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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2019, RV/5101611/2016

Keine Berufsausbildung iS des FLAG, wenn diese nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt bzw. diese nicht ernst und zielstrebig betrieben wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Monats Juni 2014 ersatzlos aufgehoben. Für den übrigen Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 bleibt die Rückforderung unverändert, wodurch sich der Rückforderungsbetrag auf insgesamt 1.556,80 € (FB: 1.089,60 €, KAB: 467,20 €) vermindert. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) die ihm für seinen Sohn A. bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni 2014 bis Februar 2015, in Höhe von insgesamt 1.746,10 € (FB: 1.220,50 €, KAB: 525,60 €) zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass eine Berufsausbildung iS des Familienlastenausgleichsgesetzes nur dann vorliege, wenn diese Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete. Die von der Abgabenbehörde vom Bf. verlangten Nachweise zur Beurteilung, ob im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch den erfolgten Abendschulbesuch von A. im Schuljahr 2014/2015 eine Berufsausbildung vorgelegen wäre, seien dem Finanzamt nicht übermittelt worden. Folglich sei die, für den Sohn des Bf. bereits gewährte Beihilfe rückzufordern gewesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Begründend bringt der Bf. darin vor, dass sein Sohn im Rückforderungszeitraum die Abendschule der Bundeshandelsakademie besucht habe. Eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung sei der Abgabenbehörde ohnedies bereits des Öfteren übermittelt worden. Abschließend beantragte der Bf. in dieser Eingabe die Aussetzung des rückgeforderten Betrages.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die vorgenannte Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst führt die Abgabenbehörde in ihrer Begründung aus, dass eine Berufsausbildung iS des FLAG generell nur dann vorliege, wenn diese einen wöchentlichen Zeitraufwand von zumindest 20 Wochenstunden umfasse. Die HAK B. teilte dem Finanzamt mit, dass A. im Wintersemester 2014/2015 als Abendschüler mit 16 Wochenstunden angemeldet gewesen sei, da ihm einige Gegenstände durch den vorherigen Besuch der Handelsschule angerechnet worden wären. Aber selbst diese 16 Wochenstunden seien vom Sohn des Bf. offensichtlich nicht entsprechend besucht worden, da im Notenbogen für A. nur zwei Gegenstände eingetragen und diese nicht beurteilt worden wären. Infolge dessen habe der Sohn des Bf. vorgesehene Tests und Schularbeiten nicht abgelegt. Aus diesem Grund könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass A. eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Es wäre daher im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf die Beihilfe vorgelegen.

In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom bringt der Bf. vor, dass sein Sohn A. die HAK für Berufstätige am abgebrochen hätte. Aus diesem Grund liege auch kein diesbezügliches Zeugnis für das betreffende Semester vor. A. habe sich entschlossen die Abendschule abzubrechen und seinen Zivildienst zu absolvieren. Zutreffend sei die Feststellung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Wochenstundenanzahl für Handelsschulabsolventen mit 16 festgelegt werde. Zur Rückforderung des Finanzamtes sei überdies anzumerken, dass diese einen Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2015 umfasse, wobei A. im Juni 2014 noch Schüler der Bundeshandelsschule gewesen sei.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Sachverhalt:

Der Bf. bezog unstrittig für seinen Sohn A. im hier maßgeblichen Rückforderungszeitraum Juni 2014 bis Februar 2015 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. A. ist am 0.0.1996 geboren und absolvierte im Juni 2014 erfolgreich die Bundeshandelsschule. Im Anschluss meldete sich der Sohn des Bf. als Abendschüler - beginnend mit - an der HAK für Berufstätige in B. an. Dieser Schulbesuch ist von der HAK auf 16 Wochenstunden ausgelegt, da Absolventen der Handelsschule einige Gegenstände aus dieser Vorbildung anerkannt werden. Ein Nachweis über etwaige vom Sohn des Bf. abgelegte Prüfungen oder absolvierten Tests während seines Abendschulbesuchs konnte der Bf. nicht vorlegen, jedoch ergibt sich aus einem von der Ausbildungsstätte dem Finanzamt übermittelten Notenbogen in den Gegenständen Französisch und Rechnungswesen ein "Nicht beurteilt". Im Jänner 2015 meldete sich A. offiziell bei der HAK für Berufstätige ab. In den Zeiträumen bis , bis und vom bis war der Sohn des Bf. beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet.

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.     

(2) ...

...

§ 10 FLAG:

...

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

...

