Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2019, RV/1100700/2014

Rückerstattung von Beiträgen zur Höherversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NG über die Beschwerde vom des AF, Straße Tür Top 1, XY, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, in der Folge kurz Bf. genannt, erzielte im Jahre 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde u.a. auch ein von der Pensionsversicherungsanstalt mit Lohnzettel übermittelter Betrag in Höhe von € 2.107,00 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als steuerpflichtiger Bezug (Kz 245) angesetzt.

Mit Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 brachte der Bf. vor, dass es sich bei dem von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Betrag um eine Rückerstattung von Beiträgen zur Höherversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Jahren 2002 und 2003 handle. Er habe einen Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer nach § 108 a EStG hinsichtlich des höchstmöglichen Betrages gestellt, sodass es sich bei den zweimaligen Einzahlungen von je € 1.000,00 um prämienbegünstigte Beiträge zur Pensionsvorsorge nach § 108 a EStG handle.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Der Bf. stellte daraufhin am den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an und Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht teilte der zuständige Vetreter des Finanzamtes per E-Mail vom und anschließendem telefonischen Gespräch mit, dass es nach einer Überprüfung der Vorjahre keinen Hinweis auf einen Abzug der Beiträge zur Höherversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgabe gäbe. Aufgrund der Gesetzeslage stimme er daher einer Erledigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu.

II. Sachverhalt:

Der Bf. hat in den Jahren 2002 und 2003 je € 1.000,00 zur freiwilligen Höherversicherung in die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingezahlt. In der Folge hat er mit dem Formular E 108 einen Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 a EStG 1988 gestellt. Bei den zweimaligen Einzahlungen handelte es sich somit um prämienbegünstigte Beiträge zur Pensionsvorsorge gemäß § 108 a EStG 1988. Weder im Jahre 2002 noch im Jahre 2003 wurden diese Beträge als Sonderausgaben in Abzug gebracht.

Am wurde der Bf. in ein öffentlich-rechtliches (pensionsversicherungs-freies) Dienstverhältnis aufgenommen.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom wurde dem Antrag des Bf. auf Erstattung der für die Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Beiträge zur Höherversicherung stattgegeben. Der Erstattungsbeitrag wurde mit dem Gesamtbetrag von € 2.107,00 festgelegt.

Nach Ablauf des Kalenderjahres 2013 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt einen Lohnzettel nach § 69 Abs. 9 EStG 1988, in dem der Erstattungsbeitrag als steuerpflichtiger Bezug ausgewiesen wurde.

Für die Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die im Finanzamtsakt befindlichen Unterlagen.

III. Rechtslage:

§ 25 Abs 1 EStG 1988 idgF:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sin d:

[…]

3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.

[…]

e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.

[…]

§ 108 a EStG idgF

(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden.

[…]

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

[…]

IV. Rechtliche Erwägungen:

Auf den Beschwerdefall übertragen heißt das:

Nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 und nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e leg. cit. liegen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, da es sich bei dem 2013 ausbezahlten Betrag von € 2.107,00 weder um Pensionsbeiträge noch um Beiträge in die freiwillige Weiterversicherung in die gesetzliche Pensionsversicherung handelt.

Der Bf. hat vielmehr gemäß § 108 lit. a Abs. 1 EStG 1988 Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingezahlt. Für die höchstzulässigen Beiträge in Höhe von je € 1.000,00 hat er auch die Prämie gemäß § 108 a EStG in Anspruch genommen. 

Am wurde der Bf. in ein öffentlich-rechtliches (pensionsversicherungs-freies) Dienstverhältnis aufgenommen. Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, sind auf Antrag Beiträge zur Höherversicherung und Beiträge für Schul- und Studienzeiten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu erstatten.

Die steuerliche Behandlung der vorzunehmenden Rückerstattung von Prämien für die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge ist dem § 108 a Abs. 5 EStG zu entnehmen. Die Rückforderung der erstatteten Lohnsteuer in Form der Prämie erfolgt, soweit dies nicht durch den Rechtsträger geschieht, durch das Wohnsitzfinanzamt (Wieser/Grabner/Wanke EStG 108 a Anm. 19).

Die Versteuerung gem. § 25 EStG 1988 der von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten rückerstatteten Beiträge zur Höherversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung fehlt aufgrund der obigen Ausführungen jegliche rechtliche Grundlage. Dem hat auch der um Stellungnahme gebetene Vertreter des Finanzamtes nicht widersprochen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliches Erkenntnis beruht auf einer klaren Rechtslage. Insoweit die Entscheidung Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand hatte, war nicht über Rechtsfragen, sondern über (einer Revision grundsätzlich nicht zugänglichen) Sachverhaltsfragen zu entscheiden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100700.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at