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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2019, RV/6100334/2014

Veranlagungsfreibetrag bei mehreren nichtselbständigen Einkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2012 neben ihren inländischen Pensionseinkünften noch Einkünfte von zwei weiteren Arbeitgebern.

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, in dem ihre Einkünfte erklärungsgemäß veranlagt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist am Beschwerde, da ihrer Ansicht nach der Veranlagungsfreibetrag zu Unrecht nicht gewährt worden wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten seien, von den „anderen Einkünften“ (das heißt nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften) ein Veranlagungsfreibetrag von € 730,- abzuziehen sei. Dieser Freibetrag vermindere sich um jenen Betrag um den die anderen Einkünfte € 730,- übersteigen und betrage bei € 1.460,- Null. „Andere Einkünfte“ seien alle Einkünfte die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, also Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, sowie nichtselbständige Einkünfte die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie zB. Arbeitslohn von dritter Seite, inländische Einkünfte von Arbeitgebern ohne inländischer Betriebsstätte oder von Arbeitgebern, die nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden könnten oder ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zukomme, oder die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen seien. Da die Bf ausschließlich lohnsteuerpflichtige und keine anderen Einkünfte beziehe, seien die Voraussetzungen für den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs 3 EStG nicht erfüllt.

In der Folge beantragte die Bf fristgerecht mit Vorlageantrag vom , dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie im Veranlagungsjahr 2012 lohnsteuerpflichtige Renteneinkünfte, sowie geringfügige Einkünfte eines anderen Arbeitgebers gehabt hätte und hierfür den Veranlagungsfreibetrag gewählt hätte. Es handle sich um nichtselbständige Einkünfte von einem anderen Arbeitgeber, also Arbeitslohn von dritter Seite, wie das Finanzamt in seiner Begründung ausgeführt hätte.

Die belangte Behörde legte am die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf bezog im Jahr 2012 inländische Pensionseinkünfte nach ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der Höhe von brutto € 16.380,42, (01.01.-.) Daneben bezog sie nichtselbständige Einkünfte von zwei weiteren inländischen Arbeitgebern in der Höhe von brutto € 3.561,46 (01.01.-) und brutto € 760,33 (01.01.-).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Bf, sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 in der im Jahr 2012 geltenden Fassung ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Nach § 41 Abs. 3 EStG 1988, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen, wenn im Einkommen Iohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

Dazu wird rechtlich erwogen: 

Strittig ist gegenständlich, ob der Bf im Jahr 2012 ein Veranlagungsfreibetrag zusteht.

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde (vgl. Jakom/Baldauf, Rz 3 zu § 41).

Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig (ein Tag genügt, ) zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden (vgl. Jakom/Baldauf, Rz 10 zu § 41).

Der Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 € steht für andere – nicht lohnsteuerpflichtige – Einkünfte zu, wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und eine Veranlagung erfolgt (Doralt, EStG, Tz 50 zu § 41).

Zu den "anderen Einkünften" im Sinne des § 41 Abs. 3 EStG 1988 gehören Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Jakom/Baldauf, Rz 5 zu § 41), einschließlich ausländische Pensionen (Doralt, EStG, Tz 50 zu § 41). Weiters zählen dazu ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt bzw. die zwar im Wege eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sind, bei der Besteuerung in Österreich aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind, sowie steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite wie zB. Bonusmeilen im Rahmen von Vielfliegerprogrammen, Bonuszahlungen, Stock Options,…(vgl. Jakom/Baldauf, Rz 5 zu § 41 mwN).

Keine „anderen Einkünfte“ sind zB: Ausländische Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht, auch nicht im Wege eines Progressionsvorbehalts, zu erfassen sind (), negative lohnsteuerpflichtige Einkünfte (), lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die neben lohnsteuerpflichtigen „Haupteinkünften“ bezogen werden () oder Einkünfte aus Dienstleistungsschecks (vgl. Jakom/Baldauf, Rz 6 zu § 41).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2012 neben ihren Pensionseinkünften lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei weiteren Arbeitgebern erhalten. Die Bf hatte daher ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte und keine „anderen Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs 3 EStG. Entgegen der Argumentation im Vorlageantrag liegen hier auch keine Arbeitslöhne von dritter Seite vor. Arbeitslöhne von dritter Seite wären, wie oben angeführt, beispielsweise Vielfliegerbonusmeilen aufgrund von Dienstreisen. Unter der Wortfolge „von dritter Seite“ sind nicht Lohnzahlungen eines weiteren Arbeitgebers zu verstehen, sondern handelt es sich dabei um einen (geldwerten) Vorteil der zwar aus einem Dienstverhältnis entspringt, aber gerade nicht von einem Arbeitgeber gewährt wird.

Da die Bf also ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Veranlagungsjahr 2012 erzielt hat, wurde ihr der Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs 3 EStG zu Recht nicht gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100334.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at