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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2019, RV/1100208/2017

1) Absetzbarkeit von Aufwendungen für Thermalbadbesuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung 2) Ermittlung des gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 mit 25% zu erfassenden Anteils einer liechtensteinischen Pensionskassenrente

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.  Der zu 40% erwerbsgeminderte Beschwerdeführer, ein Pensionist, hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 diverse Sonderausgaben und, wie auch schon in den Vorjahren, im Zusammenhang mit Kuraufenthalten in Bad B stehende Aufwendungen in Höhe von 3.879,20 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Hinsichtlich der von einer liechtensteinischen Pensionskasse ausbezahlten Altersrente in Höhe von 16.049,00 CHF hat er beantragt, der Besteuerung nur den in einer Beilage anhand einer "Vergleichsrechnung" ermittelten Betrag von 13.039,81 CHF (12.027,54 €) zu unterziehen, weil vom Gesamtzeitraum der Beitragszahlungen ein Viertel auf den vorobligatorischen Zeitraum entfalle.

2.  Auf entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ergänzend vorgebracht, die Kuraufenthalte in Bad B seien auf ärztliche Verordnung und nicht auf ärztliche Empfehlung erfolgt, die durchgeführten Heilbehandlungen seien unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung gestanden. Die Reisen würden ausschließlich der Linderung seines aktenkundigen Leidens dienen und seien daher auch keine Erholungsreisen und schon gar nicht Erholungsaufenthalte, zumal die Tages- und Freizeitgestaltung kurmäßig geregelt gewesen sei. Den Ablauf sowie die Thermalwasserheilbehandlungen habe er im Schreiben vom ausführlich, wahrheitsgemäß und glaubwürdig dargelegt. Seine seinerzeitige Beschwerde wegen Nichtberücksichtigung der Kurkosten sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/15/0120, in erster Linie wegen seiner Unkenntnis der vom Höchstgericht aufgestellten Kriterien abgewiesen worden. Zwischenzeitig habe er sich im eigenen Interesse ernstlich bemüht, diese Kriterien durch Einbindung seiner Reisen nach Bad B in ein förmliches Kurverfahren, welches unter ärztlicher Aufsicht und Begleitung erfolge, zu erfüllen. Das besondere dieser kurmäßigen Heilbehandlung liege in deren Einfachheit; die Heilwirkung werde allein durch den Aufenthalt im Wasser und das Einwirken des Thermalwassers auf den Körper erzielt. Er nehme die Kurreisen nach Bad B ausschließlich zur Linderung und Besserung seines Leidens in Kauf und fahre keinesfalls zum Vergnügen nach Ungarn. Allein daraus erhelle, dass seine Reisen nur den Charakter eines Kuraufenthaltes hätten und nicht den eines Erholungsaufenthaltes.

Dem Schreiben angeschlossen waren neben Zahlungsbelegen betreffend die Sonderausgaben, den Schreiben des Beschwerdeführers vom und vom  sowie Belegen im Zusammenhang mit den Kuraufenthalten (Rechnung Unterkunft, Eintritte, Rechnung vom ) folgende ärztliche Bescheinigungen:

a) Bestätigungen des Hausarztes Dr. F vom (betreffend Badekur vom 9. bis ), (betreffend Badekur vom 20. bis ), (betreffend Badekur vom 12. bis ) und vom (betreffend Badekur vom 6. bis ), lautend (abgesehen vom Zeitraum der Badekur) jeweils wie folgt:

"Diese Auflistungen, der von mir vor Beginn der Badereise nach Bad B, für meinen Patienten XY angeordneten Badekuren entsprechen den Fakten und den medizinischen Erfordernissen bei meinem Patienten XY.

ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG

Seit über 20 Jahren besteht bei Herrn XYdie Diagnose chron. Cervical/Lumbalsyndrom.
Dieses Leiden wird seither auch aktiv behandelt. Aus der jahrzehntelangen Therapiedauer haben sich im akuten Fall Injektionen bewährt, die beste und langfristig wirksamste med. Maßnahme waren und sind periodische Badekuren in Bad B, welche sich in diesem Fall als einzig geeignetes Bad mit dessen speziellen Wasser erwiesen hat.

