Verwendung eines KFZs mit ausländischem Kennzeichen im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom
des Herrn VN Bf MAS, vertreten durch Herrn Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in AFZ, gegen die Bescheide des Finanzamtes F A vom
betreffend
- NoVA September 2008 ,
- KFZ-Steuer April-Dezember 2008,
- KFZ-Steuer 1-12/ 2009 ,
- KFZ-Steuer 1-12/2010,
- KFZ-Steuer 1-12/2011,
- KFZ-Steuer 1-12/2012 und
- KFZ-Steuer 1-12/2013,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Am wurde der Beschwerdeführer (Bf) durch Organe des Zollamtes A niederschriftlich vernommen. Er gab damals in Bezug auf einen PKW Skoda Felicia Kombi, der in AL zugelassen sei, an [Niederschrift (NiS) vom ]:
Sein Wohnsitz in AL sei WSAL 18, 1234 WSAL. Er sei am mit seiner Gattin, die österr. Staatsbürgerin sei, und mit seinen drei Kindern nach Österreich gezogen. Ab seien zwei Kinder in Österreich in den Kindergarten gegangen, er habe mit mit seiner Arbeit beim Lagerhaus in AFZ begonnen. Seine Frau habe das Auto für die Versorgung der Kinder und für die täglichen Arbeiten für den Haushalt verwendet. Er selbst sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren.
Am Wochenende sei er mit der Familie regelmäßig nach WSAL gefahren, wo er zu Hause sei.
Soweit die Angaben in der Niederschrift vom .
Am 24.7. 2012 wurde der Beschwerdeführer (Bf) durch ein Organ der Finanzpolizei befragt. Er gab an [Niederschrift (NiS) vom ]:
Er habe seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich [Niederschrift (NiS) S. 2,3], und er sei seit 1997 mit einer Österreicherin verheiratet. Auch seine gesamte Familie sei mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er sei AL, seine Gattin sei österreichische Staatsbürgerin, seine Kinder seien österreichisch - AL Doppelstaatsbürger (NiS. S. 3). Er selbst und seine gesamte Familie sei auch auf der landwirtschaftlichen Immobilie in WSAL mit Hauptwohnsitz in AL gemeldet.
In A habe er eine Wohnung mit einem Flächenausmaß von ca 100 m² gemietet. In AL bewohne seine Mutter in der Nähe von WSAL die landwirtschafttliche Immobilie.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach seinem Vater sei er als Haupterbe der Landwirtschaft eingesetzt worden und jede Schwester habe eine Bauparzelle erhalten. Auf der landwirtschaftlichen Immobilie lebe seine 73-jährige Mutter nach wie vor und er kümmere sich um sie. Er sei auch Obmann eines Vereins in der Nähe von WSAL. Daher sei sein Lebensmittelpunkt in AL.
Er lebe mit seiner Familie in Österreich und er arbeite auch hier. Er arbeite seit als Instandhalter bei einem Konzern in A. Seit sei er bis durch einen Personaldienstleister an diesen Konzern entsandt worden (NiS. S. 4, 5). In Österreich sei er bei keinem Verein Mitglied (NiS. S. 4).
Ab und zu benutze seine Gattin das Fahrzeug, um zur Arbeit zu kommen. Teilweise stünden ihr Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Auch er selbst nutze zum Teil das Fahrzeug, um zur Arbeit zu kommen. Überwiegend fahre er aber mit dem Fahrrad (NiS S. 4).
Sein zeitlich überwiegender Aufenthalt liege in Österreich, da er hier arbeite. Im Durchschnitt sei er aber ca 5 x pro Monat für zwei bis drei Tage in AL. Die Fahrten nach AL lege er mit dem Peugeot zurück. Er habe in letzter Zeit öfter Probleme mit dem KFZ gehabt und habe es in AL reparieren lassen. Dann fahre er mit dem Zug zwischen Österreich und AL.
Der überwiegende Standort des KFZ sei natürlich in Österreich (NiS S. 5).
Der Bf wurde am aufgefordert, bis der Behörde insbesondere vorzulegen:
-Reparaturrechnungen
-Tankrechnungen
(NiS vom . S. 5 und 6).
Soweit der Inhalt der NiS vom .
Daraufhin legte der Bf vor:
-Kaufvertrag betreffend den Peugeot vom mit dem Kommissionär KO1 KO1, O3
-Reparaturrechnung betreffend den Peugeot vom der Fa. RR doo, O3
Mit Bescheiden vom
setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) wegen des Kraftfahrzeuges Peugeot 806 des Bf mit AL Kennzeichen
NoVA für den Zeitraum September 2008 (753,12 €) und
KFZ-Steuer für 4-12/2008 [302,40 €= (80 – 24) x 0,6 = 33,6 € x 9] (§ 5 Abs 1 Z 2 lit a KFZ-StG,
KFZ-Steuer für 1-12/2009 [403,20 € = (80 – 24) x 0,6 = 33,6 x 12],
KFZ- Steuer für 1-12/2010 [403,20 € wie oben],
KFZ-Steuer für 1-12/2011 (403,20 € wie oben),
KFZ-Steuer für 1-12/2012 (403,20 € wie oben), sowie
KFZ-Steuer für 1-12/2013 (403,20 € wie oben)
fest.
Die KFZ-Steuerbescheide wurden wie folgt begründet: Der Hauptwohnsitz des Bf sei in A. Somit sei der dauernde Standort des vom Bf verwendete KFZ im Inland gelegen (§ 82 Abs 8 KFG). Die Verwendung dieses zulassungspflichtigen KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland begründe die KFZ-Steuerpflicht gem. § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG.
Mit Beschwerde vom wurde eingewendet:
1.)Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Es lägen keine Tatsachenfeststellungen vor.
In Bezug auf den NoVA-Bescheid sei die Bemessungsgrundlage von 3.922,50 € nicht nachvollziehbar.
Es fehlten Feststellungen darüber, ob ein steuerbarer Vorgang gem. § 1 NoVAG vorliege und darüber, ob die Voraussetzungen der §§ 79 und 82 KFG vorlägen.
2.) Sachverhalt:
Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz in AL, p.A. WSAL 18, 1234 WSAL. Er bezahle alle Abgaben betreffend den PKW in AL und es sei eine Doppelbesteuerung nicht zu rechtfertigen.
Er sei in AL Obmann einer religiösen Glaubensgemeinschaft und betreibe dieses Ehrenamt mit großem Einsatz.
Seine Mutter habe mit Notariatsakt vom verfügt, dass alle in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften unter der EZ1234 KG WSAL nach ihrem Tod in sein Eigentum übergehen sollen. Bei diesen Liegenschaften handle es sich um Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit ein Bauerngut darstellten. Es sei auch bereits jetzt erforderlich, dass er seiner Mutter bei der Bewirtschaftung und Instandhaltung dieser Liegenschaften samt Wohnhaus helfe und den Kontakt zu den umliegenden Landwirten halte.
Seine Frau und seine Kinder wohnten überwiegendin WSAL 18, 1234 WSAL (AL ). Dort sei sein persönlicher Lebensmittelpunkt und dort sei er in sozialer Hinsicht voll integriert.
Er reise jedes Wochenende nach AL; Alle Reparaturen des Fahrzeuges würden in AL in Auftrag gegeben werden. Alle Servicearbeiten am PKW würden in AL erfolgen, alle kraftfahrtechnischen Überprüfungen des Fahrzeuges fänden in AL statt. Er nutze das KFZ zum weit überwiegenden Teil in AL.
Er halte sich nur jeweils von Montag bis Donnerstag jeder Woche in A auf, um seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. K2 Austria AG nachzugehen. Zu diesem Zwecke unterhalte er unter der Anschrift in A einen Hauptwohnsitz.
Beweis : Notariatsakt vom ; Vernehmung des Bf
3.) unrichtige rechtliche Beurteilung:
Auf Grund der vorgelegten Meldebestätigungen stünde fest, dass er sowohl in Österreich als auch in AL einen Hauptwohnsitz unterhalte, und dass sein wirtschaftlicher und sozialer Lebensmittelpunkt in AL liege. Er zahle auch alle Abgaben für den gegenständlichen PKW an AL Behörden.
Sofern die Nutzung des KFZ überwiegend im Ausland erfolge und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland vorgenommen werden, könne eine Zulassungsverpflichtung trotz Hauptwohnsitzes des Fahrzeugverwenders in Österreich ausgeschlossen werden (VwGH 2008/15/0276).
Der Bf beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Der Bf legte als Beilagen seiner Beschwerde vor:
-Vertrag über den lebenslangen Unterhalt vom mit notarieller Beglaubigung vom durch einen Notar.
Mit BVE vom wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dies wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
Das Finanzamt habe die Ansicht vertreten,
der Standort des KFZ sei gem. § 82 Abs 2 KFG in Österreich und das Fahrzeug sei in Österreich anzumelden gewesen.
Es sei ausschließlich am Bf gelegen, dem Finanzamt den Beweis zu erbringen, aus welchem unzweifelhaft hervorgehe, dass sich das Fahrzeug im Streitzeitraum überwiegend in AL befunden habe, und auch dort überwiegend verwendet worden sei.
Das Finanzamt verweise auf UFS RV/1307-L/07 vom .
Die Urkunde über die Übergabe der Liegenschaft sage nichts über den tatsächlichen Aufenthalt und über die Verwendung des Fahrzeuges aus.
Die Aussagen des Bf,
-dass sich sein überwiegender Aufenthalt in Österreich befände,
-dass die gemeinsamen Kinder des Bf und seine Frau im Inland leben und dass für diese die Familienbeihilfe bezogen werde,
-dass der Bf und dessen Gattin seit 2004 im Inland erwerbstätig seien,
-dass der Bf und dessen Gattin im Inland auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten,
-dass die Gattin des Bf im Inland auch Notstands- und Überbrückungshilfe und Wochengeld in Anspruch genommen habe,
erlaubten die Ánnahme, das sich der „Mittelpunkt“ des Bf und somit der Standort des Fahrzeuges im Inland befunden hätten.
Für allfällige laufende Aufwendungen im Ausland seien im ganzen Verfahren (abgesehen von einigen Tankrechnungen und Belegen über Servicearbeiten) keine aussagekräfitgeren Beweise wie zB. die Kostentragung von Miete, Betriebs- und Heizkosten, Verpflegsaufwand, Kreditkartenabbuchungen, Roaming-Gebühren vorgelegt worden.
Mit dem nachträglichen Vorbringen sei dem Bf der Gegenbeweis nicht gelungen.
Die Vorschreibung der NoVA sei gem. § 1 Z 3 NovAG und die Festsetzung der KFZ-Steuer gem. § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG , beide iVm § 82 Abs 8 KFG erfolgt.
§ 78 KFG (kein dauernder Standort - offenbar war vom Finanzamt § 79 KFG gemeint) sei gegenständlich nicht anwendbar gewesen.
Soweit die Begründung der BVE.
