Kausalität zwischen Ereignis und Versäumen der Verhandlung muss vom Antragsteller glaubhaft dargelegt werden.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch V und die weiteren Senatsmitglieder R, B1 sowie B2 im Beisein der Schriftführerin S über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom des ASt, vertreten durch Stb, Straße, Ort, Steuernummer, in der Sitzung am beschlossen:
Der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Ladung vom zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht für den , 09:00 Uhr, wurde Herrn WW zu Handen der steuerlichen Vertretung am zugestellt. Zur Verhandlung am erschien weder die beschwerdeführende Partei noch ein Vertreter der steuerlichen Vertretung. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom wurde am zu Handen der steuerlichen Vertretung zugestellt.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom führte die steuerliche Vertretung aus, dass eine Anreise zur Verhandlung am auf Grund der herrschenden Hochwassersituation nicht möglich gewesen wäre. Am Kanzleistandort sei am sogar Zivilschutzalarm ausgelöst worden. Weiters sei das Gebäude, in welchem sich die Kanzlei befinde, durch die Nähe zum Fluss Inn durch einen Wassereintritt beschädigt worden, sodass es notwendig gewesen wäre, die Unterlagen aus den Kellerräumlichkeiten in Sicherheit zu bringen. Eine Teilnahme an der Verhandlung wäre zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
Es dürfte auch klar sein, dass es sich bei diesem Ereignis um ein unvorhergesehenes gehandelt habe. Es wäre auch auf Grund des Naturereignisses unabwendbar gewesen.
Aus diesem Grund wäre eine Anwesenheit beim Verfahren nicht möglich gewesen. Dies habe somit zur Situation geführt, dass die Rechte des Klienten auf Grund des Naturereignisses nicht gewahrt werden konnten.
Somit werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde ein Ausdruck der Internetseite yx vom . Soweit der Artikel die Ortschaft Ort betrifft geht hervor, dass in Ort am Nachmittag Zivilschutzalarm ausgelöst worden sei und man damit rechne, dass der Inn über die Ufer treten könne. Die Bevölkerung werde aufgerufen, tieferliegende Keller und Tiefgaragen zu räumen. Eine Entspannung würden die Experten des Landes im Laufe des Donnerstages erwarten.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Versäumung der mündlichen Verhandlung am notwendig seien, fehlen würden. Die Behebung des Mangels wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgetragen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosen Ablauf der Frist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zurückgenommen gelte.
Mit Schriftsatz vom brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ergänzend vor, dass sich die Kanzleiräumlichkeiten in der Straße in Ort befinden würden. Aus einem beiliegende Ausdruck aus Earth Maps sei ersichtlich, dass der Abstand zum Fluss (Inn) sehr gering sei (geschätzte 25 bis 30 Meter). Der Termin der Verhandlung sei am am Vormittag in Linz gewesen. Schon am hätte der vorbeiführende Fluss einen sehr erhöhten Wasserstand gehabt. Durch die witterungsbedingte Situation (Regen und Schneeschmelze) habe sich die Situation in der Nacht von 11.06. auf den weiter verschärft. Das Land Tirol habe am für die Stadt Ort Zivilschutzalarm ausgelöst (vgl. Beilage 2 und 3 - Zeitungsberichte). In der Beilage 3 auf der zweiten Seite werde festgehalten, was bei einem Zivilschutzalarm zu tun sei bzw. wozu die Bevölkerung aufgerufen worden sei. Räumen der Tiefgaragen, Ausräumen der Kellerbereiche. Im Kanzleigebäude wäre in den Kellerräumlichkeiten das Dokumentenarchiv der Kanzlei. Diese Unterlagen müssten entsprechend vor dem Wassereintritt in Sicherheit gebracht werden. Weiters befinde sich im Keller des Gebäudes die gesamte EDV-Grundversorgung und die entsprechenden Stromanschlüsse für das gesamte Gebäude. Durch das eindringende Wasser wäre kurzfristig auch ein massiver Kurzschluss in der Elektrik möglich gewesen, was zu entsprechenden Datenverlusten im Serverbereich hätte führen können. Somit wäre es am vom frühen Morgen an wichtig gewesen, dass die entsprechenden Unterlagen und die EDV-Infrastruktur in der Kanzlei entsprechend vorbereitet worden wäre. In der Anlage 4 befinde sich ein Bild jener Trocknungsgeräte im Keller, welche noch heute dort arbeiten würden, um den entstandenen Feuchtigkeitsschaden zu beseitigen. Aus der Anlage 5 sei ersichtlich, bis zu welcher Höhe das Wasser auf den Wänden der Tiefgarage gewirkt habe. Der hintere, etwas tiefer liegende Teil der Tiefgarage wäre ca. 1,2 Meter unter Wasser gestanden.
