Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.07.2019, RV/4100514/2019

BFG-Unzuständigkeit bei Vorlage der Beschwerde durch E-Mail

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Familienbeihilfe für das Kind Kind, geb. xy, beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am über FinanzOnline die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn Kind, geb. xy, ab Februar 2019. Kind hat im Juni 2018 an der HTL A maturiert und von den Präsenzdienst abgeleistet.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) ab Februar 2019 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Kind ab Februar 2019 in keiner Berufsausbildung befinde. Der Antrag sei für die Zeit bis zum tatsächlichen Studienbeginn abzuweisen.

Die Bf. erhob mittels E-Mail vom Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Der beigelegten Bestätigung der FH Kärnten ist zu entnehmen, dass Kind das Aufnahmeverfahren für den Studiengang Informationstechnologie – Studienzweig Multimediatechnik positiv absolviert hat und die Studiengänge an der FH Kärnten mit starten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b – e FLAG 1967 ab, weil die tatsächliche Fortsetzung oder der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst erforderlich sei. Kind habe in der Zeit von den ordentlichen Präsenzdienst abgeleistet. Demnach wäre der frühestmögliche Zeitpunkt zur Studienaufnahme der Beginn des Sommersemesters 2019 gewesen.

Die Bf. brachte via FinanzOnline am den Vorlageantrag ein. Sie führte aus, dass sich ihr Sohn für den Studienlehrgang Informationstechnologie entschieden habe. Die FH habe bestätigt, dass der Studienbeginn das Wintersemester 2019 sei. Somit werde die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen. Die Ansicht des FA würde bedeuten, dass Kind ein ihm nicht zusagendes Studium beginnen hätte müssen, im Wintersemester dann einen Wechsel hätte vornehmen müssen. Ihm wäre somit die Möglichkeit eines weiteren Wechsels unter Beibehaltung der Familienbeihilfe genommen worden und er hätte für die zu erbringenden ECTS-Punkte nur einen verkürzten Zeitraum zur Verfügung.

Über die vermeintliche Beschwerde wurde erwogen:

1. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Aus den Akten des Finanzamtes und den Parteienvorbringen geht hervor, dass Kind im Juni 2018 erfolgreich die Reifeprüfung abgelegt hat und von den Präsenzdienst abgeleistet hat. Er hat am Aufnahmeverfahren für den Studiengang Informationstechnologie- Studienzweig Multimediatechnik teilgenommen und es positiv absolviert.

Die Studiengänge an der FH Kärnten starten ausschließlich im Wintersemester. Der nächste Semesterbeginn ist der .

Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid, der von der Bf. mittels E-Mail vom beeinsprucht wurde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom ab. Dagegen richtet sich der am via FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Familienbeihilfenakt, den Parteivorbringen sowie den Datenbanken der Finanzverwaltung.

3. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). 

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. 

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an den Unabhängigen Finanzsenat, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen. 

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. 

Da § 85 BAO, § 86a BAO und die beiden genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer rechtswirksamen Eingabe zu, wobei es sich hier nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ; m.w.N.). 

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst daher nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängt. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals ). 

Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.

4. Rechtliche Beurteilung und Würdigung:

Entscheidungsrelevant ist die Frage, ob eine mittels E-Mail eingebrachte Beschwerde ein Anbringen ist, das eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes auslöst.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Zustellung des Abweisungsbescheides erfolgte am laut Übernahmebestätigung. Die Bf. hätte somit bis (einem Freitag) die Beschwerde einbringen müssen. Tatsächlich langte am das o.a. E-Mail beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt wertete das E-Mail als Beschwerde und forderte die Bf. im (nicht aktenkundigen) Ergänzungsersuchen vom auf, diese zu unterschreiben und zu retournieren. Die Bf. kam dieser Aufforderung nach und retournierte das Ergänzungsersuchen.

Ein Bescheid beendet ein Verfahren und wird rechtskräftig falls es der Antragsteller bei dieser Entscheidung belässt. Ein Bescheid ist eine meritorische Erledigung, er stellt eine Entscheidung der Behörde in der Sache dar.

Ein E-Mail ist aber nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder als Anbringen zu werten, das eine Entscheidungspflicht auslöst noch berechtigt es zu einer bescheidmäßigen Entscheidung. Die Behörde ist – wie dargelegt – nicht einmal berechtigt, das „Anbringen“ zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.

Aufgrund dieser Rechtslage vermochte die per E-Mail eingebrachte vermeintliche Beschwerde aber auch nicht bewirken, dass über den Abweisungsbescheid noch abzusprechen war.

Daran vermag auch das (nicht aktenkundige) Ergänzungsersuchen des Finanzamtes zur Unterschriftsleistung, nichts zu ändern.

Mangels rechtswirksamer Einbringung einer Beschwerde bis zum wurde der Abweisungsbescheid vom rechtskräftig. Eine Entscheidung über die vermeintliche Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht konnte somit nicht erfolgen.

Mangels eines rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrages konnte auch die unzuständigerweise ergangene Beschwerdevorentscheidung vom durch das Bundesfinanzgericht nicht aufgehoben werden.

In der Sache selbst verweist das Bundesfinanzgericht auf die Erkenntnisse des und , RV/7103474/2018, RV/3100176/2019 und die neueste Rechtsprechung des . Darin wird ausgeführt: „Vielmehr ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.“

Unvorgreiflich der Rechtsansicht des Finanzamtes verweist das Bundesfinanzgericht auf die §§ 299 Abs. 1 erster Satz und 302 Abs. 1 BAO. Danach kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde „aufheben“, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen keine Entscheidungspflicht auslöst wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt und einheitliche beantwortet (vgl. , vgl. auch BFG-Journal, Jänner 2017, Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998



ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100514.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at