Nichtbewilligung einer Konteneinschau
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Auskunftsverlangen des Finanzamtes Feldkirch vom , eingelangt am , betreffend Konteneinschau nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), bezüglich nachstehender Konten, im Abgabenverfahren des N.N., beschlossen:
1) Bank-X:
[...]
Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.
2) Bank-Y:
[...]
Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am ein Auskunftsverlangen an die Bank-X und ein Auskunftsverlangen an die Bank-Y, beide datiert mit , jeweils gestützt auf § 8 KontRegG., betreffend die im Spruch näher bezeichneten Konten, zur Bewilligung vor.
Im Antrag auf Genehmigung der Konteneinschau vom führte die Abgabenbehörde Folgendes aus:
Sachverhalt:
Für den Pflichtigen seien gem. §§ 2, 3 und 4 Kapitalabflussmeldegesetz BGBl. I Nr. 116/2015 für die Jahre 2015 - 2018 Kapitalabflüsse in Höhe von insgesamt 7.808.159,74 € gemeldet worden.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen hätten in den vergangenen 20 Jahren (1999 - 2018) insgesamt 2.404.267,10 € betragen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen resultierten aus einer vom Pflichtigen am erstatteten Selbstanzeige für die Jahre 2007 - 2015 betreffend ein in Liechtenstein angelegtes Wertpapierdepot (der auf die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erklärten Einkünfte entfallende Steuerbetrag hätte damals 79.535,00 € betragen.
Die Mittelherkunft der gemeldeten Kapitalabflüsse der Jahre 2015 - 2018 iHv 7.808.159,74 € sei nicht nachvollziehbar, da sie die gemeldeten laufenden Einkünfte der letzten Jahre in Höhe von 2.404.267,10 € um ein Mehrfaches überstiegen.
Am sei der Pflichtige mittels Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO aufgefordert worden, Fragen hinsichtlich der in den Jahren 2015 bis 2017 abgeflossenen Mittel bezüglich deren Herkunft und deren ordnungsgemäßer Besteuerung zu beantworten sowie die Mittelverwendung, eventuelle Miteigentümer der Konten bzw. Depots etc. bekanntzugeben und entsprechende Nachweise (Kontenauszüge, Besteuerungsnachweise etc.) bis vorzulegen. Mit Antwortschreiben vom hätte der steuerliche Vertreter erklärt, aufgrund einer (allgemeinen) Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer müsste eine Offenlegung von privaten Konten nicht erfolgen.
Am sei eine Außenprüfung gem. § 147 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2018 angeordnet worden. Am seien von der steuerlichen Vertretung teilweise Unterlagen vorgelegt worden, die jedoch lediglich Nachweise hinsichtlich von Zahlungsabflüssen beinhalteten.
In der vom Pflichtigen unterzeichneten Niederschrift über die Besprechung vom sei vom Prüfer festgehalten worden, dass der Pflichtige sowohl im Zuge des Vorhalts als auch im Rahmen der Außenprüfung dazu aufgefordert worden sei, Unterlagen über die mit den Kapitalabflüssen involvierten Konten vorzulegen. In beiden Fällen hätte sich der Pflichtige dazu nicht bereit erklärt. Der Pflichtige hätte in dieser Besprechung auf eine weitere Stellungnahme verzichtet bzw. sich auf seine steuerliche Vertretung berufen, nach deren Aussagen bzw. schriftlichen Ausführungen vom einer Aushändigung der gewünschten privaten Bankkonten nicht nachgekommen werden müsste.
Bei einer weiteren Besprechung am sei der Pflichtige nochmals auf die Bedenken hinsichtlich der nicht geklärten Mittelherkunft und auf die Notwendigkeit der Beibringung von Unterlagen hingewiesen worden, da aufgrund des in den Jahren 2009 bis 2018 erklärten Einkommens die Mittelabflüsse von rd. 7,8 Mio € nicht nachvollziehbar seien. Der Pflichtige hätte erklärt, rd. 1 Mio € sei von einem liechtensteinischen Konto auf ein österreichisches Konto überführt und diesbezüglich rd. 80.000 € Kapitalertragsteuer nachbezahlt worden, umfangreiche Wertpapierverkäufe müssten die Abflüsse mitermöglicht haben, es erfolge keine Herausgabe von Unterlagen hinsichtlich der Bankkonten oder Wertpapierdepots.
