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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.09.2019, RV/5100804/2015

Keine Aussetzung der Einhebung, wenn die zu Grunde liegende Beschwerde a) wenig erfolgversprechend ist und b) vom Bundesfinanzgericht bereits erledigt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache A, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 9.851,19 €, Umsatzsteuer 09/2011 in Höhe von 32.860,21 €, Umsatzsteuer 03/2012 in Höhe von 32.860,20 €, Umsatzsteuer 09/2012 in Höhe von 3.841,60 €, Umsatzsteuer 03/2013 in Höhe von 3.841,59 €, Aussetzungszinsen 2015 in Höhe von 68,92 € und 392,03 €, erste Säumniszuschläge 2011 in Höhe von 423,82 € und 129,21 € und erste Säumniszuschläge 2012 in Höhe von 73,40 € und 615,92 € ab.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 212a Abs. 2 lit. b BAO angeführt, dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, weil das Beschwerdebegehren keine Abweichung von einem Anbringen betreffe.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ein, dass sie am gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2011‚ 03/2012, 09/2012 und 03/2013 Beschwerde eingebracht habe. Gleichzeitig habe sie die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Bescheid vom sei dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben und diese bewilligt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom seien die Beschwerden vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom , gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom als unbegründet abgewiesen worden.

In der Folge seien am 14., am 15. und am Bescheide über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung ergangen und seien die entsprechenden Abgaben wieder dem Abgabenkonto angelastet worden.

Am sei hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2011, 03/2012, 09/2012 und 03/2013 ein Vorlageantrag eingebracht worden. Mit gleicher Post sei neuerlich die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt worden.

Am sei der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages mit der Begründung, dem „Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil das Beschwerdebegehren keine Abweichung von einem Anbringen betrifft (vgl. § 212a Abs. 2 lt. b BAO)“, ergangen.

Die in der Begründung angeführte Gesetzesstelle treffe auf das Beschwerdebegehren nicht zu, weil dieses sich auf die Inanspruchnahme für eine Abgabe beziehe. Zutreffend sei daher § 212a Abs. 1 letzter Satz BAO.

All jenen Punkten, welche in den Bescheiden angefochten würden, lägen Anliegen zu Grunde, welche die Zuordnung von Abgaben nicht an die Bf, sondern an ein anderes Steuersubjekt vorsehen würden. lnsofern werde der Bescheid in Punkten angefochten, welche völlig vom Anbringen der Bf abweichen würden.

Im Einzelnen seien davon die Berichtigungen des Steuerbetrages gemäß § 16 und/oder sonstige Berichtigungen im Umsatzsteuerbescheid 2011 und in den Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2011, 03/2012, 09/2012 und 03/2013 betroffen.

Es werde daher gebeten, nachstehende Abgaben gemäß § 212a BAO auszusetzen:


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Abgabenart
Zeitraum
Lt. Bescheid
Lt. Beschwerde
Differenz
Umsatzsteuer
2011
21.191,19
11.340,00
9.851,19
Aussetzungszinsen
2015
68,92
0,00
68,92
Aussetzungszinsen
2015
392,03
0,00
392,03
Säumniszuschlag 1
2011
423,82
0,00
423,82
Säumniszuschlag 1
2011
129,21
0,00
129,21
Säumniszuschlag 1
2012
73,40
0,00
73,40
Säumniszuschlag 1
2012
615,92
0,00
615,92
Umsatzsteuer
09/2011
28.005,84
-4.804,37
32.810,21
Umsatzsteuer
03/2012
30.795,97
-2.014,23
32.810,20
Umsatzsteuer
09/2012
6.414,84
2,623,24
3.791,60
Umsatzsteuer
03/2013
6.282,33
2.490,74
3.791,59
Auszusetzender Betrag
84.758,09

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO komme nicht in Betracht, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine (Ritz, BAO, Tz. 9 zu § 212a). Nach dem Erkenntnis des , liege dies insbesondere dann vor, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte, urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei. In ihrer Beschwerde gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide (USt) habe die Bf geltend gemacht, die Nachforderung sei an einen damals in ihrer Steuerberatungskanzlei beschäftigten Mitarbeiter zu adressieren, auf dessen Malversationen die Nachforderung beruhe. Dieses Vorbringen übersehe jedoch, dass diese Malversationen dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Außenprüfung bereits bekannt gewesen seien und diese der Grund der Außenprüfung gewesen sei. Wo immer möglich, seien die gegenständlichen Vorsteuerbeträge vom Prüfer ermittelt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die (lediglich) mit diesem Vorbringen bekämpfte Nachforderung an USt dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Am stellte die Bf einen Vorlageantrag. Ein neues Sachvorbringen wurde nicht erstattet.

Rechtslage

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Aus der Formulierung „unmittelbar oder mittelbar“ ergibt sich, dass nicht nur eine Bescheidbeschwerde, die gegen einen ein Leistungsgebot beinhaltenden Abgaben- oder Haftungsbescheid gerichtet ist, zu einer Aussetzung führen kann. Zu den mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängigen Abgaben zählen z.B. Aussetzungs- und Stundungszinsen oder Verspätungs- und Säumniszuschläge.

