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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2019, RV/7500613/2019

Anrechnung der bezahlten Geldstrafe auf die im gegenständlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über
die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/ID1, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II. Auf die verhängte Geldstrafe wird die vom Magistrat der Stadt Wien anerkannte Zahlung von € 48,00 gemäß § 49a Abs. 9 VStG angerechnet.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 (das ist der Mindestbetrag) als Beitrag zu den Kosten zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der unverändert gebliebene Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (€ 10,00) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 10,00), zu zahlender Gesamtbetrag daher € 20,00, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA67/ID1, wurde Herrn Bf, AdrBf, (in weiterer Folge kurz Bf. genannt), vorgeworfen, am um 12:44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, Rooseveltplatz 10, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dem Bf. wurde zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der mit falscher Identifikationsnummer eingezahlte Betrag der Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 wurde gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Strafe angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 10,00.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem
Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 12:44 Uhr in Wien 9, Rooseveltplatz 10, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt wurde. Auch war kein elektronischer Parkschein aktiviert.

In Ihrem fristgerecht h.a. eingebrachten Einspruch bestritten Sie die Ihnen angelastete Übertretung nicht, wendeten jedoch ein, die Anonymverfügung in der Höhe von EUR 48,00 ordnungsgemäß bezahlt zu haben. Eine Kopie des Zahlungsbeleges legten Sie bei. Das Geld wäre trotz der Verwendung eines unrichtigen Verwendungszweckes dennoch beim Magistrat eingelangt.

Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, die Zulassungsdaten und Ihr Strafenkonto erhoben. Die gegenständliche Zahlung konnte erst aufgrund Ihres Einspruches und der Vorlage des Zahlungsbeleges dem entsprechenden Konto händisch zugebucht werden.

Dazu wird Folgendes bemerkt:

Gemäß § 49a Abs. 6 VStG 1991 wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wie die Aktenlage zeigt, wurde die automationsunterstützt lesbare Identifikationsnummer des Beleges falsch angeführt, weshalb auch eine korrekte automatische Verbuchung nicht möglich war. Eine derart geleistete Zahlung ist nicht strafbefreiend. Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens konnte daher nicht abgewendet werden.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 25 Abs. 1 StVO 1960 besagt, dass wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) kann. Die Kurzparkzone darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff ,,Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen.

Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und Ihnen zur Last gelegte Delikt ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 war bei Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, von einem bis zu EUR 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, da durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe sowie die Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, in nicht unerheblichem Maß verletzt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei
der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die vermuten ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Die Strafbemessung erfolgt unter Annahme verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit,
welche Ihnen mildernd zugute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Strafzumessungsgründe, Ihren Zahlungswillen und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Bf. dagegen Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, der belangten Behörde sei es jederzeit möglich, vor Erlassung einer Anonymverfügung (Anmerkung BFG, gemeint: Strafverfügung) über unaufwändige EDV-Abfragen im eigenen EDV-System festzustellen, ob seit Erlassensdatum die bezughabende Zahlung in der nämlichen Höhe geleistet worden sei. Es sei im Übrigen auch beim Magistrat in der Dresdnerstaße 81-85 amtsbekannt, dass in deren Einlaufstelle in derartigen Angelegenheiten Vorsprechenden von den kompetenten und freundlichen Bediensteten geraten werde, wohl besser auf die Strafverfügung durch (neuerliche) Zahlung auf diese als durch Einspruch zu reagieren; dann könne dem Vorsprechenden sogleich gesagt werden, wie er den einbezahlten Betrag zurückerhalten könne. Daraus erfließe, dass bei unaufwändig routinemäßig gemachter und durchgeführter nachträglicher EDV-Abfrage im aufgezeigten Sinn - anstelle der aufwändigen, sofortigen Erlassung einer Strafverfügung und eines noch aufwändigeren Folgeverfahrens, wie hier - die gegenständliche tatsächliche Strafzahlung sowohl leicht feststellbar, als auch auf das entsprechende Konto zubuchbar wäre.

Der Bf. beantragte das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. abzuändern, die verfahrensleitende Strafverfügung vom aufzuheben, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und seiner Strafzahlung möge finalisierende Wirkung zugebilligt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 49a Abs. 4 VStG ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 49a Abs. 6 VStG legt fest: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 49a Abs. 7 VStG regelt: Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

§ 49a Abs. 9 VStG bestimmt: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Objektive Tatseite:

In seinem Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung, festgehalten in der aktenkundigen Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom durch die belangte Behörde, hat der Bf. ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Anonymverfügung fristgerecht beglichen zu haben und gesteht dadurch ein, das Fahrzeug – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt – zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Diese Tatsache wurde vom Beschuldigten im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt.

Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung:

Anzumerken ist, dass laut Akt (Seite 12) die Überweisung des Bf. an die MA6 am  erfolgt ist, wobei der Bf. nicht die richtige Identifikationsnummer (ID1) angeführt hat, sondern eine falsche Identifikationsnummer (ID2).

Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).

Aufgrund der Unklarheit des Bf. durch Angabe von einer falschen Identifikationsnummer bei seiner Überweisung ist zwar der von der belangten Behörde festgesetzte Geldbetrag von 48 Euro für die gegenständliche Anonymverfügung überwiesen worden, allerdings nicht zu der gegenständlichen (korrekten) Identifikationsnummer, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 49a Abs. 6 VStG nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung ist die Anonymverfügung damit gegenstandslos geworden und war das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag (§ 49a Abs. 9 VStG) zurückzuzahlen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der (richtigen) Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ().

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach es der belangten Behörde jederzeit möglich sei, vor Erlassen einer Anonymverfügung (Anmerkung BFG, gemeint: Strafverfügung) über unaufwändige EDV-Abfragen festzustellen, ob seit Erlassensdatum die bezughabende Zahlung in der nämlichen Höhe geleistet worden ist, wird auf die oben angeführten Regelungen zum "automationsunterstützt lesbaren Zahlungsverkehr" verwiesen. Eine Aufgabenverteilung "hin zur belangten Behörde", wonach die belangte Behörde Ermittlungen über eventuell einbezahlte Gelder nach Erlassen einer Anonymverfügung einleiten sollte, kann diesen Regelungen nicht entnommen werden.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG legt fest: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG bestimmt: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Aktenlage weist der Bf. keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen auf, was von der belangten Behörde auch berücksichtigt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsstrafverfahren keine bekannt gegeben. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Festgehalten wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den durch die Zahlung der Anonymverfügung - wenngleich unter Angabe von einer falschen Identifikationsnummer - zum Ausdruck kommenden Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung rechtmäßig mildernd berücksichtigt, als sie die mit verfahrensleitender Strafverfügung vom  festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro auf, im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom , in Höhe von 48 Euro herabgesenkt hat.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 10,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 20,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen, BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611. Verwendungszweck: Die angegebene Zahlungsreferenz (MA67/ID1).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500613.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at