Mit Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom legte der Bf vor:
-Kreditkartenabrechnung 2012 (Beilage 1);
-Kreditkartenabrechnung 2013 (Beilage 2);
-Satzung der Glaubensgemeinschaft des Bf (Beilage 3);
-Auszug aus dem Register der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften (Beilage 4);
-Versicherungspolizze Brandschutzversicherung betr. Standort AL (Beilage 5);
- Versicherungspolizze Haushaltsversicherung betreffend Standort AL (Beilage 6);
- Versicherungspolizze Lebensversicherung (Beilage 7)
Am wurde der Bf durch das BFG als Partei vernommen. Er spricht fließend Deutsch. Bei seiner Vernehmung in deutscher Sprache am gab der Bf an.
Er habe seit dem Kindesalter eine christliche Lebenseinstellung und leite die von ihm erwähnte Glaubensgemeinschaft (AL Gruppe der norwegischen Glaubensgemeinschaft O7 Christian Church) seit Mitte der Neunziger Jahre de facto. Die AL Gruppe mit Sitz in WSAL habe im Streitzeitraum aus 20-30 Personen bestanden. Im Streitzeitraum hätten zwei Mal im Monat Gottesdienste in O4 stattgefunden. Ein bis zwei Mal im Monat hätte sich eine Kinder- und Jugendgruppe auf seinem Wohnsitz in WSAL getroffen. Die Glaubensgemeinschaft habe auch einen eigenen Fernsehkanal, für den u.a. er selbst Übersetzungen durchführe. Er vertrete die Gemeinschaft nach außen hin. U.a. habe auch er bei den Versammlungen der Gemeinschaft gepredigt und Seelsorge durchgeführt [S. 1-3 der Niederschrift (NiS)].
Der Bf erklärte die Bedeutung der beiden Verträge vom , die im Zusammenhang mit dem Erwerb des gegenständlichen PKW Peugeot standen, der Rechnung vom , der Rechnung vom , der Rechnung vom der RR47. d.o.o., der Rechnung vom der RR47 d. o. o., der Rechnung vom der FG1234 d.d. O18 (in der Niederschrift irrtümlich als „FG1234 O97“ bezeichnet), der Rechnung vom . der VK12 d.d., der Rechnung vom der CR Partner d.o.o., der Rechnung vom der SA14A (S. 3 und 4 der NiS).
Der Bf erklärte auch die schwer lesbaren Ablichtungen auf S. 10 und 11 der Erhebungsunterlagen (NiS S. 4).
Zudem erklärte der Bf die folgenden Eintragungen auf der Kreditkartenabrechnung 2012:
, , (Maut), (Abschlepprechnung, vgl. S. 9 der Erhebungsunterlagen); Zahlung an FG1234 d.d. 21,50 € Monatsmautkarte, FG1234 Monatsmautkarte (NiS. S. 4 und 5).
Der Bf erläuterte die Unterlagen betreffend die Brandschutzversicherung (Beilage Nr. 5 des Schreibens vom ), betreffend die Versicherung für die Wohnimmobilie (./6), betreffend die Lebensversicherung (./7)., sowie die Traktorversicherung ./8 (NiS S. 5).
Der Bf nahm sodann zu seinen Gewohnheiten der Jahre 2008-2013 Stellung (S. 5-7)
Er sei damals an fast jedem Wochenende nach AL gefahren, ca 40 Mal pro Jahr. Zum Teil sei er auch an Werktagen gefahren. Zwischen WSAL und seinem Wohnort in LÖSt lägen 50-60 km. Er fahre diese Strecke in 40-45 Minuten großteils auf einer Autobahn. Er habe in dieser Zeit die Kinder fast immer mitgenommen.
2008-2009 habe er etwa ca 40 Wochenenden pro Jahr in AL verbracht. Zum Teil sei er auch während der normalen Werktage in AL gewesen.
Was seine persönliche Anwesenheit in AL betreffe, habe sich auch in den Jahren 2010-2013 im Großen und ganzen nichts geändert (In der Niederschrift, S. 6 steht irrtümlich und sinnstörend: „2008-2013“).
Es könne aber sein, dass in dieser Zeit die Kinder nicht mehr so oft mitgekommen seien. Allerdings habe ihn seine jüngste Tochter im Zeitraum 2009-2012 fast immer begleitet. Ab 2013 sei sie dann in der Schule gewesen und dann sei das nicht mehr so interessant für sie gewesen. 2008-2013 werde seine Frau etwa 10 Mal pro Jahr mit ihm nach AL gefahren sein.
Der Grund, warum er an den meisten Wochenenden nach AL gefahren sei, sei hauptsächlich die Gemeinde gewesen, aber auch die Verantwortung für die Forstwirtschaft und die Instandhaltung des Wohnbereichs in WSAL. Sein besonderes Interesse habe der Forstwirtschaft gegolten. Der Wald habe ihn schon seit seiner Kindheit interessiert. Er sei zuerst mit seinem Vater mitgegangen und habe allmählich immer mehr mitgearbeitet. Er habe auch sehr gerne seine Mutter besucht, zu der er auch im Streitzeitraum einer sehr gute Beziehung gehabt habe (NiS S. 6 und 7).
Wenn er an Nichtwerktagen einmal nicht in AL gewesen sei (vor allem im Sommerurlaub ca 14 Tage) sei er meist in O7 /Norwegen (Hauptsitz seiner Glaubensgemeinschaft) oder in Kroatien gewesen. Wenn er in O7 gewesen sei, seien immer seine Frau und seine Kinder mit ihm gewesen.
In Österreich halte er sich auf, weil er hier arbeite und weil seine Frau und seine Kinder hier seien.
Zu seinem Freundeskreis 2008-2013 befragt, gab der Bf an. Sein bester Freund lebe seit 2004 in Deutschland. Dieser komme aber noch zwei bis dreimal im Jahr nach AL . Er habe auch Bekannte in Österreich gehabt, aber seine besseren Freunde hätten in AL gelebt.
Der Bf legte während der Vernehmung vom insbesondere vor:
Vignetten für AL für die Zeiträume - (in der NiS irrtümlich als als „2012“ bezeichnet) und für den Zeitraum - (in der NiS als „2013“ bezeichnet).
Mit Schreiben vom brachte das Finanzamt vor:
a.)zu den Kreditkartenabrechnungen 2012 und 2013:
Die Kreditkartenabrechnungen lieferten keinen Nachweis dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich befunden habe. Auch wenn der Bf 1-2 Mal im Monat zu Besuchszwecken usw nach AL fahre, habe er seinen Familienwohnsitz in Österreich und disponiere über das Fahrzeug von Österreich aus. Der Bf sei , wie auch in der Niederschrift (NiS) vom angegeben, mehrmals im Monat von Österreich nach AL gefahren (erste Seite).
b.) zur Satzung der Glaubensgemeinschaft:
Aus aus diesen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in AL gelegen sei. Die Glaubensgemeinschaft sei mit einer norwegischen Gemeinde untrennbar verbunden. Der Bf pflege auch in Norwegen die Interessen der Glaubensgemeinschaft. Es sei davon auszugehen, dass die Obmanntätigkeit von Österreich aus sowohl für die Belange in AL als auch Norwegen ausgeübt werde.
c.) zu den Versicherungspolizzen:
Diese Unterlagen könnten einen ausländischen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht dokumentieren.
d.) zur Standortvermutung: Für die mj Kinder des Bf sei Familienbeihilfe in Österreich bezogen worden. Die Gattin des Bf sei seit in Österreich sozialversichert und sei seitdem mehreren Beschäftigungen in Österreich nachgegangen. Seit sei die Gattin bei der AGmbH LÖSt teilzeitbeschäftigt.
Die drei älteren Kinder des Bf seien seit 2003 bis zum Ende des Streitzeitraums in A oder AFZ in den Kindergarten oder in die Schule gegangen.
Die Kinder und die Gattin hätten ihren Hauptwohnsitz seit 2003 durchgehend in Österreich.
Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nach ständiger RSp in der Regel der Familienwohnsitz, wobei den persönlichen Anknüpfungspunkten (Wohnsitz der mj Familienangehörigen und der Ort, an dem diese ausgebildet werden, oder die Schule und den Kindergarten besuchten) der Vorrang vor wirtschaftlichen bzw beruflichen Anknüpfungspunkten einzuräumen sei ().
Der Gegenbeweis zu Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG sei nicht erbracht worden.
Am wurde die Vernehmung des Bf fortgesetzt:
Er habe generell im Streitzeitraum zwischen Montag und Freitag seine Freizeit in A verbracht (NiS Bf S. 1).
2008: Zwischen Anfang Mai und Ende des Jahres sei er zwischen Montag und Freitag überwiegend in A gewesen. Dies habe mit seiner Frau und den Kindern zu tun gehabt. Im Juli und August sei er aber mit den drei ältesten Kindern in AL gewesen (NiS. S. 1 und 2).
2009: In der Zeit, in der er nicht gearbeitet habe (1.1.-; 26.6.-, d.s. insgesamt ca 6 Monate), sei er viel in A und viel in AL gewesen. Diese Aufenthalte hätten sich die Waage gehalten haben.
In seiner Zeit bei A1B1 ( A1B1 ) (13.3.-25.6.) habe er überwiegend zu Hause in A gearbeitet. Er habe ein „Demoboard“ für A1B1 entworfen.
Ab seiner Zeit beim Konzern in A (ab ) sei er zwischen Montag und Freitag in A gewesen.
Im Juli und August 2009 sei er mit den Kindern hauptsächlich in AL gewesen. VNK4 sei mit dabei gewesen. Seine Frau sei damals meist in Österreich gewesen (NiS. S. 2).
2010 -2013 sei er zwischen Montag und Freitag idR in A gewesen.
Zu den Urlaubszeiten 2008-2013: Er sei fast in jedem Jahr zur Urlaubszeit mit seiner Familie in Norwegen gewesen. 2008 dürfte eine Ausnahme gewesen sein. Seine jüngste Tochter VNK4 sei damals noch sehr klein gewesen (NiS 27.6. S. 2).
In Österreich sei er berufstätig und er kümmere sich hier um seine Familie. Seine nichtselbstständigen Beschäftigungen seien seine wichtigsten Einnahmequellen gewesen. Der Wald umfasse 7 ha . Der Zuwachs pro Jahr betrage 7-10 m³. Er könnte pro Jahr ca 50 m² schlägern, ohne den Bestand zu verringern. Die landwirtschaftlichen Grundstücke umfassten etwa 8 ha, seien aber immer verpachtet gewesen (NiS S. 3).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich seien besser als in AL. Daher sei es auch leichter , in Österreich als Elektroniker arbeiten zu können. Bei der Wahl seines Arbeitsplatzes habe aber auch eine Rolle gespielt, dass seine Frau und seine Kinder hauptsächlich in A wohnten (NiS , S. 7)
2008-2013 sei der wichtigste Wohnort für seine Frau und seine Kinder der Wohnort in A gewesen. 2008-2013 hätten jedoch seine Kinder die bessere Betreuung in AL bei ihrer Oma und bei einer Tante gehabt. Dort hätten die Kinder auch AL gelernt (NiS. S. 3).