Daher erfolgt diese Zuweisung zu diesem Zeitpunkt und für diese nach individuellem Erfordernis Badekur nach Bad B vom - , die ich so verordnet habe."

b) eine Bestätigung von Dr. S vom , lautend wie folgt:

"Ich, Dr. S, habe in der Zeit vom bis den Patienten XY bei seinen Kursitzbädern etc. therapeutisch beaufsichtigt und betreut.
Ich bestätige ausdrücklich, dass das durchgeführte Heilverfahren zur Linderung seiner Rheuma/Krankheit notwendig ist und dass der Patient alle kurplanmäßigen Behandlungen und Anordnungen erfüllt hat und er hiebei ärztlich begleitet wurde. Es liegen somit sämtliche nachweispflichtigen Voraussetzungen für einen geordneten und überwachten Kuraufenthalt vor."

c) eine Bestätigung von Dr. G vom , lautend wie folgt:  

"Herr XY war bei mir in kurärztlicher Überwachung vom bis / 9 x Thermalbecken."

3.  Im Einkommensteuerbescheid 2015 fanden ua. die geltend gemachten Kurkosten sowie Spenden in Höhe von 300,00 € keine steuerliche Berücksichtigung. Die Altersrente von der Pensionskasse wurde abweichend von der eingereichten Erklärung mit einem Betrag von 15.366,50 CHF (14.173,61 €) erfasst.

4.  Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom unter Anschluss eines Beleges über eine Spende von 300,00 € Beschwerde erhoben und die Anerkennung der geltend gemachten Kurkosten als außergewöhnliche Belastung sowie die Aufwertung und Aufzinsung des begünstigt zu besteuernden Rentenanteiles beantragt und um Darlegung der Rechtsgrundlage für den Stichtag und die Höhe des herangezogenen Umrechnungskurses ersucht. Weiters hat er beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzulegen.

Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kurkosten wies er darauf hin, dass er in Entsprechung der Ergänzungsersuchen des Finanzamtes den täglichen Ablauf seiner Balneotherapie, wie sie ihm vor Antritt der Kur verordnet worden sei, sowie die Freizeitgestaltung, bestehend aus einem längeren Abendspaziergang, genau und wahrheitsgemäß dargelegt habe. Die Reisen nach Bad B seien nach ihrem Gesamtcharakter reine Kuraufenthalte zum Zwecke der Linderung seines Leidens. Sie seien nicht auf Anraten oder Empfehlung seines Hausarztes erfolgt, sondern von diesem als die wirkungsvollste Therapie verordnet worden. Die Anerkennung der Kurkosten als außergewöhnliche Belastung sei vom Höchstgericht seinerzeit nur wegen des Nichtvorliegens der ärztlichen Bestätigungen versagt worden. Dieser Mangel sei zwischenzeitig aber behoben worden. Nötigenfalls solle auch sein jetziger ungarischer Kurarzt Dr. G als Auskunftsperson zur mündlichen Verhandlung eingeladen werden.

5.  Mit Beschwerdevorentscheidung vom  hat das Finanzamt der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben als die Spenden antragsgemäß als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Im Übrigen blieb der Beschwerde unter Verweis auf das die Jahre 2012 bis 2014 betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100973/2015, ein Erfolg versagt.

6.  Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf sein Vorbringen in der Beschwerde, die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt und darauf hingewiesen, dass er bereits in der Beschwerde beantragt habe, diese dem Bundesfinanzgericht direkt vorzulegen und in einem solchen Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben habe. Auch sei dem Antrag, Stichtag und Höhe des Umrechnungskurses zu erläutern, nicht entsprochen worden.

7.  Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom zurückgezogen, da sein Vorbringen nicht ernst genommen werde und die vorgelegten Beweismittel nicht richtig und vollständig gelesen bzw. gewürdigt würden. Auch weise er darauf hin, dass noch nie, wie beantragt, ein Arzt befragt worden sei.
 

