Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.08.2019, RV/7105703/2018

Keine Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrags durch den ursprünglichen Bescheidadressaten, wenn die Beschwerdevorentscheidung nicht an den Adressaten des angefochtenen Bescheides erging.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchen von A B, Adresse, Familienbeihilfe (€ 1.554,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 525,60) für die im Jänner 1997 geborene C B für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 2.080,20, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Das am eingebrachte, als "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung vom , bezüglich des Rückforderungsbescheides vom " bezeichnete Anbringen der A B wird, soweit dieses in Bezug auf die am an C B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom als Vorlageantrag zu verstehen ist, gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlagebericht

Am legte das Finanzamt die gegenständliche Rechtssache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu wurde ausgeführt:

Sachverhalt:

Am wurde die Familienbeihilfe für C, die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf), geb. am … 01.1997 über den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 rückgefordert, da kein Nachweis über eine zielstrebige Ausbildung vorlag.

Der Bescheid wurde der Bf am zugestellt.

Am legte die Tochter der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am zurückgewiesen.

Am beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Der Rückstand am Rückforderungskonto wurde mittlerweile getilgt

Beweismittel:

siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Da die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid nicht durch die Beihilfenbezieherin selbst, sondern durch ihre Tochter eingebracht wurde und keine Beschwerdevorentscheidung an die Mutter erging, wäre der Vorlageantrag der Mutter zur an die Tochter ergangenen Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen.

Im elektronisch vorgelegten Akt ist enthalten:

Rückforderungsbescheid

Mit Rückforderungsbescheid vom (zugestellt am ) forderte das Finanzamt von A B Familienbeihilfe (€ 1.554,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 525,60) für die im Jänner 1997 geborene C B für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück, Gesamtrückforderungsbetrag € 2.080,20. Die Begründung dafür lautet:

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Da C nicht ernsthaft und zielstrebig studiert hat, war die Familienbeihilfe laut obigem Zeitraum rückzufordern.

Beschwerde

In Bezug auf den an ihre Mutter A B  ergangenen Rückforderungsbescheid vom  richtete die Tochter C B ein am beim Finanzamt eingelangtes Schreiben vom an das Finanzamt. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Beschwerde gewertet. 

C B

[Adresse]

Finanzamt Wien 2/20/21/22

Dr. Adolf Schärf-Platz 2

Wien,

Svnr. X

Richtigstellung über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, C B Svnr. Y, habe das Schreiben „Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge“ erst heute von meiner Mutter A B Svnr. X, erhalten, da ich kaum Kontakt zu ihr habe.

In dem Schreiben beträgt der Rückforderungsbetrag zu Unrecht 2.080,20 €

Nach bestandener Matura im Sommer 2016 habe ich mein Studium an der FH Wien der WKO, Studienfach Immobilienwirtschaft am begonnen. Ich habe ordentlich studiert und alle Prüfungen bis Dezember 2017 bestanden.

Auf Grund von einem Gerichtsverfahren gegen meine Mutter und den damit verbundenen Problemen war ich leider gezwungen mein Studium aufzugeben.

Im Jänner 2017 habe ich mich abgemeldet. Von der FH Wien wurde ich erst am offiziell exmatrikuliert. Ich habe keine Studienbeihilfe bezogen.

Von 20.02.1017 bis war ich geringfügig bei D E GmbH tätig. Seit dem bin ich als Flugbegleiterin Vollzeit bei D E GmbH angestellt. Ich habe im Sommer 2017 dem Finanzamt bereits gemeldet, dass ich keine Familienbeihilfe mehr beziehen möchte.

Daher ist die Familienbeihilfe und das Kindergeld erst ab dem zurückzufordern.