Seine Frau habe nach der Geburt seines Sohnes (diese Protokollierung war ein Hörfehler des Richters, gemeint war offenkundig die Geburt seiner jüngsten Tochter VNK4 1234, vgl. auch NiS , S. 4) eine IOU( IOU – IOU Erkrankung ) bekommen. Sobald sie wieder regelmäßig gearbeitet habe, sei es ihr gesundheitlich viel besser gegangen. Sie sei durch Medikamente sehr gut eingestellt (NiS. S. 3).
Während zwei oder drei Jahren nach der Geburt VNK4 (1234) sei es seiner Frau nicht sehr gut gegangen. Für ihn sei es damals sehr schwer gewesen. Er hätte viel mehr mit seiner Frau reden sollen und auch viel mehr auf seine Kinder eingehen müssen. Das leichteste sei für ihn damals gewesen, die Kinder mit nach AL zu nehmen (NiS S. 4).
Seinem subjektiven Empfinden nach sei in dieser Zeit der wichtigste Wohnsitz für ihn in AL gewesen. Er habe in dieser Zeit immer wieder abgewogen, ob ihn gerade seine Familie brauche oder ob er wieder nach AL fahren könne und vielleicht die Kinder mitnehmen könne. Aus wirtschaftlicher Sicht sei, wenn er berufstätig gewesen sei, der österreichische Wohnsitz wichtiger gewesen (NiS S. 4).
2008-2013 habe sich seine Frau zwischen Montag und Freitag in A aufgehalten. An etwa 10 Wochenenden pro Jahr habe sie ihn nach AL begleitet, aber dort idR nicht mehr übernachtet (NiS. S. 3). Wenn sie in den Jahren des Streizeitraumes mit nach AL gefahren sei, habe dies etwas mit den Gottesdiensten zu tun gehabt (NiS S. 4).
Seine Frau spreche ziemlich gut AL, aber besser deutsch. Daher spreche er mit ihr deutsch. Sie teile seine religiösen Überzeugungen.
Die drei ältesten Kinder beherrschten die AL Sprache gut (Sohn) oder sehr gut (die beiden ältesten Töchter). Nur die jüngste Tochter spreche AL überhaupt nicht, verstehe aber noch einiges. Die Deutschkenntnisse aller Kinder seien besser als deren Slowenischkenntnisse.
Die drei älteren Kinder teilten seine religiösen Überzeugungen. Dies habe sich bei allen dreien nach deren 14. Lebensjahr ergeben.
Im Streitzeitraum seien seine drei ältesten Kinder zwischen Montag und Freitag in A oder auch zum Teil schon in der Schule in AFZ gewesen.
Seine jüngste Tochter VNK4 sei 2008 eigentlich nur zu Hause gewesen. Ab 2009-2013 sei sie von Montags bis Freitags in A gewesen, zum Teil bei einer Tagesmutter, zum Teil im Kindergarten. VNK4 sei erst ab Herbst 2014 als Siebenjährige in die Schule gegangen.
Im Streitzeitraum sei er an den Wochenenden mit allen oder einem Teil seiner Kinder nach AL gefahren (NiS. 27.6.S.4 und 5):
2008 seien seine drei ältesten Kinder meist an den Wochenenden mit ihm nach AL gefahren.
2009 seien alle vier Kinder meist an den Wochenenden mit ihm nach AL gefahren.
2010: Sobald seine älteste Tochter VNK1 etwa 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, sei sie nicht mehr so oft an den Wochenenden mitgefahren. Sie dürfte 2010 noch vielleicht 20 Mal mitgefahren sein. Die drei jüngeren Kinder seien damals noch regelmäßig an den Wochenenden mitgefahren.
2011: VNK1 sei an den Wochenenden weniger oft mitgefahren, viellleich 10 bis 20 Mal. Die drei jüngeren Kinder seien damals noch regelmäßig an den Wochenenden mitgefahren.
2012: VNK1 werde an den Wochenenden nicht weniger als zehn Mal im Jahr mit nach AL gefahren sein. Sie habe sich für ihre Mutter verantwortlich gefühlt. Die drei jüngeren Kinder seien damals noch regelmäßig an den Wochenenden mitgefahren.
2013: VNK1 sei an den Wochenden etwa noch zehn Mal mit nach AL gefahren. VNK2 sei etwa gleich oft mitgefahren wie VNK1. Die beiden ältesten Kinder hätten sich sehr gut verstanden. VNK3 und VNK4 seien 2013 immer mit dabei gewesen.
Wenn seine Kinder 2008-2013 mit nach AL gekommen seien, hätten sie nicht nur Gottesdienste und Kinderstunden besucht, sondern auch andere Dinge unternommen. Sie hätten sich gut mit zwei Cousinen und einem Cousin verstanden. Auch ein Mädchen aus der Nachbarschaft sei eine sehr gute Freundin gewesen (NiS , S. 5).
Zum Standort des Autos 2008-2013 (NiS vom S. 5):
2008-2011 und 2013: Damals habe es nicht viele Reparaturen gegeben. Zwischen Montag und Freitag sei das Auto überwiegend in Österreich gestanden. Das Auto habe sich generell dort befunden, wo der Bf auch gewesen sei. Seinen Arbeitsplatz bei K2 (ab Oktober 2009) habe er regelmäßig mit dem Fahrrad aufgesucht. Am Wochenende habe sich das Auto hauptsächlich in AL befunden. Er sei am Wochenende auch viel mehr gefahren (NiS S. 5 und 6 vom ).
2012 habe es viele Reparaturen gegeben (NiS. vom S. 5). Das Auto werde etwas mehr als sechs Monate in AL gestanden sein. Im Juli sei er dann mit der ganzen Familie nach Norwegen gefahren . Er habe damals auch noch einen Familienurlaub in Kroatien verbracht (NiS S. 6).
Nach der Urlaubszeit sei das Auto wieder zwischen Montag und Freitag in A und an den Wochenenden hauptsächlich in AL gewesen.
Die wichtigsten Bezugspersonen des Bf während des Streitzeitraumes seien gewesen (NiS. S. 6 und 7):
1.)Seine Frau
2.)Seine Mutter
3.) Seine Schwester in Deutschland, mit der er viel telefoniert habe und familiäre Angelegenheiten besprochen habe.
4.) Seine Schwester in WSAL / AL und seine Schwester in O4/AL. Letztere sei Krankenschwester. Dies habe eine gewisse Rolle gespielt. Man könne natürlich die Mutter nicht ersetzen, aber diese Personen seien sozusagen das Hilfsnetzwerk der Familie gewesen.
5.) Sein Freund in Deutschland, mit dem er viel telefoniert habe.
Seine Kinder seien ihm natürlich genauso wichtig gewesen, aber mit diesen habe er nicht über Themen reden können, die man nur mit Erwachsehen bespreche (NiS vom , S. 6).
Die größten Anteile seiner Freizeit habe er im Streitzeitraum mit seinen Kindern verbracht, mehr noch als mit seiner Frau (NiS , S. 6 und 7).
Er habe seine überwiegende Freizeit sicher in AL verbracht. Er sei wohl zwischen Montag und Freitag zu Hause gewesen, aber er habe an diesen Tagen auch lange gearbeitet. Natürlich habe er auch zwischen Montag und Freitag im Haushalt geholfen oder den Kindern bei schulischen Aufgaben, aber die überwiegende Freizeit werde er wohl in AL verbracht haben.
Er habe damals auch viel Zeit mit seiner Frau verbracht, mit seiner Mutter, mit seinem Nachbarn, mit dem er befreundet ist. Wenn er räumlich von seiner Frau getrennt sei, telefoniere er sehr viel mit ihr (NiS S. 7).
Der Bf zog den Antrag auf Zeugenvernehmung seiner Mutter zurück (NiS S. 7).
Am wurde die Gattin des Bf vernommen:
Wenn ihr Mann im Jahr 2012 davon gesprochen habe, praktisch an jedem Wochenende in AL gewesen zu sein und ab und zu noch während der normalen Arbeitstage, dann sei das sicher richtig gewesen. Vor zwei , drei Jahren habe sie sich einmal aufgeschrieben, wie oft er in AL und wie oft er in Österreich bei ihr gewesen sei, weil er sie so oft allein gelassen habe. Damals sei er vielleicht in sechs Monaten an zwei bis drei Wochendenden zu Hause gewesen. In den Jahren davor sei es viel schlimmer gewesen. Mit den Jahren, in denen die Kinder älter geworden seien, sei es dann etwas besser geworden (NiS. Gattin S. 2).
Vorgestern habe sie mit ihrem Mann ausgemacht, dass er am Abend auf ihre jüngste Tochter aufpassen werde, weil sie einen beruflichen Termin gehabt habe. Dann sei er aber nicht gekommen. Sie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei. Sie habe ihre jüngste Tochter mit zu einem Geschäftsessen genommen. Heute morgen habe ihr ihr Mann erzählt, er sei in AL Rasen mähen gewesen.
Sie könne sich noch gut an die Zeit erinnern, als sie bei einem Möbelhaus gearbeitet habe, dass sei vor dem strittigen Zeitraum gewesen; damals habe ihr Mann, sobald das Wochenende gekommen sei, die Kinder geschnappt und sei nach AL gefahren. Je älter die Kinder geworden seien, desto weniger wichtig sei für diese der Aufenthalt in AL geworden. Gerade vor Kurzem habe ihr ihr Sohn erzählt, seine Kindheitserinnerungen hätten nur mit AL zu tun, denn dort sei es cool gewesen. In AL seien auch noch viele Kinder , viele Cousinen und Cousins gewesen und alle hätten zusammen gespielt. Das sei natürlich immer an den Wochenenden gewesen (NiS. S. 2).
Sie selbst habe mit ihrem Mann sechs Jahre lang in AL auf diesem Grundstück gelebt. Natürlich sei ihr Lebensmittelpunkt heute in A . Auch in den Jahren 2008 bis 2013 sei ihr Lebensmittelpunkt bereits in A gewesen (NiS Gattin S. 2).
2008 sei das sogenannte schöne Leben, dh die Freizeit für die älteren drei Kinder eindeutig in AL gewesen. Sobald die Kinder 13 oder 14 geworden seien, sei es dann weniger geworden mit AL aus der Sicht der Kinder (NiS Gattin S. 2). Ihr Sohn sei wahnsinnig gern mitgefahren mit ihrem Mann; ausschlaggebend dafür seien der Wald und das gute Essen der Schwiegermutter gewesen.
Ihre zweitälteste Tochter sei etwa ab dem Alter von 13 Jahren nicht mehr so oft mitgefahren. Das sei bei ihrem Sohn auch so gewesen. Als er ein Kind gewesen sei, habe er nur Freunde in AL gehabt. Später habe er auch in Österreich Freunde gehabt. In den Wald gehe er immer noch gern.
Die jüngste Tochter sei schon mit nach AL genommen worden, als sie noch kein Jahr alt gewesen sei (NiS Gattin S. 3).
2008 und 2009 sei sie (die Gattin des Bf) zwischen Montags und Freitags in A gewesen . An den Wochenenden sei sie immer wieder mitgefahren. Das sei 2008 noch viel öfter geschehen.