Am sei von der Teamleiterin eine Kontenregisterabfrage veranlasst und durch den Prüfer durchgeführt worden. Bei der Besprechung am sei der Pflichtige wiederum aufgefordert worden, Kontoauszüge der entsprechenden Konten ab vorzulegen, um die Rückverfolgung der Geldmittelherkunft im Zusammenhang mit den Kapitalabflüssen 2015 bis 2018 zu ermöglichen. Der Pflichtige hätte ausdrücklich erklärt, er werde die verlangten Unterlagen zu den Konten nicht vorlegen, er nehme die Ankündigung einer Konteneinschau zur Kenntnis (Anmerkung des BFG: Laut Niederschrift vom erklärte der Pflichtige die Ankündigung der Konteneinschau nicht zur Kenntnis zu nehmen) und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.
Begründung:
Sowohl im Rahmen des Auskunfts- als auch des Prüfungsverfahrens hätte die Mittelherkunft der gemeldeten Kapitalabflüsse der Jahre 2015 bis 2018 iHv 7.808.159,74 € nicht geklärt werden können. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen hätten in den vergangenen 20 Jahren (1999 - 2018) insgesamt 2.404.267,10 € betragen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen hätten aus einer vom Pflichtigen am erstatteten Selbstanzeige für die Jahre 2007 – 2015, betreffend ein in Liechtenstein angelegtes Wertpapierdepot, resultiert. Der Vermögensstand aus in Liechtenstein angelegten Wertpapieren hätte zum 317.259 € betragen und sei in den Jahren 2009 bis 2015 auf einen Wert von 1.388.124,60 € angestiegen. Auch unter Berücksichtigung der in Liechtenstein angesparten Wertpapiere bleibe ein Großteil der Geldmittelherkunft nach wie vor ungeklärt. Der Pflichtige sei mehrmals auf diese Differenzen hingewiesen und zur Erklärung bzw. Nachweiserbringung aufgefordert worden.
Nachweislich hätte der Pflichtige die Auskunft verweigert bzw. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zusätzlich zu den am vorgelegten Unterlagen, die jedoch nur die Zahlungsabflüsse bestätigten, keine weiteren Nachweise erbringen werde.
Es bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Pflichtigen und es bestehe Grund zur Annahme, dass geschäftliche Transaktionen über nicht betriebliche Konten abgewickelt worden seien.
Mangels Mitwirkung des Pflichtigen könnten diese Zweifel nicht durch sonstige abgabenbehördliche Maßnahmen aufgeklärt werden. Der Pflichtige sei nachweislich mehrfach auf die Bedenken der Abgabenbehörde hingewiesen und zur Offenlegung bzw. Nachweiserbringung aufgefordert worden. Der Pflichtige hätte mehrfach erklärt und in den Niederschriften vom 22.05. sowie schriftlich bestätigt, dass er der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nachkommen werde. In der Besprechung vom sei der Pflichtige auch nachweislich auf die Möglichkeit einer Konteneinschau hingewiesen worden und hätte diese zur Kenntnis genommen (siehe dazu die Anmerkung des BFG zuvor).
Es werde davon ausgegangen, dass durch die Konteneinschau die massiven Differenzen zwischen Einkünften und Kapitalabflüssen geklärt werden könnten. Zudem sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstiutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehe, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungshandlungen die zweifelhaften Angaben des Pflichtigen überprüft werden könnten, da dieser sich weigere, weitere Auskünfte zu erteilen bzw. diese durch Nachweise zu belegen.
