Rückzahlung, Einwand der Verfassungswidrigkeit des Werbeabgabegesetzes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul Pichler, Siebensterngasse 4-6, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , Steuernummer N-1, betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Festsetzung der Werbeabgabe 2015 mit € 0,00 und die Rückzahlung der auf das Abgabenkonto für das Kalenderjahr 2015 entrichteten Beträge von insgesamt € 755.509,74.
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Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.
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Dagegen erhob die Bf. am die Beschwerde und brachte vor, dass als Beschwerdegrund ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Werbeabgabegesetzes geltend gemacht werde, weshalb die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 3 BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen sei.
Weiters regte die Bf. an, das BFG möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Werbeabgabegesetzes richten.
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Trotz der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte begründend aus, dass die Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen könne. Sei der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so könnten Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 BAO nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt seien.
Ein Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehe (; /00061; ). Maßgeblich hierbei seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. ; /16/0030).
Nach der oben angeführten Bestimmung des § 239 BAO könne nur ein auf dem Abgabenkonto nach Verrechnung von Gutschriften und Zahllasten tatsächlich bestehendes Guthaben (am Tag der Rückzahlung) zurückgezahlt werden.
Mangels Vorliegens eines Guthabens am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die beantragte Rückzahlung nicht gewährt werden können. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages sei somit zu Recht erfolgt. Ein allfälliges noch entstehendes Guthaben könne mit einem neuerlichen Rückzahlungsantrag rückgefordert werden.
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Die Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der erlassenen Beschwerdevorentscheidung wegen Verletzung des § 262 Abs. 3 BAO, auf welchen in der Beschwerdeerklärung hingewiesen worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:
Sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages vom als auch zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Werbeabgabe 2015 am war das Abgabenkonto ausgeglichen (Saldo € 0,00).
Mit Bescheid vom wurde die Werbeabgabe 2015 in Höhe der bisher entrichteten Beträge von € 755.509,73 festgesetzt.
Die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des , wurde mit Beschwerde an den VfGH bekämpft, der die Behandlung mit Beschluss vom , E 81/2017, ablehnte (Anlassfall war die VfGH-Beschwerde gegen das Erkenntnis des , deren Behandlung ebenfalls am zur Zahl E 2025/2016 abgelehnt wurde).
Rechtlich folgt daraus:
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Strittig ist, ob die bisher entrichteten Werbeabgaben für das Jahr 2015 antragsgemäß an die Bf. zurückzuzahlen sind.
Da es infolge bescheidmäßigen Festsetzung der Werbeabgabe 2015 mit dem Betrag der bisher entrichteten monatlichen Beträge zu keiner Gutschrift kam, die in weiterer Folge zu einem Guthaben auf dem Abgaben führen hätte können, war dem Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen, weil weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung betreffend Werbeabgabe 2015 ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde und gemäß § 239 Abs. 1 BAO iVm § 215 Abs. 4 BAO lediglich auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben zurückgezahlt werden können.
Dabei ist der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die tatsächlich durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen, maßgeblich sind, zu folgen (vgl. ; /16/0030).
Der Anregung an das BFG auf Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des Werbeabgabegesetzes an den VfGH war nicht zu entsprechen, weil die gesetzlichen Grundlagen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Bestimmungen der BAO sind (insbesondere die §§ 215 und 239 BAO), nicht jedoch das Werbeabgabegesetz.
Darüber hinaus wurde die Behandlung der im Verfahren gegen die Festsetzung der Werbeabgabe eingebrachten Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des Werbeabgabegesetzes eingewandt wurde, vom VfGH ohnehin bereits mit Beschluss vom , E 81/2017, abgelehnt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104672.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at