Wenn sie den Gedanken gehabt habe, dass das Gemäuer in AL wichtiger für ihren Mann sei, als sie selbst, sei sie wieder öfter mitgefahren, um zu sehen, wie sehr ihr Mann in AL gebraucht werde. Sein Vater sei früh an Krebs gestorben, daher sei er sehr früh der einzige Mann im Haus gewesen. Er sei es gewesen, der den Vater umgedreht habe, wenn dieser mitten in der Nacht anders gelagert werden musste (NiS Gattin S. 3, 4). Als ihr Mann die HTL in O15 besucht habe, sei er frühmorgens in den Stall gegangen, dann habe er die Schule besucht, und am Abend habe er sich wieder um die Belange der Landwirtschaft gekümmert. Als ihr Mann etwa 18 Jahre alt gewesen sei, seien meist alle weiblichen Familienangehörigen zu ihm gekommen, wenn es irgendein Problem gegeben habe. Wenn sie mitgefahren sei nach AL, habe sie gesehen, wie wichtig es für ihre Schwiegermutter sei, mit ihm zu sprechen und wie wichtig er immer noch für die anderen Familienmitglieder sei (NiS Gattin S. 4).
2010 habe sie schon sechs Monate fix für ihren derzeitigen Arbeitgeber gearbeitet. Sie sei dann schon weniger oft nach AL gefahren. Das sei 2011-2013 nicht anders gewesen. Wenn sie mitgefahren sei, dann deshalb, um ihren Mann und die Bedürfnisse der Familie in WSAL besser zu verstehen. Was die Zeit zwischen Montag und Freitag betreffe, habe sich insoweit sowieso nichts mehr geändert (NiS S. 4).
Zur Änderung des Verhaltens der Kinder ungefähr ab dem 13. Lebensjahr: (NiS Gattin S. 4:) : Ab dem Alter von ca 13 Jahren hätten sie selbstständig die Gemeinschaft mit Gleichaltrigen gesucht und auch an Sportveranstaltungen teilgenommen. Daher seien sie weniger oft nach AL gefahren.
Wenn die Kinder vor dem Alter von 13 Jahren mit nach AL gefahren seien, dann habe das Wochenende mit einem guten Essen von der Oma begonnen. Bei schönem Wetter seien die Kinder im Freien herumgetollt , entweder in der Holzhütte oder im Pool oder auf einer Waldlichtung, wenn sie ihr Mann mit in den Wald genommen habe, oder auf einem großen Spielplatz. Bei schlechtem Wetter oder im Winter hätten die Kinder stundenlang Brettspiele gespielt. Insgesamt werden etwa 11 Kinder miteinander gespielt haben, weil auch die Kinder der Schwestern ihres Mannes dabei gewesen seien und ein Nachbarskind (NiS Gattin S. 5).
Ganz anders sei es in A gewesen:In der Wohnung hätten die Kinder immer leise sein müssen. Die Schallisolierung der neuen Wohnung in A funktioniere einfach nicht . Wenn in der Wohnung über ihnen ein sechsjähriges Kind laufe, vibriere der Boden. Als eines ihrer Kinder im Schlaf immer wieder mit dem Ellbogen gegen die Wand gestoßen habe, sei ein aufgebrachter Nachbar vor der Tür gestanden und habe mit der Polizei gedroht. In A habe sie die Kinder so erzogen, dass sie nur mit Crocs durch die Wohnung hätten laufen dürfen, als sie jünger gewesen seien. Wenn ihr nur ein Messer aus der Hand gefallen sei, hab dies die Nachbarin sogar über ihr gehört. All dies habe die Lebensqualität beeinträchtigt (NiS S. 5).
2008-2013 sei das Fahrzeug zwischen Montag und Freitag in der Regel in A gestanden. Am Wochenende sei ihr Mann mit dem Fahrzeug nach AL gefahren. Die gefahrenen Kilometer seien überwiegend in AL absolviert worden . In der Zeit der größeren Reparatur sei das KFZ wohl mehr als 6 Monate in AL gestanden (NiS S. 5). Die Nutzung des Fahrzeuges in AL sei eher in den Jahren vor 2012 und 2013 viel häufiger geschehen als 2012 und 2013, allerdings glaube sie, wenn sie sich richtig erinnere, dass sie damals noch keine Kreditkarte gehabt hätten (NiS. Gattin, S. 6,7).
Heute habe sie ihrem Mann gesagt, dass seine Mutter für ihn wichtiger sei, als sie selbst; er habe ihr widersprochen und sie hoffe wirklich, dass das stimme (NiS Gattin S. 6).
Er verstehe sich sehr gut mit jener Schwester, die in Deutschland lebe. Er rede am meisten mit seinen drei unmittelbar nächstälteren Schwestern. Die von den Lebensjahren ähnlichsten Geschwister verstünden einander am besten. Zudem habe er noch einen guten Freund, der aus O3 stamme.
Ihr Mann sei als kleiner Bub als einziger männliche Nachkomme sehr verwöhnt worden. Alle anderen Kinder seien Schwestern gewesen. Aber er habe ab dem Alter von 12 Jahren die Hauptarbeit in der Landwirtschaft absolviert. Er sei sicher im Zeitraum 2008-2013 in seiner Freizeit meist in AL gewesen. Er sei natürlich an den Abenden während der Arbeitswoche zu Hause gewesen, aber er sei auch sehr spät von der Arbeit gekommen. Er sei auch heute noch in der Freizeit sehr viel in AL. Das sei eine Herzensangelegenheit für ihn (NiS Gattin S. 6).
2008-2013 hätte die ganze Familie Hauptwohnsitze in A und in WSAL gehabt. Für die Zeit danach wisse sie es nicht mehr genau (NiS Gattin S. 3 und 6).
Am legte der Anwalt des Bf noch die folgenden Unterlagen vor:
Kontoauszug 4.2.- (Monatskarte SGO, Vignette)
schriftliche Bestätigung des Herrn VN EEK
Reisepasskopie mit der Angabe des Hauptwohnsitzes
Meldeamtsbestätigung über den gemeinsamen Haushalt in WSAL
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A.)Feststellungen und deren Rechtsfolgen betreffend die Jahre 2008-2013:
1.)Feststellungen:
Der Bf wohnte in WSAL, drei km nördlich von WSAL in AL. Er hat sich an dieser Unterkunft in der Absicht niedergelassen, diese Unterkunft zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Er hatte damals auch einen Wohnsitz in Österreich (A)
(NiS Bf , S. 3; Beschwerde vom , S. 5).
Zwischen beiden Wohnsitzen lag eine Strecke von ca 55 km, die überwiegend mit dem PKW per Autobahn in ca 45 Minuten erreichbar ist [ Niederschrift (NiS) Bf , S. 5; NiS Bf , S. 3; NiS Bf S. 3 und 4; NiS Gattin vom , S. 3, 6; vgl. Ausdruck aus dem ÖAMTC-Routenplaner vom mit Routenempfehlung und Karte ].
Er nutzte in diesem Zeitraum seinen in AL zugelassenen PKW (Peugeot 806) mit AL Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich und in AL . Der PKW stand in der Regel zwischen Montag und Freitagnachmittag in A und wurde in der Regel an den Wochenenden, dh im Durchschnitt an drei Wochenenden pro Monat/40 Wochenenden pro Jahr durch den Bf für Fahrten zum Wohnsitz in AL , in AL und von AL nach Österreich verwendet. Der Bf fuhr den PKW überwiegend in AL. Weniger überwiegend nutzte er den PKW für gelegentliche Fahrten zwischen seiner Wohnung in A und seiner Arbeitsstätte in A. Fallweise wurde der PKW auch von seiner Gattin für Fahrten zwischen der Wohnung in A und ihrer Arbeitsstätte in A verwendet, die überwiegende Nutzung des PKW geschah jedoch durch den Bf in AL (NiS Bf , S. 5,6; NiS Bf , S. 5,6; NiS Gattin , S. 5,6; Kreditkartenabrechnungen 2012 und 2013).
Eine von der oben geschilderten Montags-bis-Freitags-und-Wochenendroutine abweichende PKW-Verwendung ereignete sich im Zeitraum Winter 2011/2012- Ende Juni 2012: In diesem Zeitraum stand der PKW mindestens zwei Monate lange reparaturbedingt in AL (NiS Bf , S. 3, 4; NiS Bf S. 5, 6; NiS Gattin , S. 5 und 6).
Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich idR während der Sommermonate Juli und August (2010-2013). In diesen Monaten fuhr der Bf mit seiner Frau und den mj Kindern mit dem PKW für zwei Wochen im Jahr nach Norwegen und für maximal eine weitere Woche nach Kroatien. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf , S. 2,5,6; NiS Bf , S. 6).
Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich während der Sommermonate Juli und August 2008 und 2009. In diesen Monaten – der Bf war in dieser Zeit arbeitslos- fuhr der Bf mit den mj Kindern mit dem PKW zu seinem Wohnsitz in AL. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf , S. 2).
Der PKW befand sich idR dort, wo sich auch der Bf befand (NiS Bf , S. 5). Ausgenommen von dieser Routine war die Zeit, in der der PKW reparaturbedingt in AL gestanden ist.
Zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 stand das Fahrzeug länger als ein Jahr lang oder auch nur länger als einen Monat lang ununterbrochen in Österreich. Der Bf fuhr mit dem PKW durchschnittlich 3 x monatlich (40 Mal im Jahr) nach AL und wieder zurück nach Österreich. (NIS Bf , S. 5 und 6; NiS Bf , S. 5,6; NiS Gattin , S. 5,6).
Es ist nicht strittig, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und ordnungsgemäß in AL zugelassen war.
2.) Rechtsfolgen:
Der Bf hat sich auf dem Wohnsitz in WSAL in der erweislichen Absicht niedergelassen, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Der Bf hatte somit seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich, sondern in WSAL / AL (§ 1 Abs 7 MeldeG; vgl. VwGH 95/11/0256). Der PKW hatte schon deshalb keinen dauernden Standort im Bundesgebiet i.S. des § 82 Abs 8 KFG. Zudem wurde das Fahrzeug überwiegend in AL und nicht in Österreich gefahren. Auch dies schließt einen dauernden Standort des PKWs im Bundesgebiet i.S des § 82 Abs 8 KFG aus (VwGH 2008/15/0276; 2003/16/0007; 1234/11/0288). Die Verwendung des PKWs mit AL Kennzeichen unterliegt daher jedenfalls dem § 79 KFG.
Zwar wurde dieser PKW mit ausländischem Kennzeichen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich verwendet, jedoch wurde das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt während des Streitzeitraumes vor länger als einem Jahr und auch zu keinem Zeitpunkt während des Streitzeitraumes vor länger als einem Monat in das österreichische Bundesgebiet eingebracht und dort ununterbrochen belassen. Es ist nicht strittig, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und ordnungsgemäß in AL zugelassen war. Daher war die Verwendung dieses PKWs im gesamten Streitzeitraum ohne österreichische Zulassung erlaubt (§ 79 KFG).
Eine widerrechtliche Verwendung des PKW i.S. des § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG lag daher nicht vor.
