Mitwirkungs- bzw. Nachweispflichten gemäß § 138 Abs. 1 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) vom beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) erstmals die Berücksichtigung von Kurskosten in Höhe von 4.957,40 Euro als Werbungskosten.
Mit Ergänzungsersuchen vom trug das Finanzamt der Bf. auf, eine Kostenaufstellung der Kurskosten vorzulegen, aus der ersichtlich sein solle, wie sich die Gesamtsumme der beantragten Fortbildungskosten zusammensetze. Beizubringen sei weiters ein Kursnachweis, Zahlungsnachweise, Stundenpläne sowie eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Bestätigung, die belegen solle, ob bzw. in welcher Höhe Kostenersätze geleistet worden seien. Anzugeben sei auch, ob die Bf. von dritter Seite (z.B. AMS, Land) Kurskostenersätze (einen Bildungszuschuss) erhalten habe. Zu übermitteln sei überdies eine Arbeitsplatzbeschreibung und es sei darzulegen, inwiefern die Bildungsmaßnahmen mit dem derzeit ausgeübten Beruf der Bf., einer besseren Position oder mit einem Berufswunsch zusammenhängen würden. Sollte es sich bei der Bildungsmaßnahme um eine Umschulungsmaßnahme handeln, sei mitzuteilen, ob die Bf. bereits konkrete Maßnahmen für eine zukünftige Berufsausübung gesetzt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die Bf. habe es verabsäumt, die mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom erbetenen Unterlagen nachzureichen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde dieser Umstand als Anzeichen dafür gewertet, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Kurskosten nicht vorlägen.
Im am und damit fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals die Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Höhe von 4.957,40 Euro beantragt. Die Bf. gab an, die Unterlagen seien bereits per Post an das Finanzamt versandt worden und die Bildungsmaßnahmen stünden in direktem Zusammenhang mit ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit. Die Bf. habe dank dieser Ausbildungsmaßnahmen gleich nach dem Ausbildungsabschluss Arbeit gefunden.
Mit Ergänzungsersuchen vom teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass es bis dato keine Unterlagen betreffend der beantragten Aus- bzw. Fortbildungskosten erhalten habe. Die Bf. wurde daher nochmals um Beibringung der bereits mit Ergänzungsersuchen vom erbetenen Unterlagen sowie um Beantwortung der dort aufgeworfenen Fragen ersucht.
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde beantragte unter Bezugnahme darauf, dass beide Ergänzungsersuchen unbeantwortet blieben, die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Gemäß § 265 Abs. 4 BAO wurde die Bf. über die erfolgte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht informiert und ihr eine Ausfertigung des Vorlageberichtes zur Kenntnis gebracht.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden weder die angeforderten Unterlagen übermittelt noch die aufgeworfenen Fragen beantwortet.
II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Strittig ist die Abzugsfähigkeit der von der Bf. geltend gemachten Kurskosten in Höhe von 4.957,40 Euro als Werbungskosten.
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ; , 96/14/0154; , 2006/15/0111). Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften gemäß § 138 BAO . Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. ). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabenpflichtige vorsorglich wirken kann (; vgl. Ritz, BAO6, § 138 Tz 1).
Im Beschwerdefall hat die Bf. die ihr nach ihrem Vorbringen erwachsenen Kurskosten trotz zweimaliger Aufforderung des Finanzamtes zum Nachweis dieser Kosten sowie der diesbezüglichen Ausführungen im ebenfalls als Vorhalt anzusehenden Vorlagebericht des Finanzamtes (siehe dazu ) weder dem Grunde nach noch der Höhe nach konkretisiert bzw. auch nicht deren berufliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Eine Berücksichtigung der Kurskosten als Werbungskosten ist somit wegen Nichterfüllung der Mitwirkungs- bzw. Nachweispflichten der Bf. iSd 138 Abs. 1 BAO nicht möglich.
III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat sich bei der zu entscheidenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Werbungskosten zu gewähren sind, auf die angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere zur Frage der Nachweis- bzw. Bescheinigungspflicht, gestützt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100012.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at