Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2019, RV/5100089/2019

Richtigkeit der Stammabgabe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf,

1) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 450,00 €

2) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 325,62 €

zu StNr. XY zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Umsatzsteuerbescheiden 2013 und 2014 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 22.500,00 € und 16.280,08 € vorgeschrieben, weil nach Ansicht des Finanzamtes der Beschwerdeführer als Aussteller von Rechnungen dieser die darauf ausgewiesenen Steuerbeträge gem. § 12 UStG schulde.

1) Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2013 in Höhe 450,00 € (2% von 22.500,00 €) festgesetzt, weil diese nicht bis entrichtet wurde.

In der Beschwerde vom   gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 wurde vorgebracht, dass nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Ausstellung der Rechnung der Gesellschaft und nicht dem Bf zuzurechnen und daher die Festsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung wurde gegen den Bescheid vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 450,00 € Beschwerde erhoben.

2) Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2014 in Höhe 325,62 € (2% von 16.280,80 €) festgesetzt, weil diese nicht bis  entrichtet wurde.

In der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom verwiesen.

1) Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 217 Abs. 1, 2 und 3 BAO als unbegründet ab. Letztendlich hielt es fest, dass im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu berechnet würden.

2) Ebenso wies das Finanzamt die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom  unter Hinweis auf § 217 Abs. 1, 2 und 3 BAO als unbegründet ab. Letztendlich hielt es fest, dass im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu berechnet würden.

Im Vorlageantrag vom verwies der Bf erneut auf die seiner Meinung nach zu Unrecht vorgenommene Festsetzung und auf die Ausführungen in der Beschwerde vom .

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem BFG vorgelegten Aktenteile.

Rechtslage

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. 

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.  

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. 

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (). 

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. 

Das hat zur Folge, dass ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann rechtmäßig ist, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig ist. Bei festgesetzten Abgaben besteht daher eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung ().

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. die nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuld; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe (im vorliegenden  Fall: der Umsatzsteuer) rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 217 Tz 3 f)

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesbestimmung hat jedoch im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Mit „Abgabenschuld“ im Sinne des Abs. 8 ist jene Abgabe gemeint, deren Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages geführt hat.

§ 217 Abs. 8 BAO idF FVwGG 2012 trat mit in Kraft und beseitigte das bisherige Antragserfordernis; die Herabsetzung von Säumniszuschlägen hat bei Zutreffen der Voraussetzungen nunmehr von Amts wegen zu erfolgen.

Eine nachträgliche Herabsetzung kann sich zB durch eine Beschwerdevorentscheidung oder durch eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergeben.

Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.

Durch die Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet (§ 21 Abs. 5 UStG 1994).

Diese Gesetzesfassung beruht auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 111/84, worin dieser die Rechtsauffassung vertreten hat, dass Nachforderungen an Umsatzsteuer auf Grund der Jahreserklärung zwangsläufig die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung(en) für den Veranlagungszeitraum implizieren. Umsatzsteuernachforderungen seien damit zwangsläufig nicht entrichtete Vorauszahlungen oder verminderte Überschüsse.

Erwägungen

Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist die Anlastung eines Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit gerechtfertigt und der Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt; ).

Dass die sich aus diesen Umsatzsteuer veranlagungen ergebenden Nachforderungen auf Grund der dargestellten Gesetzeslage am (Umsatzsteuer 2013), am (Umsatzsteuer 2014) fällig waren und bis zu den genannten Terminen  entrichtet wurden, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Somit erfolgte die Festsetzung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Sollte die Umsatzsteuerschuld im Zuge der Beschwerdeentscheidung eine Verringerung erfahren, wären die entsprechenden Säumniszuschlagsfestsetzungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen anzupassen.

Im Hinblick auf die Rechtslage war daher das Erkenntnis zur Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide nicht abzuwarten, zumal der Bf keinen Rechtsnachteil erleidet. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100089.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at