Die Verwendung des PKWs in Österreich war ohne österreichische Zulassung erlaubt und unterliegt daher auch nicht dem NoVAG (§ 1 Z 3 NoVAG).
Die bekämpften Bescheide sind daher nicht zu Recht ergangen.
B.) Beweiswürdigung (2008-2013):
1.)Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
a.) Details
aa.) der Wohnsitz in A
Der mit einer Österreicherin verheiratete Bf hielt sich i d R zwischen Montag und Freitagnachmittag nach der Arbeit oder auch zwischen Montag und Freitagnachmittag in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (teilweise 2008, 2009) an seinem zweiten Wohnsitz in A auf , der gleichzeitig der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Ehefrau war [Niederschrift (NiS) Bf , S. 1,2; NiS Gattin , S.2; Meldebestätigungen betreffend den Bf , seine Gattin und die vier Kinder. ].
Der Bf arbeitete 2008 in 1234 O99/O2 bis , dh er pendelte zwischen seinem Wohnsitz in A nach O99, und suchte danach in Österreich und nicht in AL Arbeit, weil die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Arbeitssuche in Österreich günstiger waren und weil auch seine Frau und seine Kinder seit 2003 in A/Österreich wohnten (NiS Bf , S. 2,7; Versicherungsdatenauszug betreffend den Bf). Zwischen seinem Wohnort und 1234 O99 an der O2 liegen 25 km.
Der Bf arbeitete zwischen dem 13.3. und hauptsächlich für einen steirischen Elektronikkonzern. Er erledigte diese Tätigkeit zum Großteil in Heimarbeit in A. Seit dem arbeitet der Bf für einen Konzern in A als Experte für Elektronik (Versicherungsdatenauszug betreffend den Bf, NiS Bf , S. 2,7; NiS Bf , S. 5).
Seine Frau hat nach der letzten Schwangerschaft (1234) ab dem Jahr 2009 wieder begonnen, in A zu arbeiten (2009 3 Monate, 2010 6 Monate, 2011 fast 10 Monate, ab 2012 12 Monate im Jahr; vgl. Versicherungsdatenauszug betreffend die Gattin des Bf).
Diesen zweiten Wohnsitz in A teilte er ferner mit seinen Kindern VNK1 (geb. 1.1. 1234), VNK2, geb. 1.1. 1234, VNK3, geb 1.1. 1234 und VNK4, geb. 1.1. 1234.
Seine vier Kinder gingen vom Wohnsitz in A aus in A oder AFZ in den Kindergarten (VNK4) oder in die Schule (die drei älteren Kinder) (NiS Bf , S. 4; Schreiben des Finanzamtes vom , S. 3). Die Fahrtzeit mit dem Zug zwischen A und dem 12km entfernten AFZ liegt bei 25 - maximal 40 Minuten.
Das Grundstück am Wohnsitz in WSAL (7 ha Wald, 8 ha Landwirtschaft; vgl NiS Bf , S. 2 und 3) wird nach dem Tod seiner Mutter in sein Eigentum übergehen (Vertrag vom mit seiner Mutter). Der Bf und seine Familie können von diesem Grundstück jedoch auf Dauer nicht leben.
Wirtschaftlich gesehen war daher der Wohnsitz in A auf Grund der Dienstverhältnisse, die der Bf und dessen Frau im Streitzeitraum in A oder der Umgebung von A eingegangen sind, und auf Grund der Ausbildung der Kinder in A oder der Umgebung von A für den Bf und dessen Familie wichtiger als der Wohnsitz in WSAL.
bb.) der Wohnsitz in WSAL / AL (3 km nördlich des Zentrums von WSAL)
Ca 40 Wochenenden pro Jahr, das waren durchschnittlich 3 Wochenenden pro Monat, verbrachte er in WSAL, seinem Wohnsitz in AL (NiS Bf , S. 5,6,7; NiS Gattin , S. 6) i d R mit den meisten (idR mindestens 3 von 4) seiner mj. Kinder. Ab dem Jahr 2013 begleiteten ihn idR noch seine beiden jüngsten Kinder, während seine beiden ältesten Töchter nur noch etwa 10 Mal im Jahr 2013 mit nach AL gefahren sind (NiS Bf , S. 4,5; NiS Gattin , S. 2 und 4).
Zur Aussage des Bf, etwa 40 Wochenenden pro Jahr in WSAL verbracht zu haben (NiS , S. 6):
Es gab in Bezug auf 2012 17 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZ in AL, dh durchschnittlich 1,42 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZ in AL pro Monat (siehe unten).
Berücksichtigt man auch noch die Rechnungen, die der Bf vorgelegt hat (Rechnung SA14A vom ; Rechnung RR47 d.o.o. vom ; Rechnung RR47 d.o.o. vom ), hat der Bf in Bezug auf das Jahr 2012 20 Aufenthalte des KFZ in AL urkundlich nachgewiesen, das waren durchschnittlich 1,67 urkundlich nachgewiesene Aufenthalte in AL pro Monat.
In Bezug auf das Jahr 2013 hat der Bf 21 Aufenthalte des PKW in AL durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen, das waren durchschnittlich 1,75 urkundlich nachweisbare Aufenthalte pro Monat (siehe unten).
Die Aufenthalte des Bf in AL und Österreich – der PKW befand sich idR dort, wo sich auch der Bf befand- erfolgten 2008-2013 in etwa gleicher Häufigkeit. In diesem Zeitraum ist keine substanziell abweichende Gewohnheit des Bf in Bezug auf die Verteilung seiner Aufenthalte an seinem Wohnsitz in Österreich und an seinem Wohnsitz in AL erkennbar (NiS Bf . S. 5,6 ; NiS Bf , S. 5,6,7; Aussage der Gattin , S. 2,5,6,7).
Die urkundlichen Beweismittel für die Nutzung des PKWs in AL und Österreich 2012 und 2013 sind daher auch im Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs im Zeitraum 2008-2011 von Bedeutung.
Da die Strecke von A nach WSAL / AL nur etwa 55 km lang ist, liegt es nahe, dass der Bf nicht bei jeder Fahrt nach AL in AL tanken musste. Da der Bf üblicherweise längerfristig geltende Mautkarten erworben hat (z.B. Mautkarte, die 1 Monat gültig war und 10 Fahrten in diesem Monat erlaubt hat), liegt es auch nahe, dass der Bf 2012 nicht bei jeder Fahrt nach AL mit einer urkundlich durch Kreditkartenabrechnung nachweisbaren Ausgabe für Mauten belastet worden ist. Ferner werden üblicherweise kleinere Ausgaben oft bar bezahlt.
Die Überwiegende Nutzung des PKWs in AL (siehe unten) lässt auch die Aussage des Bf (NiS , S. 6) glaubhaft erscheinen, ca 40 von 52 Wochenenden pro Jahr auf dem Wohnsitz in AL verbracht zu haben.
Die Aussage des Bf, dass er im Streitzeitraum an insgesamt ca 40 Wochenenden [bei dieser Aussage waren die jährlichen Urlaubszeiten, die er zum Teil anderswo verbracht hat ( 2 Wochen im Sommer + 2 bis 3 Wochenenden zu Ostern, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Staatsfeiertag und zu Neujahr in Norwegen, 1 Woche in Kroatien jeweils 2010-2013) berücksichtigt] pro Jahr in AL gewesen ist (NiS Bf , S. 6), erscheint daher nicht widerlegbar. Daher ist der Bf, wenn man auch die Urlaubszeiten berücksichtigt, jedenfalls im Streitzeitraum 2008 - 2013 im Durchschnitt ca. drei Mal im Monat ( das waren 40 Wochenenden pro Jahr) mit dem PKW (NiS Bf , S. 5) in AL gewesen.
Zwar war der Bf idR von Montag bis Freitagnachmittag in A , aber in dieser Zeit arbeitete er üblicherweise lange (NiS Bf , S. 7; NiS Gattin , S. 6). Die für das Familienleben wichtigste wohnsitzbezogene Freizeit (die Urlaubsaufenhalte im Sommer in Norwegen und Kroatien hatte nichts mit den Wohnsitzen des Bf zu tun) spielte sich an den Wochenenden ab, die der Bf weitaus überwiegend (40 Wochenenden pro Jahr) in WSAL / AL üblicherweise getrennt von seiner Gattin , die ihn nur ca 10 Mal pro Jahr begleitete, aber üblicherweise im Kreise der von ihm geleiteten Glaubensgemeinschaft , des Großteils seiner mj. Kinder und im Kreise seiner AL Verwandten (Mutter, 2 Schwestern, ein Neffe) und im Kreise seiner AL Freunde (ein Nachbar in WSAL, Familie EEK aus O4) verbrachte (NiS Bf , S 3,4,5,6,7; NiS Bf , S. 6).
Dieser Vergleich der üblichen Aufenthaltszeiten des Bf zwischen Montag und Freitag und während des Wochenendes erweist die überwiegende Bedeutung des AL Wohnsitzes verglichen mit dem österreichischen Wohnsitz aus der Sicht der persönlichen privaten Beziehungen zu Menschen.
Die wichtigste Ursache für die ungewöhnlich häufigen Aufenthalte des Bf an einem Ort (WSAL in AL), der nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Gattin (NiS Gattin , S. 2) gewesen ist, war, dass der Bf in AL Obmann einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit Sitz in WSAL war, um deren Belange er sich in AL kümmerte (NiS Bf , S.1-3, 6; Beschwerde vom , S 4):
In WSAL / AL (Auszug aus der Satzung der Glaubensgemeinschaft vom Feber 2010; Auszug aus dem Register der Kirchen und Religionsgemeinschaften der Republik AL vom ) leitete der Bf de facto seit den Neunziger Jahren die kleine christliche Glaubensgemeinschaft „ODY CKA“, die durch eine christliche Gemeinde in Norwegen , die „O7 Christian Church“, gegründet worden ist. Die ODY CKA, vertreten durch den Bf als Obmann, sieht sich als Teil dieser norwegischen Glaubensgemeinschaft. Diese AL Gemeinde veranstaltete idR an 2 Wochenenden im Monat Versammlungen in O4 und/oder in WSAL, die idR durch den Bf geleitet wurden. Die Versammlungen dieser Religionsgemeinschaft wurden von 20 bis 30 Personen regelmäßig besucht (NiS Bf vom , S. 1-3,6; schriftliche Bestätigung seines Freundes VN EEK vom ; Auszug aus dem Register der Kirchen und Religionsgemeinschaften des Kulturministeriums der Republik AL vom ).
Der Bf hat mit Gleichgesinnten auch Übersetzungen von englischen Fernsehsendungen der norwegischen christlichen Gemeinde in die AL Sprache durchgeführt. Er führte auch Seelsorge durch. Er vertrat die AL Gemeinde nach außen gegenüber den Behörden: Dh, bevor der AL Gesetzgeber ein Gesetz erließ, welches im Zusammenhang mit Glaubensfreiheit stand, hörte er die religiösen Vereinigungen AL, darunter auch die kleine christliche Gemeinde des Bf, vertreten durch den Bf . Im Jahr 2010 wurden die Statuten der kleinen AL Glaubensgemeinschaft des Bf geändert. Auch dies war mit Behördenkontakten verbunden, die der Bf im Namen seiner Glaubensgemeinschaft wahrnahm (NiS Bf , S. 2 und 3; Auszug aus dem Register der Kirchen und Religionsgemeinschaften der Republik AL vom ).
