeitszeitpunkt“ gegeben, da mangels Eingabequalität (Unterschrift eines Rechtsanwaltes ist laut Amt nicht vorhanden) keine Gebühr ausgelöst wurde und somit keine Fälligkeit entstanden sein kann.

6) Da wie obig erwähnt, keine Gebührenschuld entstanden ist und somit offensichtlich auch keine behauptete „Nichtentrichtung“ einer Gebühr vorliegt, war die Voraussetzung für eine Erlassung eines Abgabenbescheides von vornherein nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher mit offenkundiger Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern belastet. Das Amt hätte dies erkennen müssen und zumindest im Wege einer Vorentscheidung/Berichtigung den Bescheid zu beheben. Da das Amt trotz Beschwerde dies nicht gemacht hat, ist auch die angefochtene Beschwerdevorentscheidung offenkundig sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln gekennzeichnet.

7) Die unbegründete Abweisung der fristgerechten Beschwerde betreffend „Gebührenfestsetzung“ ist somit offenbar zu Unrecht erfolgt.

Es ergeht somit der Antrag, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Es wird beantragt, das zuständige Bundesfinanzgericht möge die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom [und den angefochtenen Gebührenbescheid vom sowie den angefochtenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom ] aufheben und in der Sache selbst entscheiden bzw. die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung/Wiederholung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

In der weitwendigen Stellungnahme vom wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Weiters stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Der Antrag auf Gewährung Verfahrenshilfe wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , VH/1100001/2019 als unbegründet abgewiesen.

Am hat das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer sämtliche Aktenteile im Postweg übermittelt, die weder von ihm eingebracht noch ihm nachweislich zugestellt wurden.

In der Verhandlung am wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Der Beschwerdeführer führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:

Zuerst sei die Zuständigkeit des Finanzamtes in Feldkirch zu prüfen. Er könne nicht nachvollziehen, warum das Finanzamt in Feldkirch jetzt zuständig sei, wenn doch das Ursprungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in Wien stattgefunden habe. Der Pressesprecher des Bundesfinanzgerichtes habe ihm außerdem mitgeteilt, dass das Finanzamt erst ab dem Jahr 2020 bundesweit zuständig sei und das Finanzamt in Feldkirch deshalb unzuständig sei. Der Beschwerdeführer hält es für unvertretbar, dass das Verfahren und die heutige Verhandlung in Feldkirch stattfänden. Besonders die Verursachung hoher Kosten sowohl für den Steuerzahler als auch für ihn selber — die Zugtickets für Hin- und Rückfahrt würden ca. 80,00 Euro kosten — seien nicht zumutbar. Außerdem sei das Recht auf Akteneinsicht beeinträchtigt. Es könne nicht sein, dass man zu einer Fahrt von Wien nach Vorarlberg gezwungen werde, nur um Akteneinsicht zu erhalten. Er habe gelesen, dass Beschwerden gegen Gebühren auch laufend in der Marxergasse in Wien behandelt werden. Der Beschwerdeführer sehe sein Recht auf ein faires Verfahren, unter anderem wegen des erschwerten Zuganges zur Behörde, gefährdet und rege an, dass der Herr Rat seine Kritik an die zuständigen Stellen weiterleite.

Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Länge des Verfahrens. Der Gebührenbescheid sei schon 2017 erlassen worden und sehr lange Zeit sei nichts passiert. Erst nach Vorlage an das Bundefinanzgericht, sei der Zug ins Rollen gekommen. Danach sei es sehr schnell gegangen, dafür möchte er dem Herrn Rat danken.

Der Beschwerdeführer wiederholt bezüglich des Inhalts der Beschwerde im Wesentlichen das Vorbringen der bisherigen Schriftsätze. Er habe beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde erhoben. Vielmehr sei der Schriftsatz eine allgemeine Beschwerde gewesen, die aber — und das sei der entscheidende Punkt — an die Gewährung der Prozesskostenhilfe gekoppelt gewesen sei. Diese allgemeine Beschwerde sei eigentlich nur eine Darstellung des Sachverhalts, wobei es nur logisch sei, mehrere Beiblätter beizugeben, weil am Prozesskostenformular nicht genügend Platz sei. Dass dieser Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden sei, spreche auch gegen die Qualifizierung als Beschwerde. Hätte er gewusst, dass das Finanzamt für diese Eingabe 240,00 Euro von ihm haben möchte, hätte er den Schriftsatz nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, warum er 240,00 Euro für eine zurückgewiesene Beschwerde zahlen solle. Er frage sich, was die Leistung des Verfassungsgerichtshofes gewesen sei? Das sei eine gesetzliche Falle, in die viele tappen würden und die geschlossen werden müsse. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für ihn richtungsweisend, weil noch mehrere ähnliche Verfahren — wie viele genau, wisse er gerade nicht und über den Grund möge er nicht reden — anhängig seien.

Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben des Vizepräsidenten des Bundesfinanzgerichtes vom vor, welches als Beilage 1 zum Akt genommen wird.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Abgabennachsicht, weil keine Auslösung der Gebührenpflicht ersichtlich sei.

Der Richter erteilt dem Vertreter der belangten Behörde das Wort.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:

Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sei eine bundesweite. Die Akten würden nach einem Zuteilungsschlüssel zugeteilt werden, um die Standorte gleich zu belasten. Standorte des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gebe es mit Ausnahme von Niederösterreich und Burgendland im gesamten Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung getroffen, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Vertreter der belangten Behörde meinte bezüglich der Akteneinsicht, dass es gesetzlich die Möglichkeit gegeben hätte, den betreffenden Akt am Standort in Wien einzusehen.

