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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2019, RV/1100386/2016

Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages (Einkünfte der Ehegattin - Einkunftsgrenze)?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., Gde X, G-Gasse-xx, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, GDe Y, S-Straße-yy, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit seiner am elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 beantragte der Bf. ua. den Sonderausgabenerhöhungsbetrag (bei mindestens drei Kindern) und den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2015; dabei anerkannte es ua. den geltend gemachten Sonderausgabenerhöhungsbetrag, ließ aber den Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt, weil die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld seiner (damaligen) Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am ) gab der Bf. an, dass die Einkünfte seiner Gattin im Jahr 2015 lt. Bescheid 6.000,86 € betragen hätten und er deshalb die steuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wie auch des erhöhten Absetzbetrag für drei Kinder beantrage.

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die steuerpflichtigen EINKÜNFTE inkl. Wochengeld seiner Ehegattin auch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens am höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien. Weiters erklärte das Finanzamt, dass der "Sonderausgabenerhöhungsbetrag bei drei Kindern" bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden sei.

In dem als Vorlageantrag gewerteten Anbringen (elektronisch eingelangt am ) brachte der Bf. vor, dass die Einkünfte seiner Gattin im Jahr 2015 lt. angeschlossenem Bescheid vom 5.886,86 € betragen würden und er deshalb die steuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wie auch des erhöhten Absetzbetrag für drei Kinder beantrage.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei erklärte die Abgabenbehörde, dass gemäß § 33 EStG Voraussetzung für das Zustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages sei, dass der (Ehe-)Partner gemäß § 106 EStG Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erziele und der Höhe des Einkommens keine Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf den geltend gemachten Sonderausgabenerhöhungsbetrag (bei mindestens drei Kindern) wies sie nochmals darauf hin, dass dieser bereits im (angefochtenen) Erstbescheid vom mitberücksichtigt worden sei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Was den geltend gemachten Sonderausgabenerhöhungsbetrag (bei mindestens drei Kindern) betrifft, hat die Abgabenbehörde bereits mehrfach zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser bereits im angefochten Einkommensteuerbescheid 2015 vom Berücksichtigung gefunden hat. Der erkennende Richter schließt sich diesebezüglich der (unstrittigen) Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an.
Vollständigkeitshalber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass für sogenannte Topf-Sonderausgaben ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich besteht; dieser Betrag erhöht sich - wie im konkreten Fall - um 1.460,00 € bei mindestens drei Kindern iSd § 106 Abs. 1 und 2 EStG (diese Anhebung des Höchstbetrages entfällt im Übrigen ab der Veranlagung 2016; StRefG 2015/2016, BGBl. Nr. 118/2015). Sind die Ausgaben insgesamt höher als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag (hier: gesamt 4.380,00 €), ist ein Viertel des Höchstbetrages (hier: 1.095,00 €) abzuziehen. Darüber hinaus gilt eine

Einschleifregelung. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte - wie im Beschwerdefall - mehr als 36.400,00 €, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig bzw. linear in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 € ein Absetzbetrag von nur mehr 60,00 € ergibt.

Strittig ist im konkreten Fall damit allein, ob dem Bf. zu Recht die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages versagt wurde, im Konkreten, ob die Einkünfte der (damaligen) Ehegattin des Bf. die Grenze des § 34 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (6.000,00 €) im Streitjahr überstiegen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, " steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. ………………. "

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 idgF ist " Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

Maßgebend für die Ermittlung des gesetzlich vorausgesetzten Grenzbetrages von 6.000,00 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (also unter Berücksichtigung von Aufwendungen und nach allfälliger Saldierung positiver mit negativen Einkünften) iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte [an dieser Stelle sei erwähnt, dass Einkünfte iSd § 67 EStG 1988 nur in Höhe bestehender Freibeträge (zB 620,00 € für sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1) oder wirksamer Freigrenzen (grundsätzlich 2.100,00 € für sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1) außer Ansatz bleiben]. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach jenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorzugehen, die die Frage der Einkommensermittlung (Gewinnermittlung bei den betrieblichen Einkunftsarten und Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten) regeln.
Sonderausgaben (einschließlich eines Verlustabzuges nach § 18 Abs. 6 EStG 1988) und außergewöhnliche Belastungen betreffen die Ermittlung des Einkommens und sind für

Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen [vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 57; Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tzen 44, mwN; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 68 (Stand , rdb.at)].

Der Bf. verweist in seinem als Vorlageantrag gewerteten Anbringen auf den Einkommensteuerbescheid 2015 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) der (damaligen) Ehegattin vom und erklärt, dass deren Einkünfte im Jahr 2015 5.886,86 € betragen hätten. Der Bf. irrt damit insofern, als diese (rechtskräftige) Beschwerdevorentscheidung richtigerweise jedoch (fett gedruckt) einen Gesamtbetrag der Einkünfte iHv 6.060,86 € und nach Abzug der Sonderausgaben ein Einkommen von 5.886,86 € ausweist.

Entsprechend der obigen eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ausschließlich der Gesamtbetrag der von der (damaligen) Ehegattin des Bf. im Beschwerdejahr bezogenen Einkünfte maßgeblich. Nachdem im konkreten Fall entsprechend des im obgenannten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2015 (Beschwerdevorentscheidung) der (damaligen) Ehegattin festgesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte zweifelsfrei die gesetzlich angeordnete Einkunftsgrenze von 6.000,00 € überschritten wurde und im Übrigen auch an der Richtigkeit dieses angesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte kein Anlass zu zweifeln bestand, ist das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde entschieden. Der gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin des Bf. betrug im Jahr 2015 sohin 6.060,86 € und lag damit über dem Grenzbetrag von 6.000,00 €. Nachdem auch geringfügige Überschreitungen des Grenzbetrages zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen [zur Verfassungskonformität der Regelung siehe ; vgl. auch Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tzen 44/4; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 72 (Stand , rdb.at)], wurde dieser zu Recht nicht gewährt und war daher dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage beschränkte sich auf eine Rechtsfrage, welche im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) eindeutig gelöst ist;

einen Auslegungsspielraum lässt die genannte Gesetzesbestimmung nicht zu.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100386.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at