II. Sachverhalt

1. Thermalbäder Bad B

Der laut Bestätigung mit einem Grad von 40% behinderte Beschwerdeführer leidet an einem chronischen Cervical/Lumbalsyndrom (siehe Bestätigungen von Dr. F). Zur Linderung seines Leidens hat er, wie auch schon in den Vorjahren, vier Badekuren im ungarischen Bad B gemacht. Er ist jeweils mit seinem PKW nach Ungarn gefahren und hat dort jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin genächtigt. Der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag (3.879,20 €) setzt sich aus den Fahrtkosten (Kilometergelder in Höhe von 2.587,20 €) sowie den Aufgaben für das Zimmer mit Frühstück (1.020,00 €) und die einzelnen Badeeintritte (272,00 €) zusammen.

Vor Beginn der Reisen nach Bad B hat er jeweils seinen Hausarzt aufgesucht, der ihm für jede Badekur eine Bestätigung, wie sie oben wiedergegeben wurde, ausgestellt hat. Zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes in B hat er Dr. S bzw. nach dessen Pensionierung Dr. G aufgesucht, wobei die ungarischen Ärzte ihm im Nachhinein die eingangs wiedergegebenen Bestätigungen ausgestellt haben. Atteste oder Befunde über die Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen wurden nicht vorgelegt. Im Bad B hat er jeweils Tageseintrittskarten gekauft und von ca. 08:45 Uhr bis ca. 16:00 Uhr Sitzbäder in den vier zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken genommen. Anzahl und Dauer der Bäder hat er dabei selbst bestimmt, es gab keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes. Abgesehen von den Sitzbädern im Thermalwasser hat er keine Therapien gemacht.

Dieser Ablauf der Badekuren ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere der Schilderung im Schreiben vom .
 

2. Pensionskassenrente

Der Beschwerdeführer bezieht von einer liechtensteinischen Pensionskasse eine jährlich gleichbleibende Rente in Höhe von 16.049,00 CHF, wovon der Bestätigung der liechtensteinischen Pensionskasse vom samt angeschlossenen Beilagen (Ermittlung des Altersguthabens mit entsprechender jährlicher Verzinsung; Kontoauszug über die betriebliche Altersvorsorge) zufolge ein Betrag von 910,00 CHF jährlich auf vorobligatorische Beitragszahlungen entfällt. Demnach hat der auf vorobligatorische Beitragszahlungen (1985 bis 1988) entfallende Anteil am Altersguthaben per 6.528,15 CHF betragen. Dieser Betrag wurde bis zum (Erreichen des Rentenalters von 64 Jahren) mit den aus der Beilage hervorgehenden Zinssätzen aufgezinst, sodass sich ein Altersguthaben von 12.998,45 CHF ergab, aus dem wiederum mittels des zum damaligen Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatzes von 7% der Rentenbetrag von 910,00 CHF jährlich ermittelt wurde. 

Diesen auf vorobligatorische Beiträge entfallenden Anteil der Rente hat das Finanzamt in den Streitjahren jeweils mit 25% (227,50 CHF) erfasst und den sich solcherart ergebenden steuerpflichtigen Betrag (15.366,50 CHF) mit dem für das Streitjahr veröffentlichten amtlichen Kurswert in Euro umgerechnet.
 

III. Rechtliche Würdigung

1. Außergewöhnliche Belastung

Die Anerkennung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die "Kurreisen" nach Bad B als außergewöhnliche Belastung war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren beim unabhän­gigen Finanzsenat und beim Bundesfinanzgericht, wobei die steuerliche Berücksichtigung jeweils versagt wurde.

Die Nichtanerkennung der Kuraufenthalte wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem über die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0233-F/05, betreffend Einkommensteuer 2004, absprechenden Erkenntnis vom , 2006/15/0120, bestätigt. Mit Beschluss vom , Ra 2017/15/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst auch die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100973/2015, betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014, erhobene Revision zurückgewiesen.

Im Erkenntnis vom , 2006/15/0120, hat der Verwaltungsgerichtshof begründend ausgeführt, nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufent­halt führe zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich not­wendig sei. Weiters sei wesentlich, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, dh. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, sei und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich sei.

Darauf Bezug nehmend hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , Ra 2017/15/0049, unter Wiedergabe der Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom , RV/1100973/2015, ausgesprochen, dem Bundesfinanzgericht könne nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Aufenthalte des Revisionswerbers in Bad B nicht als Kuraufenthalte, sondern als bloße Erholungsaufenthalte, welche der Gesundheit letztlich auch förderlich seien, angesehen habe.