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Beschwerden, weil gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht gehemmt ist.

Nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Die Wirkung der Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub bis zum Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (§ 212a Abs. 5 BAO).

"Wenig erfolgversprechend" im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (; aM Stoll,  BAO, 2273). Anders jedoch , wonach eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Ritz, BAO6, § 212a Tz 9).

Eine Beschwerde kann dann als wenig erfolgversprechend qualifiziert werden, wenn das Beschwerdebegehren eindeutig mit der Rechtslage in Widerspruch steht oder wenn die Partei eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht ().

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen.

Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen. Die diesbezügliche Judikatur des VwGH ist uneinheitlich. In einigen Entscheidungen vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, in anderen Erkenntnissen hingegen die Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).

Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei einem Höchstgericht anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 28, mit Verweis auf die dort angeführte Judikatur).

§ 263 Abs. 1 BAO lautet: "Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."

Die Abänderungsbefugnis besteht nur innerhalb der „Sache“, somit der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (Ritz, BAO6, § 263 Tz 6).

Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist durch die „Sache“ begrenzt (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10).

Das Gebot, „immer in der Sache selbst zu entscheiden“, setzt somit Identität der Sache voraus, nämlich, dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde war, mit der Sache ident ist, die in die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes einbezogen wird.

Die Identität der Sache ist dann noch gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Sache zwar rechtlich anders beurteilt, die geänderte Beurteilung aber nicht so weit führt, dass der Rechtstypus der Sache ein anderer wird (Stoll, BAO, 2800).

Im Ergebnis darf das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des abgabenbehördlichen Verfahrens gewesen ist, nicht erstmals entscheiden.

Erwägungen

Im Beschwerdefall war strittig, ob die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde vom nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erschien oder nicht.

Die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2011, 03/2012, 09/2012 und 03/2013 begründete die Bf im Wesentlichen damit, dass die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgenommenen Umsatzsteuernachforderungen nicht der Bf zuzurechnen gewesen wären, sondern dem in der Beschwerde namentlich genannten, bereits strafrechtlich verurteilten Sachbearbeiter für das Rechnungswesen, der auf Grund von Manipulationen in der Buchhaltung der Bf die Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben auf sein Bankkonto erwirkt habe. Weder der Geschäftsführung der Bf noch der Steuerberatungskanzlei, bei der er beschäftigt gewesen sei, seien diese Manipulationen aufgefallen. Beantragt werde, jene Abgabenvorschreibungen auszuscheiden, die letztlich auf dem Bankkonto dieses Sachbearbeiters gelandet seien.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100600/2015, als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht ging in diesem Erkenntnis davon aus, dass es auf Grund von Manipulationen eines ehemaligen Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Bf zu ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen bei der Bf kam, denen weder Leistungen an die Bf noch Zahlungen der Bf an einen leistenden Unternehmer zu Grunde lagen. Der Großteil der ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuerbeträge landete auf einem Konto dieses Mitarbeiters.

Im Wesentlichen führte der Richter begründend aus, dass nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 von den nach Abs. 1 leg. cit. ermittelten Umsatzsteuerbeträgen die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzuziehen seien. Nach § 12 UStG 1994 seien (vereinfacht) jene Beträge als Vorsteuer abzuziehen, die in einer Rechnung für eine Leistung eines anderen Unternehmers als Vorleistung besteuerter Umsätze des Leistungsempfängers gesondert ausgewiesen seien. Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt werde, lägen den gegenständlichen Vorsteuerbeträgen keine Leistungen eines anderen Unternehmers an die Bf, sondern lediglich Manipulationen eines Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Bf zu Grunde. Das Gesetz sehe einen Abzug fiktiver, durch Manipulationen entstandener Vorsteuerbeträge nicht vor.

Gegen diese Entscheidung erhob die Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

§ 12 UStG 1994 nennt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Da diese Voraussetzungen, wie im o.a. Erkenntnis detailliert ausgeführt wurde, im Fall der Bf nicht erfüllt waren, wertete die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide zutreffend - und im Übrigen im Vorlageantrag unwidersprochen - als wenig erfolgversprechend.

Die Rechtsmeinung des Finanzamtes über die Erfolgsaussichten der Beschwerde wurden damit bestätigt.

Dass die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid auf § 212a Abs. 2 lit. b BAO stützte, die Beschwerdevorentscheidung dagegen auf § 212a Abs. 1 lit. a BAO, war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Hinblick auf § 263 Abs. 1 BAO nicht zu beanstanden, weil die Identität der Sache, nämlich die Ablehnung der Aussetzung für die im bekämpften Bescheid angeführten Abgaben, durch Heranziehung der gesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 1 lit. a BAO an Stelle von § 212a Abs. 2 lit. b nicht geändert wurde.

Darüber hinaus kam ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht, weil diese voraussetzt, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist ().

Gleiches galt für die von der Umsatzsteuer abgeleiteten Nebengebühren.

Da diese Voraussetzung nicht mehr gegeben war und über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (abweisend) entschieden worden war, war die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG lag somit nicht vor, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100804.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at