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG (Einkommensteuergesetz):

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beihilfenakt des Finanzamtes. Im Übrigen tritt selbst der Bf. den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörde betreffend den Abendschulbesuch seines Sohnes A. nicht substantiiert entgegen. Im anhängigen Verfahren steht somit außer Streit, dass der volljährige Sohn des Bf. im Juni 2014 die Bundeshandelsschule in B. abgeschlossen hat. Auf Grund der monatlichen Betrachtungsweise im Beihilfenbereich gem. § 10 Abs. 2 FLAG stand folglich A. im Monat Juni 2014 in einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG, wodurch sich die Rückforderung der Beihilfe hinsichtlich des vorgenannten Monats als rechtswidrig erweist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die eigenen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom an das BFG verwiesen, worin die Abgabenbehörde selbst darlegt, dass das im anhängigen Verfahren vorgelegte und mit ausgestellte Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule für A. eine Einschränkung der Rückforderung auf den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zur Folge hätte.

Nach Abschluss der Handelsschule meldete sich A. zum Schulbesuch an der HAK B. für Berufstätige an. Zu diesem Abendschulbesuch, wobei dieses Schulsemester mit September 2014 begonnen hat, ist zunächst auszuführen, dass der Begriff "Berufsausbildung" im FLAG selbst nicht näher definiert ist, sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung ist jedoch dabei, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050 v. , VwGH 2009/15/0089 v.  und VwGH 2008/13/0015 v. ).

Hinsichtlich des Abendschulbesuches von A. - somit für den Zeitraum von September 2014 bis zur aktenkundigen Abmeldung im Jänner 2015 - ist folglich jene Beurteilung zu treffen, ob sich der Sohn des Bf. dadurch im Sinne der obigen höchstgerichtlichen Ausführungen in einer Berufsausbildung befunden hat. Wie bereits zuvor dargelegt, hat jede für einen Beihilfenanspruch anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und quantitatives Element zu erfüllen. Was die zeitliche Komponente anlangt, ergibt sich aus der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. z.B. -F/07). Auch dem Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz Csaszar/Lenneis/Wanke zu § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (siehe in der genannten Literatur die Ausführungen zu § 2 FLAG, Rz 40) ist zu entnehmen, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Unterricht und Vorbereitungszeit vorzuliegen hat um von einer Berufsausbildung iS des FLAG sprechen zu können (auch -I/12, ). Bereits das Finanzamt führte in der von ihm erlassenen Beschwerdevorentscheidung explizit aus, dass in quantitativer Hinsicht eine Berufsausbildung iS des FLAG nur dann vorliege, wenn diese einen wöchentlichen Zeitraufwand von zumindest 20 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen würde. Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BFG (vgl. z.B. RV/7102325/2015 vom ) die Wirkung eines Vorhaltes zu. Es wäre demnach am Bf. gelegen, sich in seiner Eingabe vom mit den Begründungsausführungen des Finanzamtes in seiner Entscheidung vom  entsprechend auseinanderzusetzen. Im Übrigen verwies die Abgabenbehörde auch in ihrem Rückforderungsbescheid vom sinngemäß darauf, dass ein Beihilfenanspruch nur dann bestünde, wenn sich die beihilfenanspruchsvermittelnde Person in einer Berufsausbildung befände und diese die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen würde. Die Abendschule gab auf Anfrage der Abgabenbehörde die Anzahl der Unterrichtsstunden für Absolventen der Handelsschule mit 16 Wochenstunden bekannt. Dies findet auch ausdrücklich Bestätigung durch die eigenen Angaben des Bf. in seinem Vorlageantrag. Dass der Sohn des Bf. durch seinen Abendschulbesuch die vorgenannte zeitliche Komponente erfüllt hätte, bringt selbst der Bf. bislang nicht vor. Selbst eine Hinzurechnung eines nach Erfahrungswerten in etwa anzunehmenden Lernaufwandes in Höhe von 50% der Unterrichtsstunden (vgl. z.B. ) würde den Sohn des Bf. zeitlich nicht im Ausmaß iS der vorstehenden Ausführungen binden. Bereits aus diesem Grund stellt der von A. gegenständlich erfolgte Abendschulbesuch keine Berufsausbildung iS des FLAG dar.

Aber selbst bei der Annahme, dass das Mindestausmaß des vorgenannten zeitlichen Umfangs durch den Besuch der Abendschule vom Sohn des Bf. erfüllt worden wäre und somit das quantitative Element einer Berufsausbildung iS des FLAG vorläge, ist zu den für A. im Notenblatt der Ausbildungsstätte zumindest in den Gegenständen Französisch und Rechnungswesen aufscheinenden Beurteilungen mit "nicht beurteilt" auszuführen, dass diese Bewertung dann getroffen wird, wenn eine sichergestellte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Als Ursache dafür kann eine zu geringe Anwesenheit des Schülers im Unterricht oder eine Abwesenheit des Schülers bei erforderlichen Tests, Prüfungen oder Schularbeiten vorliegen. Gerade die Häufigkeit von A.'s Fehlstunden wurden von der HAK B. dem Finanzamt bestätigt. So ergeben sich im Jahr 2014 Abwesenheiten - teilweise jedoch nur in bestimmten Unterrichtseinheiten - am .10., 14.10, 20.10, 21.10, .10, 28.10, 31.10, in der ersten Novemberwoche blieb der Sohn des Bf. komplett dem Unterricht fern, in der zweiten Novemberwoche ergibt sich eine Anwesenheit nur in einzelnen Stunden, ganztägig abwesend war er wiederum vom 24.11. bis einschließlich 27.11.. Mit Ausnahme des 3. und 17. 12. besuchte A. im Dezember 2014 durchgehend nicht die Schule und erschien nach Weihnachten des genannten Jahres komplett nicht mehr zum Unterricht. In der Folge kam es dann zur Abmeldung am von der Abendschule. Gerade durch diese oftmaligen Absenzen konnte laut Mitteilung der Ausbildungsstätte A. in keinem Gegenstand beurteilt werden.     