An dem im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100973/2015, ua. auch auf Grundlage der Ausführungen im Schreiben vom festgestellten Sachverhalt hat sich nichts Ausschlaggebendes geändert. Dass der im Erkenntnis vom , RV/1100973/2015, festgestellte Sachverhalt nicht vollständig wäre oder der geschilderte Ablauf der Badekuren nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen würde, hat der Beschwerdeführer weder in der Revision gegen das Erkenntnis noch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vorgebracht. Damit kann aber auch der gegenständlichen Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Kurkosten kein Erfolg beschieden sein.

Unabhängig davon, ob die Bestätigungen von Dr. F als ärztliche Verordnungen angesehen  werden können (vgl. dazu ), fehlt es auch im Streitjahr jedenfalls an der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Kuraufenthaltes im hier maßgeblichen Sinn wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung.

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vertretenen Verständnis erfordert der Begriff "Kur" ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchge­führtes Heilverfahren. Auch nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. ) können nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Per­sonal erbracht werden, den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch uner­wünschte Nebenwirkungen verhindern und sind daher als Heilmittel zu qualifizieren.

Aus dem oben geschilderten, auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützten Angaben über den Tagesablauf ergibt sich in unzweifelhafter Weise, dass die Aufenthalte in Bad B nicht mit einer solchen kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden waren. Es gab weder einen auf den Beschwerdeführer abgestellten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan noch konkret angeordnete Therapien noch eine laufende Aufsicht oder Kontrolle durch einen Kurarzt bzw. entsprechend geschultes Personal vor Ort. Selbst wenn man noch davon ausgehen wollte, dass Sitzbäder in verschiedenen Thermalwasserbecken im Fall des Beschwerdeführers die einzige sinnvolle therapeutische Maßnahme sein sollten und es daher keiner darüberhinausgehenden Therapie bzw. eines entsprechenden Therapieplanes bedürfte, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst bestimmte, ob und wie lange er in den einzelnen Becken verweilte und es jedenfalls an der für einen Kuraufenthalt im oben dargelegten Sinn erforderlichen Aufsicht und Kontrolle der "Sitzbäder-Therapie" fehlt. Auch lag die weitere Gestaltung der Aufenthalte (zB auch Ruhe- und Erholungsphasen) in der freien Disposition des Beschwerdeführers.

Am Fehlen dieser für das Vorliegen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kuraufenthaltes erforderlichen Voraussetzungen vermögen weder der Um­stand, dass ohne eine solche kurmäßige Aufsicht und Betreuung durchgeführte Bäder den gewünschten Erfolg bringen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken, noch die von Dr. S ausgestellte Bestätigung, dass er den Beschwerdeführer bei den Kuren therapeutisch beaufsichtigt und betreut habe und dieser alle kurplanmäßigen Behandlungen und Anordnungen erfüllt habe, noch die Bestätigung von Dr. G, dass der Beschwerdeführer bei ihm in kurärztlicher Überwachung gewesen sei, etwas zu ändern. Abgesehen davon, dass auch keine Rechnungen oder sonstigen Belege vorgelegt wurden, aus denen eine laufende Betreuung im Rahmen eines Kurbetriebes hervorginge, geht aus den nur allgemein gehaltenen "ärztlichen Zeugnissen" die konkrete Art der therapeutischen Betreuung und Beaufsichtigung nicht hervor.

Das Bundesfinanzgericht bezweifelt in keiner Weise, dass die Bäder die Schmerzen des Beschwerdeführers lindern und sich positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken und er zu diesem Zweck nach Ungarn gefahren ist. Dies allein reicht aber nicht aus, derartige Aufenthalte in öffentlich zugänglichen und auch von sonst Erholungs­suchenden genutzten Heilbädern als zwingend medizinisch indizierte Kuraufenthalte im dargelegten Sinne anzusehen und damit deren steuerliche Berücksichtigung als außerge­wöhnliche Belastung zu bewirken. 

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass nötigenfalls sein jetziger Kurarzt Dr. G als Auskunftsperson zur mündlichen Verhandlung eingeladen werden solle, ist, abgesehen davon, dass damit ein konkreter Antrag auf dessen Einvernahme als Zeuge bzw. Auskunftsperson nicht gestellt wurde und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwischenzeitig zurückgezogen wurde, wiederum darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. , und , mwN).