Sie finden alle Belege im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen,

C B

In der Anlage befand sich eine Studienbestätigung vom , nach welcher C B im Wintersemester 2016 zum berufsbegleitenden Studium Immobilienwirtschaft gemeldet sei;  ein Einzelleistungsnachweis für das berufsbegleitende Bachelorstudium Immobilienwirtschaft vom , wonach eine Lehrveranstaltung mit 5 ECTS-Punkten mit "befriedigend" absolviert worden sei; ein Einzelleistungsnachweis vom , wonach eine weitere Lehrveranstaltung mit 5 ECTS-Punkten mit "befriedigend" absolviert worden sei; ein Einzelleistungsnachweis vom , wonach eine weitere Lehrveranstaltung mit 2,5 ECTS-Punkten mit "gut" absolviert worden sei.

Beigeschlossen war auch ein Antrag auf Studienunterbrechung vom ab dem Sommersemester 2017, Wiedereinstieg Wintersemester 2017/2018 wegen familiärer und persönlicher Probleme, insbesondere wegen fehlender Arbeit und fehlender Wohnung, sowie Exmatrikulierungsbestätigung vom . Des weiteren waren ein Versicherungsdatenauszug und Gehaltsabrechnungen beigeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom an C B die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Zur Einbringung einer Beschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheid ergangen ist. Da der oben genannte Bescheid nicht an Sie ergangen ist, sind Sie nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde C B nachweislich am zugestellt.

Vorlageantrag

A B gab am  ein mit datiertes Schreiben an das Finanzamt zur Post, da als Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom anzusehen ist:

A B

[Adresse]

SvNr. X

Finanzamt Wien 2/20/21/22

Dr. Adolf Schärf-Platz 2

1220 Wien

Berufung: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich, A B SvNr. X, einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung vom , bezüglich des Rückforderungsbescheides vom .

Meine Tochter C B, SvNr. Y, hat bereits eine Beschwerde diesbezüglich eingebracht und den Sachverhalt erläutert.

Situationsbedingt bin ich nicht in der Lage den Rückforderungszahlungen nachzugehen, da ich momentan beim AMS gemeldet bin und Notstandshilfe beziehe.

Um eine Arbeit zu finden, bin ich derzeit beim F 1210 Wien beschäftigt. Durch meinen Diabetes Typ 1 bin ich zu 50 % behindert und besitze einen Mobilpass. Meine Behinderung behindert mich stark in der Arbeitssuche.

Finanziell ist es schwierig den Alltag zu bestreiten, deshalb habe ich einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Ich hoffe, dass ich bald einen sicheren Arbeitsplatz finde und sich meine Situation verbessern wird.

Im Anhang sende ich Ihnen meine Bezugsbestätigung vom AMS.

Ich danke sehr für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen,

A B

Beigefügt war eine Bezugsbestätigung des AMS vom . Die Bf beziehe Notstandshilfe von € 28,53 bzw. € 21,37.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Rückforderungsbescheid vom erging an A B, die Mutter von C B.

Gegen den am zugestellten Rückforderungsbescheid vom wurde von C B im eigenen Namen und ohne Berufung auf eine Vollmacht durch ihre Mutter A B am (im Übrigen verspätet) Beschwerde erhoben. Gegen die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde wiederum durch die Mutter A B Vorlageantrag gestellt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Rechtsmittellegitimation betreffend die Beschwerdevorentscheidung

Die Tochter von A B, C B ist Bescheisadressat der Beschwerdevorentscheidung vom . Gemäß § 264 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrags der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

Beschwerdeführer ist die Tochter von A B, C B, die gegen den an ihre Mutter A B ergangenen Rückforderungsbescheid vom im eigenen Namen am Beschwerde erhoben hat. Die an die Tochter C B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  ist nur ihr gegenüber wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , also einen Vorlageantrag erheben, konnte rechtswirksam nur der Adressat der Beschwerdevorentscheidung vom , also C B.

Wenn auch der Rückforderungsbescheid vom an A B ergangen ist, war sie nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels in Bezug auf die an die Tochter C B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  legitimiert. Alle Eingaben im Verfahren wurden von den jeweiligen Einschreitern im eigenen Namen und ohne Berufung auf ein Vollmachtsverhältnis erfasst und sind aus diesem Grund den Einschreitern zuzurechnen.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Soweit die Eingabe vom als Vorlageantrag von A B gegen die an C B ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  zu verstehen ist ist diese gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105703.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at