In der Anlage 6 sehe man noch die Schäden im allgemeinen Technikraum, wo die Grundanschlüsse für die EDV und der gesamte Stromanschluss für das Gebäude untergebracht seien. Die dort sichtbaren Kabel seien während der Tage vom 11.06. bis 13.06. voll unter Wasser gestanden. Trotz entsprechender Pumpen wäre es zeitweise sehr kritisch, dass die Stromversorgung im gesamten Haus ausfallen könnte.
Auf die Straßensituation werde nicht näher eingegangen. Unter Anlage 7 sei eine Luftaufnahme zu sehen von den Verhältnissen von Ort Richtung Ort2, wo die Überflutungen in der Nähe der Bahn- und Autobahntrasse zu sehen seien.
Somit müsste die Frage des Verschuldens von Seite der steuerlichen Vertretung an der Versäumnis der mündlichen Verhandlung mehr als ausreichend dargelegt sein. Es habe sich bei dem Ereignis um höhere Gewalt gehandelt, die von der steuerlichen Vertretung nicht beeinflussbar gewesen sei. Diese Wettersituation bzw. die Zivilschutzwarnung und die damit verbundene Tätigkeiten seitens der steuerlichen Vertretung (Ausräumen des Archives im Keller, Sichern der EDV-Daten vor dem totalen Stromausfall, Räumen der Tiefgarage) wären jedenfalls unvorhersehbar und leider auch unabwendbar gewesen, da es sich um ein Naturereignis gehandelt habe, auf das kein Einfluss zu nehmen gewesen wäre. Weiters wäre nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Situation in der Nacht von 11.06. auf den so verschlechtern würde, dass am für die Stadt Ort Zivilschutzalarm ausgegeben worden sei und somit ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen wäre, dass es zu massiven Überflutungen kommen würde. Zum Glück für alle habe sich die Situation im Laufe des nicht weiter verschärft, sondern am Abend ab ca. 17:00 Uhr leicht entspannt, sodass am Donnerstag, , die größte Gefahr wieder vorbei gewesen sei und mit den entsprechenden Aufräumarbeiten begonnen worden wäre. Am sei schließlich umgehend der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden.
Erwägungen
§ 308 Abs. 1 BAO lautet:
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108-110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unbestritten ist, dass der Antragsteller bzw. seine steuerliche Vertretung die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am versäumt hat. Mit Schriftsatz vom wurde der rechtzeitige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist bzw. eine mündliche Verhandlung ohne grobes Verschulden versäumt hat.
Zufolge der Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO hat der Wiedereinsetzungswerber zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, eine Frist einzuhalten.
Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft darzutun bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird.
Im Erkenntnis vom , 2003/17/2080, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0302, ausgesprochen hat, ist ein Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich soll entschieden werden können. Daher spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Wiedereinsetzungswerber alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen hat und eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. zu § 308 BAO Stoll, BAO-Kommentar, 2975, mwN). Im selben Tenor hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom , 2006/13/0010, entschieden ("Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens - nur darauf ist abzustellen - ergibt sich aber,...").
Demnach obliegt dem Wiedereinsetzungswerber also auch, glaubhaft zu machen, dass zwischen diesem Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (siehe dazu Stoll Stoll, BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2975 zu § 308).
Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht war für den , 09:00 Uhr, angesetzt. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt in Tirol herrschenden Hochwassersituation fuhr die steuerliche Vertretung nicht nach Linz und nahm daher an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ein Ausdruck der Internetseite yx vom beigelegt. Daraus geht hervor, dass Zivilschutzalarm am Nachmittag des ausgelöst und die Bevölkerung aufgerufen wurde, tieferliegende Keller und Tiefgaragen zu räumen. Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht schon längst beendet, sodass zwischen dem Zivilschutzalarm und dem damit verbundenem Handlungsbedarf einerseits und dem Fristversäumnis andererseits jedenfalls keine Kausalität gegeben ist.
Im Schriftsatz vom wurde ergänzend die Nähe der Kanzlei zum Fluss Inn dargelegt, Bilder über die Hochwassersituation am sowie über die Wasserschäden im Kellergeschoß der Kanzlei vorgelegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Schriftsatz vom enthalten keine Angaben darüber, wann die steuerliche Vertretung Kenntnis über die Hochwassergefahr erlangte. Wann in den Keller der Kanzlei Wasser eindrang und dieser geräumt werden musste bzw. wie viele Stunden diese Tätigkeit in Anspruch nahm, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.