Als Folge des Vorstehenden ist jedoch für das BFG klargestellt, dass der Sohn des Bf. insbesondere in den im Notenblatt aufscheinenden nicht beurteilten Gegenständen, entweder nicht die erforderliche Mindestanwesenheit im Unterricht erreichte oder vorgesehene Prüfungen/Tests nicht ablegte bzw. an Schularbeiten nicht teilnahm. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde jedoch selbst dann, wenn das quantitative Element durch den Abendschulbesuch erfüllt wäre, diese Ausbildung vom Sohn des Bf. nicht in ausreichendem Maße ernst und zielstrebig betrieben worden sein. Wie nämlich ohnedies in dieser Entscheidung bereits erwähnt, kennzeichnet sich nach der Rechtsprechung des VwGH ein ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben einer Ausbildung gerade auch dadurch, dass zu vorgeschriebenen Prüfungen in angemessener Zeit angetreten wird. Die hier aufscheinenden Leistungsbewertungen mit "Nicht beurteilt" bzw. durch die Auskunftserteilung der Ausbildungsstätte, dass gerade durch die zahlreichen Abwesenheiten im Unterricht keine Beurteilung von A. möglich gewesen sei, führen demnach dazu, dass selbst bei Erfüllung der zeitlichen Mindestkomponente von 30 Wochenstunden keine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt, da der Sohn des Bf. seine Abendschulausbildung nicht ausreichend ernst und zielstrebig betrieben hat.

Ob sich ein Kind in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG befindet ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu treffen hat (vgl. z.B. wiederum Erkenntnis des ). Dabei ist gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (freie Beweiswürdigung), ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wenn demnach das Finanzamt im bisherigen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu jenem Ergebnis gelangte, dass der Sohn durch seinen Abendschulbesuch mangels Erfüllung einer ausreichenden zeitlichen Bindung in keiner Berufsausbildung iS des FLAG stand bzw. diese auch nicht ernst und zielstrebig betrieben hat, kann das BFG darin auf Grund der vorstehenden Ausführungen, keine Unrechtmäßigkeit erkennen. Im Übrigen tritt der Bf. den vom Finanzamt in seinem Rückforderungsbescheid bzw. in seiner Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich bereits getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Der Sohn des Bf. befand sich somit in jenem Zeitraum, in dem er an der Abendschule zum Schulbesuch gemeldet war - somit von September 2014 bis einschließlich Jänner 2015 - in keiner Berufsausbildung iS des FLAG, wodurch sich die Rückforderung für den vorstehenden Zeitraum als zutreffend erweist.

Zu den übrigen von der Rückforderung betroffenen Monaten (Juli und August 2014, Februar 2015) ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem bisherigen Vorbringen des Bf. ein Hinweis, dass A. einen Tatbestand gemäß § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG erfüllt hätte. Vielmehr befand sich der bereits volljährige Sohn des Bf. nach Abschluss der Handelsschule im Juni 2014 in den nachfolgenden Monaten Juli und August 2014 in keiner Berufsausbildung und begann mit September 2014 mit der Abendschule für Berufstätige. Da jedoch der letztgenannte Schulbesuch auf Grund der bereits vorstehenden Ausführungen keine Berufsausbildung iS des FLAG darstellt, führt auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG für diesen Zwischenraum zu keiner Beihilfengewährung. Folglich erweist sich die Rückforderung hinsichtlich Juli und August 2014 als rechtmäßig. Auch nach A.'s Abmeldung von der Abendschule im Jänner 2015 liegt kein Hinweis vor, dass der Sohn des Bf. danach eine Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG erfüllt hätte. Diesbezüglich ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug lediglich zu entnehmen, dass A. im Zeitraum vom bis zum Beginn des Zivildienstes mit  beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet war. Dieser Sachverhalt vermittelt keinen Beihilfenanspruch wodurch die Rückforderung auch für Februar 2015 vom Finanzamt zutreffend erfolgte.    

Es war daher der Beschwerde hinsichtlich des Monats Juni 2014 stattzugeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufzuheben. Hingegen war die Beschwerde für den Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich Februar 2015 als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob eine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt und diese ernst und zielstrebig betrieben wird ist nach der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Insofern liegt gegenständlich keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101611.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at