Der Beschwerdeführer habe beim Verfassungsgerichtshof nach dem klaren Inhalt des Schriftsatzes eine Beschwerde eingebracht. Die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwaltes ändere an der Beschwerdequalität nichts. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe gar keine Beschwerde eingebracht, weil der Schriftsatz an die Bedingung der Gewährung der Verfahrenshilfe geknüpft worden sei, sei zwar neu. Jedoch sei der Einwand nicht zutreffend, weil eine Beschwerde nicht an eine Bedingung geknüpft werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof die verfahrensgegenständliche Beschwerde, für die in weiterer Folge eine Gebühr rechtmäßig festgesetzt worden sei, eingebracht. Der Gebührensatz und die Gebührenerhöhung sei gesetzlich vorgegeben. Das Finanzamt habe diesbezüglich keine Einflussmöglichkeit und könne keine Ermessensentscheidung fällen. Die Gebühr sei zu entrichten, egal ob der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde formell oder materiell behandelt. Bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenentrichtung informiere der Verfassungsgerichtshof die zuständige Abgabenbehörde.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das bisher Vorgebrachte.

Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde stattzugeben und meinte, dass ihm ein Rechtsanwalt beizugeben gewesen wäre. Abschließend bedankte sich der Beschwerdeführer für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung. Es sei alles aktenkundig und er hoffe, das Bundesfinanzgericht werde aus der Sicht eines zivilen Bürgers entscheiden.

Die Beilage 1 ist eine Bestätigung des Herrn Vizepräsidenten des Bundesfinanzgerichtes, dass der Beschwerdeführer am am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vorgesprochen und die Tatsache kritisiert habe, dass die mündliche Verhandlung in seiner Rechtssache an der Außenstelle des Bundesfinanzgerichtes in Feldkirch stattfindet.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

Zur Unzuständigkeitseinrede:

Gemäß § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht das Finanzamt Feldkirch sondern das Team 23 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel tätig geworden, da wie der Finanzamtsvertreter ausgeführt hat, um die Teams gleichmäßig mit Arbeit zu belasten, dieser Fall dem Team 23 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zugewiesen wurde.

Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes knüpft in Gebührenangelegenheiten an die Teams des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel an. Die Zuteilungsgruppe 1121 ist für Beschwerden gegen Bescheide des Team 23 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zuständig. Die Fälle der Zuteilungsgruppe 1121 werden auf eine Richterin und einen Richter der Außenstelle Feldkirch verteilt.

Im gegenständlichen Fall liegt daher weder Unzuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel noch des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Feldkirch, vor.

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gestellte, zu E 1693/2016 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom - zugestellt nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers am - abgewiesen. Hiedurch begann die sechswöchige Frist, die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer im Beschluss vom hingewiesen wurde.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf „Prozesskostenhilfe“ ein. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG nicht entrichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen, da die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist.

Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 17a VfGG darstellt.

Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. § 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

„Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.“

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.

Nach dem Inhalt der Eingabe vom , handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift: „Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof“.

Dem Einwand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur unter der Bedingung der Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass bedingte Eingaben dem Gebührenrecht fremd sind und als unbedingt gelten. Gemäß § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird auch in diesem Zeitpunkt fällig.

Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. In vorliegendem Fall ist die Beschwerde vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160, folgendes aus:

„Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).

Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().

Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 7 VfGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet. Vielmehr wendet sich der Bf gegen die Festsetzung einer Gebühr an sich.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. die Gebührenerhöhung ist daher zu Recht erfolgt.

Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, haben Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Folgende Formulierung im angefochtenen Bescheid stellt den Spruch dar:

„Gebührenbescheid

„Betreff: Befund zu Beschwerde für [Beschwerdeführer] gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich GZ LVwG 650354/32/Sch/CG vom , eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu Zahl E 258/2015

Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird die Gebühr festgesetzt mit 240,00 €

Bereits entrichtet wurde 0,00 €

Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 240,00 €

Die Gebühr(en) war(en) bereits fällig.

Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.“

Die Formulierung:

Ermittlung der festgesetzten Gebühr: .

1 Eingabe(n) gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 240,00 €“

ist bereits Teil der Begründung. Im gegenständlichen Fall ist diese Begründung widersprüchlich, da in der Begründung einerseits auf § 24a VwGG andererseits auf § 17 a VfGG verwiesen wurd. Da aber der Spruch richtig ist, ist für den Beschwerdeführer aus diesem Fehler nichts zu gewinnen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Verfahren übermäßig lange gedauert hat, so ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, da im gegenständlichen Fall weder der Abgabenbehörde noch dem Bundesfinanzgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

Hinsichtlich des Antrages auf Abgabennachsicht wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Abgabennachsichtsverfahren ein eigenes vom Abgabenfestsetzungsverfahren unabhängiges Verfahren ist. Da das Bundesfinanzgericht aber nur über Beschwerden gegen Finanzamtsbescheide zu entscheiden hat, im gegenständlichen Fall aber kein Nachsichtsbescheid vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht nicht legitimiert über die Nachsicht abzusprechen. Ein allfälliges Nachsichtsansuchen hat der Beschwerdeführer begründet an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu richten.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da alle im gegenstänlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungerichtshof nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100294.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at