Der Bf verbrachte zumindest in den Jahren 2010-2013 jeweils 14 Tage im Sommer mit seiner Frau und seinen Kindern in O7/Norwegen, dem Sitz der norwegischen Glaubensgemeinschaft, als deren Teil sich die AL Glaubensgemeinschaft sieht. Er selbst allein verbrachte zudem jährlich (2008-2013) zusätzlich zwei bis drei Wochenenden , dh maximal je ein Wochenende zu Ostern, eines in der Zeit des Staatsfeiertages und eines zu Neujahr am norwegischen Sitz (NiS Bf , S. 2,6; NiS Bf , S. 6).
Aus der intensiven Reisetätigkeit des Bf im Zusammenhang mit der norwegischen Kirche, aus dem Umstand, dass der Bf Obman einer christlichen Glaubensgemeinschaft war, deren regelmäßig stattfindende Versammlungen er seit Jahren (auch im Streitzeitraum) leitete, lässt sich erkennen, dass für den Bf während des Streitzeitraumes der christliche Glaube äußerst wichtig war.
Derselben AL Glaubensgemeinschaft gehörten auch seine Mutter aus WSAL , seine beiden Schwestern aus WSAL und O4 und sein Neffe VN aus O4 an (NiS Bf , S. 6). Die Frau des Bf teilte dessen religiöse Überzeugungen und besuchte die Versammlungen der AL Glaubensgemeinschaft zusammen mit dem Bf etwa 10 Mal im Jahr. Die mj. Kinder des Bf nahmen an den Versammlungen der Glaubensgemeinschaft überwiegend regelmäßig teil (NiS Bf , S. 6; NiS Bf , S. 4,5; NiS Gattin , S. 5).
Das Finanzamt brachte vor (Schreiben vom ), der Bf habe die Obmanntätigkeit für die Glaubensgemeinschaft von Österreich ausgeübt. Dafür fehlen jedwede Anhaltspunkte. Insbesondere die Versammlungen dieser Glaubensgemeinschaft, die der Bf großteils geleitet hat, fanden in O4 und auf dem Wohnsitz des Bf in WSAL (beide AL) statt (Bestätigung des Herrn VN EEK vom ). Die Tätigkeit für diese Glaubensgemeinschaft war geprägt von persönlichen Kontakten mit den Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft, mit welchen der Bf zum Teil verwandt und/ oder zum Teil befreundet war (NiS , S. 2,3,6; NIS Bf , S. 7; Bestätigung des Herrn EEK vom ). Eine Tätigkeit für diese Glaubensgemeinschaft in Österreich ist keinem einzigen Beweisergebnis nachvollziehbar zu entnehmen.
Die Gattin des Bf sagte u.a. aus, ca im Jahr 2016 sei der Bf in sechs Monaten vielleicht an zwei bis drei Wochenenden zu Hause in A gewesen. In den Jahren davor sei es viel schlimmer gewesen.
Die Frau des Bf kommentierte bei ihrer Befragung die häufigen Abwesenheiten des Bf mit der Bemerkung, sie habe zum Teil ihr eigenes Leben geführt (NiS Gattin , S. 3). Wenn ihr der Gedanke gekommen sei, dass das Gemäuer in AL wichtiger für den Bf sei als sie selbst, dann sei sie wieder öfter mitgefahren, um zu sehen, wie sehr ihr Mann in AL gebraucht werde . Am habe sie ihrem Mann gesagt, dessen Mutter sei für ihn wichtiger als sie selbst; er habe widersprochen und sie hoffe wirklich, dass das stimme (NiS Gattin , S. 2,3,4,6). Diese Aussagen der Gattin unterstreichen die überwiegende Bedeutung des AL Wohnsitzes verglichen mit dem österreichischen Wohnsitz für den Bf.
Der Wohnsitz des Bf und seiner mj. Kinder in AL bot für die mj Kinder des Bf bis einschließlich 2013, solange sie jünger als 12 oder 13 Jahre alt waren, ein wesentlich höheres Maß an Lebensqualität, als sie es damals am Wohnsitz in A vorfanden:
Die Schallisolierung in der Wohnung in A hat jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum nicht funktioniert. Daher wurden die Kinder des Bf von ihren Eltern dazu erzogen, möglichst wenig Lärm in der Wohnung in A zu machen. U.a. mussten sie , wenn sie sich in der A Wohnung bewegten, immer Crocs anziehen, um beim Gehen oder Laufen möglichst wenig Lärm zu machen. Ganz anders verlief das Leben an den Wochenenden auf dem Wohnsitz des Bf und der mj. Kinder in WSAL / AL (die Gattin des Bf bezeichnete dieses Leben als das „schöne Leben“ der Kinder): Das Wochenende in WSAL begann mit einem guten Essen, das die Großmutter gekocht hatte. Die Kinder des Bf fanden in AL mehrere Freunde, die sie regelmäßig sahen. Insbesondere handelte es sich dabei um die Kinder der zwei Schwestern des Bf und um ein Nachbarskind. Insgesamt spielten idR in WSAL idR elf Kinder miteinander, darunter auch die mj Kinder des Bf. Bei schönem Wetter tollten die Kinder im Freien herum, entweder in der Holzhütte, dem Pool, auf einer Waldlichtung oder auf einem Kinderspielplatz. Bei schlechtem Wetter haben sie miteinander Brettspiele gespielt. Der Bf, seine Mutter und insbesondere eine Schwester des Bf kümmerten sich um die Kinder am Wochenende. Durch den regelmäßigen Kontakt mit ihren AL Freunden , der Großmutter und der Tante lernten die beiden ältesten Töchter fließend , der Sohn fast fließend AL. Nur die jüngste Tochter hat die Sprache nur unzureichend erlernt. Am Sonntag spätnachmittags war es schwer, die Kinder dazu zu bringen, von ihren Freunden und Verwandten Abschied zu nehmen . Bis zum Alter von 12 bis 13 Jahren hatten die Kinder nur Freunde in AL (NiS Bf , S. 4 und 5, 6 und 7; NiS Gattin , S.2,3, 4,5).
Ab dem Jahr 2010 begann die älteste, damals zwölfjährige Tochter VNK1 damit, ihre Wochenenden häufiger in A bei ihrer Mutter zu verbringen , auch Freundschaften in Österreich zu knüpfen und sich für mannschaftssportliche Aktivitäten in Österreich zu interessieren. Die drei jüngeren Kinder begleiteten den Bf nach wie vor regelmäßig am Wochenende nach AL. Ab dem Jahr 2013 schloss sich die zweitälteste, damals vierzehnjährige Tochter VNK2 ihrer Schwester VNK1 an. Auch VNK2 begann, auch Freundschaften in A einzugehen und sich mannschaftssportlich zu engagieren. Die beiden jüngsten Kinder begleiteten den Bf auch 2013 nach wie vor regelmäßig nach AL und hatten damals nur AL Freunde (NiS Bf vom , S. 4, 5; NiS Gattin , S. 3,4,5).
Die jüngste Tochter VNK4 (geb. September 1234) ging im Alter von 7 Jahren (September 2014) erstmals zur Schule. Dies erfolgte wie bei den übrigen Geschwistern in A. Ab diesem Zeitpunkt begannen die Wochenenden in WSAL für sie weniger interessant zu werden und sie begann damit, den Bf seltener nach AL zu begleiten (NiS Bf , S. 4,5; NiS Bf S. 6).
Während der Wochenenden verbrachte der Bf in AL (hauptsächlich in WSAL und zum Teil auch in O4) idR Zeit mit seinen Kindern, seiner Mutter, seiner Schwester , die im selben AL Dorf (WSAL) wohnte, seiner Schwester aus O4/AL, seinem Nachbarn aus WSAL, ferner mit seinem Neffen VN aus O4, sowie der Familie EEK aus O4. Auch seine Mutter, seine beiden Schwestern, sein Neffe und die Familie EEK gehörten der AL Glaubensgemeinschaft an. Er telefonierte viel mit seiner Frau (wenn sie ihn nicht- wie dies ca 10 Mal im Jahr geschah- nach WSAL begleitet hatte) und seiner Schwester , die in Deutschland lebte. Der persönliche Kontakt des Bf zu seinen mj Kindern, die ihn überwiegend nach WSAL begleiteten, zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwesterin in WSAL und O4 war für den Bf und auch für diese genannten Verwandten sehr wichtig (NiS Bf , S 3,4,6, 7; NiS Bf , S. 6; Niederschrift Gattin vom , S.3, 6; Bestätigung des Herrn VN EEK vom ).
WSAL liegt ca 3 km nördlich des Zentrums von WSAL / AL. O4 liegt 14-17 km nordwestlich von WSAL / AL. Das Dorf WSAL liegt etwa 55 km südöstlich von A.
Die Sommerurlaube (2 Wochen in Norwegen, maximal zusätzlich eine Woche in Kroatien) verbrachte er ausnahmslos mit seiner Frau und seinen vier mj. Kindern.
Der Bf , seine Gattin und seine vier Kinder waren auch auf dem Wohnsitz in AL behördlich gemeldet, wobei auch diese Wohnsitzmeldung eine Hauptwohnsitzmeldung war (NiS Bf , S. 4; NiS Gattin , S. 3,6).
Manchmal begleitete ihn auch seine Frau an den Wochenenden nach AL. Dies geschah im Durchschnitt etwa 10 Mal im Jahr (NiS Bf , S. 3 und 4; NiS Gattin , S. 4).
In WSAL kümmerte sich der Bf auch um seine 1938 geborene Mutter. Er sorgte dafür, dass das forstwirtschaftliche Grundstück (ca 7 ha) in WSAL nicht an Wert verlor und er kümmerte sich um die Instandhaltung von Haus und Hof in WSAL (NiS Bf , S. 6; NiS B , S. 2 und 3). Dieses land- und forstwirtschaftliche Grundstück in WSAL wird nach dem Tode seiner Mutter in sein Eigentum übergehen. Es handelt sich dabei um sein Elternhaus samt den dazu gehörenden Grundstücken (Urkunde vom ).
Der Bf nennt seine Frau seine wichtigste Bezugsperson (NiS. Bf , S. 6). Da der Bf 2008-2013 seine Frau in seiner Freizeit, soweit sie sich an den Wohnsitzen oder in deren Nähe abspielte, weitaus überwiegend allein gelassen hat (NiS. , S. 5,6; NiS Bf , S. 3,7; NiS. Gattin , S. 2-6), ist diese Aussage zumindest für den Streitzeitraum 2008-2013 nicht überzeugend. Sie ist durch sein zweifellos stark ausgeprägtes Pflchtbewusstsein zu erklären und nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten. Er hat Jahr für Jahr 40 Wochenenden an seinem AL Wohnsitz verbracht, wobei ihn seine Frau nur jeweils 10 Mal jährlich begleitet hat. Auch in den Jahren nach dem Streitzeitraum hat der Bf sein Verhalten nicht substanziell geändert. Im Jahr 2016 oder 2017 war der Bf in 6 Monaten an zwei oder drei Wochenenden zu Hause in A und nicht in AL. Dies war verglichen mit den Jahren davor schon ein Fortschritt aus der Sicht der Ehegattin: „in den Jahren davor war es viel schlimmer.“ (NiS Gattin , S. 2).
