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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2019, RV/6100636/2017

Beschwerde gegen die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vertreten durch B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom , betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) A, ein erster Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2015 iHv. € 2.894,49 vorgeschrieben, da diese Abgabe nicht bis zum (Fälligkeitstrag) entrichtet wurde.

Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 Beschwerde eingelegt wurde.
Bei einer positiven Erledigung dieser Beschwerde ergebe sich ein Umsatzsteuerguthaben und nicht eine Zahllast von € 144.724,26.
Es werde daher unter Hinweis auf die Begründung zur Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2015 gegen den ersten Säumniszuschlag von € 2.894,49 Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung des gegenständlichen Säumniszuschlages zu Recht erfolgte, da die Umsatzsteuer im Betrag von € 144.724,26 nicht spätestens zum Fälligkeitstag dem entrichtet wurde.
Auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit bei Stattgabe der Umsatzsteuerbeschwerde gem. § 217 Abs. 8 BAO wurde hingewiesen.

Daraufhin stellte der Bf durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.
Darin wurde darauf verwiesen, dass es Tatsache sei, dass die Berichtigung des Säumniszuschlages von Amts wegen keiner Automatik unterliege.
Dazu wurde angeführt, dass in einem vor dem BFG abgeschlossenen Verfahren auf die Korrektur gesondert beharrt werden musste, da dies nicht von Amts wegen geschah.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto der Bf, StNr. XY, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 Folge gegeben wurde.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unbestritten blieb, dass die gegenständlich festgesetzte Umsatzsteuer 2015 zum Fälligkeitstag, nicht entrichtet wurde.
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge erfolgte daher zu Recht.

Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (siehe ).

Das der Bf gegen den Umsatzsteuerbescheid Beschwerde erhoben hat, da dieser als unrichtig angesehen wird, ist daher ohne Belang.

Sollte, wie der Bf annimmt, der Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheid Folge gegeben werden, wurde seitens des Finanzamtes ohnedies auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen, der eine nachträgliche Herabsetzung der Säumniszuschläge vorsieht, die von Amts wegen zu erfolgen hat.
Vor einer Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld – eine solche liegt laut Beschwerde, Vorlageantrag und Kontoabfrage noch nicht vor – kann weder eine Stattgabe der Beschwerde noch eine amtswegige Herabsetzung erfolgen.

Da kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100636.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at