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, sein Vorbringen werde nicht ernst genommen bzw. die vorgelegten Beweismittel würden nicht richtig und vollständig gelesen, kommt keine Berechtigung zu, ist doch jeweils begründet worden, weshalb mit seinem Vorbringen im Einzelnen nichts zu gewinnen war. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht konkretisiert, welche Einwendungen und Beweismittel nicht gewürdigt worden sein sollten.
 

2. Pensionskassenrente

Im Erkenntnis vom , RV/1100973/2015, hat das Bundesfinanzgericht bereits darauf hingewiesen, dass aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Pensionskasse vom samt Beilagen in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit hervorgeht, wie der auf vorobligatorische Zeiträume entfallende Rentenanteil (910,00 CHF jährlich) ermittelt wurde.

Entfällt von der jährlich gleich bleibenden Gesamtrente (16.049,00 CHF) aber ein Betrag von 910,00 CHF auf vorobligatorische bzw. steuerlich nicht absetzbare Beitragszahlungen, kann nach der eindeutigen Regelung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 folglich auch nur dieser Betrag der eingeschränkten Besteuerung (Erfassung mit 25%) unterzogen werden. Für eine Aufzinsung oder Aufwertung des mit 25% zu erfassenden Rentenanteils bleibt damit kein Raum.

Ebenso findet die vom Beschwerdeführer angestellte Vergleichsrechnung im Gesetz keine Deckung, stellen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 doch nicht darauf ab, in welchem Verhältnis der Zeitraum, in dem die Beitragsleistungen steuerlich nicht absetzbar waren, zum Gesamtzeitraum der Beitragszahlungen steht. Auch würde eine solche, auf die Dauer der Beitragszahlungen abstellende Berechnung die unterschiedliche, von der Lohnhöhe abhängige tatsächliche Höhe der Beitragszahlungen in einzelnen Jahren gänzlich außer Acht lassen. 

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteiles stellt sich somit als rechtmäßig dar und konnte der Beschwerde diesbezüglich sohin kein Erfolg beschieden sein.

Was den vom Finanzamt herangezogenen Umrechnungskurs für die in Schweizer Franken überwiesenen Renten anbelangt, hat der Beschwerdeführer weder eingewendet, dass dieser nicht zutreffend wäre, noch hat er die Anwendung eines davon abweichenden Umrechnungskurses beantragt. Der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass es sich dabei um einen vom Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage mit Formular L17b veröffentlichten Jahresdurchschnittskurs handelt, der sich aus dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs unter Berücksichtigung eines Abschlages von 1,5% errechnet (vgl. dazu auch -F/12). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, die Einkünfte in der Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung selbst mit diesem Kurs umgerechnet hat, kann er sich diesbezüglich sohin auch nicht als beschwert erachten.

Gesamthaft gesehen war der Beschwerde somit im Umfang der Beschwerde-vorentscheidung insoweit teilweise Folge zu geben, als die Spenden antragsgemäß zu berücksichtigen waren (auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen). Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer durch die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

§ 262 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

[...]."

Das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 BAO setzt voraus, dass die unter lit. a und b angeführten Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind. Es muss somit nicht nur ein entsprechender Antrag vorliegen, sondern es muss auch die Abgabenbehörde das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung als zweckmäßig erachten und gegebenenfalls die Beschwerde dem Verwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten vorlegen; die Bestimmung erfordert insoweit daher ein "Einvernehmen" des Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde über die Unzweckmäßigkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung [vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 262 Tz 5, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm 7 (Stand , rdb.at)]. Folglich ergibt sich aus § 262 Abs. 2 BAO auch kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Ritz, a.a.O., § 262 Tz 6, mwN). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Finanzamt aufgrund seines Antrages gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO daher nicht gehindert, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
 

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob im Zusammenhang mit Thermalbädern in Bad B angefallene Aufwendungen bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte ergibt sich die abgabenrechtliche Beurteilung unmittelbar aus dem Gesetz bzw. aufgrund von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das Erkenntnis somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100208.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at