Bis zum heutigen Tag hat sich nicht viel geändert:
Seine Frau ist sich auch heute („in den Jahren davor war es viel schlimmer“) noch keineswegs sicher, dass sie seine wichtigste Bezugsperson ist, wie ihrer etwas inhomogenen Wortwahl zu entnehmen ist :“Heute.... habe ich ihm gesagt, als er mir gestanden hatte, dass er in AL Rasen mähen gewesen war, und deswegen nicht auf meine Tochter aufgepasst hatte (vgl NiS Gattin ,S. 2), dass seine Mama eigentlich viel wichtiger für ihn sei als ich. Mein Mann hat erwidert, „nein, nein, du bist schon die Wichtigste für mich“ - und ich hoffe wirklich, dass das stimmt . Ich glaube schon, dass ich die wichtigste Bezugsperson für meinen Mann bin, auch wenn ich ihn manchmal aufziehe“ (NiS Gattin , S. 6). Diese Aussage offenbart die tiefe Unsicherheit der Gattin darüber, ob sie wirklich die wichtigste Person im Leben ihres Mannes ist.
Der Vergleich zwischen dem Zeitausmaß, das er dem Wohnsitz in AL mit allen damit im Zusammenhang stehenden privaten Beziehungen zu Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft, seinen Kindern und anderen Verwandten widmete und dem Zeitausmaß , dass er seiner Frau widmete, die insbesondere in A wohnte, verdeutlicht die überwiegende Bedeutung des AL Wohnsitzes verglichen mit dem österreichischen Wohnsitz aus der Sicht der privaten Beziehungen.
b.) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf - Zusammenfassung
Aus wirtschaftlicher Sicht war für den Bf der Wohnsitz in A wegen der Nähe zu seinen diversen Arbeitsplätzen und den Arbeitsplätzen seiner Frau, und wegen der Nähe zu den Schulen oder dem Kindergarten, die die mj Kinder des Bf besuchten, wichtiger.
Aus gesellschaftlicher Sicht war wegen seiner Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit Sitz in WSAL / AL der Wohnsitz in WSAL wichtiger als der Wohnsitz in A, weil die regelmäßigen Versammlungen dieser Gemeinschaft in WSAL oder dem 17 km entfernten O4 stattfanden. Das wichtigste Motiv des Bf, 80% der Wochenenden in AL zu verbringen, war die Verbundenheit mit seiner Glaubensgemeinschaft, die er auch leitete (NiS Bf , S. 2, 6). Seine Mutter und seine beiden Schwestern gehörten dieser Glaubensgemeinschaft ebenso an wie sein Neffe VN, mit dem er befreundet war und die mit ihm befreundete Familie EEK. Seine Kinder besuchten die Veranstaltungen dieser Glaubensgemeinschaft überwiegend. Zwischen den Beziehungen des Bf zur Glaubensgemeinschaft und den Beziehungen zu seiner Familie in AL (mj. Kinder des Bf, Mutter , zwei Schwestern, Neffe) und zu seinen Freunden in AL (Familie EEK) gab es beträchtliche Überschneidungen, sodass die Glaubensgemeinschaft von seinen wichtigsten privaten Bezugspersonen nicht trennbar ist.
Aus der Sicht seiner privaten Lebensbeziehungen hatte der Bf sowohl in A als auch an seinem Wohnsitz in WSAL / AL oder in der Nähe davon regelmäßige persönliche Kontakte zu wichtigen Bezugspersonen: Hauptsächlich in A hatte er persönliche Kontakte zu seiner Frau , die allerdings dadurch getrübt wurden, dass er idR nur die Zeit von Montag – Freitagnachmittag (an diesen Tagen hat er oft lange gearbeitet) bei seiner Frau und den mj. Kindern in A verbracht hat und dass er 80% seiner Wochenenden mit dem überwiegenden Teil seiner vier mj. Kinder in WSAL und nicht in A verbrachte, wobei ihn seine Frau nur etwa 10 Mal im Jahr nach WSAL begleitete. In A und WSAL hatte er Kontakt zu seinen mj. Kindern, wobei er 80% seiner Wochenenden mit dem Großteil seiner mj Kinder in WSAL verbrachte. Lediglich im Jahr 2013 begleiteten nur noch die beiden jüngeren mj Kinder den Bf regelmäßig nach WSAL, während die beiden ältesten Töchter nur noch ca 10 Mal im Jahr mit dem Bf mitkamen. In WSAL oder in der Umgebung hatte er neben den Kontakten zu seinen mj Kindern regelmäßige persönliche Kontakte zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwestern, sowie zu seinem Neffen und zu Freunden (u.a. Fam. EEK aus O4 und ein Nachbar aus WSAL). Gerade die Beziehungen zu den mj Kindern, zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwestern hatten für den Bf, die Kinder und die drei Frauen besonders große Bedeutung (NiS Gattin, , S. 2,3; NiS Bf S. 3 und 4,6,7; NiS Bf , S. 6).
Dass die mj Kinder im Streitzeitraum vom A Wohnsitz aus die Schule oder den Kindergarten besucht haben, wird dadurch relativiert, dass die Kinder mehrheitlich (2008: 3 von vier Kindern; 2009 vier von vier Kindern, 2010 mindestens drei von vier Kindern, 2011 mindestens drei von vier Kindern, 2012 mindestens drei von vier Kindern, 2013 mindestens zwei von vier Kindern) den wichtigsten Teil ihrer Freizeit, das Wochenende, zusammen mit dem Bf an ihrem Wohnsitz in WSAL / AL verbracht haben.
Aus der Sicht seiner persönlichen Lebensbeziehungen an den Wohnsitzen in A und WSAL war wegen der Freizeitgestaltung des Bf, die sich weitaus überwiegend auf WSAL konzentrierte, der Wohnsitz des Bf in WSAL im Zusammenhang mit den Beziehungen zu den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft, den mj. Kindern und den Verwandten und Freunden des Bf wichtiger .
Die überwiegenden privaten Beziehungen des Bf , die vor allem im Zusammenhang mit dem Wohnsitz in WSAL standen, erscheinen wichtiger als die überwiegenden wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz in A.
Daher war die Unterkunft in WSAL jene, an der sich der Bf in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Das Vorbringen des Bf, wonach für ihn der wichtigere Wohnsitz in AL gelegen sei (NiS , S. 3), ist überzeugend.
Auch die persönliche Vorliebe, das überwiegende persönliche, subjektive Nahverhältnis des Bf konzentriert sich auf den Wohnsitz in WSAL / AL (NiS Bf , S. 3).
2.) Standort und Nutzung des PKWs
Der Bf hat vorgebracht, dass er den PKW Peugeot hauptsächlich in AL gefahren hat (NiS Bf .S. 5; vgl. NiS Gattin , S. 5). Die Kreditkartenabrechungen 2012 und 2013 zeigen tatsächlich , dass der Bf überwiegend Ausgaben im ursächlichen Zusammenhang mit Fahrten nach oder in AL hatte :
Zwischen Jänner und Oktober 2012 tankte der Bf mehrfach in AL oder er bezahlte PKW-Maut im ursächlichen Zusammenhang mit Fahrten in AL. In dieser Zeit bezahlte er auch mehrfach die PKW-Maut beim SGO vor der Einreise nach AL (Kreditkartenabrechnung 2012= Beilage 1 zum Schriftsatz vom ).
Der Standort dieses Fahrzeugs in AL wurde jedenfalls in Bezug auf die folgenden Zeiten des Jahres 2012 urkundlich durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen:
-Montag, lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle O16
-Do, lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL (2x Jänner 2012)
(0 x Feber 2012)
- lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL
- lt Kreditkartenabrechnung Mautkarte AL
- lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL
- lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL (4 x März 2012)
- lt Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL (1 x April 2012)
- lt Kreditkartenabrechnung PKW Maut SGO O41: Da der SGO Österreich mit AL verbindet, steht diese Ausgabe im Zusammenhang mit einer Fahrt nach AL
- lt Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL
(2 x im Mai 2012 )
- lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4
- lt Kreditkartenabrechnung Tanken (2 x im Juni 2012)
- lt Kreditkartenabrechnung und lt. Rechnung der CR Partner d.o.o.
- lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4
(2 x Juli 2012)
- (Rechnung VK12 d.o.o. O3 vom und lt. Kreditkartenabrechnung (1x im August 2012)
- lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4
- lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4 (2 x September 2012)
- lt. Kreditkartenabrechnung mit dem Hinweis auf den Standort SGO - Maut (1 x Oktober 2012)
-0 x November 2012
-0 x Dezember 2012
Dh, von Jänner –Dezember 2012 hat der Bf an 17 Tagen per Kreditkartenabrechnung urkundlich nachgewiesene Kosten beglichen, die auf einen Standort des KFZ in AL schließen lassen, dh das KFZ in AL getankt, oder für das KFZ im ursächlichen Zusammenhang mit einer Fahrt in AL Maut oder eine Vignette bezahlt oder das KFZ im zeitlichen Zusammenhang mit einer Fahrt in AL reparieren, warten oder abschleppen lassen. Das sind in Bezug auf 2012 durchschnittlich 1,42 durchKreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZ in AL pro Monat.
Zu den KFZ-bezogenen Kosten 2012, die in Österreich verursacht worden sind:
Kreditkartenabrechnung , A: Tankrechnung
Kreditkartenabrechnung : Autoersatzteile A
Kreditkartenabrechnung : Autoersatzteile Wien (3 x März)
Kreditkartenabrechnung : Tankrechnung A (1 x April)
Kreditkartenabrechnung : Autoersatzteile A
Kreditkartenabrechnung : Tankrechnung A
Kreditkartenabrechung : Tankrechnung A (3 x Juni )
Kreditkartenabrechnung : Tankrechnung A (1x Juli)
Kreditkartenabrechnung : Tanken A (1 x August)
Kreditkartenabrechnung : Autoersatzteile A
Kreditkartenabrechnung : Tanken A (2 x September)
Kreditkartenabrechnung : Autoersatzteile O93 bei A Fa. ISC
Kreditkartenabrechnung : Tanken A
Kreditkartenabrehnung : Tanken A
Kreditkartenabrechnung : Tanken A (4 x November)
Im Jahr 2012 wurde der Bf somit an 15 Tagen mit durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachgewiesenen Kosten belastet, die auf einen Standort/Aufenthalt des PKWs in Österreich schließen lassen. Dh 1,25 mal im Durchschnitt monatlich fielen urkundlich nachweisbare Kosten an, die auf einen Standort des PKWs in Österreich schließen lassen.
Allerdings fielen 2012 beim Bf durchschnittlich 1,42 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in AL pro Monat an (siehe oben). Diese Zahlen deuten auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeuges in AL im Jahr 2012 hin, wie dies der Bf auch vorgebracht hat (NiS Bf , S.5) .
