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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2019, RV/4200044/2017

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/68853/2/2016, 420000/68854/2/2016, 420000/68855/2/2016, 420000/68856/2/2016, 420000/68857/2/2016 und 420000/68858/2/2016, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

3.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom , Zl. 420000/65010/2016, hat das Zollamt Klagenfurt Villach festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 600.206,89 entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden jedoch Eingangsabgaben im Betrage von € 161.200,76, weshalb der Differenzbetrag von € 439.006,13 (Zoll: € 138.873,64; Einfuhrumsatzsteuer: € 300.132,49) weiterhin gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 220 Abs.1 ZK nachzuerleben ist.  Als Folge dieser Nacherhebung ist gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 25.806,42 zu entrichten.

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60673/2016, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Bescheid vom , Zl. 420000/65010/3/2016, hat das Zollamt Klagenfurt Villach festgestellt, dass für die Bf. gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 17.892.009,42 entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden jedoch Eingangsabgaben im Betrage von € 5.362.880,39, weshalb der Differenzbetrag von € 12.529.129,03 (Zoll: € 3.775.689,19; Einfuhrumsatzsteuer: € 8.753.439,84) weiterhin gesetzlich geschuldet und abzüglich der Bagatellfälle von € 65,72 (Zoll: € 3,92; EUSt: € 61,80) gemäß Art. 220 Abs.1 ZK nachzuerheben ist. Als Folge dieser Nacherhebung ist gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 576.721,80 zu entrichten.

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60675/2016, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Bescheid vom wurden der Bf. Verzugszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 705,45 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurden der Bf. Verzugszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 8.399,43 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurden der Bf. Verzugszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 8.399,43 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurden der Bf. Verzugszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 19.832,02 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurden der Bf. Verzugszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 19.832,02 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurden der Bf. Verzugszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 19.832,02 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingaben vom binnen offener Frist Beschwerden erhoben und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/68858/1/2016, 420000/68853/1/2016, 420000/68854/1/2016, 420000/68855/1/2016, 420000/68856/1/2016 und 420000/68857/1/2016, wurden die Beschwerden betreffend die Vorschreibung von Verzugszinsen als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheiden vom , Zlen. 420000/68858/2/2016, 420000/68853/2/2016, 420000/68854/2/2016, 420000/68855/2/2016, 420000/68856/2/2016 und 420000/68857/2/2016 wurden die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 45 des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzungsanträge keine Bescheidbeschwerden anhängig seien.

Gegen die Abweisung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verzugszinsen das Schicksal der Abgabenbescheide teilen würden. Gegen die Abgabenbescheide seien Bescheidbeschwerden anhängig. Zudem sei die Erhebung von Verzugszinsen während eines laufenden Aussetzungsverfahrens unzulässig und seien diese erst geschuldet, wenn der Rechtsstreit entschieden ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/68213/1/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Aussetzung der Vollziehung sei zu den Fälligkeitsterminen der Verzugszinsen nicht bewilligt gewesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Kostenersatz.

In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Vertreter der Bf. auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt Villach auf die ergangene Beschwerdevorentscheidung.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200006/2017, wurde den Bescheidbeschwerden gegen die Abgabenbescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/65010/2016, bzw. vom , Zl. 420000/65010/3/2016, Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 45 Abs.1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß Abs.2 leg. cit. setzen die Zollbehörden setzen die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 212a Abs.1 ist die Einhebung einer Abgabe auszusetzen, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängen, sind alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. (Ritz, BAO-Kommentar § 212a Rz.7). Die Höhe der Verzugszinsen hängt somit mittelbar von den Bescheidbeschwerden in den Hauptsachen ab.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200006/2017, wurde den Bescheidbeschwerden gegen die Abgabenbescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/65010/2016, bzw. vom , Zl. 420000/65010/3/2016, Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben.

Es liegen somit keine der Vollziehung zugänglichen mittelbaren Bescheide mehr vor. Der noch offene Aussetzungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12).

Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/2012, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.

Zum Antrag auf Kostenersatz

Gemäß § 312 BAO sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Die Geltendmachung des Ersatzes von Kosten im Beschwerdeverfahren ist auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 45 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200044.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at