Es wurde auch nicht dargelegt, wer bei der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht teilnehmen sollte. Den bisherigen Schriftverkehr mit dem Bundesfinanzgericht führte A Steuerberater, der Wiedereinsetzungsantrag wurde von B Steuerberater verfasst. War die Anwesenheit beider Personen in der Kanzlei in Ort notwendig? Gibt es in der Kanzlei andere Personen, die den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vertreten bzw. die Kellerräume der Kanzlei räumen hätten können? Wäre es für den Beschwerdeführer selbst möglich gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen?
Wie wäre die steuerliche Vertretung angereist? Wäre die Anreise mit dem Zug geplant gewesen, hätte der steuerliche Vertreter schon am Vortag anreisen müssen, um pünktlich um 09:00 Uhr beim Bundesfinanzgericht zu sein. Bei einer Anreise mit dem PKW hätte die Abfahrt in Ort um etwa 05:30 Uhr stattfinden müssen. Gab es Straßensperren, die eine Anreise nach Linz tatsächlich unmöglich machten? Wenn ja, ab wann gab es diese? Aus diesen offenen Fragen ist ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht umfassend dargelegt wurde.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn für sie dessen Eintritt voraussehbar war (vgl. Ritz, BAO6, § 308, Tz 9 und 10; ).
Aufgrund der Behauptungen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, welche einen zeitlich detaillierten Ablauf vermissen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis die steuerliche Vertretung daran gehindert hat, am um 09:00 Uhr an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht teilzunehmen. Aus dem Schreiben vom geht hervor, dass der vorbeiführende Fluss bereits am einen sehr erhöhten Wasserstand gehabt hätte. Somit wäre es an der steuerlichen Vertretung gelegen, bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechende Vorkehrungen zu treffen (zB. Anreise nach Linz bereits am , Räumen der Kellerbereiche, Vertretung für die mündliche Verhandlung bestimmen, Beschwerdeführer informieren, damit allenfalls er bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein kann, Kontakt mit der Vorsitzenden aufnehmen, um eine Vertagung zu erreichen). Es wurde nicht behauptet, dass jene Straßen, die der steuerliche Vertreter befahren hätte müssen, um nach Linz zu gelangen, gesperrt gewesen wären oder dass der Zugverkehr eingestellt worden wäre. Objektiv gesehen wäre somit die Anreise und damit die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung möglich gewesen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass weder im Wiedereinsetzungsantrag noch im Schriftsatz vom glaubhaft dargelegt wurde, dass zwischen der Hochwassersituation und der Versäumung der mündlichen Verhandlung ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war allein schon deshalb abzuweisen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darüber hinaus aus folgendem Grund der Erfolg versagt: Beim Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist darf es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln.Ein minderer Grad des Versehens liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Verwaltungsgerichtshof definiert minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. ).
An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Dabei muss sich nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen ( mit weiteren Nachweisen).
Es ist unbestritten, dass die Hochwassersituation in der Zeit zwischen und äußerst brisant war. Gerade deshalb wäre es notwendig gewesen, die Anreise nach Linz rechtzeitig zu planen, um ein pünktliches Erscheinen zu garantieren. Wie bereits dargelegt wurde, war es objektiv betrachtet für die steuerliche Vertretung möglich, nach Linz zu reisen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dass nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden sind, ist als ein Verhalten einzustufen, das deutlich über dem tolerierbaren minderen Grad des Verschuldens einzustufen ist. Ein sorgfältiger Mensch, beurteilt nach den persönlichen Fähigkeiten der steuerlichen Vertretung des Antragstellers, hätte sich rechtzeitig über die Fahrmöglichkeiten von Ort nach Linz informiert, um entsprechend reagieren zu können.
Es wäre dem steuerlichen Vertreter zumindest zuzumuten gewesen, dass er das Verwaltungsgericht ehest möglich von seinem Fernbleiben an der Verhandlung informiert, um wenigstens nicht unentschuldigt von der Verhandlung fernzubleiben, zumal nicht behauptet wurde, dass eine Kontaktaufnahme per Telefon oder per Email nicht möglich gewesen wäre. Am Nachmittag des oder zumindest am in der Früh wäre es noch möglich gewesen, die mündliche Verhandlung abzuberaumen. Der Senat sieht es als auffallende Sorglosigkeit an, dass sich ein Parteienvertreter nicht einmal um die Verständigung des Verwaltungsgerichtes kümmert, wenn er einer von ihm beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat fernbleibt.
Aus den dargelegten Gründen gelangte der Senat zur Erkenntnis, dass dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Erfolg beschieden sein kann.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. ).
Damit erweist sich die gegenständliche Beurteilung der Umstände als einzelfallbezogen, ohne über den vorliegenden Fall hinaus zu weisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100816.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at