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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2019, RV/5101049/2018

Festsetzung von Gebühr und Gebührenerhöhung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3918/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr., StNr., betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , AZ, hat die BHXY, =BH, dem BF, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., einen forstbehördlichen Auftrag erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid ist ausgeführt, dass eine Beschwerde mit 30 € pauschal zu vergebühren und die Gebühr durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist nachzuweisen. Der Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Am hat der Bf. gegen obigen Bescheid vom eine Beschwerde eingebracht, ohne die hiefür anfallende Gebühr zu entrichten.

Mit Schreiben vom hat die BH dem GVG mitgeteilt, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde und vom Bf. die für die Beschwerde vorgeschriebene Eingabengebühr von 30 € nicht entrichtet wurde.

Daraufhin hat das GVG mit Bescheid vom , ErfNr.,
1.) die feste Gebühr für eine Eingabe gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30 € festgesetzt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, und
2.) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 15 € festgesetzt.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerdevom mit der Begründung:
"Durch vorsätzlich massive Gesetzes- und Rechtsverletzung, Sachverhaltsverfälschung und Manipulation seitens der BH wurde der Bf. auf den Rechtsweg gezwungen. Durch dieses vorsätzlich rechtswidrige Vorgehen ist die BH verpflichtet, die vorsätzlich mut- und böswillig verursachten Gebühren zur Gänze selber zu tragen. Die Zahlungsunfähigkeit des Bf. ist offenkundig."
Der Bf. beantragt eine Kostenaufwandsentschädigung in Höhe von 150 €.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das GVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führt das GVG wie folgt aus:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich
Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Nach Absatz 2 leg.cit. entsteht die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 €.
Sie haben mit Schreiben vom eine Beschwerde gegen den Bescheid der
BH vom , AZ, eingebracht, welche am dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die vorgesehene Eingabengebühr wurde nicht entrichtet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben und Beilagen derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde. Wegen der Nichtentrichtung der Gebühr durch den Gebührenschuldner war gem. § 203 BAO der Abgabenbescheid an Sie zu erlassen.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist bei bescheidmäßiger Festsetzung der nicht ordnungsgemäß
entrichteten Gebühr eine Gebührenerhöhung von 50% zu erheben.
Die allfällige Zahlungsunfähigkeit des Bf. ist nicht Gegenstand des Abgabenfestsetzungsverfahrens und allenfalls erst bei der Einhebung der Gebühren zu berücksichtigen.

Am hat der Bf. den gegenständlichen Vorlageantrag gestellt, worin er seine sämtlichen Vorbringen weiterhin zur Gänze aufrecht hält und anfügt:
"Die BH hat durch Eigenmächtigkeit voreingenommen und einseitig gezielt mit massivem Vorsatz mut- und böswillig Gebühren und Kosten verursacht, die sie zur Gänze selber zu tragen hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist offenkundig vorsätzlich gezielt verursacht von den Verantwortlichen und haftenden Staatsorgangen ..."
Der Bf. beantragt eine Kostenaufwandsentschädigung in Höhe von nunmehr 300 €.

Das GVG hat die Beschwerde am dem BFG zur Entscheidung vorgelegt und dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Finanzamt verweist auf die bisherige Begründung im Bescheid vom sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom und führt weiters dazu aus:
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Demnach steht der Partei des Verfahrens nach den Bestimmungen der BAO kein Ersatz der ihr im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten zu. Die BH ist nicht Gebührenschuldner im Sinne des § 13 GebG und ist eine Entrichtung der Gebühr durch die BH daher nicht vorgesehen. Die Geltendmachung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Abgabenbehörde. Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Bf. ist nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, sondern erst bei der Einhebung der festgesetzten Gebühren.
Ebenso verweist das GVG auf die Erkenntnisse des RV/7100027/2015 und RV/7101907/2015, sowie vom , RV/7105603/2016, in ähnlich gelagerten Fällen mit dem Bf.

Rechtslage

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 118/2017:

§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG letzter Satz gelten für feste Gebühren § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Erwägungen

Eine feste Gebühr ist grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und in diesem Zeitpunkt zu entrichten. Ein Abgabenbescheid hat erst dann zu ergehen, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist.

In diesem Sinn bestimmt auch die BuLVwG-EGebV, dass die Gebührenschuld für Eingaben (§ 2 Beschwerden) im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Der Bf. hat am eine Beschwerde gegen den Bescheid der BH erhoben, die vorgesehene Eingabengebühr jedoch - unbestritten - nicht entrichtet, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass der Zahlungsnachweis der Eingabe anzuschließen ist. Der Bf. hat somit die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Werden feste Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet, ist im Sinne des § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen.

Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren und hat den Zweck, eine rasche und einfache Ahndung von Gebührenverstößen zu ermöglichen. Die Gebührenerhöhung ist zwingend - unabhängig von Verschulden oder Billigkeit - angeordnet.

Zu den Beschwerdevorbringen ist, wie bereits in den vorangegangenen ähnlich gelagerten Fällen des Bf., welche das BFG bereits entschieden hat, anzumerken:

Nicht die BH, sondern der Bf. ist gemäß § 13 GebG zur Entrichtung der festen Gebühr verpflichtet, weil bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, der Abgabenschuldner ist. Die Entscheidung, eine Beschwerde zu erheben hat alleine der Bf. getroffen und hat er daher zweifelsfrei in seinem eigenen Belieben und Interesse gehandelt, als er die Eingabe an die BH verfasst hat.
Eine Zahlungsunfähigkeit des Bf. kommt erst bei der Einhebung der Gebühren - allenfalls - zum Tragen.
Ein Kostenersatz in Beschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen (§ 313 BAO).

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Begründungen des GVG im Gebührenbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101049.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at