Mit dem Antrag auf Genehmigung der Konteneinschau legte die Abgabenbehörde folgende Unterlagen vor:
- Auskunftsersuchen an den Abgabepflichtigen vom , betr. Einkommensteuer 2015 und Folgejahre
- Antwortschreiben des Abgabepflichtigen vom
- Prüfungsauftrag vom betr. Umsatz- und Einkommensteuer 2016 bis 2018
- Schreiben des Abgabepflichtigen vom
- Niederschrift vom 22.05/
- Niederschrift vom
- Veranlassung Kontenregisterabfrage vom
- Besprechung Kontenregisterabfrage vom
- Niederschrift vom
- Übersicht Einkünfte 1999 bis 2018
- vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertige Auskunftsverlangen vom an die Bank-X und die Bank-Y.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Auskunftsverlangen erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl. I Nr. 116/2015 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 KontRegG lautet:
“(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.
§ 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
§ 9 KontRegG lautet auszugsweise:
(1) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.
(3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
[..]“
Nach § 8 Abs. 1 KontRegG können Abgabenbehörden von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskunft verlangen. Solche Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden an Kreditinstitute bedürfen - damit diese keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes haben -gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht.
"Sache" des Bewilligungsverfahrens ist die Bewilligung eines konkreten Auskunftsverlangens an ein Kreditinstitut über Tatsachen einer Geschäftsverbindung.
Tatsachen einer Geschäftsverbindung sind alle dem Kreditinstitut aus einem Bankgeschäft bekannten Umstände inbes. alle Kontobewegungen eines bestimmten Zeitraums sowie der Kontostand. Das Auskunftsverlangen ist insoweit zu konkretisieren, dass keine Zweifel auftreten, welche Tatsachen der Geschäftsverbindung vom Auskunftsverlangen umfasst sind (vgl. Rauscher, SWK 7/2018, 372)
In der Begründung des Auskunftsverlangens an das Bundesfinanzgericht ist auszuführen,
warum begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und
warum zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Im vorliegenden Fall begehrt die Abgabenbehörde mit den an die Bank-X und Bank-Y gerichteten Auskunftsverlangen vom die “Übermittlung der Kontoauszüge ab sowie der Belege ab einem Betrag von EUR 10.000,00 für folgende Konten […]“
In diesen Auskunftsverlangen erfolgt seitens der Abgabenbehörde keine konkrete Bezeichnung des Zeitraumes, für den die Kontoauszüge sowie Belege vorgelegt werden sollen. So wird seitens der Abgabenbehörde wohl der Anfangszeitpunkt (ab ), nicht jedoch der Endzeitpunkt benannt. Die Auskunftsverlangen werden dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht, sodass sie schon deshalb einer Bewilligung nicht zugänglich sind.
Aber selbst dann, wenn man den Endzeitpunkt als gegeben erachten würde, indem man davon ausgeht, dass als Endzeitpunkt der (Zeitpunkt der Datierung der Auskunftsverlangen) anzusehen ist, steht dies einer Bewilligung der Auskunftsverlangen entgegen. Dies deshalb, da bei dieser Auslegung von den Auskunftsverlangen auf jeden Fall auch der Zeitraum 2019 (Teil des Jahres 2019) umfasst ist.
Dass Angaben des Abgabepflichtigen zum Jahr 2019 erfolgt sind, an deren Richtigkeit die Abgabenbehörde begründete Zweifel hegt, lässt sich der Begründung der Auskunftsverlangen nicht entnehmen. Aus der Begründung geht vielmehr hervor, dass die Abgabenbehörde die vom Abgabepflichtigen in den Jahren 1999 bis 2018 erklärten Einkünfte in Zweifel zieht. Da es den Auskunftsverlangen, bezogen auf das Jahr 2019, bereits an der in § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG genannten Voraussetzung mangelt, bleibt für eine Bewilligung der Auskunftsverlangen kein Raum. Auskunftsverlangen sind entweder als Ganzes zu bewilligen oder nicht zu bewilligen. Eine Bewilligung nur von Teilen des Auskunftsverlangens kommt nicht in Betracht (vgl. Rauscher, SWK 7/2018, 375).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 9 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:KE.6100001.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at