Der Bf ist somit im Jahr 2012 mit dem Fahrzeug überwiegend in AL gefahren.
In Bezug auf das Jahr 2013 liegen ähnliche urkundliche Nachweise vor:
Kosten des Jahres 2013 im ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs in AL, die durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen wurden:
Am tankte der Bf seinen PKW an der Tankstelle KVO in der Gemeinde O9, AL und gab dabei 20 € aus (Kreditkartenabrechnung vom mit dem Hinweis auf „ BS KVO “).
Kreditkarte SGO Maut
Einkauf bei FG1234 d.d., der AL Autobahngesellschaft
Kreditkarte Tanken O4 (2 Tage Jänner 13)
Kreditkarte Vignette AL
: Kreditkarte Maut SGO O41
Kreditkarte Tanken O3 (3 Tage Feber 13)
Kreditkarte Tanken O4
Kreditkarte Tanken O4
Kreditkarte Tanken O3
Maut SGO O41 (3 Tage März 2013)
Kreditkarte Maut SGO (1 Tag Mai)
Kreditkarte Maut SGO
Kreditkarte: Tanken O4
Kreditkarte: Tanken O4 (3 Tage Juni 2013)
Kreditkarte: Tanken O4
: Kreditkarte: Maut SGO O41
Kreditkarte Tanken AL (3 Tage Juli 2013)
Kreditkarte Tanken AL (1 Tag August 2013)
Kreditkarte Maut an die AL Autobahngesellschaft (1 Tag September 2013).
Kreditkarte Tanken O4 (1 Tag Oktober)
Kreditkarte SGO Maut O41
Kreditkarte Tanken O4 (2 Tage November)
Kreditkarte Maut SGO O41 (1 Tag Dezember)
Es fielen beim Bf 21 urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in AL im Jahr 2013 an , das waren im Durchschnitt 1,75 nachweisbare Aufenthalte pro Monat.
Im ganzen Jahr 2013 tankte der Bf somit zwischen Jänner und Dezember mehrmals in AL und er bezahlte in diesem Zeitraum auch mehrmals Maut beim SGO (Kreditkartenabrechnung 2013, Beilage 2 zum Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom ).
Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs in Österreich im Jahr 2013, die durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen wurden:
Kreditkarte : Tanken A
Kreditkarte : Tanken A (Jänner 2 Tage)
Kreditkarte Tanken A
Kreditkarte Tanken A (Feber 2 Tage)
Kreditkarte Tanken A
Kreditkarte Autoersatzteile A
Kreditkarte Tanken A (März 3 Tage)
Kreditkarte Tanken A (April 1 Tag)
Kreditkarte Tanken A
Kreditkarte Tanken A (Mai 2 Tage)
Kreditkarte Autoersatzteile A (Juni 1 Tag)
Kreditkarte Tanken A
Kreditkarte Tanken A (Juli 2 Tage)
Kreditkarte : Tanken A (August 1 Tag)
Kreditkarte Tanken A
Kreditkarte Mineralöleinkauf A (November 2 Tage)
Kreditkarte Tanken A (Dezember 1 Tag)
Es fielen beim Bf 17 urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in Österreich im Jahr 2013 an , das waren im Durchschnitt 1,42 nachweisbare Aufenthalte pro Monat.
Es fielen beim Bf 21 urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in AL im Jahr 2013 an , das waren im Durchschnitt 1,75 nachweisbare Aufenthalte pro Monat.
Diese Zahlen deuten auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeuges in AL im Jahr 2013 hin, wie dies der Bf auch vorgebracht (NiS Bf , S. 5,6; vgl. auch NiS Bf , S. 4) hat .
Die Kreditkartenabrechnungen 2012 und 2013 deuten somit jedenfalls in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013 auf die Richtigkeit der Aussage (NiS Bf , S. 5,6; vgl. auch NiS Bf , S. 4) hin, das Fahrzeug überwiegend in AL genutzt zu haben. Die Überwiegende Nutzung des PKWs in AL lässt auch die Aussage des Bf (NiS , S. 6) glaubhaft erscheinen, ca 40 von 52 Wochenenden pro Jahr auf dem Wohnsitz in AL verbracht zu haben.
In Bezug auf die Zeit 2008-2011 waren die Verhältnisse nicht wesentlich anders:
Die Aufenthalte des Bf in AL und Österreich – der PKW befand sich idR dort, wo sich auch der Bf befand- erfolgten 2008-2013 in etwa gleicher Häufigkeit. In diesem Zeitraum ist keine substanziell abweichende Gewohnheit des Bf in Bezug auf die Verteilung seiner Aufenthalte an seinem Wohnsitz in Österreich und an seinem Wohnsitz in AL erkennbar (NiS Bf . S. 5,6 ; NiS Bf , S. 5,6,7; Aussage der Gattin , S. 2,5,6,7).
Die urkundlichen Beweismittel für die Nutzung des PKWs in AL und Österreich 2012 und 2013 (hauptsächlich Kreditkostenabrechnungen) sind daher auch in Bezug auf die Nutzung des PKWs im Zeitraum 2008-2011 von Bedeutung.
Dass der Bf auch in den Jahren 2010 und 2011 die AL Vignette gekauft hat (Vignette 2010, vorgelegt mit dem Schreiben des Anwaltes vom ; Bankauszug mit dem Nachweis des Kaufs der AL Vignette für 2011), deutet schon auf Grund dieser Vignetten auf eine regelmäßige Nutzung des Fahrzeuges in AL auch im Zeitraum 2010 und 2011 hin.
Aus den Aussagen des Bf und dessen Gattin ergibt sich ferner:
Zwischen Montag und Freitagnachmittag der Jahre 2008-2013 stand das KFZ überwiegend in Österreich. Am Wochenende befand sich das Fahrzeug idR (ca 3 Wochenenden pro Monat, an 40 Wochenenden pro Jahr) in AL. Der Bf ist am Wochenende viel mehr mit dem PKW gefahren als zwischen Montag und Freitag (NiS Bf , S. 5,6; Bf , S. 5,6; NiS Gattin , S. 2,5,6,7).
Der Bf hat daher auch in den Jahren 2008-2011 das Fahrzeug überwiegend in AL genutzt.
Eine von der oben geschilderten Montags-bis-Freitags-und-Wochenendroutine abweichende PKW-Verwendung ereignete sich im Zeitraum Winter 2011/2012- Ende Juni 2012: Zwischen November 2011 und Ende Juni 2012 musste das KFZ oft repariert werden. Es stand in diesem Zusammenhang in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 2 Monate lang in AL. In dieser Zeit fuhr der Bf oft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und borgte sich fallweise auch ein Auto im Freundeskreis aus. Nach dieser Zeit der Reparaturen im Jahr 2012 (Im Juli 2012 funktionierte der PKW jedenfalls wieder) verwendete der Bf das Fahrzeug mit derselben zeitlichen Gewichtung wie oben für den Zeitraum 2008-2011 und 2013 beschrieben (NiS Bf , S. 3,4: NiS Bf , S. 5,6; NiS Gattin , S. 5,6).
Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich idR während der Sommermonate Juli und August (2010-2013). In diesen Monaten fuhr der Bf mit seiner Frau und den mj Kindern mit dem PKW für zwei Wochen im Jahr nach Norwegen und für maximal eine weitere Woche nach Kroatien. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf , S. 2,5,6; NiS Bf , S. 6).
Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich während der Sommermonate Juli und August 2008 und 2009. In diesen Monaten – der Bf war in dieser Zeit arbeitslos- fuhr der Bf mit den mj Kindern mit dem PKW zu seinem Wohnsitz in AL. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf , S. 2,5; NiS Bf , S. 6).
Hinweise auf längere Stand- oder Nutzungszeiten des PKWs in Österreich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Auch das Finanzamt hat keine gegenteiligen Beweisergebnisse finden können. Es spricht selbst davon, dass der Bf mehrmals im Monat von Österreich nach AL gefahren sei (Schreiben vom , erste Seite, Pkt a.).
Aus all dem folgt: Zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 stand das Fahrzeug länger als ein Jahr lang oder auch nur länger als einem Monat lang ununterbrochen in Österreich. Der Bf fuhr mit den oben erwähnten Ausnahmen mit dem PKW durchschnittlich 3 x monatlich / 40 x im Jahr nach AL und wieder zurück nach Österreich (NiS Bf , S. 5,6; NiS Bf , S. 5,6; NiS Gattin , S. 5,6).
C.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .
Der Bf hatte 2008-2013 einen Wohnsitz in AL und einen ebensolchen in Österreich. Er nutzte im Streitzeitraum 2008-2013 seinen PKW mit AL Kennzeichen in Österreich und AL.
Es ist in einem Verfahren wegen NoVA (§ 1 Z 3 NovAG) und wegen KFZ-Steuer (§ 1 Abs 1 Z 3 KFZ-Steuergesetz) strittig, ob der Hauptwohnsitz des Bf in Österreich oder AL liegt .
Nach der Ansicht des BFG kann nach der Durchführung der Ermittlungen nach einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf in AL lag. Daher ist nach Ansicht des BFG vom AL Hauptwohnsitz des Bf auszugehen. Daher ist nach der Ansicht des BFG nicht § 82 Abs 8 KFG, sondern § 79 KFG anzuwenden.
Zudem hat das Ermittungsverfahren (insbesondere Kreditkartenabrechnungen 2012, 2013; Vignetten 2010, 2011, 2012, 2013, weitgehend übereinstimmende, detailreiche Aussagen des Bf selbst und seiner Gattin betreffend den ganzen Streitzeitraum 2008-2013) auch den folgenden Sachverhalt ergeben:
Der PKW stand in der Regel zwischen Montag und Freitag in A und wurde vom Bf in der Regel an den Wochenenden (drei Mal pro Monat im Durchschnitt) für Fahrten von Österreich nach AL und umgekehrt sowie für Fahrten in AL verwendet.
Hinweise auf längere Stand- oder Nutzungszeiten des PKWs in Österreich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Der PKW wurde überwiegend in AL gefahren.
Der PKW stand jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 länger als 1 Jahr lang ununterbrochen ins Österreich. Der PKW wurde daher durch den Bf in zulässiger Weise in Österreich verwendet (§ 79 KFG).
Mehr noch: Der PKW stand jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 länger als 1 Monat lang ununterbrochen ins Österreich.
Bei dieser Sachlage wäre selbst bei Anwendbarkeit von § 82 Abs 8 KFG davon auszugehen, dass eine widerrechtliche Verwendung des PKWs im Streitzeitraum jedenfalls nicht erfolgt sein kann. Es kann daher weder eine NoVA-Pflicht (§ 1 Z 3 NoVAG) noch eine KFZ-Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 Z 3 KFZStG) entstanden sein.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG bestehen somit nicht. Daher ist nach Ansicht des BFG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 |
Schlagworte | Wohnsitz wohnen Mittelpunkt Lebensbeziehungen überwiegende ununterbrochen Hauptwohnsitz Verwendung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100249.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at